Mit wie vielen leuten darf man sich treffen

Mit wie vielen leuten darf man sich treffen

Maskenpflicht bleibt im medizinischen Bereich, in Pflegeeinrichtungen und im ÖPNV

Seit dem 3. April 2022 sind die meisten verpflichtenden Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz entfallen. Hintergrund sind die vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die nur noch bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen vorsehen und die übrigen Schutzmaßnahmen von der sogenannten „Hot Spot-Regelung“ abhängig machen. Von dieser „Hot Spot-Regelung“ wurde in Rheinland-Pfalz kein Gebrauch gemacht, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlagen. 

Seit dem 3. April 2022 bleiben noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Die allgemeine Maskenpflicht, wie beispielsweise im Einzelhandel, ist entfallen. Sich selbst und andere zu schützen bleibt sehr wichtig und liegt jetzt noch mehr in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Die Maske bleibt ein gutes Mittel, um die Verbreitung von Viruserkrankungen einzudämmen. Es wird daher nach wie vor dringend geraten, weiterhin dort eine Maske zu tragen, wo sich Menschen spontan begegnen oder sich nicht kennen. Die 33. CoBeLVO setzt insgesamt auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die bestehenden verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. Neben der genannten Maskenempfehlung beinhaltet das außerdem die Beachtung der gängigen Hygieneempfehlungen. 

Seit dem 2. April 2022 gibt es im Rahmen der Absonderungsregeln das Instrumentarium der sog. Arbeitsquarantäne, wonach auch positiv getestete Personen unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ihre Arbeitsstätte aufsuchen dürfen. Zum 1. Mai 2022 gab es weitere Anpassungen hinsichtlich der Quarantänepflicht und der Absonderungsdauer. Informationen zur Absonderung finden Sie hier.

Übersicht zum Status als geimpfte und genesene Person

Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand: 28. Mai 2022)

Seit dem 3. April sind die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus entfallen.

Hintergrund sind die bereits zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geendet hat. Rheinland-Pfalz hatte zum damaligen Zeitpunkt von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch gemacht und die bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis zum 2. April 2022 verlängert. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind seit dem 3. April 2022 auch in Rheinland-Pfalz die meisten der bisher geltenden, breit angelegten Schutzmaßnahmen entfallen. Es bleiben die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Basis-Schutzmaßnahmen – nämlich die Maskenpflicht und die Testpflicht (3G) – in besonders schutzbedürftigen Bereichen. Dieser Schritt lässt sich vertreten, weil die Pandemie eine neue Phase erreicht hat. Denn die aktuell vorherrschende Omikron-Variante ruft in der Regel einen deutlich milderen Krankheitsverlauf hervor als vorangegangene Coronavirus-Varianten, weshalb eine Überlastung des Gesundheitssystems derzeit nicht zu befürchten ist. Zusätzlich gehen die aktuellen Prognosen des Fraunhofer-Instituts für Techno- und Wirtschaftsmathematik ITWM für Rheinland-Pfalz bei den Infektionszahlen von einem deutlichen Rückgang sowie bei der Hospitalisierungsrate und der Intensivbettenbelegung von einem weiterhin fallenden Trend aus.

Die neuen (Basis-)Schutzmaßnahmen resultieren aus der geänderten bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz und beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht als zentrale Schutzmaßnahme zur Verbreitung des Coronavirus und Testpflicht in ausgewählten Bereichen. Beide Maßnahmen dienen dabei dem zielgenauen Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Deshalb gilt in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens - oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen – wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist. Auf diese Weise können die Beschränkungen für große Teile der Bürgerinnen und Bürger aufgehoben und zugleich der zielgerichtete Schutz besonders gefährdeter Personengruppen weiter gewährleistet werden.

Gleichwohl ist es auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die 33. CoBeLVO setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich selbst und Dritte zu schützen. DieLandesregierung empfiehlt daherauchdringend, weiterhin inInnenräumen, in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen.

Seit dem 2. April 2022 gibt es im Rahmen der Absonderungsregeln das Instrumentarium der sog. Arbeitsquarantäne, wonach auch positiv getestete Personen unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ihre Arbeitsstätte aufsuchen dürfen. Zum 1. Mai 2022 werden zudem weitere Anpassungen der Absonderungsregelungen vorgenommen, die im Gleichklang mit der 33. CoBeLVO die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger stärker betonen.

Nähere Einzelheiten zu den Absonderungsregelungen finden Sie hier.

Geltungsdauer der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz 

Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (33. CoBeLVO) ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 17. September 2022. Die 33. CoBeLVO finden Sie hier.

Stand der FAQ’s: Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. August 2022.

Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nur noch in bestimmten Bereichen (siehe nachfolgende Auflistung), die bisherige allgemeine Maskenpflicht ist insoweit entfallen. Allerdings wird auch weiterhin dringend empfohlen, in geschlossenen Räumen, in denen eine Vielzahl von Personen anonym zusammenkommen (z.B. in Geschäften des Einzelhandels oder bei Veranstaltungen), eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.

Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die Maskenpflicht gilt in folgenden Einrichtungen des Gesundheitswesens:

  • in Arztpraxen für alle Anwesenden (auch die zu behandelnden Personen) in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen,
  • in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnde Personen),
  • in Einrichtungen für ambulantes Operieren für die dort tätigen Personen und die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnde Personen),
  • in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, für die dort tätigen Personen und die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnde Personen),
  • in Dialyseeinrichtungen für die dort tätigen Personen und die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnde Personen), und
  • in Tageskliniken für die dort tätigen Personen und die Besucherinnen und Besucher (nicht aber für die zu behandelnde Personen).

Öffentliche Verkehrsmittel

Des Weiteren gilt die Maskenpflicht für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal sowie Fahr- und Steuerpersonal

  • in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
  •  in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, und
  • in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs.

Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal unterliegt der Maskenpflicht allerdings nur dann, wenn es tätigkeitsbedingt physischen Kontakt zu anderen Personen hat.

Einrichtungen der gemeinschaftlichen Unterbringung

Die Maskenpflicht gilt auch in folgenden Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung:

  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen, und
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern.

Das Tragen einer Maske wird außerdem in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.

Ausnahmen der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nicht für

  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • Personen, denen ärztlich bescheinigt wurde, dass ihnen wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist, und
  • Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung und Personen, die mit ihnen kommunizieren, soweit und solange dies zur Kommunikation erforderlich ist, sowie deren Begleitpersonen.

Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen

Nicht in der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung, sondern in der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ ist die Maskenpflicht außerdem vorgeschrieben in folgenden Einrichtungen, soweit ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann:

  • Pflegeeinrichtungen (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • Wohnangebote für minderjährige Menschen mit Behinderungen (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • Einrichtungen der Tagespflege (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • ambulante Pflegeeinrichtungen (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • ambulante Dienste und Unternehmen (für die dort Beschäftigten und Besucherinnen und Besucher),
  • Werkstätten für behinderte Menschen (für dort Beschäftigten),
  • sozialpädiatrische Zentren mit Frühförderung (für dort Beschäftigten),
  • Tagesförderstätten (für dort Beschäftigten),
  • Tagesstätten (für die dort Beschäftigten).

Was für eine Maske muss ich tragen, wenn die Maskenpflicht gilt?

In den Einrichtungen und Bereichen, in denen eine Maskenpflicht besteht (siehe unter „Wo und für wen gilt die Maskenpflicht?“) sind nur medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards zulässig. Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Erfüllung der Maskenpflicht nicht ausreichend. Die Masken müssen Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken.

Was sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) und FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?

Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.

FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem die Maskenträgerin bzw. den Maskenträger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFP3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung an die verschärfte Maskenpflicht nicht.

Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz). Weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Die Testpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nur noch in bestimmten Einrichtungen:

  • in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher,
  • bei der Neuaufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende,
  • in Justizvollzugsanstalten bei entsprechender Anordnung der zuständigen Behördenleitung für Beschäftigte und externe Personen.

Nicht in der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung, sondern in der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ ist die Testpflicht außerdem vorgeschrieben in folgenden Einrichtungen:

  • Pflegeeinrichtungen,
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Wohnangebote für minderjährige Menschen mit Behinderungen,
  • Einrichtungen der Tagespflege,
  • ambulante Pflegeeinrichtungen,
  • ambulante Dienste und Unternehmen,
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • sozialpädiatrische Zentren mit Frühförderung.

Ausnahmen von der Testpflicht

Die Testpflicht gilt nicht für asymptomatische Personen, die

  • drei Einzelimpfungen erhalten haben; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab dritter Impfung und dann dauerhaft; oder
  • zwei Einzelimpfungen erhalten haben; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab zweiter Impfung (Achtung: Diese Regelung gilt nur bis zum 30.09.2022, ab dem 1.10.2022 ist für das Entfallen der Testpflicht eine weitere Impfung erforderlich; oder
  • eine Einzelimpfung erhalten haben und nachfolgend eine Corona-Infektion hatten; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht ab dem 29. Tag nach dem positiven Testergebnis (Achtung: Regelung gilt nur bis 30.09.2022, danach ist für das Entfallen der Testpflicht eine weitere Impfung erforderlich); oder
  • zwei Einzelimpfungen erhalten haben und nachfolgend eine Corona-Infektion hatten; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht ab dem 29. Tag nach dem positiven Testergebnis; oder
  • eine Corona-Infektion hatten und nachfolgend eine Einzelimpfung erhalten haben; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab der Impfung (Regelung gilt nur bis zum 30.09.2022, ab dem 1. 10.2022 ist für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine weitere Impfung erforderlich); oder
  • eine Corona-Infektion hatten und nachfolgend zwei Einzelimpfungen erhalten haben; vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab der zweiten Impfung und dann dauerhaft; oder
  • eine Einzelimpfung erhalten haben, dann eine Corona-Infektion hatten und dann nachfolgend eine zweite Einzelimpfung erhalten hatten; vollständiger Impfschutzund damitEntfallen der Testpflicht sofort ab der zweiten Impfung und dann dauerhaft:  oder
  • einen Antikörpertest mit positivem Ergebnis durchgeführt haben und nachfolgend eine Einzelimpfung erhalten haben, vollständigerImpfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab der Impfung (Regelung gilt nur bis zum 30.09.2022, ab dem 1.10.2022 ist für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine weitere Impfung erforderlich) oder
  • einen Antikörpertest mit positivem Ergebnis durchgeführt haben und dann nachfolgend zwei Einzelimpfungen erhalten haben, vollständiger Impfschutz und damitEntfallen der Testpflicht sofort ab der zweiten Impfung).

Hinweis:

Die vorstehend genannten Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht uneingeschränkt in den oben aufgelisteten Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen für behinderte Menschen etc. Vielmehr gelten dort abweichende Ausnahmeregelungen, die jeweils der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ zu entnehmen sind.

Die Testpflicht gilt ebenfalls und ausdrücklich nicht für positiv getestete Personen, die ihre Arbeitsstätte im Rahmen derArbeitsquarantäne (siehe hierzu die FAQs Absonderung und dort „Wer muss in Quarantäne oder Isolation“) aufsuchen. Hier schützen die zusätzlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen der Arbeitsquarantäne die vulnerablen Gruppen vor Ansteckung.

Für die Erfüllung der Testpflicht ist das Vorliegen eines negativen Testergebnisses aufgrund einer der folgenden Testungen erforderlich:

  • ein tagesaktueller PoC-Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt), der in einer offiziellen Teststelle von geschultem Personal vorgenommen wurde, oder
  • ein tagesaktueller PoC-Antigen-Schnelltest, der vor Betreten der Einrichtung, in der die Testpflicht gilt, vor Ort unter Aufsicht einer von der Einrichtung beauftragten Person stattfindet, oder
  • ein maximal vor 48 Stunden durchgeführter PCR-Test, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik.

Für die Kontrolle des Testnachweises oder – im Fall der Befreiung von der Testpflicht (siehe „Wo und für wen gilt die Testpflicht?“) – des Impf- oder Genesenennachweises, müssen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gleichzeitig einen auf sie ausgestellten gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Als amtlicher Lichtbildausweis gelten in Deutschland der Personalausweis sowie der Reisepass. Darüber hinaus kann auch ein Kinderausweis, Schülerausweis, Führerschein oder sonstiger Ausweis mit Lichtbild und Namen zum Abgleich mit dem Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis akzeptiert werden.

Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann und ebenfalls akzeptiert wird.