Was ist der unterschied zwischeb rechtfertigender notstand aggressiver notstand

Entgegen vieler Unwahrheiten gibt es einen nicht gerade unerheblichen u

Unterschied zwischen den Rechtfertigungsgründen Notwehr und Notstand sowohl im Privatrecht als auch im Strafrecht.

Die genannten Rechtfertigungsgründe findet man im Strafrecht unter den §§ 32 (Notwehr) und 34 (rechtfertigender Notstand) des Strafgesetzbuches. Sie schützen hier vor möglichen Rechtsfolgen wie beispielsweise einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Im Privatrecht findet man die Notwehr unter dem §227 BGB, die Notstände unter den §§ 228 (Defensivnotstand) und 904 BGB (Aggressivnotstand). Hier schützen diese uns vor der Rechtsfolge des Schadensersatzes.

Nun wollen wir uns den Unterschieden widmen.

Jeder Rechtfertigungsgrund benötigt eine Voraussetzung, welche es dem Anwendenden ermöglicht, sich mit diesem Rechtfertigungsgrund rechtfertigen zu können.

Bei der Notwehr geht hier immer ein rechtswidriger Angriff voraus. Dieser Angriff geht hierbei immer von einem Menschen aus. Mit Angriff ist hier die gegenwärtige Schädigung eines Rechtsgutes gemeint, gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Nun ist es dem Angegriffenen möglich sich mit erforderlichen/ verhältnismäßigen Mitteln zu erwehren. Wichtig ist hierbei, dass das gewählte Mittel das mildeste zur Verfügung stehende ist welches zum gewünschten Erfolg führt, und zwar der Abwehr des Angriffs.

Gleich wie es nun in der Praxis umgesetzt wird ist zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da es sich bei solchen Sachverhalten immer um Einzelfälle handelt, ist selbstverständlich dieser Grundsatz von Sachverhalt zu Sachverhalt anders zu betrachten.

Nun zum Notstand, speziell dem rechtfertigenden Notstand gem. §34 StGB.

Auch hier ist eine Voraussetzung zum Handeln notwendig, und zwar eine drohende oder bestehende Gefahr für ein Rechtsgut. Eine Gefahr hingegen geht grundsätzlich von einer Sache aus.

Anmerkung: Ein Tier wird in Notstandsituationen einer Sache im Sinne des BGB gleichgestellt.

Rechtsgüter der einzelnen Person sind u.a. das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum und selbstverständlich das Recht auf Ehre, diese ergeben sich aus den Menschenrechten, welche in den Grundrechten im Grundgesetz zu finden sind.

Nun ist es dem Handelnden möglich diese drohende Gefahr abzuwenden, also ein Rechtsgut zu schädigen, um ein eventuell höherwertiges Rechtsgut zu schützen.

Beispiel ist hier immer wieder die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit, möglicherweise durch einen angreifenden Hund, bei dem das Rechtsgut auf Eigentum einer anderen Person geschädigt wird.

Aber auch hier kann selbstredend nicht willkürlich agiert werden.

Auch hier ist das Wort der Verhältnismäßigkeit unabdingbar, so müssen auch beim Notstand Grenzen beachtet werden.

Viele mögen nun behaupten dies sei reine Definitionswillkür und es bestehe in der Realität keinerlei Unterschied, jedoch sollten Sie sich bevor Sie handeln im Klaren darüber sein was Sie wie tun um einer möglichen Rechtsfolge aus dem Weg gehen zu können.

Denken Sie immer daran, nur wer sich sicher ist was er tut kann auch überzeugt handeln. Mehr hierzu auch in unserem Anti-Attack Lehrgang.

Überblick über die Rechtfertigungsgründe des Strafrechts, Notwehr, Nothilfe, Notstand sowie über die Notstandstatbestände des Bürgerlichen Rechts

Was ist der unterschied zwischeb rechtfertigender notstand aggressiver notstand
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Sowohl im allgemeinen Teil des StGB als auch im BGB und einigen anderen Gesetzeswerken gibt es Vorschriften, die verbotene Eingriffe in die Rechte anderer erlauben. Sie zählen zu den Rechtfertigungsgründen und werden in der Prüfung bei der Rechtswidrigkeit geprüft. Die mit Abstand bekannteste Vorschrift ist zweifellos die in § 32 StGB geregelte Notwehr, die auch sehr weitgehende Eingriffe bis hin zur Tötung erlaubt, sowie die eng verwandte Nothilfe. Weitere weniger einschneidende Vorschriften sind der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, die Rechtfertigung nach § 228 BGB sowie § 904 BGB.

Erster Teil: Notwehr und Notstand im Strafrecht

A. Die Notwehr

Wie bereits erwähnt, ist die Notwehr der mit Abstand am weitesten reichende Rechtfertigungsgrund und spielt in der Ausbildung und in der Praxis eine wichtige Rolle. Die weitgehenden Rechte im Fall einer Notwehrlage sind aber auch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun im Einzelnen vorgestellt werden.

I. Notwehrlage

Damit die Notwehr greifen kann, muss zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Diese ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff

a) Individualrecht

Das Merkmal des Angriffs erfordert eine drohende Verletzung eines Individualrechts. Damit scheidet Notwehr bei einem Angriff gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit grundsätzlich aus, obwohl über die Frage der Notwehrfähigkeit bei Rechtsgütern des Staates (Staatsnotwehr) diskutiert wird.

b) Angriff durch einen Menschen

Der Angriff muss durch einen Menschen erfolgen. Damit scheiden Angriffe durch Tiere aus, es sei denn, sie sind Werkzeug oder Waffe eines Menschen. Angriffe schuld– oder willensunfähiger Personen, etwa von Kindern oder Berauschten, dürfen ebenfalls mit dem Notwehrrecht abgewehrt werden.

c) Gegenwärtig

Ein gegenwärtiger Angriff liegt dann vor, wenn er

  • unmittelbar bevorsteht
  • gerade ausgeführt wird oder
  • noch nicht völlig abgeschlossen

ist. Abgeschlossen ist ein Angriff erst, wenn er endgültig aufgegeben wurde, fehlgeschlagen ist oder durchgeführt wurde. Im Schrifttum wird verschiedentlich für den Fall eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes auch eine Ausweitung des Gegenwärtigkeitserfordernisses auf eine Präventivnotwehr diskutiert, konnte sich bislang jedoch nicht durchsetzen. In einer solchen Lage kommt eher ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB in Frage.

2. Rechtswidriger Angriff

Der Angriff muss auch rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn das Angriffsverhalten objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Dabei ist nicht geklärt, ob beim Unrechtsgehalt auf die Angriffshandlung oder das damit verfolgte Ziel abgestellt werden soll. Strittig ist weiterhin, ob auch das Verhalten schuldunfähiger Personen rechtswidrig sein kann.

II. Notwehrhandlung

Liegt eine Notwehrlage vor, darf der Angegriffene mit einer Notwehrhandlung reagieren. Notwehrhandlungen können grob in Schutzwehr (passive Abwehr) und Trutzwehr (aktive Abwehr) unterteilt werden.

Diese muss zur Abwehr des Angriffs objektiv erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Verteidigungsmittel darstellt. Außerdem darf sie sich nur gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten.

1. Erforderlichkeit der Verteidigung

a) Geeignetheit

Die Verteidigung gegen den Angriff ist geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff aufzuhalten. Dies muss im Einzelfall bestimmt werden.

b) relativ mildestes Mittel

Als relativ mildestes Mittel gilt dasjenige Mittel, dass bei gleicher Wirksamkeit zur endgültigen Abwehr des Angriffs den geringsten Schaden anrichtet. Mit anderen Worten: es ist das mildeste Mittel zu wählen, das den Angriff sicher und endgültig abwehren kann. Flucht spielt bei der Betrachtung des mildesten Mittels keine Rolle, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit werden an Notwehrhandlungen mit Schusswaffen besondere Anforderungen gestellt. Wenn möglich, muss zunächst mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht werden. Danach sind Warnschüsse abzugeben, dann nichttödliche Schüsse. Erst danach darf auch ein tödlicher Schuss angebracht werden.

Wichtig: Hinsichtlich der mit der Notwehrhandlung einhergehenden Schäden unterliegt die Notwehr nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es dürfen jedoch lediglich Rechtsgüter des Angreifers verletzt werden, die Rechtsgüter Unbeteiligter sind nicht durch das Notwehrrecht geschützt. Dies gehört zu den Erwägungen, die den theoretischen Abschuss eines durch Kriminelle entführten Passagierflugzeuges zur Verhütung größerer Schäden problematisch gestalten, da dann auch die Rechtsgüter einer großen Zahl von Unbeteiligten betroffen wären.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Die Notwehrhandlung ist nur dann rechtmäßig, wenn

  • der Notwehrleistende sich der Notwehrlage bewusst ist
  • er die Notwehrhandlung in dem Willen begeht, sich zu verteidigen (Verteidigungswille)

Fehlen diese Merkmale, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich der Notwehrleistende in einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum befindet (er nimmt an, dass eine eigentlich erlaubte Handlung verboten sei), allerdings wird davon ausgegangen, dass genauso wie die Unkenntnis einer tatsächlich nicht gegebenen Rechtfertigung den Täter nicht belaste, die Unkenntnis einer tatsächlich gegebenen Rechtfertigung ihn nicht entlasten könne. Teile der Lehre widersprechen und stellen dabei nicht auf das subjektive Merkmal bei der Begehung, sondern auf den durch die Rechtsordnung geschützten Erfolg der Notwehrhandlung ab, so dass die Lage eher einem untauglichen Versuch ähnele und eine Versuchsstrafbarkeit gegeben sei.

IV. Der Notwehrexzess

Falls bei Vorliegen einer Notwehrlage die gebotene Erforderlichkeit überschritten wird, bietet das Notwehrrecht insoweit keinen Schutz mehr. Der Notwehrleistende kann aber trotzdem gemäß § 33 StGB straflos bleiben, wenn der Notwehrexzess aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah. Handelte der Notwehrleistende wiederum aus Wut, Zorn oder einem bereits vor dem Angriff gefassten Kampfwillen, kann er keine Straflosigkeit erlangen. Bei § 33 StGB handelt es sich nicht mehr um einen Rechtfertigungsgrund, sondern um einen Strafausschließungsgrund.

Anders liegen die Dinge, wenn keine Notwehrlage gegeben ist. Dann können weder § 32 noch § 33 StGB eingreifen, höchstens § 34 StGB kommt in Betracht.

V. Die Putativnotwehr

Von einer Putativnotwehr ist die Rede, wenn der Abwehrende irrtümlich eine tatsächlich nicht gegebene Notwehrlage annimmt. In diesem Falle kommen die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zur Anwendung.

Auch bei der Putativnotwehr ist ein Überschreiten der durch die angenommene, aber nicht bestehende Notwehrlage gesetzten Grenzen möglich (Putativnotwehrexzess). Die h.M. geht hier von einer analogen Anwendung der eingeschränkten Schuldtheorie gemäß § 16 I StGB aus, Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten dagegen die strenge Schuldtheorie nach § 17 StGB.

VI. Einschränkungen des Notwehrrechts

Grundsätzlich unterliegt das Notwehrrecht keinen Einschränkungen. Anhand des Erfordernisses der Gebotenheit der Verteidigung befürwortet die herrschende Meinung jedoch trotzdem eine gewisse Einschränkung des Notwehrrechts. Danach wird eine Einschränkung angenommen, wenn dem Angegriffenen „ohne Preisgabe berechtigter Interessen ein anderes Verhalten zuzumuten ist“ (d.h. den Angriff hinzunehmen, ihm auszuweichen oder wegzulaufen).

Im Einzelfall sind diese Voraussetzungen stark umstritten, es haben sich jedoch einige Fallkonstellationen herausgebildet, in denen regelmäßig eine Einschränkung des Notwehrrechts angenommen wird:

  • Krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung.
  • Notwehrprovokation durch den Angegriffenen, sowohl absichtlich als auch in vorwerfbarer Weise herbeigeführt. In diesem Fall muss der Angegriffene dem Angriff zunächst ausweichen oder Schutzwehr geübt werden, bevor aktive Notwehrhandlungen erlaubt sind. Dabei sind die genauen Voraussetzungen jedoch stark umstritten.
  • Zwischen Personen mit einer engen familiären Beziehung soll, wenn möglich, dem Angriff zunächst ausgewichen werden, und auch eine leichtere Misshandlung soll hingenommen werden. Insbesondere bei Missbrauchs- und Misshandlungsfällen ist eine solche Einschränkung jedoch zutiefst problematisch.

B. Die Nothilfe

Von Nothilfe ist dann die Rede, wenn ein Mensch einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff auf einen anderen Menschen abwehrt. In ihren Voraussetzungen und Wirkungen entspricht sie in beinahe jeder Hinsicht der Notwehr. Bei der Nothilfe darf der Nothilfeleistende nicht in die Rechtsgüter des Angegriffenen eingreifen. Auch ist eine Nothilfelage nicht gegeben, wenn der Angegriffene sich trotz Notwehrlage und vorhandener Möglichkeiten nicht gegen den Angriff verteidigt oder verteidigen will.

Die Existenz eines staatlichen Nothilferechts ist umstritten und hoch problematisch.

C. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Auch der Notstand ähnelt der Notwehr, ist aber für weniger einschneidende Situationen geschaffen und entsprechend auch nicht so streng beschränkt.

I. Notstandslage

Zunächst muss eine Notstandslage gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine drohende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder andere Rechtsgüter nicht anders abgewendet als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen abgewehrt werden kann. Als gegenwärtige Gefahr gilt jeder Zustand, bei dem der Eintritt oder die Vergrößerung eines Schadens droht, wenn keine Abwehrmaßnahmen erfolgen.

II. Notstandshandlung

Im Gegensatz zur Notwehr findet beim Notstand eine Güterabwägung statt. Die Handlung muss zur Abwehr der Gefahr  erforderlich sein, ein geeignetes Mittel sowie das mildeste Mittel darstellen.

1. Interessenabwägung

Die Notstandshandlung ist erforderlich, wenn bei der Abwägung der betroffenen jeweiligen Interessen das vom Handelnden geschützte Rechtsgut das verletzte Rechtsgut wesentlich überwiegt.

2. Angemessenheit

Die Notstandshandlung darf auch nicht gegen die allgemein anerkannten Rechtsprinzipien und Wertvorstellungen verstoßen.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Auch beim Notstand muss der Handelnde sich der Notstandslage bewusst sein und in Hilfeleistungsabsicht handeln.

Zweiter Teil: Notstandstatbestände im Bürgerlichen Recht

Im Gegensatz zu Notwehr und Notstand in § 32 und 34 StGB entspringen die beiden folgenden Normen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit dem Zivilrecht. Entsprechend unterscheiden sie sich in Wirkung und Anwendung von den strafrechtlichen Normen.

D. Notstand, § 228 BGB („Defensiver Notstand“)

Die in § 228 BGB geregelte Variante des Notstands ist auch als defensiver Notstand bekannt.

WICHTIG: Vor Prüfung von § 34 StGB sind die Notstandstatbestände des BGB zu prüfen, da § 34 StGB die ultima ratio darstellt.

I. Objektive Voraussetzungen

1. Notstandslage

Auch hier muss eine Notstandslage vorliegen, hier in Form der Verletzung eines Rechtsgutes jeder Art durch eine fremde Sache.

2. Notstandshandlung

Die Notstandshandlung liegt im Beschädigen oder Zerstören der das Rechtsgut gefährdenden Sache.

3. Verhältnismäßigkeit

Auch im zivilrechtlichen Notstand findet eine Güterabwägung statt. Der durch die Notstandshandlung angerichtete Schaden muss im rechten Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stehen.

II. Subjektive Voraussetzungen

Die Notstandsleistung muss im Bewusstsein der Gefährdungslage und zum Zweck der Gefahrenabwehr stattfinden.

E. Notstand, § 904 BGB („Aggressiver Notstand“)

Der Notstand nach § 904 BGB ist zwecks Unterscheidung vom § 228 BGB auch als „Aggressiver Notstand“ bekannt.

I. Objektive Voraussetzungen

1. Notstandslage

Erneut muss eine Notstandslage vorliegen, hier in Form der Verletzung eines Rechtsgutes jeder Art durch eine fremde Sache, die zur Gefahrenquelle in keiner Beziehung steht. (Beispiel: Abbrechen einer Zaunlatte zur Abwehr eines angreifenden Menschen/Hundes).

2. Notstandshandlung

Die Notstandshandlung liegt im Beschädigen oder Zerstören der das Rechtsgut gefährdenden unbeteiligten Sache.

Was ist der unterschied zwischeb rechtfertigender notstand aggressiver notstand

3. Verhältnismäßigkeit

Der drohende Schaden muss im Vergleich zu dem durch die Notstandshandlung angerichteten Schaden unverhältnismäßig sein.

II. Subjektive Voraussetzungen

Auch hier muss die Notstandsleistung im Bewusstsein der Gefährdungslage und zum Zweck der Gefahrenabwehr stattfinden.

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Was ist ein aggressiver Notstand?

Aggressivnotstand Beim aggressiven Notstand ist eine gegenwärtige Gefahr vonnöten, nicht ein drohende. Die Gefahr muss durch sofortige Abhilfe unabdingbar gemacht werden. Außerdem ist es laut dem § 904 BGB erforderlich, dass die Einwirkung auf die fremde Sache notwendig und zweckmäßig ist.

Was ist der Unterschied zwischen Defensivnotstand und Aggressivnotstand?

Der Gegensatz zum Aggressivnotstand besteht darin, dass die Gefahr beim Defensivnotstand von der Sache selbst ausgeht. Das ist beim Aggressivnotstand nicht der Fall.

Was ist der Unterschied zwischen rechtfertigender Notstand und entschuldigender Notstand?

Was ist denn der Unterschied zwischen den beiden? Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) ist ein Rechtfertigungsgrund und gilt für alle Rechtsgüter. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) ist ein Entschuldigungsgrund und gilt nur für Leben, Leib, Freiheit.

Was versteht man unter dem rechtfertigenden Notstand?

Der rechtfertigende Notstand regelt eine Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höherwertige Interesse zu schützen.