Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung

Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung

Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung
Trefferliste
Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung

Dokument

Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung

Amtliche Abkürzung: BGVO
Ausfertigungsdatum: 27.08.2021
Gültig ab: 01.08.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:
Baden württemberg zweistündigen und vierstündigen gleiche gewichtung
Fundstelle: GBl. 2021, 742,
K.u.U. 2021, 121
Gliederungs-Nr: 2228

Verordnung des Kultusministeriums über die Beruflichen Gymnasien
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien - BGVO)
Vom 27. August 2021*) **)

Zum 26.08.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Kultusministeriums über die Beruflichen Gymnasien (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien - BGVO) vom 27. August 2021 01.08.2021
Inhaltsverzeichnis 01.08.2021
ABSCHNITT 1 - Allgemeines 01.08.2021
§ 1 - Geltungsbereich 01.08.2021
§ 2 - Gliederung des Beruflichen Gymnasiums 01.08.2021
ABSCHNITT 2 - Aufnahme in das Berufliche Gymnasium 01.08.2021
§ 3 - Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform 01.08.2021
§ 4 - Aufnahmeantrag 01.08.2021
§ 5 - Auswahlverfahren im Beruflichen Gymnasium der dreijährigen Aufbauform 01.08.2021
§ 6 - Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform 01.08.2021
ABSCHNITT 3 - Einführungsphase und Mittelstufe 01.08.2021
§ 7 - Bildungsplan, Stundentafeln, Wahlpflichtfach 01.08.2021
§ 8 - Maßgebende Fächer, Kernfächer 01.08.2021
ABSCHNITT 4 - Versetzung im Beruflichen Gymnasium 01.08.2021
§ 9 - Versetzungsanforderungen 01.08.2021
§ 10 - Aussetzung der Versetzungsentscheidung 01.08.2021
§ 11 - Wiederholung, Entlassung 01.08.2021
§ 12 - Wiederaufnahme in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung 01.08.2021
ABSCHNITT 5 - Qualifikationsphase 01.08.2021
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelungen 01.08.2021
§ 13 - Struktur und Organisation 01.08.2021
§ 14 - Beratung, Tutoren 01.08.2021
§ 15 - Notengebung und Punktesystem 01.08.2021
§ 16 - Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Leistungen 01.08.2021
§ 17 - Zeugnisse 01.08.2021
Unterabschnitt 2 - Kurssystem 01.08.2021
§ 18 - Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder 01.08.2021
§ 19 - Besondere Lernleistung 01.08.2021
§ 20 - Kursangebot 01.08.2021
§ 21 - Allgemeine Regelungen zur Kurswahl 01.08.2021
§ 22 - Kurswahl in Religionslehre 01.08.2021
§ 23 - Belegungspflicht 01.08.2021
§ 24 - Kurswahl 01.08.2021
Unterabschnitt 3 - Gesamtqualifikation und ordentliche Abiturprüfung 01.08.2021
§ 25 - Allgemeines 01.08.2021
§ 26 - Gesamtqualifikation 01.08.2021
§ 27 - Teile der Abiturprüfung 01.08.2021
§ 28 - Ort und Termine der Abiturprüfung 01.08.2021
§ 29 - Prüfungsausschuss, Fachausschüsse 01.08.2021
§ 30 - Fächer der Abiturprüfung 01.08.2021
§ 31 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung 01.08.2021
§ 32 - Durchführung der schriftlichen Prüfung 01.08.2021
§ 33 - Kommunikationsprüfung 01.08.2021
§ 34 - Zulassung zur mündlichen Prüfung 01.08.2021
§ 35 - Durchführung der mündlichen Prüfung 01.08.2021
§ 36 - Ergebnis der Abiturprüfung 01.08.2021
§ 37 - Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 01.08.2021
§ 38 - Nichtteilnahme, Rücktritt 01.08.2021
§ 39 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße 01.08.2021
Unterabschnitt 4 - Wiederholung, Entlassung 01.08.2021
§ 40 - Voraussetzungen für die Wiederholung 01.08.2021
§ 41 - Kurswahl bei Wiederholung 01.08.2021
§ 42 - Entlassung 01.08.2021
ABSCHNITT 6 - Abiturprüfung für Schulfremde 01.08.2021
§ 43 - Teilnehmerinnen und Teilnehmer 01.08.2021
§ 44 - Termin der Prüfung 01.08.2021
§ 45 - Form der Prüfung, Prüfungsfächer 01.08.2021
§ 46 - Meldung zur Prüfung 01.08.2021
§ 47 - Voraussetzungen für die Zulassung 01.08.2021
§ 48 - Entscheidung über die Zulassung 01.08.2021
§ 49 - Durchführung der Prüfung 01.08.2021
§ 50 - Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 01.08.2021
ABSCHNITT 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen 01.08.2021
§ 51 - Übergangsregelung 01.08.2021
Anlage 1 - Stundentafel für die Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform beziehungsweise für die Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung (AG) biotechnologischer Richtung (BTG) ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG) sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG) technischer Richtung (TG) wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG) 01.08.2021
Anlage 2 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform agrarwissenschaftlicher Richtung (AG) 01.08.2021
Anlage 3 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform biotechnologischer Richtung (BTG) 01.08.2021
Anlage 4 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG) 01.08.2021
Anlage 5 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG) 01.08.2021
Anlage 6 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform technischer Richtung (TG) 01.08.2021
Anlage 7 - Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG) 01.08.2021
Anlage 8 - Stundentafel für die Klassen 8 bis 10 des Beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG) sowie sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG) technischer Richtung (TG) wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG) 01.08.2021
Anlage 9 - Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach 01.08.2021
Anlage 10 - Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote 01.08.2021

INHALTSÜBERSICHT
Abschnitt 1:
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung des Beruflichen Gymnasiums
Abschnitt 2:
Aufnahme in das Berufliche Gymnasium
§ 3 Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium der dreijährigen Aufbauform
§ 4 Aufnahmeantrag
§ 5 Auswahlverfahren im Beruflichen Gymnasium der dreijährigen Aufbauform
§ 6 Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform
Abschnitt 3:
Einführungsphase und Mittelstufe
§ 7 Bildungsplan, Stundentafeln, Wahlpflichtfach
§ 8 Maßgebende Fächer, Kernfächer
Abschnitt 4:
Versetzung im Beruflichen Gymnasium
§ 9 Versetzungsanforderungen
§ 10 Aussetzung der Versetzungsentscheidung
§ 11 Wiederholung, Entlassung
§ 12 Wiederaufnahme in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung
Abschnitt 5:
Qualifikationsphase
Unterabschnitt 1:
Allgemeine Regelungen
§ 13 Struktur und Organisation
§ 14 Beratung, Tutoren
§ 15 Notengebung und Punktesystem
§ 16 Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Leistungen
§ 17 Zeugnisse
Unterabschnitt 2:
Kurssystem
§ 18 Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 19 Besondere Lernleistung
§ 20 Kursangebot
§ 21 Allgemeine Regelungen zur Kurswahl
§ 22 Kurswahl in Religionslehre
§ 23 Belegungspflicht
§ 24 Kurswahl
Unterabschnitt 3:
Gesamtqualifikation und ordentliche Abiturprüfung
§ 25 Allgemeines
§ 26 Gesamtqualifikation
§ 27 Teile der Abiturprüfung
§ 28 Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 29 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 30 Fächer der Abiturprüfung
§ 31 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33 Kommunikationsprüfung
§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 36 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 37 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 38 Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 39 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
Unterabschnitt 4:
Wiederholung, Entlassung
§ 40 Voraussetzungen für die Wiederholung
§ 41 Kurswahl bei Wiederholung
§ 42 Entlassung
Abschnitt 6:
Abiturprüfung für Schulfremde
§ 43 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
§ 44 Termin der Prüfung
§ 45 Form der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 46 Meldung zur Prüfung
§ 47 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 48 Entscheidung über die Zulassung
§ 49 Durchführung der Prüfung
§ 50 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Abschnitt 7:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsregelung
Anlagen 1-10

ABSCHNITT 1Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.

für die Beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform des lebens- und humanwissenschaftlichen Profils mit der agrarwissenschaftlichen Richtung (AG), der biotechnologischen Richtung (BTG), der ernährungswissenschaftlichen Richtung (EG) und der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung (SGG), des technischen Profils mit der technischen Richtung (TG) und des wirtschaftswissenschaftlichen Profils mit der wirtschaftswissenschaftlichen Richtung (WG),

2.

für die Beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform des lebens- und humanwissenschaftlichen Profils mit der ernährungswissenschaftlichen Richtung und der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung, des technischen Profils mit der technischen Richtung und des wirtschaftswissenschaftlichen Profils mit der wirtschaftswissenschaftlichen Richtung.


§ 2
Gliederung des Beruflichen Gymnasiums

(1) Das Berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform umfasst die Eingangsklasse als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 1 und 2 als Qualifikationsphase.

(2) Das Berufliche Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform umfasst die Klassen 8 bis 11 sowie die Jahrgangsstufen 1 und 2. Die Klasse 11 entspricht hierbei der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform.

ABSCHNITT 2Aufnahme in das Berufliche Gymnasium

§ 3
Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium
der dreijährigen Aufbauform

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform aller Richtungen ist

1.

der Realschulabschluss, der Werkrealschulabschluss oder die Fachschulreife, wobei ein Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Fächer Deutsch, Mathematik sowie der ersten Pflichtfremdsprache (Englisch oder Französisch) und in jedem dieser Fächer mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein muss, oder

2.

das Versetzungszeugnis eines Gymnasiums am Ende der Klasse 9 bei achtjährigem Bildungsgang oder am Ende der Klasse 10 oder

3.

das Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien.

(2) Weist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 1 keine Note für die weiterzuführende erste Pflichtfremdsprache aus, wird für den Abschluss jedoch eine Note für eine Fremdsprache ausgewiesen, durch die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber in der Pflichtfremdsprache einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung unterziehen und mindestens »ausreichende« Leistungen nachweisen. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen; die schriftlichen und mündlichen Leistungen zählen je einfach.

(3) Bei Aussiedlerinnen und Aussiedlern gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 10. August 2007 (BGBl. I 2007, 1902) in der jeweils geltenden Fassung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Fällen auf die Leistungsfeststellung nach Absatz 2 verzichten und zulassen, dass die für den mittleren Bildungsabschluss maßgebliche Fremdsprache am Beruflichen Gymnasium als Pflichtfremdsprache weitergeführt wird; sie trifft die nach Lage des Einzelfalles erforderliche Regelung für Unterricht und Leistungsfeststellung in der Oberstufe sowie für die Feststellung der Gesamtqualifikation, wobei mindestens der Besuch des Unterrichts in einer in der Eingangsklasse beginnenden Fremdsprache sicherzustellen ist.

(4) Eine Aufnahme ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler bei Schuljahresbeginn der Eingangsklasse das 19. Lebensjahr oder bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 1 zulassen.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gymnasium oder eine Gemeinschaftsschule in der Oberstufe auf Grund dieser Verordnung oder der für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase gemäß § 12 Absatz 1 geltenden Bestimmungen verlassen mussten oder freiwillig verlassen haben und nicht mehr wiederholen dürfen, können nicht aufgenommen werden. Nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 1 an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule ist die Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium nicht mehr möglich.

§ 4
Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufliche Gymnasium zu richten, welches die Bewerberin oder der Bewerber besuchen möchte. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,

2.

eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das die Voraussetzung für die Aufnahme nachweist; sofern das Zeugnis zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die Abschrift unverzüglich nachzureichen und dem Aufnahmeantrag einstweilen eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen, und

3.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sie oder er bereits an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein Gymnasium besucht und an welche Schule die Bewerberin oder der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Kultusministerium oder die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber erklären muss, ob die zugesagte Aufnahme angenommen wird.

§ 5
Auswahlverfahren im Beruflichen Gymnasium
der dreijährigen Aufbauform

(1) Ein Auswahlverfahren ist zur Aufnahme in das dreijährige Berufliche Gymnasium nur durchzuführen, wenn

1.

bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie

2.

bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2, § 88 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)

nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in das gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden können.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.

95 Prozent nach der in Absatz 3 festgelegten Rangfolge,

2.

5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle gemäß Absatz 4.

Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Nummer 2 Plätze frei, sind diese nach der in Absatz 3 festgelegten Rangfolge zu vergeben.

(3) Bei der Vergabe der Plätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 werden aufgenommen:

1.

Bewerberinnen und Bewerber

a)

mit Realschulabschluss, Werkrealschulabschluss sowie mit Fachschulreife oder

b)

mit Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf Niveau E nach den Anforderungen der Versetzungsordnung Gymnasien, die keinen Unterricht in der zweiten Fremdsprache im Wahlpflichtbereich in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren besucht haben,

bis 85 Prozent der Plätze besetzt sind,

2.

Bewerberinnen und Bewerber mit Versetzungszeugnis

a)

eines Gymnasiums in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs,

b)

in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder

c)

einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf Niveau E nach den Anforderungen der Versetzungsordnung Gymnasien, die Unterricht in der zweiten Fremdsprache im Wahlpflichtbereich in mindestens vier aufeinanderfolgenden Schuljahren besucht haben,

bis 15 Prozent der Plätze besetzt sind.

Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen für die andere Bewerbergruppe zur Verfügung. Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber

1.

mit Realschulabschluss,

2.

mit Werkrealschulabschluss,

3.

mit Fachschulreife oder

4.

mit Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b.

Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber

1.

mit dem Versetzungszeugnis eines Gymnasiums nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie

2.

mit einem Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen nach Satz 3 und 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses nach § 3 Absatz 1 oder der Leistungsfeststellung nach § 3 Absatz 2 in den Fächern Deutsch, Mathematik und der am aufnehmenden Gymnasium weiterzuführenden Pflichtfremdsprache. Bei gleicher Rangfolge ist der auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten in allen Fächern mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften entscheidend. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am allgemein bildenden Gymnasium des achtjährigen Bildungsgangs am Ende der Klasse 10 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu Grunde gelegt, das die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren vorlegt.

(4) Ein außergewöhnlicher Härtefall im Auswahlverfahren liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Bewerberin oder vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; für die Tätigkeit und Beschlussfähigkeit des Auswahlausschusses ist § 29 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind.

§ 6
Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium
der sechsjährigen Aufbauform

(1) Für die Aufnahme in ein Berufliches Gymnasium der sechsjährigen Aufbauform gilt die Aufnahmeordnung für das allgemein bildende dreijährige Aufbaugymnasium und für die allgemein bildenden und beruflichen sechs- und siebenjährigen Aufbaugymnasien vom 6. September 2005 (GBl. S. 612), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 578) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anmeldeschluss ist der erste Schultag nach den Pfingstferien.

(3) Freiwerdende Plätze in den Klassen 11 der sechsjährigen Aufbauform werden entsprechend §§ 3 bis 5 vergeben.

ABSCHNITT 3Einführungsphase und Mittelstufe

§ 7
Bildungsplan, Stundentafeln, Wahlpflichtfach

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplänen sowie nach den Stundentafeln in den Anlagen 1 bis 8. Für die Beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform gilt für die Klassen 8 bis 10 die Stundentafel gemäß Anlage 8. Für die Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform sowie für die Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1. Für die Jahrgangsstufen gelten die Stundentafeln in den Anlagen 2 bis 7. Zusätzlich können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

(2) In der sechsjährigen Aufbauform wird in den Klassen 8 bis 10 die zweite Pflichtfremdsprache als neu beginnende (N) oder fortgeführte (F) Pflichtfremdsprache angeboten. Bei Schülerinnen und Schülern, die bereits Vorkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache haben und die Fremdsprache beibehalten wollen, entscheiden die Eltern, auf welchem Niveau der Unterricht besucht wird. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen zuvor an einem Fremdsprachentest auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen teil. Auf Grundlage der Ergebnisse des Fremdsprachentests führt die Schule außerdem ein Beratungsgespräch mit den Eltern. Die besuchte fortgeführte Fremdsprache kann nach Abschluss der Klasse 10 abgewählt werden. Eine ab Klasse 8 neu begonnene Fremdsprache kann nach Abschluss der Klasse 11 abgewählt werden. Der Besuch dieser Fremdsprache in Klasse 11 zählt als Wahlpflichtfach im Sinne von Absatz 3.

(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen vor Eintritt in die Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform beziehungsweise vor Eintritt in die Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform bis zu einem von der Schule festgelegten Termin entsprechend dem Unterrichtsangebot der Schule ein berufsbezogenes Schwerpunktfach (Profilfach) sowie ein Wahlpflichtfach. Wer den zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Unterricht in der zweiten Fremdsprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich nicht bereits in vier aufeinander folgenden Schuljahren der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums besucht hat, muss eine in der Eingangsklasse neu beginnende zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach wählen.

(4) Schülerinnen und Schüler eines Beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform wählen für den Übertritt in die Klasse 11 bis zum 15. Februar des Schuljahres, in dem sie die Klasse 10 besuchen, das berufsbezogene Schwerpunktfach, das sie ab Klasse 11 besuchen wollen, wenn an der Schule im besuchten Profil mehrere berufsbezogene Schwerpunktfächer (Profilfächer) angeboten werden. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Schwerpunktfachs besteht nicht.

§ 8
Maßgebende Fächer, Kernfächer

(1) Für die Versetzung sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind

1.

in der Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform sowie in der Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform das berufsbezogene Schwerpunktfach, alle weiteren Pflichtfächer mit Ausnahme von Sport sowie das Wahlpflichtfach,

2.

in den Klassen 8 bis 10 der sechsjährigen Aufbauform das berufsbezogene Schwerpunktfach und alle weiteren Pflichtfächer.

In der Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform und der Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform ist das Fach Sport zusätzlich als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich diese Note zugunsten der Schülerin oder des Schülers auswirkt. Wäre in den Klassen 8 und 9 der sechsjährigen Aufbauform eine Versetzung aufgrund der Noten in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.

(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind

1.

in der Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform sowie in Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform Deutsch, die Pflichtfremdsprache und Mathematik sowie die folgenden berufsbezogenen Schwerpunktfächer

a)

lebens- und humanwissenschaftliches Profil: in der agrarwissenschaftlichen Richtung das Fach Agrarbiologie, in der biotechnologischen Richtung das Fach Biotechnologie, in der ernährungswissenschaftlichen Richtung das Fach Ernährung und Chemie, in der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung im Schwerpunkt Soziales das Fach Pädagogik und Psychologie und in der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung im Schwerpunkt Gesundheit das Fach Gesundheit und Biologie,

b)

technisches Profil: im Schwerpunkt Mechatronik das Fach Mechatronik, im Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik das Fach Gestaltungs- und Medientechnik, im Schwerpunkt Informationstechnik das Fach Informationstechnik, im Schwerpunkt Technik und Management das Fach Technik und Management, im Schwerpunkt Umwelttechnik das Fach Umwelttechnik und

c)

wirtschaftswissenschaftliches Profil: im Schwerpunkt Wirtschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre, im Schwerpunkt Internationale Wirtschaft das Fach Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre, im Schwerpunkt Finanzmanagement das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzen.

2.

in den Klassen 8 bis 10 der sechsjährigen Aufbauform Deutsch, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik sowie die folgenden berufsbezogenen Schwerpunktfächer:

a)

lebens- und humanwissenschaftliches Profil: Ernährung, Soziales und Gesundheit,

b)

technisches Profil: Technik und

c)

wirtschaftswissenschaftliches Profil: Volks- und Betriebswirtschaftslehre.


ABSCHNITT 4Versetzung im Beruflichen Gymnasium

§ 9
Versetzungsanforderungen

(1) In die nächsthöhere Klasse und in die Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase wird nur versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern gemäß § 8 den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, den Anforderungen der nächsthöheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu genügen.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis

1.

der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,

2.

der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,

3.

die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und

4.

die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können

a)

die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,

b)

die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach und

c)

die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.

(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der nächsthöheren Klasse oder Jahrgangsstufe voraussichtlich erfüllt werden. Diese Bestimmung darf nicht zwei Klassenstufen hintereinander angewendet werden.

(4) Im Jahreszeugnis sind zu vermerken:

1.

die Versetzung mit »versetzt« und die Nichtversetzung mit »nicht versetzt« sowie

2.

die Versetzung nach Absatz 3 mit dem Zusatz »versetzt nach § 9 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien«.


§ 10
Aussetzung der Versetzungsentscheidung

(1) Die Klassenkonferenz kann in den Klassen 8 bis 10 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen dadurch abgesunken sind, dass die Schülerin oder der Schüler im zweiten Schulhalbjahr

1.

aus nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder

2.

wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.

Im Jahreszeugnis ist anstelle der Noten »Versetzung ausgesetzt gemäß § 10 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien« zu vermerken. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

(2) Wer am Ende der Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums gleicher Richtung aufgenommen werden. Für die Prüfung gilt § 12 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase stattfindet.

§ 11
Wiederholung, Entlassung

(1) Das Berufliche Gymnasium muss verlassen, wer in einem Gymnasium nach § 8 Absatz 2 SchG

1.

aus einer Klasse nach Wiederholung dieser Klasse wiederum nicht versetzt wird oder

2.

nach Wiederholung einer Klasse auch aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt wird oder

3.

bereits zweimal im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 11 einschließlich der Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform eine Klasse wiederholt hat und ein drittes Mal nicht versetzt wird.

Der Wechsel von Klasse 10 eines allgemein bildenden achtjährigen Gymnasiums in die Eingangsklasse eines Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform gilt nicht als Wiederholung.

(2) Die Klasse kann ausnahmsweise ein drittes Mal besuchen, wer

1.

mindestens zwölf Unterrichtswochen beim ersten oder zweiten Besuch der Klasse wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte,

2.

mindestens zu 80 Prozent schwerbehindert und dadurch hinsichtlich der schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder

3.

bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 10 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse wiederholt,

wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Versetzung nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich erfolgen kann.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der vorangegangenen Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis mit »wiederholt freiwillig nach § 11 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien« zu vermerken.

(4) Eine Klasse gilt als besucht, wenn die Schülerin oder der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. Dies gilt nicht

1.

für den Besuch der nächsthöheren Klasse, wenn diese auf Grund der endgültigen Entscheidung nach § 10 verlassen werden musste, oder

2.

für den Besuch der Klasse, die bei einer freiwilligen Wiederholung während eines Schuljahres verlassen wurde.


§ 12
Wiederaufnahme in ein Berufliches Gymnasium
gleicher Richtung

(1) Wer das Berufliche Gymnasium freiwillig verlassen hat und keine Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule auf Niveau G oder auf Niveau M besucht, kann in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung und - sofern Schwerpunkte bestehen - in denselben Schwerpunkt wieder aufgenommen werden

1.

in die Klasse, die zuletzt mit Erfolg besucht wurde, während des ersten Schulhalbjahres und in den ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres ohne Prüfung,

2.

in die Klasse, in die zuletzt eine Aufnahme oder Versetzung erfolgte und die noch nicht mit Erfolg besucht wurde,

a)

während des ersten Schulhalbjahres ohne Prüfung oder

b)

während der ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 3,

3.

in eine höhere Klasse als in die, in die zuletzt versetzt wurde, nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 3, jedoch nur zu Beginn eines Schulhalbjahres und frühestens ein Jahr nach dem Verlassen des Beruflichen Gymnasiums; die Aufnahme ist höchstens in die Klasse möglich, die bei regelmäßiger Versetzung erreicht worden wäre oder

4.

in die Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Buchstabe a und der Nummer 3, jedoch nur zu Beginn des Schuljahres; eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase ist nur unter den Voraussetzungen von § 40 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

Die Wiederaufnahme in eine bereits gemäß § 11 Absatz 4 besuchte Klasse gilt als Wiederholung im Sinne von § 11.

(2) Wer das Berufliche Gymnasium gemäß § 11 Absatz 1 verlassen musste und keine Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule auf Niveau G oder auf Niveau M besucht, kann frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 3 wieder in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung und gleichen Schwerpunkts aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur zu Beginn des Schuljahres und nur in eine höhere als die zuletzt besuchte Klasse oder in die Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase möglich, jedoch höchstens in die Klasse oder Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase, die bei regelmäßiger Versetzung erreicht worden wäre.

(3) Die Aufnahmeprüfung richtet sich nach den Anforderungen der Klasse oder Jahrgangsstufe, in die eine Aufnahme erfolgen soll, wobei der zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres geforderte Kenntnisstand maßgebend ist. Für die Durchführung gilt Folgendes:

1.

Die Prüfung wird von dem Beruflichen Gymnasium abgenommen, bei dem die Aufnahme beantragt ist; dem Prüfungsausschuss gehören als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft und für jedes Prüfungsfach eine vom vorsitzenden Mitglied berufene Fachlehrkraft an.

2.

In den Kernfächern wird schriftlich und mündlich geprüft; die Arbeitszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt in jedem Fach 180 Minuten; in anderen maßgebenden Fächern kann zusätzlich schriftlich und mündlich geprüft werden; die Arbeitszeit in der schriftlichen Prüfung der anderen maßgebenden Fächer beträgt in jedem Fach 120 Minuten; die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte gestellt.

3.

Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der Prüfungsleistungen fest, wer die Aufnahmeprüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat, wobei § 9 Absatz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist.

Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

ABSCHNITT 5Qualifikationsphase

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 13
Struktur und Organisation

(1) Nach der Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform oder der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform (Einführungsphase) gliedert sich der Unterricht in zwei Jahrgangsstufen, die insgesamt vier Schulhalbjahre umfassen und eine pädagogische Einheit bilden (Qualifikationsphase). Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt.

(2) Die sechsstündigen berufsbezogenen Schwerpunktfächer (Profilfächer) gemäß § 8 Absatz 2 werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.

(3) Die beiden Kernkompetenzfächer Deutsch und Mathematik werden sowohl fünfstündig auf erhöhtem Anforderungsniveau als auch vierstündig auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.

(4) Das berufsbezogene Schwerpunktfach gemäß § 8 Absatz 2 sowie die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Kernkompetenzfächer dienen in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen einführen sowie erweiterte Kenntnisse vermitteln.

(5) Die Kurse in den vierstündigen Kernkompetenzfächern sowie in den übrigen Fächern werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Sie dienen der allgemeinen Orientierung im Bereich eines Faches und der Sicherung einer breiten Grundbildung zur allgemeinen Studienvorbereitung. Sie vermitteln Einblick in grundlegende Verfahrensweisen und prinzipielle Erkenntnisse über ein Fachgebiet sowie Methoden selbstständigen Arbeitens.

§ 14
Beratung, Tutoren

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen beraten, insbesondere über

1.

die Arbeitsweise in den Kursen,

2.

die Bildungspläne,

3.

das voraussichtliche Kursangebot der Schule,

4.

die verbindliche Kursbelegung und

5.

die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend sind.

(2) Jeder Schülerin und jedem Schüler steht in den Jahrgangsstufen eine Lehrkraft als Tutorin oder Tutor zur Verfügung.

(3) Die Tutorin oder der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülerinnen und Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegen. An allen Konferenzen, die eine zu betreuende Schülerin oder einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, nimmt die Tutorin oder der Tutor, falls nicht eine Mitgliedschaft gegeben ist, mit beratender Stimme teil.

(4) Erforderlichenfalls trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter weitere Regelungen.

§ 15
Notengebung und Punktesystem

(1) In den Jahrgangsstufen sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht

die Note »sehr gut«

15/14/13

Punkten je nach Notentendenz,

die Note »gut«

12/11/10

Punkten je nach Notentendenz,

die Note »befriedigend«

9/8/7

Punkten je nach Notentendenz,

die Note »ausreichend«

6/5/4

Punkten je nach Notentendenz,

die Note »mangelhaft«

3/2/1

Punkten je nach Notentendenz,

die Note »ungenügend«

0

Punkten.

Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.

(2) Werden Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Fachlehrkräften unterrichtet, einigen sich die Fachlehrkräfte über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.

(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mit berücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe »Jugend trainiert für Olympia« und »Jugend trainiert für Paralympics«, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport erfolgt ist.

(4) Im Seminarkurs gemäß § 19 Absatz 1 wird unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der jeweils in den einzelnen Kursen, der Dokumentation und dem Kolloquium erzielten Leistungen eine Gesamtnote und eine entsprechende Gesamtpunktzahl ermittelt. Wird statt des Seminarkurses eine Wettbewerbsleistung oder eine Leistung aus einem Schülerstudium als besondere Lernleistung eingebracht, werden die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl unter Berücksichtigung der Dokumentation, des Kolloquiums und gegebenenfalls einer praktischen Leistung gebildet.

§ 16
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellungen von Leistungen

(1) In den sechsstündigen Kursen sind in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je drei und in den vier- und fünfstündigen Kursen mindestens je zwei Klassenarbeiten anzufertigen. Im vierten Schulhalbjahr sind in den sechsstündigen Kursen mindestens je zwei und in den vier- und fünfstündigen Kursen mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen.

(2) In den drei- und zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport und im Seminarkurs, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen.

(3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, insbesondere schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch auf außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und von jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren der Jahrgangsstufen in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Faches erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.

(4) In den vierstündigen Fremdsprachen überprüft eine der verbindlichen Klassenarbeiten ausschließlich das Hör- oder Hör-/Sehverstehen.

§ 17
Zeugnisse

(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen erteilt; auch über Verhalten und Mitarbeit außer in der Jahrgangsstufe 2. Bei der Teilnahme am Seminarkurs gemäß § 19 Absatz 1 wird im Zeugnis des ersten Halbjahres die in dem ersten Kurs erzielte Kursnote und in dem Zeugnis des zweiten Halbjahres die Gesamtnote gemäß § 15 Absatz 4 sowie das behandelte Thema ausgewiesen.

(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.

Unterabschnitt 2
Kurssystem

§ 18
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich. Die Unterrichtsfächer sind - außer das Fach Sport - einem der drei Aufgabenfelder zugeordnet:

1.

dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (AF I),

2.

dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (AF II) oder

3.

dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (AF III).

(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich gliedert sich in zehn Stundentafelbereiche und umfasst

1.

die berufsbezogenen Schwerpunktfächer (Profilfächer)

a)

für das lebens- und humanwissenschaftliche Profil in der agrarwissenschaftlichen Richtung: Agrarbiologie (AF III), in der biotechnologischen Richtung: Biotechnologie (AF III), in der ernährungswissenschaftlichen Richtung: Ernährung und Chemie (AF III), in der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung im Schwerpunkt Gesundheit: Gesundheit und Biologie (AF III) sowie im Schwerpunkt Soziales: Pädagogik und Psychologie (AF II),

b)

für das technische Profil im Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik: Gestaltungs- und Medientechnik (AF III); im Schwerpunkt Informationstechnik: Informationstechnik (AF III); im Schwerpunkt Mechatronik: Mechatronik (AF III); im Schwerpunkt Technik und Management: Technik und Management (AF III); im Schwerpunkt Umwelttechnik: Umwelttechnik (AF III) und

c)

für das wirtschaftswissenschaftliche Profil im Schwerpunkt Finanzmanagement: Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzen (AF II); im Schwerpunkt Internationale Wirtschaft: Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre (AF II); im Schwerpunkt Wirtschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre (AF II),

2.

die Kernkompetenzfächer Deutsch (AF I) und Mathematik (AF III) für alle Richtungen jeweils fünfstündig auf erhöhtem Anforderungsniveau (eAN),

3.

die Kernkompetenzfächer Deutsch (AF I) und Mathematik (AF III) für alle Richtungen jeweils vierstündig auf grundlegendem Anforderungsniveau (gAN),

4.

die Fremdsprachen (jeweils AF I) für alle Richtungen mit den Fächern Englisch (F), Französisch (F/N), Spanisch (F/N), Italienisch (N) und Russisch (N),

5.

die Naturwissenschaften (jeweils AF III)

a)

für das AG, das BTG sowie das SGG mit dem Schwerpunkt Gesundheit die Fächer Chemie und Physik,

b)

für das EG die Fächer Biologie und Physik,

c)

für das SGG mit dem Schwerpunkt Soziales die Fächer Biologie und Chemie,

d)

für das TG die Fächer Chemie und Physik und

e)

für das WG die Fächer Biologie, Chemie und Physik.

6.

die Ergänzungsfächer

a)

für das AG Biotechnologie (AF III), Sondergebiete der Biowissenschaften (AF III), Sondergebiete der Ernährungswissenschaften (AF III),

b)

für das BTG Bioinformatik (AF III), Sondergebiete der Biowissenschaften (AF III), Sondergebiete der Ernährungswissenschaften (AF III),

c)

das EG Biotechnologie (AF III), Sondergebiete der Biowissenschaften (AF III), Sondergebiete der Ernährungswissenschaften (AF III),

d)

für das SGG Sondergebiete der Biowissenschaften (AF III), Sondergebiete der Ernährungswissenschaften (AF III), Sozialmanagement (AF II),

e)

für das TG Chemische Laborübungen (AF III), Physikalische Laborübungen (AF III) und

f)

für das WG Global Studies (AF II), Privates Vermögensmanagement (AF II) und Wirtschaftsinformatik (AF III).

7.

das Fach Religionslehre (AF II) und das Fach Ethik (AF II) für alle Richtungen,

8.

das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde (AF II) für alle Richtungen,

9.

das Fach Informatik (AF III) für alle Richtungen und

10.

das Fach Sport für alle Richtungen.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst

1.

für alle Richtungen die Fächer Bildende Kunst (AF I), Chinesisch (AF I), Global Studies (AF II), Literatur und Theater (AF I), Mathe + (AF III), Musik (AF I), Philosophie (AF II), Psychologie (AF II) - mit Ausnahme des SGG mit dem Schwerpunkt Soziales -, den Seminarkurs, der einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann, sowie Wirtschaftslehre (AF II) - mit Ausnahme des WG -,

2.

für das AG und EG die Fächer Bioinformatik (AF III) und Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt (AF III),

3.

für das BTG das Fach Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt (AF III),

4.

für das SGG mit dem Schwerpunkt Gesundheit das Fach Bioinformatik (AF III), mit dem Schwerpunkt Soziales das Fach Physik (AF III),

5.

für das TG die Fächer Biologie (AF III), Sondergebiete der Technik (AF III); im Schwerpunkt Technik und Management tritt anstelle des Faches Wirtschaftslehre das Fach Wirtschaftslehre mit Projektmanagement (AF II) und

6.

für das WG die Fächer Finanzwirtschaftliche Studien (AF II), Ökonomische Studien (AF II) und Wirtschaftsgeografie (AF II).

(4) Stehen im Pflichtbereich mehrere Fächer zur Auswahl, können nicht als Pflichtfächer besuchte Fächer in den Bereichen Fremdsprachen, Naturwissenschaften sowie Ergänzungsfächer als Wahlfächer besucht werden.

(5) Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.

(6) Über den Pflicht- und Wahlbereich hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.

§ 19
Besondere Lernleistung

(1) Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich, die aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung in den beiden ersten Schulhalbjahren besteht (Seminarkurs). Die Themenstellung des Kurses soll sich an der Ausrichtung des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums orientieren.

(2) Im Rahmen des Seminarkurses fertigen die Schülerinnen und Schüler einzeln oder in Gruppen bis zum Ende des zweiten Halbjahres über ihre Beiträge zum Seminarkurs, über ihr methodisches Vorgehen und ihre Ergebnisse sowie über das Gesamtergebnis des Seminarkurses eine schriftliche Dokumentation an. Bei Gruppenarbeiten müssen die jeweils individuellen Schülerleistungen erkennbar sein.

(3) Der Seminarkurs wird am Ende des zweiten Halbjahres mit einem Kolloquium abgeschlossen. Hierzu können auch Gruppen von Schülerinnen und Schülern gebildet werden. Das Kolloquium geht von dem schriftlich dokumentierten Schülerbeitrag aus und bezieht dessen Stellung innerhalb der Gesamtthematik des Kurses mit ein. Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lernleistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung in § 35 Absatz 7 und 8 finden entsprechende Anwendung. Das Kolloquium dauert pro Schülerin oder Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Benehmen mit den Fachlehrkräften und mit Zustimmung der betroffenen Schülerinnen und Schüler Lehrkräfte der Schule sowie Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase und der beiden Jahrgangsstufen als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen.

(4) Statt der Teilnahme am Seminarkurs kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb oder einem Schülerstudium eingebracht werden. Für deren Einbringung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 39.

§ 20
Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.

(2) Es werden Kurse in evangelischer und katholischer Religionslehre angeboten. Kurse in Religionslehre anderer Religionsgemeinschaften bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des Kultusministeriums.

(3) Das bei den einzelnen Richtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus den Stundentafeln in den Anlagen 2 bis 8.

(4) Das Angebot an Kursen wird von der Schule rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

§ 21
Allgemeine Regelungen zur Kurswahl

(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler die von ihnen zu besuchenden Kurse.

(2) Von den beiden Kernkompetenzfächern Deutsch und Mathematik wählt die Schülerin oder der Schüler ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau (eAN) und ein Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau (gAN).

(3) Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen. In den Prüfungsfächern sind jeweils die vier Kurse der Jahrgangsstufen zu besuchen.

§ 22
Kurswahl in Religionslehre

(1) Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich die Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Gehören sie keiner Religionsgemeinschaft an oder wird an der besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine Religionslehre ihrer eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, so ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.

(3) Werden Kurse in Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, können im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können in Härtefällen auch über Satz 1 hinausgehende Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.

§ 23
Belegungspflicht

(1) Aus jedem der zehn Stundentafelbereiche gemäß § 18 Absatz 2 sind in jeweils einem Fach, unbeschadet der §§ 21 und 22 sowie Absätze 2 bis 5, die vier aufeinanderfolgenden Kurse der beiden Jahrgangsstufen zu besuchen. Das in der Eingangsklasse belegte berufsbezogene Schwerpunktfach ist in den Jahrgangsstufen fortzuführen. Am TG wird das Ergänzungsfach bestimmt durch die Wahl der Naturwissenschaft. Das Fach Chemische Laborübungen ist dem Fach Chemie zugeordnet, das Fach Physikalische Laborübungen dem Fach Physik.

(2) Wird ein Fach im Rahmen des Pflichtbereichs belegt, kann dasselbe Fach nicht zugleich in einem weiteren Kurs des Wahlbereichs belegt werden. Im Wahlbereich können in den Fächern Philosophie und Psychologie im Verlauf der Jahrgangsstufen nur jeweils zwei zweistündige Kurse belegt werden.

(3) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden.

(4) Werden die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache nicht durch Unterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich nach § 37 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, müssen die vier Kurse beider Jahrgangsstufen in einem der Fächer Französisch (N), Italienisch (N), Russisch (N) oder Spanisch (N) besucht werden.

(5) Wer vom Fach Sport befreit ist, hat stattdessen zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu besuchenden Kursen in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Fächern zu besuchen, sofern dies erforderlich ist, um die für die Anrechnung gemäß § 26 erforderliche Mindestkurszahl zu erreichen.

§ 24
Kurswahl

(1) Die Schülerinnen und Schüler legen vor Eintritt in das erste Schulhalbjahr der ersten Jahrgangsstufe eine vollständige und korrekte Kurswahl vor. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Zeitpunkt für den Beginn und für den Abschluss der Wahl fest. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als acht Wochen vor Ende des Unterrichts in der Einführungsphase im vorangehenden Schuljahr liegen. Die vier Kurse im Fach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifikationsphase zu wählen.

(2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. Der Wahl des Anforderungsniveaus in den Fächern Deutsch und Mathematik soll entsprochen werden.

(3) Auf Grund der Wahl weist die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, trifft die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl.

(4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig, wenn dies pädagogisch und organisatorisch möglich ist. Das Gleiche gilt für die Entscheidung zu einer besonderen Lernleistung gemäß § 19.

Unterabschnitt 3
Gesamtqualifikation und ordentliche Abiturprüfung

§ 25
Allgemeines

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

§ 26
Gesamtqualifikation

(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens 36 Kurse angerechnet werden, weitere Kurse können nach Maßgabe des Satzes 6 angerechnet werden. Es dürfen höchstens 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Unter den angerechneten Kursen müssen sich befinden:

1.

jeweils die vier Kurse der Prüfungsfächer gemäß § 30,

2.

in allen Richtungen, soweit nicht durch die Kurse der Prüfungsfächer bereits eingebracht,

a)

jeweils die vier Kurse in den Fächern Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 4, Geschichte mit Gemeinschaftskunde sowie zwei Kurse des Faches Informatik und

b)

zwei Kurse in einer Fremdsprache (N), wenn damit neben einer ab der Einführungsphase fortgeführten und nach Buchstabe a eingebrachten Fremdsprache die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 23 Absatz 4 erfüllt werden, und

3.

in den einzelnen Richtungen zusätzlich, soweit nicht durch die Prüfungsfächer bereits eingebracht,

a)

am AG vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik,

b)

am BTG vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik,

c)

am EG vier Kurse aus einem der Fächer Biologie oder Physik,

d)

am SGG mit dem Schwerpunkt Gesundheit vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik; mit dem Schwerpunkt Soziales vier Kurse aus einem der Fächer Biologie oder Chemie,

e)

am TG jeweils vier Kurse aus einem der Fächer Chemie oder Physik und

f)

am WG jeweils vier Kurse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.

Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse entscheiden die Schülerinnen und Schüler spätestens am Schultag nach der Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr; dabei kann auch die besondere Lernleistung nach § 19 angerechnet werden, sofern sie nicht nach Absatz 4 in Block II der Gesamtqualifikation angerechnet wird. Die Anrechnung der besonderen Lernleistung gilt als Anrechnung zweier Kurse.

(2) Die in den angerechneten Kursen jeweils erreichten Punkte werden, mit Ausnahme der in den Kursen des berufsbezogenen Schwerpunktfachs und gegebenenfalls der in der besonderen Lernleistung erreichten Punkte, einfach gewertet. Die in den Kursen des berufsbezogenen Schwerpunktfachs erreichten Punkte und gegebenenfalls die für die besondere Lernleistung nach § 15 Absatz 4 zu bildende Gesamtpunktzahl werden zweifach gewertet. Werden mehr als 36 Kurse angerechnet, wird die für Block I erreichte Punktzahl ermittelt, indem die Summe der in den angerechneten Kursen erreichten Punkte durch die unter Berücksichtigung von Satz 5 ermittelte Zahl der angerechneten Kurse dividiert und der Quotient mit 40 multipliziert wird; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet. Hierbei werden die Dezimale 1 bis 4 auf die nächst niedrigere Punktzahl abgerundet und die Dezimale 5 bis 9 auf die nächst höhere Punktzahl aufgerundet. Für diese Berechnung sind hinsichtlich der Anzahl der angerechneten Kurse für das berufsbezogene Schwerpunktfach acht Kurse beziehungsweise für die besondere Lernleistung zwei Kurse zu rechnen.

(3) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 33 und § 35 Absatz 6 wie folgt zu ermitteln:

1.

wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten,

2.

wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch 3 geteilt; es wird nicht gerundet; das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis wird mit 4 multipliziert; ein nicht ganzzahliges Ergebnis nach Halbsatz 3 wird auf eine volle Punktzahl gemäß Anlage 9 gerundet.

(4) Die besondere Lernleistung kann statt der Anrechnung in Block I das vierte Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung (§ 30 Absatz 1 Nummer 4) oder die mündliche Prüfung ersetzen, wenn die besondere Lernleistung mindestens mit 5 Punkten (einfache Wertung) bewertet wurde. Sie wird dann vierfach gewertet. Die Anrechnung auf ein schriftliches Prüfungsfach setzt voraus, dass der fachliche Schwerpunkt der besonderen Lernleistung eindeutig einem Fach zugeordnet werden kann, das als Fach der schriftlichen Prüfung hätte gewählt werden können.

§ 27
Teile der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in einem Prüfungsfach ausschließlich mündlich geprüft (mündliches Prüfungsfach). In den übrigen vier Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nach Maßgabe von § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fremdsprachen wird die schriftliche Prüfung durch eine Kommunikationsprüfung nach § 33 ergänzt. In Sport wird die mündliche Prüfung durch eine fachpraktische Prüfung nach Maßgabe von § 35 Absatz 6 Satz 2 ergänzt. In den Fächern Bildende Kunst, Musik, Bioinformatik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften, Sondergebiete der Ernährungswissenschaften, Sondergebiete der Technik und Wirtschaftsinformatik kann die mündliche Prüfung durch fachpraktische Prüfungen nach Maßgabe von § 35 Absatz 6 ergänzt werden.

§ 28
Ort und Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Beruflichen Gymnasien abgehalten.

(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 38 aus wichtigem Grund an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt, die der mündlichen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde, die der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie die der Kommunikationsprüfung im Einvernehmen mit der Schulleitung von der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Fachausschusses gemäß § 29 Absatz 4.

(3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen fachpraktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über das mündliche Prüfungsfach nach § 30 Absatz 4.

§ 29
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung und die Feststellung der Gesamtqualifikation wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.

als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,

2.

als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren ständige Vertreterin oder deren Vertretung oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,

3.

sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Prüflinge in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben und

4.

gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse gemäß Absatz 4 sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte sowie Referendarinnen oder Referendare als Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüflings vorliegt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(4) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

1.

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,

2.

die Fachlehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler im vierten Schulhalbjahr unterrichtet hat, als Prüferin oder Prüfer und

3.

ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer verhindert, wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifikationsphase unterrichtende Lehrkraft bestellt.

§ 30
Fächer der Abiturprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich

1.

auf das berufsbezogene Schwerpunktfach,

2.

auf das vom Prüfling gemäß § 21 Absatz 2 fünfstündig gewählte Kernkompetenzfach Deutsch oder Mathematik,

3.

nach Wahl des Prüflings auf eines der vierstündigen Kernkompetenzfächer Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache und

4

nach Wahl des Prüflings auf ein weiteres Fach nach Maßgabe von Absatz 2.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und auf ein weiteres, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach). Die Möglichkeit, die Prüfung in einem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfach nach Maßgabe des § 26 Absatz 4 durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt.

(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:

1.

als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, in denen der Unterricht auch in der Einführungsphase besucht wurde.

2.

die drei Aufgabenfelder (§ 18 Absatz 1) müssen von den Fächern der Prüfung abgedeckt sein; auf Wunsch des Prüflings wird die besondere Lernleistung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt von den betreuenden Fachlehrkräften einem Aufgabenfeld zugeordnet, die Zuordnung zu einem bestimmten Aufgabenfeld setzt voraus, dass eine für dieses Aufgabenfeld qualifizierte Fachlehrkraft an der Betreuung der besonderen Lernleistung beteiligt war.

3.

Religionslehre und Ethik können auch dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase nicht am Religionsunterricht oder dem Fach Ethik teilgenommen wurde, aber in einer Überprüfung durch die Fachlehrkraft zu Beginn der ersten Jahrgangsstufe entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; außer in den Fällen von § 22 Absatz 2 und 3 sind die vier Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft zu besuchen, welcher die Schülerin oder der Schüler angehört; wurden im Rahmen von § 22 Absatz 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher die Schülerin oder der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn die vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.

4.

unter den Prüfungsfächern muss das Fach Mathematik oder eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik sein.

5.

folgende Fächer können nicht als schriftliche Prüfungsfächer gewählt werden:

a)

in den Richtungen aller Profile die Fächer Musik, Bildende Kunst, Fremdsprache (N), Chinesisch, Global Studies und Sport,

b)

im human- und lebenswissenschaftlichen Profil in der agrarwissenschaftlichen (AG), der biotechnologischen (BTG), der ernährungswissenschaftlichen (EG) und der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung (SGG) die Fächer Sondergebiete der Biowissenschaften und Sondergebiete der Ernährungswissenschaften,

c)

im human- und lebenswissenschaftlichen Profil in der agrarwissenschaftlichen (AG) und der ernährungswissenschaftlichen Richtung (EG) das Fach Biotechnologie,

d)

im human- und lebenswissenschaftlichen Profil in der biotechnologischen Richtung (BTG) das Fach Bioinformatik,

e)

im human- und lebenswissenschaftlichen Profil in der sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Richtung (SGG) das Fach Sozialmanagement,

f)

im technischen Profil (TG) die Fächer Sondergebiete der Technik und Informatik sowie

g)

im wirtschaftswissenschaftlichen Profil (WG) die Fächer Privates Vermögensmanagement, Wirtschaftsgeografie und Wirtschaftsinformatik.

Die Fächer Physikalische Laborübungen und Chemische Laborübungen sind keine Prüfungsfächer.

6.

Das Fach Sport kann in der Regel als Prüfungsfach nur wählen, wer vom Unterricht in den besuchten Kursen nicht ganz oder teilweise befreit war.

7.

Die bilingualen Fächer werden in Teilen in der Fremdsprache geprüft, das Fach Global Studies mindestens hälftig, das Fach Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre hälftig.

(3) Die Entscheidung, welche Fächer schriftlich geprüft werden sollen, ist schriftlich nach Ausgabe des Zeugnisses für das zweite Schulhalbjahr spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des dritten Schulhalbjahres zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung durch die besondere Lernleistung nach § 26 Absatz 4 ersetzt werden soll.

(4) Die Wahl des mündlichen Prüfungsfaches ist schriftlich unbeschadet von § 26 Absatz 4 und § 35 Absatz 2 spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr zu treffen. Wird die fachpraktische Prüfung im Fach Sport gemäß § 28 Absatz 3 vorgezogen, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft den Wahltermin, der vor Beginn der Prüfung liegen muss.

§ 31
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.

(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können:

1.

Besuch der nach §§ 21 und 23 vorgeschriebenen Kurse,

2.

Einhaltung der für die Anrechnung nach § 26 Absatz 1 und für die Prüfungsfächer nach § 30 geltenden Regelungen,

3.

Einhaltung der allgemeinen Regelungen zur Kurswahl nach § 21 und

4.

Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation gemäß § 26.

(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss der Wahl des mündlichen Prüfungsfaches (§ 30 Absatz 4). Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) An einer nach § 28 Absatz 3 vorgezogenen praktischen Prüfung im Fach Sport kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt in zweistündigen Fächern mindestens 210 Minuten, in den übrigen Fächern mindestens 240 Minuten und in allen Fächern höchstens 330 Minuten. Die besondere Regelung für die Prüfung in den Fremdsprachen nach § 33 bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungspläne für die Oberstufe des Beruflichen Gymnasiums landeseinheitlich gestellt.

(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsaufsicht.

(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung nach Absatz 3 und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In diesem sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der die Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen und Täuschungshandlungen, festzuhalten.

(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen, von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten, Beruflichen Gymnasiums korrigiert und nach § 15 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Lehrkraft, die die Korrektur übernimmt. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, muss eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von bis zu drei Punkten der Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der bei nicht ganzzahligem Mittelwert auf die volle Punktzahl aufzurunden ist, als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regelungen der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.

(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 33
Kommunikationsprüfung

In den Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 195 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. § 35 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 34
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.

(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr erfüllt sein.

2.

In Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(3) An einer nach § 28 Absatz 3 vorgezogenen fachpraktischen Prüfung im Fach Sport kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung nach Absatz 1 teilgenommen werden.

(4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in dem nach § 30 gewählten mündlichen Prüfungsfach mündlich geprüft. Ferner kann er in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus wird er in den weiteren Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die er spätestens am auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter benennt.

(2) Spätestens am auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag entscheiden die Prüflinge, ob sie statt der Teilnahme an der Prüfung im gewählten mündlichen Prüfungsfach ihre besondere Lernleistung nach § 26 Absatz 4 anrechnen lassen.

(3) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungspläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.

(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling. Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling die Prüfungsaufgaben und deren Lösung in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch zu weiteren Themen des Bildungsplans geprüft werden. Im Prüfungsgespräch kann die Einordnung der Aufgabenstellung in größere fachliche Zusammenhänge verlangt werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.

(6) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Bioinformatik, Informatik, Sondergebiete der Biowissenschaften, Sondergebiete der Ernährungswissenschaften, Sondergebiete der Technik sowie Wirtschaftsinformatik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.

(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 15 Absatz 1 auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine volle Punktzahl zu runden ist. Hierbei werden die Dezimale 1 bis 4 auf die nächst niedrigere Punktzahl abgerundet und die Dezimale 5 bis 9 auf die nächst höhere Punktzahl aufgerundet.

(8) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings wird ein Protokoll gefertigt, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 36
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.

(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn

1.

in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und

2.

in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens je 20 Punkte und

3.

in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punkte

bei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden.

Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 37
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation nach § 26 sowie nach der als Anlage 10 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Schülerinnen und Schülern, die in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.

(2) Die Voraussetzungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezüglich der zweiten Fremdsprache werden erfüllt durch Unterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich

1.

in mindestens vier aufeinander folgenden Schuljahren der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder

2.

in der Einführungsphase und in den beiden Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform in einem der Fächer Französisch (N), Italienisch (N), Russisch (N) oder Spanisch (N) (§ 23 Absatz 4).

(3) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.

(4) Die Protokolle der einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.

(5) Eine Teilnahme am Seminarkurs gemäß § 19 wird im Abiturzeugnis zusammen mit dem behandelten Thema und den erreichten Punkten vermerkt. Entsprechendes gilt für das Erbringen einer Wettbewerbsleistung oder Leistungen aus einem Schülerstudium nach § 19 Absatz 4 statt der Teilnahme am Seminarkurs.

§ 38
Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wird ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilgenommen, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung deren Leiterin oder deren Leiter, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung nach § 28 Absatz 2 Satz 2 ist möglich. Hierbei bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.

(5) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 39
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.

(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung deren Leiterin oder deren Leiter, bei der mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport das leitende Mitglied des Fachausschusses und bei der Kommunikationsprüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

Unterabschnitt 4
Wiederholung, Entlassung

§ 40
Voraussetzungen für die Wiederholung

(1) Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden.

(2) Die erste Jahrgangsstufe kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die vorangegangene Klasse wiederholt wurde und die Schülerin oder der Schüler eine entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses für das zweite Halbjahr der ersten Jahrgangsstufe abgibt.

(3) Wem die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, kann einmal wiederholen, und zwar

1.

bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nach § 31 Absatz 3

a)

das zweite und dritte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase oder

b)

die zweite Jahrgangsstufe insgesamt, wenn die zweite Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres besucht wird, oder

c)

das dritte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,

2.

in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.

(4) Schülerinnen und Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im Block I der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Absatz 3 Nummer 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(5) Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig.

(6) Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.

§ 41
Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung sind im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse neu zu wählen; für die Entscheidungen nach § 21 gilt dies nur, wenn die beiden ersten Schulhalbjahre wiederholt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Kurse angeboten werden, die der früheren Wahl entsprechen. Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die im Rahmen des Seminarkurses besuchten Kurse einschließlich der Dokumentation und des Kolloquiums. Wird der Seminarkurs nur teilweise wiederholt, bleiben die in dem nicht wiederholten Teil erbrachten Leistungen erhalten und fließen in die für die besondere Lernleistung neu zu bildende Gesamtnote mit ein.

(2) Wer Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation nach § 36 erforderlich sind, nicht besuchen kann, hat sich ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Schulhalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft vorgenommen, die die Schülerin oder den Schüler auch schon während der Selbstvorbereitung berät.

(3) Ergeben sich aus sonstigen Gründen von der Schule nicht behebbare Schwierigkeiten bei der Wiederholung, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Sonderregelungen treffen.

§ 42
Entlassung

Schülerinnen und Schüler, bei denen am Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der ersten Jahrgangsstufe bereits feststeht, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden können und diese Jahrgangsstufe nicht wiederholen können, oder denen zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt worden ist, müssen das Gymnasium endgültig verlassen.

ABSCHNITT 6Abiturprüfung für Schulfremde

§ 43
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremde) ablegen.

§ 44
Termin der Prüfung

Die Abiturprüfung für Schulfremde findet einmal jährlich zusammen mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Beruflichen Gymnasien statt.

§ 45
Form der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfasst das jeweilige berufsbezogene Schwerpunktfach und drei weitere Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden. Der zweite Teil umfasst vier weitere Fächer, die nur mündlich geprüft werden. Die Fächer des ersten Teils der Prüfung werden nach den Anforderungen des entsprechenden Faches der schriftlichen Prüfung, die Fächer des zweiten Teils der Prüfung nach den Anforderungen des mündlichen Prüfungsfaches in der ordentlichen Abiturprüfung geprüft.

(2) Die Prüfungsfächer sind

1.

das berufsbezogene Schwerpunktfach,

2.

Mathematik,

3.

Deutsch,

4.

eine Fremdsprache (F),

5.

Geschichte mit Gemeinschaftskunde,

6.

eine Naturwissenschaft gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 5 und

7.

eine zweite Fremdsprache (N) nach § 18 Absatz 2 Nummer 4, wenn die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 37 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

Weitere Prüfungsfächer können alle anderen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches Sport sein.

(3) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Prüfling die jeweils vier Fächer der beiden Teile der Prüfung. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:

1.

Durch die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs nach § 18 Absatz 2 abgedeckt sein; unter den Fächern des ersten Prüfungsteils müssen das

a)

berufsbezogene Schwerpunktfach,

b)

Mathematik oder Deutsch auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie

c)

eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder das unter Buchstabe b nicht gewählte Fach Mathematik oder Deutsch auf grundlegendem Anforderungsniveau sein.

2.

Unter den vier Fächern des zweiten Teils müssen diejenigen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer sein, die nicht Gegenstand des ersten Teils der Prüfung sind; sind die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 37 Absatz 2 nicht erfüllt, muss unter diesen Fächern eine Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sein.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag bei der zweiten Fremdsprache die Prüfung in einer anderen als der am Beruflichen Gymnasium vorgesehenen Fremdsprache zulassen.

§ 46
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die für den Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Für die Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten privaten Beruflichen Gymnasien ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Gymnasium liegt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich durch Teilnahme an einem Fernlehrgang auf die Prüfung vorbereitet haben, können ihre Bewerbung an die für ihren Wohnsitz oder an die für den Sitz des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige obere Schulaufsichtsbehörde richten.

(2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

1.

zur Klärung der Zuständigkeit nach Absatz 1 eine Erklärung darüber,

a)

ob die Vorbereitung auf die Prüfung an einem staatlich genehmigten Gymnasium erfolgte oder

b)

sofern die Vorbereitung durch einen Fernlehrgang durchgeführt wurde und die Meldung an die für den Sitz des Veranstalters des Fernlehrgangs zuständige Schulaufsichtsbehörde gerichtet wird, bei welchem Veranstalter der Fernlehrgang erfolgte;

2.

zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach § 47 Absatz 1

a)

eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium nachweist,

b)

eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des Zeugnisses nach Buchstabe a mit der Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Geburtsorts,

c)

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde, und

d)

beglaubigte Abschriften der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der nach dem Erwerb des Zeugnisses nach Buchstabe a besuchten Schulen oder jeweils eine Bestätigung der Schule über den dort besuchten Bildungsgang, das Datum der Aufnahme in den Bildungsgang und des Verlassens des Bildungsgangs und, sofern der Bildungsgang zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führte, dass der Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen wurde;

3.

eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§ 45 Absatz 3).

Der Erklärung nach Nummer 1 Buchstabe a oder b ist eine Bescheinigung des staatlich genehmigten Gymnasiums oder des Veranstalters des Fernlehrgangs darüber beizufügen, dass die Bewerberin oder der Bewerber dort auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten privaten Beruflichen Gymnasien kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für die Teilnehmer an einem Fernlehrgang oder für die Schülerinnen und Schüler von Ergänzungsschulen entsprechend.

§ 47
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre. Zur Prüfung wird nur zugelassen,

1.

wer die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium der dreijährigen Aufbauform erfüllt, wobei Altersvorschriften unberücksichtigt bleiben,

2.

wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,

3.

wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat und

4.

wer in dem Schuljahr, in dem die Prüfung abgenommen wird, nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums war; dies gilt nicht im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Bewerberin.

(2) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet wurden.

§ 48
Entscheidung über die Zulassung

Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist den Prüfling einem öffentlichen Beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung dem Gymnasium übertragen.

§ 49
Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber gelten im Übrigen die §§ 29, 32, 35 Absatz 3 bis 8, §§ 38 und 39 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.

am zweiten Teil nach § 45 Absatz 1 Satz 3 darf nur teilnehmen, wer den ersten Teil gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 bestanden hat.

2.

Fachlehrkräfte im Sinne von § 29 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 sind die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und im Sinne von § 32 Absatz 5 Satz 1 die von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkräfte eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums, in der Regel des Gymnasiums, dem der Prüfling zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.

3.

bei Schülerinnen und Schülern von staatlich genehmigten privaten Gymnasien kann die obere Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird; die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

4.

bei der Prüfung in einer Fremdsprache im ersten Teil der Schulfremdenprüfung wird die mündliche Prüfung nach den für die Kommunikationsprüfung gemäß § 33 geltenden zentralen Maßstäben durchgeführt; die Zusammensetzung des Fachausschusses nach § 29 bleibt unberührt.

(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 50
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach Abschluss des ersten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat und am zweiten Teil teilnehmen kann. Das Nichtbestehen des ersten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Nach Abschluss des zweiten Teils der Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest, wer diesen Teil bestanden hat. Das Nichtbestehen des zweiten Teils gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt für diejenigen Prüflinge, die beide Teile der Prüfung bestanden haben, das Gesamtergebnis sowie nach der als Anlage 10 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt ihnen, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der zweiten Fremdsprache nach § 37 Absatz 2 erfüllen oder die Abiturprüfung auch in der zweiten Fremdsprache nach § 45 Absatz 2 Nummer 7 abgelegt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.

(4) Das Ergebnis der beiden Teile der Prüfung wird wie folgt ermittelt:

1.

Der erste Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und in allen vier Prüfungsfächern insgesamt mindestens 220 Punkte, darunter jeweils fünf Punkte bei einfacher Wertung in mindestens zwei Fächern erreicht wurden; die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden jeweils mit 5,5 multipliziert und anschließend addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis gerundet. Hierbei werden die Dezimale 1 bis 4 auf die nächst niedrigere Punktzahl abgerundet und die Dezimale 5 bis 9 auf die nächst höhere Punktzahl aufgerundet.

2.

Der zweite Teil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und mindestens zwei Fächer mit jeweils 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sowie in allen vier Prüfungsfächern insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden; dabei werden die Punktzahlen in den einzelnen Fächern jeweils mit vier multipliziert und anschließend addiert.

(5) § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Bei Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife kann die Abiturprüfung einmal wiederholt werden. § 47 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.

ABSCHNITT 7Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51
Übergangsregelung

(1) Die Verordnung findet erstmals für alle Schülerinnen und Schüler Anwendung, welche zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 in die Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform, in die Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums der sechsjährigen Aufbauform oder in die Klasse 8 der sechsjährigen Aufbauform eintreten oder wiederholen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/2024 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:

1.

In von den Regierungspräsidien zu bestimmenden Gymnasien können für Wiederholer aus verschiedenen Gymnasien Sammeljahrgangsstufen eingerichtet werden, die grundsätzlich gemäß der Abiturverordnung Berufliche Gymnasien in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung geführt werden,

2.

wer aus organisatorischen Gründen keine Sammeljahrgangsstufe besucht, wiederholt den Unterricht in der nach dieser Verordnung neu gestalteten Jahrgangsstufe; dabei kann gewählt werden, ob die in Nummer 1 genannte Verordnung oder diese Verordnung gelten soll; bei einer Entscheidung für diese Verordnung werden die bisher besuchten Kurse in die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kurse umgedeutet,

3.

soweit erforderlich trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in der Sammeljahrgangsstufe, in der Jahrgangsstufe 2 oder in der Abiturprüfung erforderlich sind; dabei kann das Kultusministerium in einzelnen Fällen von der landeseinheitlichen Aufgabenstellung gemäß § 32 Absatz 2 absehen und die oberen Schulaufsichtsbehörden mit der Stellung von Aufgaben beauftragen; jedes hiervon betroffene Gymnasium schlägt der oberen Schulaufsichtsbehörde mehrere Aufgaben vor.

(3) Für die Wiederholung der Abiturprüfung für Schulfremde im Schuljahr 2023/2024 gilt die Abiturverordnung Berufliche Gymnasien in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Eingangsklasse der dreijährigen Aufbauform
beziehungsweise für die Klasse 11 der sechsjährigen Aufbauform
agrarwissenschaftlicher Richtung (AG)
biotechnologischer Richtung (BTG)
ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG)
sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG)
technischer Richtung (TG)
wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG)

1. Schwerpunktbereich

Lebens- und humanwissenschaftliches
Profil (AG, BTG, EG, SGG)

Technisches Profil (TG)

Wirtschaftswissenschaftliches Profil
(WG)

Fach

Std.1

Fach

Std.1

Fach

Std.

Agrarbiologie

5+1

Mechatronik

3+3

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

6

Biotechnologie

5+1

Gestaltungs- und Medientechnik

3+3

Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre

6

Ernährung und Chemie

5+1

Informationstechnik

3+3

Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzen

6

Gesundheit und Biologie

5+1

Technik und Management

3+3

Pädagogik und Psychologie

5+1

Umwelttechnik

3+3

2. Pflichtbereich

Lebens- und humanwissenschaftliches
Profil
(AG, BTG, EG, SGG)

Technisches
Profil
(TG)

Wirtschaftswissenschaftliches
Profil
(WG)

Fach

Std.

Std.

Std.

Deutsch

3

3

3

Fremdsprache Niveau F

3

3

3

Mathematik

4

4

4

Religionslehre / Ethik2

2

2

2

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

2

2

Informatik

2

2

2

Sport

2

2

2

Chemie

25

2

2

Physik

26

2

2

Biologie

27

---

2

Wirtschaftslehre

2

28

---

Summe

30

30

30

3. Wahlpflichtbereich3

(AG, BTG, EG, SGG)

(TG)

(WG)

Fach

Std.

Std.

Std.

2. oder 3. Fremdsprache4

Englisch (F)

3

3

3

Französisch (F)

Spanisch (F)

Französisch (N)

4

4

4

Italienisch (N)

Russisch (N)

Spanisch (N)

Musik

2

2

2

Bildende Kunst

2

2

2

Chinesisch

2

2

2

Global Studies

2

2

2

Sondergebiete der Ernährungswissenschaften

2

---

---

Sondergebiete der Biowissenschaften

2

---

---

Bioinformatik

26

---

---

Biotechnologie

29

---

---

Sozialmanagement

210

---

---

Physik

211

---

---

Biologie

---

2

---

Chemische Laborübungen

---

2

---

Physikalische Laborübungen

---

2

---

Sondergebiete der Technik

---

2

---

Privates Vermögensmanagement

---

---

2

Wirtschaftsinformatik

---

---

2

Wirtschaftsgeografie

---

---

2

4. Wahlbereich3 (Fächer nach Nummer 2, soweit nicht als Wahlpflichtfach gewählt)

Fach

Std.

Std.

Std.

Textverarbeitung

2

2

2

Zusätzlich kann Stützunterricht erteilt werden.

Fußnoten

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform
agrarwissenschaftlicher Richtung (AG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogenes Schwerpunktfach

Agrarbiologie1

6

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes Anforderungsniveau

Deutsch

5

Mathematik

03

Grundlegendes Anforderungsniveau

Deutsch

4

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Chemie

3

Physik

06

Ergänzungsfächer

Biotechnologie

2

Sondergebiete der Biowissenschaften

Sondergebiete der Ernährungswissenschaften

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre2

2

Ethik3

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Psychologie4

2

Chinesisch

2

Wirtschaftslehre

2

Literatur und Theater

2

Bioinformatik

2

Musik

2

Mathe +

2

Global Studies

2

Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt

2

Philosophie4

2

Seminarkurs5

3

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 3

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform
biotechnologischer Richtung (BTG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogenes Schwerpunktfach

Biotechnologie1

6

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes Anforderungsniveau

Deutsch

5

Mathematik

03

Grundlegendes Anforderungsniveau

Deutsch

4

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Chemie

3

Physik

06

Ergänzungsfächer

Bioinformatik

2

Sondergebiete der Biowissenschaften

Sondergebiete der Ernährungswissenschaften

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre2

2

Ethik3

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Psychologie4

2

Chinesisch

2

Wirtschaftslehre

2

Literatur und Theater

2

Mathe +

2

Musik

2

Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt

2

Global Studies

2

Philosophie4

2

Seminarkurs5

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 4

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und
sechsjährigen Aufbauform ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogenes Schwerpunktfach

Ernährung und Chemie1

6

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes Anforderungsniveau

Deutsch

5

Mathematik

03

Grundlegendes Anforderungsniveau

Deutsch

4

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Biologie

3

Physik

06

Ergänzungsfächer

Biotechnologie

2

Sondergebiete der Biowissenschaften

Sondergebiete der Ernährungswissenschaften

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre2

2

Ethik3

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Psychologie4

2

Chinesisch

2

Wirtschaftslehre

2

Literatur und Theater

2

Bioinformatik

2

Musik

2

Mathe +

2

Global Studies

2

Nachhaltige Landwirtschaft und Umwelt

2

Philosophie4

2

Seminarkurs5

3

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 5

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und sechsjährigen
Aufbauform sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogenes Schwerpunktfach

Gesundheit und Biologie1

6

Pädagogik und Psychologie

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes Anforderungsniveau

Deutsch

5

Mathematik

03

Grundlegendes Anforderungsniveau

Deutsch

4

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Biologie (Schwerpunkt Soziales)

3

Chemie

Physik (Schwerpunkt Gesundheit)

06

Ergänzungsfächer

Sondergebiete der Biowissenschaften

2

Sondergebiete der Ernährungswissenschaften

Sozialmanagement

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre2

2

Ethik3

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Psychologie (Schwerpunkt Gesundheit)4

2

Chinesisch

2

Wirtschaftslehre

2

Literatur und Theater

2

Bioinformatik (Schwerpunkt Gesundheit)

2

Musik

2

Mathe +

2

Global Studies

2

Physik (Schwerpunkt Soziales)

3

Philosophie4

2

Seminarkurs5

3

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 6

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und
sechsjährigen Aufbauform technischer Richtung (TG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogene Schwerpunktfächer

Gestaltungs- und Medientechnik1

6

Informationstechnik1

Mechatronik2

Technik und Management2

Umwelttechnik2

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes

Deutsch

5

Anforderungsniveau

Mathematik

03

Grundlegendes

Deutsch

4

Anforderungsniveau

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Chemie

3

Physik

06

Ergänzungsfächer

Chemische Laborübungen

2

Physikalische Laborübungen

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre3

2

Ethik4

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Wirtschaftslehre (nicht TGTM)

2

Chinesisch

2

Wirtschaftslehre mit Projektmanagement (nur TGTM)

2

Literatur und Theater

2

Musik

2

Biologie

3

Global Studies

2

Mathe +

2

Philosophie6

2

Sondergebiete der Technik5

2

Psychologie6

2

Seminarkurs7

3

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 7

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Jahrgangsstufen des Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen und
sechsjährigen Aufbauform wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG)

Pflichtfächer

Nr.

Stundentafelbereiche

Fächer

Std.

01

Berufsbezogene Schwerpunktfächer

Internationale Volks- und Betriebswirtschaftslehre

6

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzen

02

Kernkompetenzfächer

Erhöhtes Anforderungsniveau

Deutsch

5

Mathematik

03

Grundlegendes Anforderungsniveau

Deutsch

4

Mathematik

04

Fremdsprachen

Englisch F

4

Französisch F / N

Spanisch F / N

Italienisch N

Russisch N

05

Naturwissenschaften

Biologie

3

Chemie

Physik

06

Ergänzungsfächer

Global Studies

2

Privates Vermögensmanagement

Wirtschaftsinformatik

07

Religionslehre / Ethik

Religionslehre1

2

Ethik2

08

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

09

Informatik

Informatik

2

10

Sport

Sport

2

Summe

32

Wahlfächer

Bildende Kunst

2

Ökonomische Studien

2

Chinesisch

2

Philosophie3

2

Literatur und Theater

2

Psychologie3

2

Musik

2

Wirtschaftsgeografie

2

Finanzwirtschaftliche Studien

2

Mathe +

2

Seminarkurs4

3

sowie nicht gewählte Fächer der Stundentafelbereiche 04, 05, 06

Fußnoten

Anlage 8

(zu § 7 Absatz 1)

Stundentafel für die Klassen 8 bis 10 des Beruflichen Gymnasiums
der sechsjährigen Aufbauform
ernährungswissenschaftlicher Richtung (EG) sowie
sozial- und gesundheitswissenschaftlicher Richtung (SGG)
technischer Richtung (TG)
wirtschaftswissenschaftlicher Richtung (WG)

Klasse

8

9

10

1. Pflichtfächer

Std.

Std.

Std.

Ernährung, Soziales und Gesundheit1 (EG/SGG)

2+2

2+2

2+2

Technik1 (TG)

2+2

2+2

2+2

Volks- und Betriebswirtschaftslehre1 (WG)

2+2

2+2

2+2

Deutsch

4

4

4

Englisch (1. Pflichtfremdsprache)

4

4

4

Französisch oder Spanisch
(2. Pflichtfremdsprache)2

3

3

4

Französisch oder Spanisch
(2. Pflichtfremdsprache)3

5

5

4

Bildende Kunst oder Musik

2

2

-

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

2

2

Religionslehre

2

2

2

Ethik4

(2)

(2)

(2)

Mathematik

4

4

4

Biologie

2

-

2

Chemie

-

2

2

Physik

2

2

2

Sport

2

2

2

Summe

31 - 33

31 - 33

32

2. Wahlfächer

Bildende Kunst

(2)5)

(2)5)

2

Musik

(2)5)

(2)5)

2

Wirtschaftsgeografie (nur WG)

-

2

2

Computertechnik (TG)
Informatik (EG, SGG, WG)

-

2

2

Laborübungen in Chemie (nur EG/SGG und TG)

-

1

1

Projekt im Profil

2

2

2

Textverarbeitung

2

-

-

Fußnoten

Anlage 9

(zu § 26 Absatz 3 Nummer 2)

Tabelle für die Ermittlung des vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses
bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach

Schriftliche Prüfung

Noten

6

5

4

3

2

1

-

+

-

+

-

+

-

+

-

+

Mündlicher Prüfung

Noten

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

6

0

0

3

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses

5

-

1

1

4

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

2

3

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

+

3

4

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

4

-

4

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

5

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

+

6

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

3

-

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

+

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

2

-

10

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

11

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

+

12

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

1

-

13

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

14

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

59

+

15

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

60

Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:

Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).

Dabei sind:

P

=

vierfach gewertetes Prüfungsergebnis,

s

=

Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach,

m

=

Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

Anlage 10

(zu § 37 Absatz 1, § 50 Absatz 3)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote

Die Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 26 Absatz 1, § 50 Absatz 3) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:

Gesamtpunktzahl

Gesamtnote

Gesamtpunktzahl

Gesamtnote

900-823

1,0

552-535

2,6

822-805

1,1

534-517

2,7

804-787

1,2

516-499

2,8

786-769

1,3

498-481

2,9

768-751

1,4

480-463

3,0

750-733

1,5

462-445

3,1

732-715

1,6

444-427

3,2

714-697

1,7

426-409

3,3

696-679

1,8

408-391

3,4

678-661

1,9

390-373

3,5

660-643

2,0

372-355

3,6

642-625

2,1

354-337

3,7

624-607

2,2

336-319

3,8

606-589

2,3

318-301

3,9

588-571

2,4

300

4,0

570-553

2,5