Einstellung eines ErmittlungsverfahrensVerfahren können unter anderem aus diesen Gründen eingestellt werden: Show Einstellung mangels Beweises Einstellung wegen Geringfügigkeit Einstellung unter Auflagen und Weisungen Einstellung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung Einstellung mangels öffentlichen Interesses Die Privatklage vor einem Strafgericht darf nicht mit der Schadensersatzklage vor einem Zivilgericht verwechselt werden. Während Sie mit einer Zivilklage erreichen können, dass Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen werden, erstreben Sie als Privatkläger oder Privatklägerin die Bestrafung des Täters. Kommt es nach einer Privatklage zu einem Urteil, muss z. B. eine Geldstrafe an die Staatskasse gezahlt werden und nicht etwa an Sie persönlich. § 374 der StPO enthält den Katalog der Delikte, die Sie selbst im Wege der Privatklage verfolgen können, wenn der oder die Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen ist. Der Privatkläger bzw. die Privatklägerin muss in der Regel sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die dem oder der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen (zum Beispiel Anwaltskosten) tragen, wenn die Klage gegen den oder die Beschuldigte zurückgewiesen, er oder sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Erweiterte
Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht Beschwerdemöglichkeiten nach der Einstellung eines Verfahrens Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Betroffene werden in jedem Fall schriftlich benachrichtigt. Lehnt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Wiederaufnahme der Ermittlungen ab, so können Betroffene bei Verfahrenseinstellungen mangels Beweises ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Damit kann erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft doch Anklage erhebt. Dafür gelten Fristen und strenge Vorschriften. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterzeichnet werden und die Betroffenen müssen die Kosten tragen, wenn sie vor Gericht keinen Erfolg haben. Rechtsmittel gegen richterliche EntscheidungenGrundsätzliches Berufung/Revision Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein Urteil als Nebenkläger Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen Was tun gegen Verfahrenseinstellung?Beschwerde gegen Einstellung: Ablauf des Verfahrens
Nach Erhalt der Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens hat der Verletzte der Straftat zwei Wochen Zeit, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu richten.
Wann liegt hinreichender Tatverdacht vor?Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Er ist erforderlich, damit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt bzw. einen Strafbefehl beantragt (§ 170 Abs. 1 StPO ).
Was bedeutet nach 170 StPO eingestellt?Das Strafrecht sieht vor, dass ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Dieser liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise verurteilt wird.
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