Wie wird elterngeld berechnet wenn man in elternzeit ist

Eltern­geld – das Wichtigste in Kürze

Eltern­geld – so machen Sie alles richtig

Part­nermonate nicht verschenken. Paare haben Anspruch auf zwölf Monate Eltern­geld („Basis­eltern­geld“). Zwei weitere Monate („Part­nermonate“) bekommen sie, wenn nicht nur die Mutter des Kindes, sondern auch der Vater für wenigs­tens zwei Monate Eltern­geld beantragt und für die Kinder­betreuung im Job kürzer tritt. Einen Anspruch auf eine bis zu dreijäh­rige Elternzeit (Reduzierung der Arbeit auf null) hat jeder Arbeitnehmer.Schwanger? Sofort zum Finanz­amt! Ehepaare können sich ein riesiges Plus beim Eltern­geld sichern, wenn derjenige recht­zeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechselt, der später mehr Monate Eltern­geld beantragen wird. Das sind oft die Mütter. Wollen sie ein höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3, müssen sie spätestens sieben Monate vor dem Kalendermonat, in dem sie in Mutter­schutz gehen, den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen. Sobald das Ehepaar von der Schwangerschaft weiß, ist also Eile geboten (Details im Special Elterngeld – Steuerklasse wechseln).„Eltern­geld Plus“ lukrativ für Eltern in Teil­zeit. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten „Basis­eltern­geld“ zum vollen Satz (maximal 1800 Euro monatlich) oder 28 Monaten „Eltern­geld Plus“ zum halbem Satz (maximal 900 Euro). Das Eltern­geld Plus lohnt sich besonders für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt wieder arbeiten, aber in Teil­zeit gehen wollen. Unterm Strich kommt für sie mehr heraus als mit dem Basis­eltern­geld.Früh planen. Das Thema Eltern­geld ist kompliziert. Beschäftigen Sie sich nicht erst nach der Geburt Ihres Kindes damit. Dann haben Sie Wichtigeres im Kopf. Besorgen Sie sich früh den Eltern­geld­antrag und füllen ihn aus, soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch unter­schreiben und die notwendigen Unterlagen dazu­legen (Details zum Antrag im Special Elterngeld: So klappt der ElterngeldantragEltern­geld­stellen. Wer fürs Eltern­geld zuständig ist, ist in den Bundes­ländern unterschiedlich geregelt. Die Adresse der Eltern­geld­stellen finden Sie in unserem Special zum Elterngeldantrag. Dort lesen Sie auch, wo Sie die Antrags­unterlagen herunter­laden können und was sonst noch beim Antrag auf Eltern­geld zu beachten ist.

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Wer Anspruch auf Eltern­geld hat

Anspruch auf Eltern­geld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes pro Lebens­monat durch­schnitt­lich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbs­tätig sind. Auch arbeits­lose Eltern bekommen Eltern­geld. Eltern­geld kann nur beantragen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt.

Vater und Mutter leben getrennt. Lebt das Kind im Wechselmodell mal beim Vater, mal bei der Mutter, muss das Kind mindestens 30 Prozent seiner Zeit in beiden Haushalten verbringen, damit beide Eltern Eltern­geld beantragen können.

Andere Berechtigte

Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen berechtigt sein, Eltern­geld zu bekommen:

Adoptiv­eltern. Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Pfle­geeltern, die ein Kind zur Voll­zeit­pflege aufgenommen haben, steht kein Eltern­geld zu. Wird aus der Voll­zeit­pflege allerdings eine Adoptions­pflege, besteht ab dann ein Anspruch auf Eltern­geld.

Stief­eltern. Ehepartner des leiblichen Eltern­teils, die mit dessen Kind in einem Haushalt zusammenleben („Patchwork-Familien“). Das gilt auch für einen gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner des leiblichen Eltern­teils, sofern er mit ihm die Lebens­part­nerschaft nach dem Lebens­part­nerschafts­gesetz einge­gangen ist („Homo-Ehe“).

„Noch-Nicht-Väter“. Wer ein Kind gezeugt hat und zum Zeit­punkt der Geburt nicht mit der Kinds­mutter verheiratet ist, ist recht­lich noch kein Vater, bis er die Vaterschaft etwa beim Standes­amt freiwil­lig anerkannt hat. Kommen mehrere Männer als Erzeuger in Frage, wird die Vaterschaft im Verfahren vor dem Familien­gericht fest­gestellt. In beiden Fällen müssen die „Noch-Nicht-Väter“ nicht warten, bis die Anerkennung beim Standes­amt wirk­sam geworden ist oder das Familien­gericht entschieden hat. Sie können auch vorher schon Eltern­geld beantragen, sobald sie das Verfahren zur Anerkennung beziehungs­weise Fest­stellung der Vaterschaft einge­leitet haben.

Härtefälle. Können sich die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehin­derung oder Tod nicht um ihr Kind kümmern, sind ausnahms­weise Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten berechtigt, Eltern­geld zu beantragen. In einem solchen Ausnahme­fall können also etwa Groß­eltern, Onkel, Tanten und Geschwister des Neugeborenen anspruchs­berechtigt sein.

Kein Eltern­geld für Spitzen­verdiener

Eltern, die gemein­sam ein zu versteuerndes Jahres­einkommen von 500 000 Euro oder mehr haben, können kein Eltern­geld erhalten. Für Geburten seit September 2001 hat der Gesetz­geber die Einkommens­grenze abge­senkt. Ab dann liegt sie bei 300 000 Euro. Für Allein­erziehende liegt die Schwelle auch künftig unver­ändert bei 250 000 Euro.

Pause im Job oder Arbeits­zeitreduzierung (Teil­zeit)

Auch Eltern, die nach der Geburt ihre Arbeits­zeit nicht ganz auf null reduzieren, sondern Teil­zeit arbeiten, bekommen Eltern­geld. Da Eltern­geld pro Lebens­monat des Kindes (nicht pro Kalendermonat!) ausgezahlt wird, darf die Arbeits­zeit des Eltern­teils aber durch­schnitt­lich nicht mehr als 30 Wochen­stunden pro Lebens­monat betragen. Wer mehr arbeitet, bekommt gar kein Eltern­geld. Die Eltern­geld­stelle über­prüft das auch. Wer Teil­zeit arbeitet, muss der Eltern­geld­stelle nach dem Ende der Eltern­geld­phase eine Arbeits­zeit­bescheinigung vom Arbeit­geber vorlegen. Über­schreitungen der Grenze in einzelnen Wochen sind unschädlich, solange inner­halb eines Lebens­monat des Kindes im Monats­schnitt nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet werden. Mehrere Beschäftigungen werden zusammenge­rechnet.

Arbeits­zeit­bescheinigung. Teil­zeit arbeitende Arbeitnehmer müssen bei der Eltern­geld­stelle eine Arbeits­zeit­bescheinigung vorlegen. Selbst­ständige müssen gegen­über der Behörde selbst glaubhaft erklären, wie viel sie arbeiten und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihren Arbeits­ausfall (etwa durch die Einstellung einer Aushilfe) auszugleichen.

Neu für Geburten seit September 2021. Der Gesetz­geber hat die zulässige Arbeits­zeit­grenze für Geburten seit September 2021 von 30 Wochen­stunden im Monats­schnitt auf 32 Wochen­stunden ange­hoben. Dies ermöglicht Eltern eine 4-Tage-Arbeits­woche bei gleich­zeitigem Eltern­geldbe­zug.

Eltern­geld beim Staat, Eltern­zeit beim Chef beantragen

Das Eltern­geld beantragen Vater und Mutter übrigens bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit beim Arbeit­geber. Arbeitnehmer können ab Geburt maximal drei Jahre Eltern­zeit nehmen. Anspruch darauf haben auch Beschäftigte in Klein­betrieben. In der Eltern­zeit gilt Kündigungs­schutz. Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht.

Wichtig: Der Antrag muss dem Arbeit­geber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit vorliegen. Am besten geben Sie den Antrag in der Personal­abteilung Ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Ein Musterformular für den Antrag auf Eltern­zeit und alle Details zum Antrag finden Sie im Special Elternzeit beantragen.

12 Monate Basis­eltern­geld oder bis zu 28 Monate Eltern­geld Plus

Wie lange wird das Eltern­geld maximal gezahlt? Kommt darauf an, ob es sich um das Basiseltergeld oder das Eltern­geld Plus handelt.

Basis­eltern­geld

Beliebige Aufteilung. Für das „normale“ Eltern­geld (genannt „Basis­eltern­geld“) gilt die grobe Faust­regel: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent des Netto­lohns vor der Geburt des Kindes. Beide Eltern­teile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basis­eltern­geld in Höhe von monatlich maximal 1 800 Euro. Die kann das Eltern­paar ganz beliebig unter­einander aufteilen. Zum Beispiel können Mann und Frau gleich­zeitig nach der Geburt für sechs Monate Basis­eltern­geld beantragen. Es ist auch möglich, dass die Frau die ersten acht Lebens­monate Basis­eltern­geld beantragt und dann der Mann für die anschließenden vier Monate.

Part­nermonate. Der Gesetz­geber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basis­eltern­geld, wenn wenigs­tens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinder­betreuung Gehalts­einbußen hat. Part­nermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatz­monate. Das heißt: Bei einer klassischen Rollenverteilung, bei der nur die Mutter in Eltern­zeit geht und Eltern­geld beantragt und der Vater des Kindes arbeitet, verschenkt das Paar zwei Monate Basis­eltern­geld. Väter sollten daher über­legen, ob sie nicht wenigs­tens für zwei Monate Basis­eltern­geld beantragen − etwa im Anschluss an die Eltern­geldbe­zugs­zeit der Frau für die Lebens­monate 13 und 14 des Kindes.
Wichtig: Basis­eltern­geld gibt es auch für Teil­zeit­arbeitende, sofern sie während der Eltern­geld­phase im Schnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche (seit September 2021: 32 Stunden pro Woche) arbeiten.

Mehr­lings­zuschlag. Eltern, die Mehr­linge bekommen, erhalten außerdem einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

Geschwisterbonus. Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent des Eltern­geldes (wenigs­tens 75 Euro) gibt es für Eltern, die neben dem Neugeborenen schon ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder haben, die noch nicht sechs Jahre alt sind.

Eltern­geld Plus

Auszahlungs­zeitraum stre­cken. Statt vierzehn Monate Basis­eltern­geld (12 Monate plus zwei Part­nerschafts­monate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Eltern­paar auch 28 Monate Eltern­geld Plus wählen. Das Eltern­geld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungs­zeitraums. Statt einem Monat Basis­eltern­geld kann das Paar zwei Monate Eltern­geld Plus beantragen. Die Eltern­geldbehörde zahlt dann maximal 900 Euro pro Monat aus. Eltern können die beiden Formen des Eltern­gelds auf verschiedenste Arten kombinieren.

Basis­eltern­geld und Eltern­geld Plus kombinieren – ein Beispiel

Marie und Sebastian sind Eltern einer Tochter (Paula) geworden. Sebastian will seine Frau direkt nach der Geburt für zwei Monate bei der Baby­betreuung unterstützen. Bei seinem Arbeit­geber beantragt er für diesen Zeitraum Eltern­zeit und bei der Eltern­geld­stelle zwei Part­nermonate Basis­eltern­geld. Marie will nach Paulas Geburt erst einmal sechs Monate ganz aus dem Job gehen und anschließend 25 Stunden pro Woche in Teil­zeit arbeiten. Daher beantragt sie für die ersten sechs Monate Lebens­monate von Paula Basis­eltern­geld. Mit Sebastians zwei Part­nermonaten hat das Paar nun 8 von 14 Basis­eltern­geld-Monaten verplant. Aus den sechs übrigen macht Marie zwölf Monate Eltern­geld Plus. Von Paulas 7. bis 18. Lebens­monat bezieht Marie neben ihrem Teil­zeit­gehalt also Eltern­geld Plus.

Mindest­eltern­geld

Wer vor der Geburt ohne Einkommen war und darum nur Anspruch auf das Mindest­eltern­geld von 300 Euro im Monat hat, bekommt entsprechend nur 150 Euro, wenn er oder sie sich für Eltern­geld Plus entscheidet. Dasselbe gilt für den Mehr­lings­zuschlag und den Mindest-Geschwisterbonus.

Eltern­geld Plus bietet Vorteile für Eltern mit Teil­zeitjob

Warum sollte ein Paar 28 Monate Eltern­geld Plus in Höhe von monatlich 900 Euro wählen statt 14 Monate Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro? Ist die Summe der staatlichen Unterstüt­zung am Ende nicht dieselbe? Tatsäch­lich stimmt das nur für Eltern, die während ihrer Eltern­zeit gar nicht arbeiten. Für diese Gruppe bedeutet das Eltern­geld Plus tatsäch­lich nur eine Verdopp­lung der Bezugs­zeit bei halbem Basis­eltern­geld. Anders ist es aber für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt ihres Kindes in Teil­zeit gehen. Denn für sie springt durch die Wahl von Eltern­geld Plus unter dem Strich viel mehr staatliche Unterstüt­zung heraus (mehr dazu siehen unten ab Zwischen­über­schrift „So wird das Eltern­geld Plus berechnet“).

Part­nerschafts­bonus bei Tandem-Teil­zeit

Ein zusätzliches Bonbon hat sich der Gesetz­geber für Paare ausgedacht, die in vier aufeinander­folgenden Monaten gemein­sam die Kinder­betreuung über­nehmen und im Job nur Teil­zeit arbeiten. Diese Paare bekommen noch weitere vier Monate Eltern­geld Plus geschenkt. Das Gesetz nennt diese Monate Part­nerschafts­bonus (nicht zu verwechseln mit den Part­nermonaten).

Beispiel

1. bis 6. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Mutter).7. bis 10. Lebens­monat: Part­nerschafts­bonus (Mutter und Vater).11. bis 14. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Vater).15. bis 22. Lebens­monat: Eltern­geld Plus (Mutter).

Strenge Bedingungen. Den Bonus bekommt aber nur, wer in diesen vier Lebens­monaten des Kindes im Monats­schnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Dieser Zeitkorridor ist streng einzuhalten. Um den Part­nerschafts­bonus zu erhalten, müssen die Partner also genau planen und sich mit ihren jeweiligen Arbeit­gebern absprechen. Arbeitet nur ein Partner zu viel oder zu wenig, müssen beide den an sie ausgezahlten Bonus zurück­zahlen.

Zeit­punkt flexibel. Die Part­nerschafts­bonusmonate müssen nicht zwingend nach dem Bezug der „normalen“ Monate Basis­eltern­geld oder Eltern­geld Plus liegen. Sie können auch davor liegen.

Achtung: Besonders aufpassen müssen Eltern, die vor Beginn der geplanten Part­nerschafts­bonus-Monate schon wieder mit Teil­zeit ange­fangen haben und dann in die Part­nerschafts­bonus-Monate gehen. Für die Phase des normalen Eltern­geldbe­zuges gibt das Eltern­geldgesetz zwar eine Maximal­arbeits­zeit vor (30 Stunden pro Woche), aber keine Mindest­arbeits­zeit. Für die Part­nerschafts­bonus-Monate allerdings gibt es eine Mindest­arbeits­zeit (siehe oben). Eine Mutter, die zum Beispiel ab dem 7. Lebens­monat ihres Kindes wieder 15 Stunden die Woche arbeiten geht (und nebenher Eltern­geld Plus bezieht), muss ihre Arbeits­zeit ab dem 13. Lebens­monat 13 auf 25 Wochen­stunden anheben, um den Anspruch auf die Part­nerschafts­monate von Lebens­monat 13 bis 16 nicht zu verlieren.

Part­nerbonus: Flexiblere Regelung seit September 2021

Neuer Zeitkorridor. Seit September 2021 dürfen Eltern im Monats­schnitt zwischen 24 und 32 Wochen­stunden arbeiten, um den Anspruch auf die Bonus-Monate nicht zu verlieren. Relevant ist immer der Lebens­monat, also das Geburts­datum: Wurde das Kind an einem 17. geboren, ist stets der Zeitraum bis zum 16. des Folge­monats zu betrachten.Kürzer möglich. Anders als bisher kann das Eltern­paar auch nur eine Tandem-Teil­zeit von zwei oder drei Monaten nehmen. Vater und Mutter müssen also nicht mehr vier Monate hinter­einander parallel in Teil­zeit arbeiten.Nach­träglich änder­bar. Hat ein Paar vier Monate Tandem-Teil­zeit beantragt, um den Part­nerschafts­bonus zu bekommen, und stellt es dann nach zwei Monaten Tandem-Teil­zeit fest, dass der Zeitkorridor für einen oder beide nicht durch­zuhalten ist, kann es bei der Eltern­geld­stelle den ursprüng­lichen Antrag von vier auf die zwei (schon absol­vierten) Part­nerschafts­bonus-Monate abändern.

Für viele Mütter faktisch oft nur zehn Monate Eltern­geld

Viele Mütter rechnen irrtümlich so: Ich erhalte zwei Monate Mutter­schafts­geld nach der Geburt plus anschließend zwölf Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 24 Monate Monate Eltern­geld Plus.

Für Arbeitnehme­rinnen, Beamtinnen und Soldatinnen ist diese Rechnung aber falsch. Faktisch haben Sie nur Anspruch auf zehn Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 20 Monate Eltern­geld Plus. Das sollten die Betroffenen bei ihren Planungen berück­sichtigen. Die Lebens­monate des Kindes, in denen diese Mütter Mutter­schafts­leistungen bekommen haben, gelten recht­lich als Eltern­geldmonate, obwohl das Geld faktisch als Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse fließt.

Besonders gravierend ist das für Arbeitnehme­rinnen, die Frühchen gebären. Die vorgeburtliche Mutter­schutz-Zeit, die sie wegen der Früh­geburt nicht nehmen konnten, wird an die nachgeburtliche Mutter­schutz­zeit, die eigentlich nur acht Wochen beträgt, angehängt.

Beispiel: In Extremfällen kann es sein, dass die Mutter eines Frühchens bis zu 18 Wochen nachgeburtlich Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse erhält. Diese 18 Wochen Mutter­schafts­geld gelten als Eltern­geldbe­zugs­zeit. Die Betroffene erhält also 4,5 Lebens­monate ihres Kindes Mutter­schafts­geld und dann faktisch nur noch maximal 7,5 Monate Basis­eltern­geld. Eltern­geld Plus kann sie frühestens ab dem sechsten Lebens­monat für 14 Lebens­monate bekommen.

Eltern von Frühchen bekommen künftig mehr Eltern­geld

Der Gesetz­geber hat das Eltern­geld reformiert. Das neue Eltern­geldrecht gilt für Geburten seit September 2021. Eltern von Früh­geborenen Kinder werden nun besonders gefördert.

6 Wochen zu früh. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basis­eltern­geld.8 Wochen zu früh. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Monate Basis­eltern­geld.12 Wochen zu früh. Kommt das Kind zwölf Wochen zu früh, gibt es drei zusätzliche Monate Basis­eltern­geld.16 Wochen zu früh. In diesem Fall erhalten die Eltern vier zusätzliche Monate Basis­eltern­geld.Umwandel­bar. Aus dem zusätzlichen Basis­eltern­geld können Eltern auch Eltern­geld-Plus-Monate machen. Die Zahl der Monate verdoppelt sich dann.Berechnung. Relevant ist der voraus­sicht­liche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem Zeugnis des Arztes, der Heb­amme oder des Entbindungs­pflegers ergibt. Beispiel: Ist der errechnete Entbindungs­termin der 28. Dezember 2021, sind die Anspruchs­voraus­setzungen erfüllt, wenn das Kind bereits am 16. November 2021 (also 6 Wochen zu früh) zur Welt kommt.

So wird das Basis­eltern­geld berechnet

Je nach Einkommen beträgt das Basis­eltern­geld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Eltern­geld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Basis­eltern­geld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohn­ersatz­rate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbs­tätig­keit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatz­rate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durch­schnitt­lich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Eltern­geld grob 1 300 Euro.

Das gilt für Gering­verdiener

Für Gering­verdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatz­rate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindest­satz von 300 Euro Basis­eltern­geld beziehungs­weise 150 Euro Eltern­geld Plus.

Das gilt für Mütter und Väter mit Teil­zeitjob in Eltern­zeit

Bei Eltern, die in der Eltern­zeit arbeiten, beträgt das Basis­eltern­geld in der Regel 65 Prozent der Lohn­einbuße, die nach der Geburt durch die Kinder­betreuung entstanden ist.

Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Voll­zeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teil­zeit­lohn verdient, bekommt 812,50 Euro Eltern­geld (65 Prozent der Einkommens­differenz von 1250 Euro).

Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teil­zeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine netto­lohn­senkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommens­differenz und damit auch das Eltern­geld erhöhen. Das funk­tioniert jedoch nicht, da die Eltern­geld­stelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassen­kombination vor der Geburt ihr Eltern­geld ordentlich erhöhen (siehe „Ein Riesenplus beim Elterngeld“).

Gutverdiener? 2 770-Euro-Deckelung beachten!

Wer nach der Geburt Teil­zeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Eltern­geld aus, wenn der Eltern­teil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat. Bei der Errechnung des Eltern­geldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohn­einbuße durch die Geburt) setzt die Eltern­geld­stelle dann nämlich nicht das tatsäch­liche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an. Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall:

Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebens­monate des Kindes seine Arbeits­zeit um die Hälfte (Teil­zeit­gehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basis­eltern­geld. Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Eltern­geld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommens­einbuße 2 550 Euro x 65 Prozent.
So rechnet die Eltern­geld­stelle aber nicht. Nach dem Eltern­geldgesetz darf sie für die Eltern­geldbe­rechnung als vorgeburtliches Gehalt maximal 2770 Euro ansetzen. Das bedeutet: Der Mann hat aus Sicht der Eltern­geld­stelle durch die Geburt nur die fiktive Einkommens­einbuße von 220 Euro (2 770 Euro minus 2 550 Euro). 65 Prozent davon sind 143 Euro. Da der Mindest­betrag beim Basis­eltern­geld allerdings 300 Euro beträgt, erhält er diese Summe ausgezahlt.

Eltern­geld-Netto ist Bezugs­größe für Eltern­geldbe­rechnung

Die Faustformel für die Eltern­geldbe­rechnung lautet: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­lohn der Mutter oder des Vaters. So rechnen auch viele Eltern­geld­rechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Netto­lohn aus seinem Lohn­zettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob.

Tatsäch­lich zahlt die Eltern­geld­stelle nicht 65 Prozent des Netto­lohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Eltern­geld-Netto. Der Netto­lohn ist Brutto­gehalt minus Steuern und Sozial­abgaben. Zur Ermitt­lung des Eltern­geld-Netto zieht die Eltern­geld­stelle vom Brutto­gehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrecht­lichen Arbeitnehmer-Pausch­betrages. Das Eltern­geld-Netto ist also kleiner als der tatsäch­liche Netto­lohn. Wer mit der Faustformel sein Eltern­geld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Eltern­stelle ihm später tatsäch­lich auszahlen wird.

Guter Eltern­geld­rechner im Netz

Einen guten Eltern­geld­rechner, der das Eltern­geld-Netto berück­sichtigt, bietet die kommerzielle Website elterngeld.net. Die Nutzung des Rechners ist kostenfrei.

Dieser Einkommens­zeitraum zählt („Bemessungs­zeitraum“)

Um den vorgeburtlichen Durch­schnitts­lohn zu ermitteln, lässt sich die Eltern­geld­stelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohn­zettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen.

Arbeitnehme­rinnen. Bei Arbeitnehme­rinnen ist die Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld der Durch­schnitts­lohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungs­zeitraum“). Der Mutter­schutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburts­termin. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17. März 2022 in Mutter­schutz und bringt ihr Kind am 28. April 2022 zur Welt. Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung bei ihr ist das Durch­schnitts­netto­gehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022.

Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten. Für diese Personen sind die zwölf Monats­gehälter direkt vor dem Geburts­monat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Eltern­geld zählt ihr Netto­lohn zwischen April 2021 und März 2022.

Selbst­ständige. Bei Selbst­ständigen sind die Regeln komplizierter. Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungs­grund­lage gilt nicht der Netto­lohn, sondern der Gewinn aus der selbst­ständigen Tätig­keit, wie er sich aus dem Steuer­bescheid des relevanten Kalender­jahrs vor dem Geburts­jahr ergibt. Beispiel:Eine Selbst­ständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld.

Problem: Schwankende Einnahmen

Die Eltern­geldbe­rechnung führt bei Selbst­ständigen immer dann zu Unmut, wenn sie in den Monaten vor der Geburt noch Gewinn gemacht hatten, aber in dem für die Berechnung maßgeblichen Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt laut Steuer­bescheid nur Verlust hatten. Denn auch dann errechnet die Eltern­geld­stelle das Eltern­geld mit dem (nicht vorhandenen) „Gewinn“ des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs. Sie unterstellt folg­lich ein Einkommen in Höhe von null Euro und zahlt nur das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro aus. Diese Rechts­lage hat das Bundes­sozialge­richt dennoch am 28. März 2019 für recht­mäßig erklärt (Az. B 10 EG 6/18 R).

Arbeitnehmer mit Neben­job als Selbst­ständiger (Misch­einkünfte). Für Mütter und Väter, die im Haupt­job als Arbeitnehmer arbeiten und einen Neben­job als Selbst­ständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohn­zeitraum, sondern wie bei den Selbst­ständigen in der Regel das Kalender­jahr vor der Geburt.

Neue Bagatell­grenze. Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen mit geringen Einkünften aus einer selbst­ständigen Tätig­keit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Eltern­geld allein aus dem Arbeits­lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und im Geburts­jahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durch­schnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen. Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Nied­rigkeits­schwelle nach­weisen, und zwar durch

  • den Steuer­bescheid des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs und
  • eine Einnahme-Über­schuss­rechnung für die selbst­ständige Neben­tätig­keit im laufenden Kalender­jahr bis zum Geburts­monat. In dieser Rechnung dürfen Eltern 25 Prozent der Einnahmen aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit pauschal als Betriebs­ausgaben geltend machen. Das mindert den Gewinn entsprechend. Wer höhere Betriebs­ausgaben geltend machen möchte, muss diese nach­weisen.

Vorgeburtliche Monate, die nicht mit zählen („Ausklammerung“)

In Ausnahme­fällen können Eltern­geldbezieher bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Eltern­geldbe­rechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungs­zeitraum“ ausgeklammert werden.

Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabe­dingt Einkommens­einbußen hatten (etwa durch Kurz­arbeit, Frei­stellung oder Arbeits­losig­keit), können bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass diese Monate nicht berück­sichtigt werden. Folge: Der Bemessungs­zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommens­ausfall durch Covid-19 gegen­über der Eltern­geld­stelle „glaubhaft“ machen, indem er eine Arbeit­geber­bescheinigung oder den Arbeits­losengeld­bescheid vorlegt.

Selbst­ständige. Auch sie können den coronabe­dingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuer­bescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbst­ständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten.

Eltern­geld für älteres Kind. Auto­matisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antrag­steller Eltern­geld oder Mutter­schafts­geld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Eltern­geld-Bemessungs­zeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten. Bei Selbst­ständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht auto­matisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbst­ständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten.

Wenn ein Paar zwei Kinder kurz hinter­einander bekommt

Die Ausklammerung von Eltern­geld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14. Lebens­monat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nach­einander bekommt.

Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kinds­mutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebens­monats von Kind 1 (Oktober 2022) Eltern­geld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt.

Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungs­zeitraum für das Eltern­geld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutter­schutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungs­zeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022. Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Eltern­geldbe­zuges für Kind 1 ausgeklammert.

Statt­dessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutter­schutz für Kind 1 in die Eltern­geldbe­rechnung bei Kind 2 ein. Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Eltern­geld bei Kind 2, weil ab dem Lebens­monat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Eltern­geld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr statt­findet.

Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durch­schnitts­berechnung beim Eltern­geld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teil­zeit­gehalt, zählt dieses.

Urlaubs­geld und Weihnachts­geld zählen nicht mit

Bei Nicht­selbst­ständigen zählt vor allem der regel­mäßige, monatliche Arbeits­lohn, den sie im relevanten Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt („Bemessungs­zeitraum“) erzielt haben, als Grund­lage zur Berechnung des vorgeburtlichen Netto­einkommens. Aus zwölf Monats­gehältern errechnet die Eltern­geld­stelle einen monatlichen Durch­schnitts­lohn. Und dieser ist dann die Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung. „Sons­tige Bezüge“ bleiben bei der Berechnung des Eltern­gelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sons­tige Bezüge“ alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeit­gebers. Zu den „sons­tigen Bezügen“ gehören insbesondere:

  • Dreizehntes und gegebenenfalls vierzehntes Monats­gehalt
  • Urlaubs­geld und Weihnachts­geld (Bundes­sozialge­richt, Az. B 10 EG 5/16 R, Urteil vom 29. Juni 2017)
  • Bezahlung von Urlaubs­tagen, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat
  • Einmalige Abfindung
  • Jubiläums­zuwendung
  • Vergütung für Erfindungen

Was „laufender Bezug“ ist und was „sons­tiger Bezug“, können Arbeitnehmer aus ihren Lohn­zetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunfts­arten stehen Buch­staben. Hinter dem Wort „Arbeits­lohn“ oder „Grund­entgelt“ steht dann zum Beispiel der Buch­stabe „L“ (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie“, „Jahres­sonderzahlung“ oder „Urlaubs­geld“ der Buch­stabe „S“ (für sons­tiger Bezug). Die Eltern­geld­stelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohn­zettel steht: Alles mit einem „L“ zählt sie mit, alles mit einem „S“ nicht.

Was gilt für Provision, Bonus und Umsatz­beteiligung?

Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartals­weise über­wiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grund­gehalt und alle drei Monate eine leistungs­orientierte Provision. Nach Ansicht des Bundes­sozialge­richt ist das ein „sons­tiger Bezug“, der nicht regel­mäßig fließt und deshalb das Eltern­geld nicht erhöht (Bundes­sozialge­richt, Az. B 10 EG 7/17 R, Urteil vom 12. Dezember 2017).

Jüngst hatte das Bundes­sozialge­richt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohn­zettel zusätzlich zum Grund­gehalt monatlich „Provisionen“ erhalten hatte. Obwohl die Frau diese Provisions­zahlungen regel­mäßig erhalten hatte, lehnte die Eltern­geldbehörde eine Berück­sichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeit­geber hatte die Provisionen falsch als „sons­tige Bezüge“ gekenn­zeichnet, obwohl sie tatsäch­lich monatlich über­wiesen wurden. In einem solchen Ausnahme­fall, so entschied das Bundes­sozialge­richt, erhöhen Provisionen doch das Eltern­geld (Az. B 10 EG 3/19 R, Urteil vom 25. Juli 2020).

Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuer­bescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanz­amt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohn­zettel vom Arbeit­geber falsch als „sons­tiger Bezug“ deklariert gewesen waren.

Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohn­zettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buch­staben „S“ (für „sons­tiger Bezug“) gekenn­zeichnet sind, sollte bei seinem Arbeit­geber erreichen, dass aus dem „S“ ein „L“ wird. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Eltern­geld nichts im Wege stehen.

Über­stunden­lohn zählt fürs Eltern­geld

Auch Arbeits­lohn für geleistete Über­stunden („Mehr­arbeits­vergütung“ mit dem Kenn­zeichen „L“ auf dem Lohn­zettel) zählt bei der Eltern­geldbe­rechnung mit. Wer bei seinem Arbeit­geber für geleistete Über­stunden die Wahl hat zwischen Frei­zeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeits­lohn.

Staatliche Leistungen während der Eltern­geld­phase

Erhält der Bezieher des Eltern­gelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Das Eltern­geld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grund­sätzlich anrechnungs­frei.

  • Anrechnung. Anzu­rechnende Leistungen sind etwa Arbeits­losengeld, Erwerbs­minderungs­rente (oder vergleich­bare Leistungen aus einer privaten Versicherung) oder Streikgeld.
  • Keine Anrechnung. Staatliche Leistungen wir Arbeits­losengeld II („Hartz IV“), Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job, Bafög, Sozial­hilfe, Stipendien, Wohn­geld, Pflegegeld oder Waisenrente werden nicht auf das Eltern­geld ange­rechnet.

Eltern­geld-Reform für Geburten seit September 2021

Die Anrechnung von Kurz­arbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetz­geber im Rahmen der jüngsten Eltern­geld-Reform für Geburten seit September 2021 neu geregelt. Ab dann bleiben diese Unterstüt­zungs­leistungen teil­weise anrechnungs­frei, wenn der Eltern­teil in der Eltern­geld­phase Teil­zeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurz­arbeitgeld oder Krankengeld kommt.

Beispiel Krankengeld

Das Einkommen einer Mutter beträgt vor der Geburt 1 800 Euro netto. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet sie Teil­zeit mit einem Einkommen in Höhe von 1 100 Euro. Ihr Basis­eltern­geld beträgt zunächst 455 Euro monatlich (65 Prozent der durch die Geburt und Kinder­betreuung bedingte Einkommens­einbuße). Wegen einer schweren Erkrankung muss sie dann ihre Teil­zeit­arbeit einstellen und Krankengeld beziehen.

Das Krankengeld bemisst sich nach dem Teil­zeit­gehalt von 1 100 Euro und beträgt 950 Euro. Ohne das Krankengeld stünde der Frau nach dem durch die Erkrankung verursachten Jobausfall ein Eltern­geld in Höhe von 1 170 Euro zu (65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­gehalt).

Das Krankengeld wird aber teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Anrechnungs­frei bleibt nur der Teil des Eltern­geldes, der auf den Unter­schieds­betrag zwischen vorgeburtlichem Netto und nachgeburtlichem Netto vor der Erkrankung entfällt. Der Unterschied beträgt 700 Euro (1 800 Euro minus 1 100 Euro).

Das Basis­eltern­geld würde sich bei einer Einkommens­einbuße von 700 Euro auf 455 Euro monatlich belaufen. Dieser Eltern­geld­betrag bleibt der Mutter. Sie bezieht also nach der Erkrankung 950 Euro Krankengeld und 455 Euro Basis­eltern­geld (oder wahl­weise 277,50 Euro Eltern­geld Plus).

So wird das Eltern­geld Plus berechnet

Beantragen Eltern die Eltern­geld-Variante Eltern­geld Plus können sie doppelt so lange staatliche Unterstüt­zung bekommen wie beim Basis­eltern­geld: Ein Monat Basis­eltern­geld entspricht zwei Monaten Eltern­geld Plus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Eltern­geld Plus halb so hoch wie das Basis­eltern­geld.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro hat, kann wählen zwischen 12 Monaten Basis­eltern­geld (Förderung insgesamt 21 600 Euro) oder 24 Monaten Eltern­geld Plus (Förderung insgesamt ebenfalls 21 600 Euro).

Für diesen Arbeitnehmer bedeutet das Eltern­geld Plus also nur eine zeitliche Stre­ckung der staatlichen Förderung. Zum finanziellen Vorteil wird die Wahl des Eltern­geld Plus bei Eltern, die neben dem Bezug von Eltern­geld noch Teil­zeit arbeiten.

„Deckelung“ beim Eltern­geld Plus

Das Eltern­geld Plus wird im Prinzip genauso berechnet wie das Basis­eltern­geld. Allerdings gibt es eine „Deckelung“: Mütter und Väter können als Eltern­geld Plus maximal die Hälfte dessen bekommen, was ihnen als Basis­eltern­geld zustehen würde, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten würden. Dazu das folgende Beispiel:

Mit Eltern­geld Plus das Doppelte rausholen - ein Beispiel

Marie, Mutter der sechs Monate alten Paula, hat vor der Geburt Voll­zeit gearbeitet und 2 400 Euro netto verdient. In den ersten sechs Lebens­monaten ihrer Tochter pausiert sie im Job ganz und bezieht Basis­eltern­geld in Höhe von 1 560 Euro. Da auch Sebastian, der Vater von Paula, zwei Monate Basis­eltern­geld genommen hat, stehen dem Paar ab dem siebten Lebens­monat von Paula noch sechs Monate Basis­eltern­geld oder zwölf Monate Eltern­geld Plus zu. Marie möchte ab dem siebten Lebens­monat ihrer Tochter wieder Teil­zeit arbeiten gehen – 25 Stunden pro Woche. Ihr Teil­zeit­gehalt beträgt 1 500 Euro netto. Sie entscheidet sich ab Paulas siebtem Lebens­monat, für zwölf Monate Eltern­geld Plus zu beziehen, weil ihr das unterm Strich mehr Förderung bringt.

12 Monate lang 585 Euro monatlich Eltern­geld Plus (insgesamt 7 020 Euro)

Wie oben erwähnt, wird das Eltern­geld Plus im Prinzip wie das Basis­eltern­geld errechnet. Zusätzlich muss die Deck­lung beachtet werden. Bei Teil­zeitlern wie Marie wird das Basis­eltern­geld auf der Basis des Einkommens­unter­schieds zwischen „Netto­lohn vor der Geburt“ und „Netto­lohn nach der Geburt“ errechnet. Diese Differenz beträgt bei Marie 900 Euro. 65 Prozent (das ist der regel­mäßige Eltern­geld-Prozent­satz, siehe oben) von 900 Euro ergeben 585 Euro als Basis­eltern­geld monatlich. Diesen Betrag würde Marie zwölf Monate lang als Eltern­geld Plus beziehen, wenn die Deckelung nicht greift: Der Deckelungs­betrag (Hälfte des Basis­eltern­gelds bei Nicht­arbeit) liegt in Maries Fall bei 780 Euro (2 400 Euro x 65 Prozent : 2). Da ihr Basis­eltern­geld in Höhe von 585 Euro unter diesem Deckelungs­betrag liegt, erhält Marie tatsäch­lich insgesamt 7 020 Euro Eltergeld Plus.

Alternativ: 6 Monate lang 585 Euro monatlich Basis­eltern­geld (insgesamt 3 510 Euro)

Hätte Marie statt des Eltern­geld Plus das Basis­eltern­geld für sechs Monate gewählt, hätte sie insgesamt sechs Monate lang 585 Euro bekommen. Sie konnte mit der Wahl des Eltern­geld Plus die Summe ihrer staatlichen Förderung also verdoppeln.

Eltern­geld für Selbst­ständige

Bei Selbst­ständigen, Gewer­betreibenden und Land­wirten zählt in der Regel der Gewinn als Einkommen, der im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr erzielt wurde. Die Höhe des Gewinns entnehmen die Eltern­geld­stellen dem Steuer­bescheid des betreffenden Kalender­jahres. Liegt dieser Steuer­bescheid noch nicht vor, kann der Gewinn mit anderen Unterlagen gegen­über der Eltern­geld­stelle glaubhaft gemacht werden, etwa mit einem älteren Steuer­bescheid, einer Einnahmen-Über­schuss-Rechnung oder einer Bilanz.

Steuer­bescheid nach­reichen

Sobald der Steuer­bescheid für das Kalender­jahr vor der Geburt vorliegt, muss dieser bei der Eltern­geld­stelle nachgereicht werden. Ergibt sich aus dem Steuer­bescheid, dass der Antrag­steller in dem maßgeblichen Kalender­jahr keinen Gewinn oder sogar Verlust gemacht hat, bekommt er nur das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.

Gefahr durch verspätet eintreffende Honorare

Wie bei Arbeitnehmern führen Arbeits­einnahmen während der Eltern­geld­phase auch bei Selbst­ständigen und Freiberuf­lern zu einer Reduzierung des Eltern­gelds. Aber was gilt, wenn zum Beispiel eine Selbst­ständige nach der Geburt ihres Kindes noch Honorare von Auftrag­gebern über­wiesen bekommt, die sie während der Schwangerschaft erarbeitet hatte? Hier gilt seit Jahren das sogenannte strenge Zuflus­sprinzip:
Wird das Honorar im Bemessungs­zeitraum (also noch vor der Geburt) über­wiesen, zählt es zum vorgeburtlichen Einkommen und erhöht damit das Eltern­geld. Geht das Geld erst nach der Geburt auf ihrem Konto ein, verringert es den Anspruch auf Eltern­geld. Wer einen guten Kontakt zu seinen Auftrag­gebern hat, bittet diese daher am besten, Honorare möglichst schnell, noch vor der Geburt zu über­weisen.

Endgültige Fest­setzung erst nach Eltern­geld­phase

Selbst­ständige müssen der Eltern­geld­stelle in der Regel nach Ende der Eltergeld­phase mitteilen, was sie während der Bezugs­zeit verdient haben. Dort ist dann auch das verspätet einge­gangene Honorar anzu­geben. Hat die Behörde alle Informationen, wird der Eltern­geld­anspruch endgültig fest­gestellt. Diese Endabrechnung kann ergeben, dass die Frau aus unserem Beispiel Teile des Eltern­geldes zurück zahlen muss. Hat sie aber entgegen ihrer ursprüng­lichen Planungen etwa im ersten Baby­jahr weniger gearbeitet und verdient als beim Eltern­geld­antrag direkt nach der Geburt angegeben, kann es auch zu Eltern­geld­nach­zahlungen kommen.

Arbeit in der Eltern­geld­phase. Das strenge Zuflus­sprinzip kann aber auch positive Folgen für das Eltern­geld haben. Nimmt eine Selbst­ständige in der Eltern­geld­phase Aufträge an, die vom Auftrag­geber erst nach der Bezugs­zeit bezahlt werden, minimieren diese Einnahmen ihr Eltern­geld nicht.

Gewinn­er­mitt­lung und Betriebs­ausgaben

Bei Selbst­ständigen ermittelt die Eltern­geldbehörde das Eltern­geld grund­sätzlich auf Basis des erzielten Gewinns. Das gilt auch bei der Anrechnung von Einnahmen, die ein Selbst­ständiger in der Eltern­geld­phase erarbeitet und erhält: Nicht der Umsatz wird aufs Eltern­geld ange­rechnet, sondern der Gewinn. Betriebs­ausgaben eines Unternehmers senken diesen Gewinn. Die Eltern­geld­stelle berück­sichtigt pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebs­ausgaben. Wer höhere Betriebs­ausgaben in der Eltern­geld­phase hatte, kann bei der Eltern­geld­stelle auch beantragen, dass die tatsäch­lichen Betriebs­ausgaben berück­sichtigt werden.

Richtige Steuerklassen-Wahl bringt Riesen­plus

Weil der Netto­lohn die Höhe des Eltern­geldes bestimmt und die Steuerklassen starke Auswirkungen darauf hat, welchen Netto­lohn der Arbeit­geber aufs Konto über­weist, spielt die Steuerklasse eine große Rolle für die Höhe des Eltern­geldes. Zwischen verschiedenen unterschiedlichen Steuerklassen wählen, können aber nur verheiratete Paare. Eine Ehefrau zum Beispiel hat vor allem die Wahl zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Steuerklasse 3 bringt den höchsten Netto­lohn, Steuerklasse 5 den nied­rigsten.

Wechsel in Steuerklasse 3 sinn­voll

Also bringt Steuerklasse 3 auch das höchste Eltern­geld und Steuerklasse 5 das nied­rigste. In normalen Phasen (ohne Schwangerschaft) gilt die Regel: der Partner, der erheblich weniger verdient, wählt Steuerklasse 5. Der andere ist dann auto­matisch in Steuerklasse 3. Das Paar hat auf diese Weise die geringsten steuerlichen Abzüge, also am meisten Geld zur Verfügung. Wenn beide annäherend das gleiche verdienen ist es ratsam, dass beide in Steuerklasse 4 gehen.

Der Unterschied kann mehrere Tausend Euro betragen

Sobald die Ehefrau schwanger ist, gilt fürs Eltern­geld etwas anderes. Da es meist die Frauen sind, die nach der Geburt für längere Zeit zu Hause bleiben und Eltern­geld beantragen, ist es in der Regel ratsam, dass sie spätestens mit Bekannt­werden der Schwangerschaft in die Steuerklasse 3 wechselt, um ihr Eltern­geld zu erhöhen. Dieser Wechsel kann Paaren ein Eltern­geld Plus von mehreren tausend Euro bringen.

Sie sind schwanger? Sofort zum Finanz­amt!

Die Betroffenen müssen allerdings schnell handeln, und nach Bekannt­werden der Schwangerschaft sofort den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen. Manchmal entscheiden wenige Tage um höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3 oder nied­riges Eltern­geld nach Steuerklasse 5. Faust­regel: Gelingt es einer Frau, vor Beginn ihres Mutter­schutzes sechs Gehälter nach Lohn­steuerklasse 3 ausgezahlt zu bekommen – es muss sechs­mal diese Steuerklasse auf dem Lohn­zettel stehen –, dann bekommt sie das Eltern­geld zu ihren Gunsten auf Basis des Durch­schnitts von zwölf fiktiven Gehältern nach Steuerklasse 3 ausgezahlt.

Gutverdiener, aufgepasst!

Wer vor der Geburt in der Steuerklasse 5 oder 4 schon mehr als 2 800 Euro netto monatlich verdient, so dass er nach der Geburt des Kindes das Eltern­geld-Maximum ausgezahlt bekommt, kann sich den Wechsel in die Steuerklasse 3 sparen. Der Wechsel kann in einer solchen Situation sogar kontraproduktiv sein, zum Beispiel falls der Partner auch Eltern­geld beantragen wird. Mit dem (nicht eltern­gelderhöhenden) Wechsel des gut verdienenden Eltern­teils in die Steuerklasse 3 müsste der Partner nämlich in die „schlechte“ Steuerklasse 5 wechseln. Sein vorgeburtliches Netto­gehalt würde dadurch sinken, folg­lich auch sein späteres Eltern­geld.

Auf welche Details Eltern achten sollten, steht im Special Steuerklasse wechseln: Ein Riesenplus beim Elterngeld

Steuern zahlen auf das Eltern­geld?

Das Eltern­geld selbst ist tatsäch­lich steuerfrei. Es unterliegt aber dem sogenannten Progressions­vorbehalt. Das hat Auswirkungen insbesondere für Ehepaare. Das Eltern­geld, das etwa eine Ehefrau in Eltern­zeit erhält, wird dem Einkommen des arbeitenden Ehemanns zur Ermitt­lung des Steu­ersatzes, mit dem sein Einkommen versteuert werden muss, hinzugerechnet. Diesen erhöhten Steu­ersatz ermittelt das Finanz­amt aber erst nach Ablauf des Steuer­jahres, wenn das Paar seine Steuererklärung abgibt. Deswegen kann es durch das Eltern­geld zu unerwarteten Steuer­nach­zahlungen für das Paar kommen.

Kranken­versicherung bei Eltern­geldbe­zug

Wie Eltern in der Phase des Eltern­geldbe­zuges kranken­versichert sind, hängt davon ab, wie sie vor der Geburt versichert waren:

Pflicht­mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung. Wer bisher pflicht­versichertes Mitglied in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) war, ist auch in der Eltern­geld-Zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitrags­frei.

Freiwil­lige Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung. Wer vor der Geburt freiwil­liges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflicht­mitglied ist, zahlt in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwil­lige Mitgliedschaft beitrags­frei familien­versichert wäre. So hat es der Spitzen­verband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitrags­freiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindest­beitrag für die Kranken- und Pflege­versicherung, der derzeit meist bei rund 200 Euro pro Monat liegt. Von den betroffenen ledigen Eltern­teilen wird das zwar als ungerecht empfunden. Das Bundes­sozialge­richt hat diese Privilegierung von verheirateten Eltern jedoch als recht­lich zulässig einge­stuft.

Privat Kranken­versicherte. Wer vor der Geburt seines Kindes privat kranken­versichert war, ist das auch in der Eltern­zeit. Die Versicherungs­prämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungs­kosten mit über­nehmen, den zuvor der Arbeit­geber getragen hat. Privatversicherte, die während der Eltern­zeit Teil­zeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungs­pflicht­grenze liegen, werden wieder Pflicht­mitglied der GKV. Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen.

Im Ausland oft kein Anspruch

Väter und Mütter können nur Eltern­geld bekommen, wenn sie ihren Wohn­sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­land haben. Im Ausland bekommen Eltern nur dann Geld, wenn sie dorthin nur vorüber­gehend abge­ordnet oder versetzt worden sind. Das hat das hessische Landes­sozialgericht Darm­stadt in einem Urteil bekräftigt.

In dem Fall hatte ein Post­beamter 2014 seine Wohnung in Deutsch­land aufgelöst und war mit seiner damals schwangeren Ehefrau in die USA gezogen. Jeweils nach der Geburt seiner beiden Töchter beantragte er Eltern­geld. Das Land Hessen lehnte seine Anträge jedoch ab, wogegen der Vater Klage einlegte. Doch er hatte damit keinen Erfolg. Auch das Landes­sozialge­richt sprach ihm kein Eltern­geld zu. Der Grund: Der Post­beamte sei nicht beruflich in die USA versetzt worden, die Dauer des Auslandsaufenthalts sei von vorn­herein auf mehr als ein Jahr angelegt gewesen und dass er in Houston, Texas, im deutschen Konsulat gearbeitet hat, zähle dafür auch nicht (Az. L 5 EG 9/18).

Wie berechnet sich Elterngeld wenn man in Elternzeit ist?

Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet: In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.

Wie viel Elterngeld bekomme ich wenn ich in der Elternzeit schwanger werde?

Wenn Sie während einer Elternzeit schwanger werden sollten, hat dies zunächst keine Auswirkung auf den Elterngeldbezug des älteren Kindes. Auch die Elternzeit selbst wird nicht durch eine erneute Schwangerschaft unterbrochen.

Wie viel Elterngeld bei zweitem Kind in Elternzeit?

Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten, den sogenannten "Geschwisterbonus". Ihr Elterngeld wird dann um 10 % erhöht, mindestens um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus.

Was passiert wenn man in der Elternzeit wieder schwanger wird?

Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.