Frage vom 17. Juni 2015 | 11:30 Show Von Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich) Freiheitsstrafe wegen Krankheit in Geldstrafe umwandeln? Sehr geehrte Forum-Gemeinde, ich wurde am 20.05.2015 wegen
Betrug in zwei Fällen (§§ 263 I, 53 StGB ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten (Einzelstrafe jeweils 2 Monate) verurteilt. Heute bekam ich das Urteil und jetzt wird es wohl nicht mehr
allzu lange dauern, bis mir das Schreiben zum Strafantritt zugestellt wird. Ich befinde mich derzeit in psychischer Behandlung und laut meinem Arzt wäre es nicht zu empfehlen mich über längere Zeit einzusperren, da ich schon Probleme damit habe, nur für kurze Zeit in meiner Wohnung zu verbringen ohne rausgehen und mich frei bewegen zu können. Ich habe dies zwar auch der damaligen Richterin und Staatsanwältin bei der Verhandlung gesagt, doch diesen war dies völlig egal. Meine
Frage ist jetzt, ob es möglich ist, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, so dass ich nicht eingesperrt werde? Vielen Dank im Voraus für eure Antworten. Mit freundlichen Grüßen #1 Antwort vom 17. Juni 2015 | 12:46 Von Status: Beginner (92 Beiträge, 89x hilfreich) Hallo, -- Editiert von ladyjulia am 17.06.2015 12:50 #2 Antwort vom 17. Juni 2015 | 14:06 Von Status: Unbeschreiblich (35575 Beiträge, 13371x hilfreich) 3 Monate und ohne Bewährung? Da ist doch eine Vorgeschichte, die wir nicht kennen. wirdwerden #3 Antwort vom 17. Juni 2015 | 14:35 Von Status: Beginner (92 Beiträge, 89x hilfreich) Ach les ich ja jetzt erst, dachts mir auch gerade.. Evtl einschlägige Vorstrafen ? #4 Antwort vom 17. Juni 2015 | 14:41 Von Status: Unbeschreiblich (30192 Beiträge, 9434x hilfreich) @AlesSLS Nein, so eine Umwandlung ist nicht möglich. Dazu kommt: Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten wird nur
dann verhängt, wenn das Gericht meint, dass das dies unerläßlich ist. Ansonsten wird alles was unter 6 Monaten bleibt, normalerweise, in Form von Geldstrafe verhängt, hier also 90 Tagessätze. Das Gericht hat sich in Ihrem Fall aber ausdrücklich dagegen entschieden dies zu tun, weil es der Auffassung ist, dass Sie sich nicht anders als durch eine Freiheitsstrafe beeindrucken lassen (womit es anscheinend ja auch zieml. richtig liegt). Darüber hinaus hat es auch noch den Vollzug der Strafe
für erforderlich erachtet, indem es keine Bewährung ausgesprochen hat. Insofern wird es -da hat wirdwerden schon Recht- eine entsprechend "schöne" Vorgeschichte geben. Aber gut, für die eigentliche Frage der "Unwandlungsfähigkeit" ist die nicht von Belang. #5 Antwort vom 17. Juni 2015 | 14:43 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich)
#6 Antwort vom 17. Juni 2015 | 14:53 Von Status: Unbeschreiblich (30192 Beiträge, 9434x hilfreich) Dann war das Gericht schon letztes Jahr im August der Ansicht, dass Sie durch Geldstrafen nicht beeindruckbar sind (möglicherweise ging es sogar davon aus, dass Sie
neue Straftaten begehen um die Strafe mit dem Erlös zu zahlen) und hat bereits dort eine Strafe unter 6 Monaten verhängt - da noch zur Bewährung. Nun gab es eine neue einschlägige Tat nach offenbar nur kurzer Zeit, weswegen nun eine Strafe ohne Bewährung fällig war. Die alte Bewährung wird zieml. sicher auch widerrufen, so dass insg. 6 Monate anstehen. Haben Sie keine Berufung gegen das Urteil eingelegt? #7 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:00 Von Status: Unbeschreiblich (31021 Beiträge, 16616x hilfreich) Das einzige was bei Ihnen evtl in Betracht käme, dass Sie ein Amtsarzt Haftunfähig schreibt, Richtig. Haftunfähig ist man aber auch nur dann, wenn auch die Unterbringung in einem Vollzugskrankenhaus nicht in Frage kommt. Und die vom
TE erklärten psychischen Probleme dürften ohnehin nicht zu einer Haftunfähigkeit oder auch nur zur Aufnahme in ein Justizvollzugskrankenhaus führen. #8 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:06 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich) Ich frage mich nur wie das funktionieren soll, denn ich fange in zwei Wochen mit der nächsten Chemotherapie an
und wahrscheinlich genau dann werd ich wohl zum Strafantritt gehen müssen. #9 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:10 Von Status: Unbeschreiblich (31021 Beiträge, 16616x hilfreich) Eigenartig, daß Sie oben noch keinen Krebs hatten... Falls das kein Fake ist: Eine Chemo könnte evtl. zu einem Haftaufschub führen. Da würde ich mich mal ganz flott drum kümmern, d. h., die zuständige Staatsanwaltschaft aufsuchen und entsprechende Nachweise vorlegen. Medikamente nehmen können Sie hingegen genausogut in
der JVA - da gibt es auch Ärzte. #10 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:16 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich)
#11 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:20 Von Status: Unbeschreiblich (31021 Beiträge, 16616x hilfreich) Na ja: Kann man in der Chemo "rausgehen
und sich frei bewegen"? Krankenhäuser sind keine Gefängnisse, aber man pflegt sich da sehr viel "drinnen" aufzuhalten... #12 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:33 Von Status: Unbeschreiblich (35575 Beiträge, 13371x hilfreich) Die Sache ist doch
ganz einfach. Entweder, die Chemo wird in einem unserer gut ausgestatteten JVA-Krankenhäuser durchgeführt, oder man wird ausgeführt, die Chemo wird durchgeführt und man wird durch die netten Taxiunternehmen der JVA zurückgefahren. Wo ist das Problem? wirdwerden #13 Antwort vom 17. Juni 2015 | 17:38 Von Status: Unbeschreiblich (31021 Beiträge, 16616x hilfreich) Wo ist das Problem? Nun, die Justiz ist aber auch nicht so heiß auf derlei kosten- und personalintensive Geschichten. Insofern dürfte er da durchaus Chancen haben. #14 Antwort vom 18. Juni 2015 | 01:20 Von Status: Unbeschreiblich (30192 Beiträge, 9434x hilfreich) Genau so sieht es aus. Ab Hafttag 1 wäre das Bundesland für die Bezahlung der Krankheitskosten (und nicht nur der Ausführung usw.) zuständig und nicht mehr die Krankenkasse. Mehr kann es nur werden,
wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Legt nur der Verurteilte Berufung ein, kann die Strafe max. gleich hoch bleiben. Und jetzt?Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
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Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Was kann man machen um die Haftstrafe zu um gehen?- Sie können versuchen, Strafaufschub zu erwirken. Nach § 456 StPO kann dieser bis zu vier Monate gewährt werden. Bedenken Sie aber bitte, dass es in der Regel in vier Monaten genau so schwer ist, den Gang zur Justizvollzugsanstalt anzutreten, wie jetzt.
Kann neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden?Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Wie viel kostet eine Geldstrafe?Wie hoch kann eine sein Geldstrafe? Bei der Verurteilung wegen einer Straftat kann die Geldstrafe bei mindestens 5 und maximal 360 Tagessätze liegen. Ein Tagessatz liegt dabei zwischen 1 bis maximal 30.000 Euro.
Was ist die kürzeste Haftstrafe?Eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer Geldstrafe) ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 47 Absatz 2 Halbsatz 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Absatz 2 Halbsatz 2 StGB und Art.
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