Kann ich vor Ablauf der Elternzeit kündigen?

Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Rechtsstreitigkeiten rund um Kündigungen, Aufhebungsverträge, Abmahnungen etc. Hier erfahren Sie alles über Ablauf, Dauer und Kosten der Arbeitsgerichtsverfahren.

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Kann ich vor Ablauf der Elternzeit kündigen?

Zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland die sogenannte Elternzeit geltend machen. Eine Zeit, die für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine große Herausforderung darstellt. Der Arbeitgeber muss die fehlende Arbeitskraft kompensieren; der Arbeitnehmer muss sich in eine neue Rolle einfinden. Da passiert es leicht, das bestehende Arbeitsverhältnis in Frage zu stellen. Doch kann in der Elternzeit überhaupt gekündigt werden? Hier ein Überblick über die besonderen Regelungen zur Kündigung in der Elternzeit.

Auf einen Blick

  • Arbeitnehmer unterliegen in ihrer Elternzeit einem besonderen Kündigungsschutz.
  • Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor der Elternzeit.
  • Außerordentliche Kündigungen, zum Beispiel wegen Pflichtverletzungen, sind davon ausgenommen.
  • Arbeitnehmer hingegen können jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen, sofern sie eine Dreimonatsfrist hierfür einhalten.
  • Mit Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz und es gelten erneut die regulären Kündigungsbedingungen.

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Variante 1: Kündigung durch den Arbeitgeber

Besondere Bestimmungen zur Elternzeit regelt in Deutschland das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (kurz: BEEG). Dort sind nicht nur die Voraussetzungen, Fristen und Anspruchsgrundlagen aufgeführt, sondern auch besondere Bestimmungen zum Kündigungsschutz.

So ist es in der Regel für Arbeitgeber nicht oder nur unter sehr hohen Auflagen möglich, einen Arbeitnehmer, der sich gerade in Elternzeit befindet, zu kündigen.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Eine ordentliche Kündigung ist somit aus Sicht des Arbeitgebers während der Elternzeit nicht möglich. Die einzige Ausnahme: die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig. Dies ist in der Regel jedoch nur der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber „nicht mehr zumutbar“ ist. Die Hürden hierfür gelten jedoch als besonders hoch, sodass häufig von einer Unkündbarkeit von Beschäftigten in Elternzeit gesprochen wird.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Trotz der oben zitierten gesetzlichen Regelung können sich auch Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz ergeben.

Außerordentliche Kündigung

Der besondere Kündigungsschutz aus der Elternzeit schützt „nur“ vor ordentlichen, also regulären Kündigungen ohne besonderen Anlass. Davon ausgenommen sind jedoch außerordentliche Kündigungen, die beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig verhält oder ein Fehlverhalten an den Tag legt. Außerordentlich können Arbeitnehmer auch während der laufenden Elternzeit gekündigt werden.

Kleinbetriebe

In sogenannten Kleinbetrieben kommen die gesetzlichen Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz nicht zum Tragen – so auch hier in der Elternzeit. Unternehmen, die auf längere Sicht nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, können von ihrem Recht Gebrauch machen, auch während der laufenden Elternzeit zu kündigen. Jedoch muss auch hier die zuständige Landesbehörde zustimmen – was sie in der Regel in Kleinbetrieben eher tun wird als in größeren Unternehmen.

Achtung Fristen!

Wichtig ist, auf den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung zu achten. In der Regel beginnt der Kündigungsschutz für die Elternzeit mit der Antragstellung. §18 schränkt den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes jedoch auf die acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein.

Heißt: beantragen Sie 12 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber, beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der tatsächliche Kündigungsschutz. Im genannten Beispiel ergibt sich eine „Lücke“ von vier Wochen. Reichen Sie „zu früh“ den Antrag auf Gewährung der Elternzeit ein, steht dem Arbeitgeber so gegebenenfalls ein Zeitfenster zur Verfügung, in dem er noch ordentlich kündigen kann.

Variante 2: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer hingegen können von ihrem Kündigungsrecht auch während der laufenden Elternzeit Gebrauch machen. Häufig nutzen Arbeitnehmer die Elternzeit sogar aktiv für die Suche nach neuen beruflichen Perspektiven und machen von diesem Recht Gebrauch. Wichtig jedoch: auch wenn die Kündigung während der Elternzeit eingereicht werden kann, so gilt dennoch eine besondere Frist, die sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergibt.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Heißt: ist im Arbeitsvertrag lediglich eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart, gilt im besonderen Fall der Elternzeit dennoch die Regelung einer Dreimonatsfrist. Eine Ausnahme kann dann angenommen werden, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird, dass von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird – zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag. Achten Sie jedoch auf jeden Fall darauf, diese Vereinbarung schriftlich vorzunehmen, um bei etwaigen Konflikten auf der sicheren Seite zu sein.

Kündigungsschutz während Teilzeitarbeit

Die Regelung des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit gilt nicht – wie gemeinhin angenommen – nur für Arbeitnehmer, die „Vollzeit“ in Elternzeit sind. Auch Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Elternzeit weiterarbeiten, profitieren von der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber erlaubt bis zu 30 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit. Diese Zeit gilt dennoch rechtlich als Elternzeit und alle gesetzlichen Schutzbestimmungen kommen zum Tragen.

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In aller Kürze

Für die Zeit der Elternzeit gilt gemäß §18 BEEG besonderer Kündigungsschutz, der Arbeitgebern eine ordentliche Kündigung deutlich erschwert. Umgangssprachlich wird häufig von einer Unkündbarkeit während der Elternzeit gesprochen – es kann jedoch auch Ausnahmen geben.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor der beantragten Elternzeit und endet mit deren Ablauf.

Ja, Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit kündigen. Es muss jedoch eine Dreimonatsfrist eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn sich beide Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrages – einigen.  

Was passiert wenn man während Elternzeit kündigt?

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.

Wie beende ich vorzeitig die Elternzeit?

Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie - auch als Vater - bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss er schriftlich tun.