Ist man als Vater verpflichtet Unterhalt zu zahlen?

Thema Familie und Partnerschaft Unterhaltsrecht

Das nationale Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es gibt keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch, sondern verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Ist man als Vater verpflichtet Unterhalt zu zahlen?
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Wer ist gesetzlich gegenüber wem zum Unterhalt verpflichtet?

  • Ehegatten untereinander
  • Eingetragene Lebenspartner untereinander
  • Verwandte in gerader Linie untereinander
    (hiervon erfasst werden insbesondere der Kindes- und der Elternunterhalt)
  • Partner aufgelöster Ehen untereinander
  • Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften untereinander
  • Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander

Näheres zu den einzelnen Unterhaltsansprüchen

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist in den §§ 1360 bis 1361a BGB geregelt. Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten müssen sich hiernach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren, als auch persönliche Leistungen erbringen. So erfüllt ein Ehegatte, dem die die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts, § 1360 Satz 2 BGB. Leben die Ehegatten getrennt, so steht dem bedürftigen Ehegatten gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu, der grundsätzlich auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet ist.

Unterhaltsanspruch eingetragener Lebenspartner untereinander

Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Daher sind sie gem. § 5 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) einander verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Nach § 5 Satz 2 LPartG gelten die § 1360 Satz 2 BGB und die §§ 1360a, 1360b und 1609 BGB für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

Haben sich die Lebenspartner getrennt, so steht dem bedürftigen Lebenspartner gemäß § 12 LPartG ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zu. Die Vorschriften zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.

Verwandtenunterhalt

  1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind demnach insbesondere Eltern ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
  2. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer bedürftig ist. Nach § 1602 Absatz 1 BGB ist bedürftig, wer seinen Bedarf aus zumutbarer Arbeit, aus Vermögenseinkünften, aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögens oder aus sonstigen Einkünften nicht selbst angemessen decken kann. Der Bedarf bestimmt sich gemäß § 1610 Absatz 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Er umfasst seinen gesamten Lebensbedarf und schließt insbesondere die Kosten einer angemessenen Ausbildung ein.
  3. Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Nach § 1603 Absatz 1 BGB ist leistungsfähig, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann. Entscheidend sind hierbei nicht allein die tatsächlichen Einkünfte, sondern auch Einkünfte, die der Verpflichtete bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte.
  4. Die Unterhaltspflicht kann sich mindern oder ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder gegen einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, § 1611 I BGB. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten.

Kindesunterhalt

  1. Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts. Es gelten hier allerdings einige Besonderheiten, die nachfolgend kurz dargestellt werden.
  2. Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind bedürftig ist. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist aber nach § 1602 Absatz 2 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, das heißt, er hat den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. Hierauf aufbauend enthält die sogenannte Düsseldorfer Tabelle Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bundesweit als Richtlinie für die Höhe des Unterhaltsanspruchs verwendet. Sie ist jedoch für die Gerichte nicht bindend, so dass hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abgewichen werden kann.

  3. Darüber hinaus müssen die Eltern – wie allgemein beim Verwandtenunterhalt – leistungsfähig sein. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, besteht allerdings nach § 1603 Absatz 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Diese hat insbesondere zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil besonders nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für seinen und der Kinder Unterhalt verwenden muss. Die Höhe des Selbstbehalts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe geben die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Elternunterhalt

  1. Nach § 1601 BGB sind auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vorrangig vor den Kindern haftet jedoch der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Unterhaltsbedürftigen für den Unterhalt (§ 1608 BGB)

  2. Voraussetzung des Elternunterhalts ist zunächst wiederum die Bedürftigkeit des Elternteils (§ 1602 Absatz 1 BGB). Der Bedarf des Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt der unterhaltsberechtigte Elternteil in einer Pflegeeinrichtung, so bestimmt sich der Bedarf in der Regel nach den hierfür anfallenden Kosten.

  3. Für die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gilt wiederum § 1603 Absatz 1 BGB. Eine gesetzliche Bestimmung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts des Kindes besteht nicht. Allgemein anerkannt ist aber, dass dem Unterhaltsverpflichteten beim Elternunterhalt ein erhöhter Selbstbehalt in Form eines großzügig erhöhten anzuerkennenden Eigenbedarfs zu belassen ist. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Unterhalt nach Scheidung

  1. Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er dazu außerstande ist und die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt sind.
  2. Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass dieser bedürftig ist (§ 1577 BGB). Dies ist der Fall, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann. Nach § 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Absatz 1 BGB.
  3. Ferner muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er imstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, so braucht er nach § 1581 Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.
  4. Gemäß § 1578 b Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf in der Höhe herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ferner sind in § 1579 BGB Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Unterhaltspflicht der Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1586 b und § 1609 BGB. Die Ausführungen zur Unterhaltspflicht von geschiedenen Ehepaaren gelten daher entsprechend.

Verpflichtung der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander

Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren, § 1615l Absatz 1 BGB. Außerhalb dieser Zeit gilt die Verpflichtung nur hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.

Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist (§ 1615l Absatz 2 BGB). Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Voraussetzungen des Anspruchs sind entsprechend der Vorschriften zum Verwandtenunterhalt insbesondere die Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB). Die Ausführungen zur Unterhaltspflicht von Verwandten gelten daher entsprechend.

Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, § 1615l IV BGB.


Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger


Hier finden Sie das Antragsformular für die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren sowie ein Hinweisblatt und ein Datenblatt für Einwendungen des Antragsgegners (Stand 1. Januar 2017).

Wann ist man verpflichtet Unterhalt zu zahlen?

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Verdient Dein volljähriges Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig dazu, musst Du weniger zahlen. Als eigenes Einkommen Deines Kindes zählen auch Stipendien, Bafög und Kindergeld.

Wann muss man als Vater kein Unterhalt zahlen?

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Was passiert wenn kindsvater kein Unterhalt zahlt?

Mit einer sogenannten Titulierung können Unterhaltsberechtigte die Unterhaltspflicht (zusätzlich) amtlich dokumentieren lassen. Damit kann man bei Bedarf sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Das Jugendamt erledigt das kostenlos.

Ist der Mann verpflichtet Unterhalt zu zahlen?

Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er dazu außerstande ist und die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt sind.

Wie umgehe ich es Unterhalt zu zahlen?

Ein einfacher und häufig genutzter Trick, um den Unterhalt für das eigene Kind zu minimieren, ist es, die eigenen Lebenshaltungskosten zu erhöhen. Das kann zum Beispiel durch einen Umzug in eine größere Wohnung geschehen.

Kann man den Unterhalt verweigern?

Kann ich den Unterhalt verweigern, weil das Kind verzichtet hat? Sofern Ihr Kind oder der andere Elternteil erklärt, auf den Kindesunterhalt für die Zukunft zu verzichten, ist die Erklärung rechtlich unwirksam. Für die Zukunft kann nämlich auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB).