Elterngeld – das Wichtigste in KürzeElterngeld – so machen Sie alles richtigPartnermonate nicht verschenken. Paare haben Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld („Basiselterngeld“). Zwei weitere Monate („Partnermonate“) bekommen sie, wenn nicht nur die Mutter des Kindes, sondern auch der Vater für wenigstens zwei Monate Elterngeld beantragt und für die Kinderbetreuung im Job kürzer tritt. Einen Anspruch auf eine bis zu dreijährige Elternzeit (Reduzierung der Arbeit auf null) hat jeder Arbeitnehmer.Schwanger? Sofort zum Finanzamt! Ehepaare können sich ein riesiges Plus beim Elterngeld sichern, wenn derjenige rechtzeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechselt, der später mehr Monate Elterngeld beantragen wird. Das sind oft die Mütter. Wollen sie ein höheres Elterngeld nach Steuerklasse 3, müssen sie spätestens sieben Monate vor dem Kalendermonat, in dem sie in Mutterschutz gehen, den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen. Sobald das Ehepaar von der Schwangerschaft weiß, ist also Eile geboten (Details im Special Elterngeld – Steuerklasse wechseln).„Elterngeld Plus“ lukrativ für Eltern in Teilzeit. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten „Basiselterngeld“ zum vollen Satz (maximal 1800 Euro monatlich) oder 28 Monaten „Elterngeld Plus“ zum halbem Satz (maximal 900 Euro). Das Elterngeld Plus lohnt sich besonders für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt wieder arbeiten, aber in Teilzeit gehen wollen. Unterm Strich kommt für sie mehr heraus als mit dem Basiselterngeld.Früh planen. Das Thema Elterngeld ist kompliziert. Beschäftigen Sie sich nicht erst nach der Geburt Ihres Kindes damit. Dann haben Sie Wichtigeres im Kopf. Besorgen Sie sich früh den Elterngeldantrag und füllen ihn aus, soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch unterschreiben und die notwendigen Unterlagen dazulegen (Details zum Antrag im Special Elterngeld: So klappt der ElterngeldantragElterngeldstellen. Wer fürs Elterngeld zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Adresse der Elterngeldstellen finden Sie in unserem Special zum Elterngeldantrag. Dort lesen Sie auch, wo Sie die Antragsunterlagen herunterladen können und was sonst noch beim Antrag auf Elterngeld zu beachten ist. Show
Wer Anspruch auf Elterngeld hatAnspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes pro Lebensmonat durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch arbeitslose Eltern bekommen Elterngeld. Elterngeld kann nur beantragen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Vater und Mutter leben getrennt. Lebt das Kind im Wechselmodell mal beim Vater, mal bei der Mutter, muss das Kind mindestens 30 Prozent seiner Zeit in beiden Haushalten verbringen, damit beide Eltern Elterngeld beantragen können. Andere BerechtigteNeben den leiblichen Eltern können auch andere Personen berechtigt sein, Elterngeld zu bekommen: Adoptiveltern. Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Pflegeeltern, die ein Kind zur Vollzeitpflege aufgenommen haben, steht kein Elterngeld zu. Wird aus der Vollzeitpflege allerdings eine Adoptionspflege, besteht ab dann ein Anspruch auf Elterngeld. Stiefeltern. Ehepartner des leiblichen Elternteils, die mit dessen Kind in einem Haushalt zusammenleben („Patchwork-Familien“). Das gilt auch für einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des leiblichen Elternteils, sofern er mit ihm die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist („Homo-Ehe“). „Noch-Nicht-Väter“. Wer ein Kind gezeugt hat und zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist, ist rechtlich noch kein Vater, bis er die Vaterschaft etwa beim Standesamt freiwillig anerkannt hat. Kommen mehrere Männer als Erzeuger in Frage, wird die Vaterschaft im Verfahren vor dem Familiengericht festgestellt. In beiden Fällen müssen die „Noch-Nicht-Väter“ nicht warten, bis die Anerkennung beim Standesamt wirksam geworden ist oder das Familiengericht entschieden hat. Sie können auch vorher schon Elterngeld beantragen, sobald sie das Verfahren zur Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft eingeleitet haben. Härtefälle. Können sich die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht um ihr Kind kümmern, sind ausnahmsweise Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten berechtigt, Elterngeld zu beantragen. In einem solchen Ausnahmefall können also etwa Großeltern, Onkel, Tanten und Geschwister des Neugeborenen anspruchsberechtigt sein. Kein Elterngeld für SpitzenverdienerEltern, die gemeinsam ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 500 000 Euro oder mehr haben, können kein Elterngeld erhalten. Für Geburten seit September 2001 hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenze abgesenkt. Ab dann liegt sie bei 300 000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Schwelle auch künftig unverändert bei 250 000 Euro. Pause im Job oder Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit)Auch Eltern, die nach der Geburt ihre Arbeitszeit nicht ganz auf null reduzieren, sondern Teilzeit arbeiten, bekommen Elterngeld. Da Elterngeld pro Lebensmonat des Kindes (nicht pro Kalendermonat!) ausgezahlt wird, darf die Arbeitszeit des Elternteils aber durchschnittlich nicht mehr als 30 Wochenstunden pro Lebensmonat betragen. Wer mehr arbeitet, bekommt gar kein Elterngeld. Die Elterngeldstelle überprüft das auch. Wer Teilzeit arbeitet, muss der Elterngeldstelle nach dem Ende der Elterngeldphase eine Arbeitszeitbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen. Überschreitungen der Grenze in einzelnen Wochen sind unschädlich, solange innerhalb eines Lebensmonat des Kindes im Monatsschnitt nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet werden. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Arbeitszeitbescheinigung. Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer müssen bei der Elterngeldstelle eine Arbeitszeitbescheinigung vorlegen. Selbstständige müssen gegenüber der Behörde selbst glaubhaft erklären, wie viel sie arbeiten und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihren Arbeitsausfall (etwa durch die Einstellung einer Aushilfe) auszugleichen. Neu für Geburten seit September 2021. Der Gesetzgeber hat die zulässige Arbeitszeitgrenze für Geburten seit September 2021 von 30 Wochenstunden im Monatsschnitt auf 32 Wochenstunden angehoben. Dies ermöglicht Eltern eine 4-Tage-Arbeitswoche bei gleichzeitigem Elterngeldbezug. Elterngeld beim Staat, Elternzeit beim Chef beantragenDas Elterngeld beantragen Vater und Mutter übrigens bei der Elterngeldstelle, die Elternzeit beim Arbeitgeber. Arbeitnehmer können ab Geburt maximal drei Jahre Elternzeit nehmen. Anspruch darauf haben auch Beschäftigte in Kleinbetrieben. In der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Eltern müssen die Elternzeit schriftlich beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Wichtig: Der Antrag muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegen. Am besten geben Sie den Antrag in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Ein Musterformular für den Antrag auf Elternzeit und alle Details zum Antrag finden Sie im Special Elternzeit beantragen. 12 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate Elterngeld PlusWie lange wird das Elterngeld maximal gezahlt? Kommt darauf an, ob es sich um das Basiseltergeld oder das Elterngeld Plus handelt. BasiselterngeldBeliebige Aufteilung. Für das „normale“ Elterngeld (genannt „Basiselterngeld“) gilt die grobe Faustregel: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Nettolohns vor der Geburt des Kindes. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld in Höhe von monatlich maximal 1 800 Euro. Die kann das Elternpaar ganz beliebig untereinander aufteilen. Zum Beispiel können Mann und Frau gleichzeitig nach der Geburt für sechs Monate Basiselterngeld beantragen. Es ist auch möglich, dass die Frau die ersten acht Lebensmonate Basiselterngeld beantragt und dann der Mann für die anschließenden vier Monate. Partnermonate. Der Gesetzgeber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basiselterngeld, wenn wenigstens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinderbetreuung Gehaltseinbußen hat. Partnermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatzmonate. Das heißt: Bei einer klassischen Rollenverteilung, bei der nur die Mutter in Elternzeit geht und Elterngeld beantragt und der Vater des Kindes arbeitet, verschenkt
das Paar zwei Monate Basiselterngeld. Väter sollten daher überlegen, ob sie nicht wenigstens für zwei Monate Basiselterngeld beantragen − etwa im Anschluss an die Elterngeldbezugszeit der Frau für die Lebensmonate 13 und 14 des Kindes. Mehrlingszuschlag. Eltern, die Mehrlinge bekommen, erhalten außerdem einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Geschwisterbonus. Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent des Elterngeldes (wenigstens 75 Euro) gibt es für Eltern, die neben dem Neugeborenen schon ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder haben, die noch nicht sechs Jahre alt sind. Elterngeld PlusAuszahlungszeitraum strecken. Statt vierzehn Monate Basiselterngeld (12 Monate plus zwei Partnerschaftsmonate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Elternpaar auch 28 Monate Elterngeld Plus wählen. Das Elterngeld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums. Statt einem Monat Basiselterngeld kann das Paar zwei Monate Elterngeld Plus beantragen. Die Elterngeldbehörde zahlt dann maximal 900 Euro pro Monat aus. Eltern können die beiden Formen des Elterngelds auf verschiedenste Arten kombinieren. Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren – ein BeispielMarie und Sebastian sind Eltern einer Tochter (Paula) geworden. Sebastian will seine Frau direkt nach der Geburt für zwei Monate bei der Babybetreuung unterstützen. Bei seinem Arbeitgeber beantragt er für diesen Zeitraum Elternzeit und bei der Elterngeldstelle zwei Partnermonate Basiselterngeld. Marie will nach Paulas Geburt erst einmal sechs Monate ganz aus dem Job gehen und anschließend 25 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Daher beantragt sie für die ersten sechs Monate Lebensmonate von Paula Basiselterngeld. Mit Sebastians zwei Partnermonaten hat das Paar nun 8 von 14 Basiselterngeld-Monaten verplant. Aus den sechs übrigen macht Marie zwölf Monate Elterngeld Plus. Von Paulas 7. bis 18. Lebensmonat bezieht Marie neben ihrem Teilzeitgehalt also Elterngeld Plus. MindestelterngeldWer vor der Geburt ohne Einkommen war und darum nur Anspruch auf das Mindestelterngeld von 300 Euro im Monat hat, bekommt entsprechend nur 150 Euro, wenn er oder sie sich für Elterngeld Plus entscheidet. Dasselbe gilt für den Mehrlingszuschlag und den Mindest-Geschwisterbonus. Elterngeld Plus bietet Vorteile für Eltern mit TeilzeitjobWarum sollte ein Paar 28 Monate Elterngeld Plus in Höhe von monatlich 900 Euro wählen statt 14 Monate Basiselterngeld in Höhe von 1 800 Euro? Ist die Summe der staatlichen Unterstützung am Ende nicht dieselbe? Tatsächlich stimmt das nur für Eltern, die während ihrer Elternzeit gar nicht arbeiten. Für diese Gruppe bedeutet das Elterngeld Plus tatsächlich nur eine Verdopplung der Bezugszeit bei halbem Basiselterngeld. Anders ist es aber für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit gehen. Denn für sie springt durch die Wahl von Elterngeld Plus unter dem Strich viel mehr staatliche Unterstützung heraus (mehr dazu siehen unten ab Zwischenüberschrift „So wird das Elterngeld Plus berechnet“). Partnerschaftsbonus bei Tandem-TeilzeitEin zusätzliches Bonbon hat sich der Gesetzgeber für Paare ausgedacht, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam die Kinderbetreuung übernehmen und im Job nur Teilzeit arbeiten. Diese Paare bekommen noch weitere vier Monate Elterngeld Plus geschenkt. Das Gesetz nennt diese Monate Partnerschaftsbonus (nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten). Beispiel1. bis 6. Lebensmonat: Basiselterngeld (Mutter).7. bis 10. Lebensmonat: Partnerschaftsbonus (Mutter und Vater).11. bis 14. Lebensmonat: Basiselterngeld (Vater).15. bis 22. Lebensmonat: Elterngeld Plus (Mutter).Strenge Bedingungen. Den Bonus bekommt aber nur, wer in diesen vier Lebensmonaten des Kindes im Monatsschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Dieser Zeitkorridor ist streng einzuhalten. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müssen die Partner also genau planen und sich mit ihren jeweiligen Arbeitgebern absprechen. Arbeitet nur ein Partner zu viel oder zu wenig, müssen beide den an sie ausgezahlten Bonus zurückzahlen. Zeitpunkt flexibel. Die Partnerschaftsbonusmonate müssen nicht zwingend nach dem Bezug der „normalen“ Monate Basiselterngeld oder Elterngeld Plus liegen. Sie können auch davor liegen. Achtung: Besonders aufpassen müssen Eltern, die vor Beginn der geplanten Partnerschaftsbonus-Monate schon wieder mit Teilzeit angefangen haben und dann in die Partnerschaftsbonus-Monate gehen. Für die Phase des normalen Elterngeldbezuges gibt das Elterngeldgesetz zwar eine Maximalarbeitszeit vor (30 Stunden pro Woche), aber keine Mindestarbeitszeit. Für die Partnerschaftsbonus-Monate allerdings gibt es eine Mindestarbeitszeit (siehe oben). Eine Mutter, die zum Beispiel ab dem 7. Lebensmonat ihres Kindes wieder 15 Stunden die Woche arbeiten geht (und nebenher Elterngeld Plus bezieht), muss ihre Arbeitszeit ab dem 13. Lebensmonat 13 auf 25 Wochenstunden anheben, um den Anspruch auf die Partnerschaftsmonate von Lebensmonat 13 bis 16 nicht zu verlieren. Partnerbonus: Flexiblere Regelung seit September 2021Neuer Zeitkorridor. Seit September 2021 dürfen Eltern im Monatsschnitt zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, um den Anspruch auf die Bonus-Monate nicht zu verlieren. Relevant ist immer der Lebensmonat, also das Geburtsdatum: Wurde das Kind an einem 17. geboren, ist stets der Zeitraum bis zum 16. des Folgemonats zu betrachten.Kürzer möglich. Anders als bisher kann das Elternpaar auch nur eine Tandem-Teilzeit von zwei oder drei Monaten nehmen. Vater und Mutter müssen also nicht mehr vier Monate hintereinander parallel in Teilzeit arbeiten.Nachträglich änderbar. Hat ein Paar vier Monate Tandem-Teilzeit beantragt, um den Partnerschaftsbonus zu bekommen, und stellt es dann nach zwei Monaten Tandem-Teilzeit fest, dass der Zeitkorridor für einen oder beide nicht durchzuhalten ist, kann es bei der Elterngeldstelle den ursprünglichen Antrag von vier auf die zwei (schon absolvierten) Partnerschaftsbonus-Monate abändern.Für viele Mütter faktisch oft nur zehn Monate ElterngeldViele Mütter rechnen irrtümlich so: Ich erhalte zwei Monate Mutterschaftsgeld nach der Geburt plus anschließend zwölf Monate Basiselterngeld beziehungsweise 24 Monate Monate Elterngeld Plus. Für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Soldatinnen ist diese Rechnung aber falsch. Faktisch haben Sie nur Anspruch auf zehn Monate Basiselterngeld beziehungsweise 20 Monate Elterngeld Plus. Das sollten die Betroffenen bei ihren Planungen berücksichtigen. Die Lebensmonate des Kindes, in denen diese Mütter Mutterschaftsleistungen bekommen haben, gelten rechtlich als Elterngeldmonate, obwohl das Geld faktisch als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse fließt. Besonders gravierend ist das für Arbeitnehmerinnen, die Frühchen gebären. Die vorgeburtliche Mutterschutz-Zeit, die sie wegen der Frühgeburt nicht nehmen konnten, wird an die nachgeburtliche Mutterschutzzeit, die eigentlich nur acht Wochen beträgt, angehängt. Beispiel: In Extremfällen kann es sein, dass die Mutter eines Frühchens bis zu 18 Wochen nachgeburtlich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhält. Diese 18 Wochen Mutterschaftsgeld gelten als Elterngeldbezugszeit. Die Betroffene erhält also 4,5 Lebensmonate ihres Kindes Mutterschaftsgeld und dann faktisch nur noch maximal 7,5 Monate Basiselterngeld. Elterngeld Plus kann sie frühestens ab dem sechsten Lebensmonat für 14 Lebensmonate bekommen. Eltern von Frühchen bekommen künftig mehr ElterngeldDer Gesetzgeber hat das Elterngeld reformiert. Das neue Elterngeldrecht gilt für Geburten seit September 2021. Eltern von Frühgeborenen Kinder werden nun besonders gefördert. 6 Wochen zu früh. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld.8 Wochen zu früh. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld.12 Wochen zu früh. Kommt das Kind zwölf Wochen zu früh, gibt es drei zusätzliche Monate Basiselterngeld.16 Wochen zu früh. In diesem Fall erhalten die Eltern vier zusätzliche Monate Basiselterngeld.Umwandelbar. Aus dem zusätzlichen Basiselterngeld können Eltern auch Elterngeld-Plus-Monate machen. Die Zahl der Monate verdoppelt sich dann.Berechnung. Relevant ist der voraussichtliche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem Zeugnis des Arztes, der Hebamme oder des Entbindungspflegers ergibt. Beispiel: Ist der errechnete Entbindungstermin der 28. Dezember 2021, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wenn das Kind bereits am 16. November 2021 (also 6 Wochen zu früh) zur Welt kommt.So wird das Basiselterngeld berechnetJe nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Elterngeld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Basiselterngeld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohnersatzrate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatzrate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durchschnittlich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Elterngeld grob 1 300 Euro. Das gilt für GeringverdienerFür Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro Elterngeld Plus. Das gilt für Mütter und Väter mit Teilzeitjob in ElternzeitBei Eltern, die in der Elternzeit arbeiten, beträgt das Basiselterngeld in der Regel 65 Prozent der Lohneinbuße, die nach der Geburt durch die Kinderbetreuung entstanden ist. Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Vollzeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teilzeitlohn verdient, bekommt 812,50 Euro Elterngeld (65 Prozent der Einkommensdifferenz von 1250 Euro). Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teilzeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine nettolohnsenkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommensdifferenz und damit auch das Elterngeld erhöhen. Das funktioniert jedoch nicht, da die Elterngeldstelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassenkombination vor der Geburt ihr Elterngeld ordentlich erhöhen (siehe „Ein Riesenplus beim Elterngeld“). Gutverdiener? 2 770-Euro-Deckelung beachten!Wer nach der Geburt Teilzeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Elterngeld aus, wenn der Elternteil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat. Bei der Errechnung des Elterngeldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohneinbuße durch die Geburt) setzt die Elterngeldstelle dann nämlich nicht das tatsächliche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an. Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall: Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro
Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebensmonate des Kindes seine Arbeitszeit um die Hälfte (Teilzeitgehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basiselterngeld. Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Elterngeld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommenseinbuße 2 550 Euro x 65 Prozent. Elterngeld-Netto ist Bezugsgröße für ElterngeldberechnungDie Faustformel für die Elterngeldberechnung lautet: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Nettolohn der Mutter oder des Vaters. So rechnen auch viele Elterngeldrechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Nettolohn aus seinem Lohnzettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob. Tatsächlich zahlt die Elterngeldstelle nicht 65 Prozent des Nettolohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Elterngeld-Netto. Der Nettolohn ist Bruttogehalt minus Steuern und Sozialabgaben. Zur Ermittlung des Elterngeld-Netto zieht die Elterngeldstelle vom Bruttogehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Das Elterngeld-Netto ist also kleiner als der tatsächliche Nettolohn. Wer mit der Faustformel sein Elterngeld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Elternstelle ihm später tatsächlich auszahlen wird. Guter Elterngeldrechner im NetzEinen guten Elterngeldrechner, der das Elterngeld-Netto berücksichtigt, bietet die kommerzielle Website elterngeld.net. Die Nutzung des Rechners ist kostenfrei. Dieser Einkommenszeitraum zählt („Bemessungszeitraum“)Um den vorgeburtlichen Durchschnittslohn zu ermitteln, lässt sich die Elterngeldstelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohnzettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen. Arbeitnehmerinnen. Bei Arbeitnehmerinnen ist die Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld der Durchschnittslohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungszeitraum“). Der Mutterschutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17. März 2022 in Mutterschutz und bringt ihr Kind am 28. April 2022 zur Welt. Grundlage für die Elterngeldberechnung bei ihr ist das Durchschnittsnettogehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022. Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten. Für diese Personen sind die zwölf Monatsgehälter direkt vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Elterngeld zählt ihr Nettolohn zwischen April 2021 und März 2022. Selbstständige. Bei Selbstständigen sind die Regeln komplizierter. Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungsgrundlage gilt nicht der Nettolohn, sondern der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wie er sich aus dem Steuerbescheid des relevanten Kalenderjahrs vor dem Geburtsjahr ergibt. Beispiel:Eine Selbstständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld. Problem: Schwankende EinnahmenDie Elterngeldberechnung führt bei Selbstständigen immer dann zu Unmut, wenn sie in den Monaten vor der Geburt noch Gewinn gemacht hatten, aber in dem für die Berechnung maßgeblichen Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt laut Steuerbescheid nur Verlust hatten. Denn auch dann errechnet die Elterngeldstelle das Elterngeld mit dem (nicht vorhandenen) „Gewinn“ des letzten abgeschlossenen Kalenderjahrs. Sie unterstellt folglich ein Einkommen in Höhe von null Euro und zahlt nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro aus. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht dennoch am 28. März 2019 für rechtmäßig erklärt (Az. B 10 EG 6/18 R). Arbeitnehmer mit Nebenjob als Selbstständiger (Mischeinkünfte). Für Mütter und Väter, die im Hauptjob als Arbeitnehmer arbeiten und einen Nebenjob als Selbstständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohnzeitraum, sondern wie bei den Selbstständigen in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt. Neue Bagatellgrenze. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringen Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Elterngeld allein aus dem Arbeitslohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit im Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr und im Geburtsjahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durchschnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen. Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Niedrigkeitsschwelle nachweisen, und zwar durch
Vorgeburtliche Monate, die nicht mit zählen („Ausklammerung“)In Ausnahmefällen können Elterngeldbezieher bei der Elterngeldstelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Elterngeldberechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungszeitraum“ ausgeklammert werden. Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabedingt Einkommenseinbußen hatten (etwa durch Kurzarbeit, Freistellung oder Arbeitslosigkeit), können bei der Elterngeldstelle beantragen, dass diese Monate nicht berücksichtigt werden. Folge: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungszeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommensausfall durch Covid-19 gegenüber der Elterngeldstelle „glaubhaft“ machen, indem er eine Arbeitgeberbescheinigung oder den Arbeitslosengeldbescheid vorlegt. Selbstständige. Auch sie können den coronabedingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuerbescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbstständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungszeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten. Elterngeld für älteres Kind. Automatisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antragsteller Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Elterngeld-Bemessungszeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten. Bei Selbstständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht automatisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbstständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungszeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten. Wenn ein Paar zwei Kinder kurz hintereinander bekommtDie Ausklammerung von Elterngeld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14. Lebensmonat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nacheinander bekommt. Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kindsmutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebensmonats von Kind 1 (Oktober 2022) Elterngeld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt. Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungszeitraum für das Elterngeld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutterschutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungszeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022. Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Elterngeldbezuges für Kind 1 ausgeklammert. Stattdessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutterschutz für Kind 1 in die Elterngeldberechnung bei Kind 2 ein. Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Elterngeld bei Kind 2, weil ab dem Lebensmonat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Elterngeld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr stattfindet. Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durchschnittsberechnung beim Elterngeld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teilzeitgehalt, zählt dieses. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen nicht mitBei Nichtselbstständigen zählt vor allem der regelmäßige, monatliche Arbeitslohn, den sie im relevanten Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt („Bemessungszeitraum“) erzielt haben, als Grundlage zur Berechnung des vorgeburtlichen Nettoeinkommens. Aus zwölf Monatsgehältern errechnet die Elterngeldstelle einen monatlichen Durchschnittslohn. Und dieser ist dann die Grundlage für die Elterngeldberechnung. „Sonstige Bezüge“ bleiben bei der Berechnung des Elterngelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sonstige Bezüge“ alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers. Zu den „sonstigen Bezügen“ gehören insbesondere:
Was „laufender Bezug“ ist und was „sonstiger Bezug“, können Arbeitnehmer aus ihren Lohnzetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunftsarten stehen Buchstaben. Hinter dem Wort „Arbeitslohn“ oder „Grundentgelt“ steht dann zum Beispiel der Buchstabe „L“ (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie“, „Jahressonderzahlung“ oder „Urlaubsgeld“ der Buchstabe „S“ (für sonstiger Bezug). Die Elterngeldstelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohnzettel steht: Alles mit einem „L“ zählt sie mit, alles mit einem „S“ nicht. Was gilt für Provision, Bonus und Umsatzbeteiligung?Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartalsweise überwiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grundgehalt und alle drei Monate eine leistungsorientierte Provision. Nach Ansicht des Bundessozialgericht ist das ein „sonstiger Bezug“, der nicht regelmäßig fließt und deshalb das Elterngeld nicht erhöht (Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 7/17 R, Urteil vom 12. Dezember 2017). Jüngst hatte das Bundessozialgericht einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohnzettel zusätzlich zum Grundgehalt monatlich „Provisionen“ erhalten hatte. Obwohl die Frau diese Provisionszahlungen regelmäßig erhalten hatte, lehnte die Elterngeldbehörde eine Berücksichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte die Provisionen falsch als „sonstige Bezüge“ gekennzeichnet, obwohl sie tatsächlich monatlich überwiesen wurden. In einem solchen Ausnahmefall, so entschied das Bundessozialgericht, erhöhen Provisionen doch das Elterngeld (Az. B 10 EG 3/19 R, Urteil vom 25. Juli 2020). Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuerbescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanzamt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohnzettel vom Arbeitgeber falsch als „sonstiger Bezug“ deklariert gewesen waren. Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohnzettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buchstaben „S“ (für „sonstiger Bezug“) gekennzeichnet sind, sollte bei seinem Arbeitgeber erreichen, dass aus dem „S“ ein „L“ wird. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Elterngeld nichts im Wege stehen. Überstundenlohn zählt fürs ElterngeldAuch Arbeitslohn für geleistete Überstunden („Mehrarbeitsvergütung“ mit dem Kennzeichen „L“ auf dem Lohnzettel) zählt bei der Elterngeldberechnung mit. Wer bei seinem Arbeitgeber für geleistete Überstunden die Wahl hat zwischen Freizeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeitslohn. Staatliche Leistungen während der ElterngeldphaseErhält der Bezieher des Elterngelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grundsätzlich anrechnungsfrei.
Elterngeld-Reform für Geburten seit September 2021Die Anrechnung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetzgeber im Rahmen der jüngsten Elterngeld-Reform für Geburten seit September 2021 neu geregelt. Ab dann bleiben diese Unterstützungsleistungen teilweise anrechnungsfrei, wenn der Elternteil in der Elterngeldphase Teilzeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurzarbeitgeld oder Krankengeld kommt. Beispiel KrankengeldDas Einkommen einer Mutter beträgt vor der Geburt 1 800 Euro netto. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet sie Teilzeit mit einem Einkommen in Höhe von 1 100 Euro. Ihr Basiselterngeld beträgt zunächst 455 Euro monatlich (65 Prozent der durch die Geburt und Kinderbetreuung bedingte Einkommenseinbuße). Wegen einer schweren Erkrankung muss sie dann ihre Teilzeitarbeit einstellen und Krankengeld beziehen. Das Krankengeld bemisst sich nach dem Teilzeitgehalt von 1 100 Euro und beträgt 950 Euro. Ohne das Krankengeld stünde der Frau nach dem durch die Erkrankung verursachten Jobausfall ein Elterngeld in Höhe von 1 170 Euro zu (65 Prozent vom vorgeburtlichen Nettogehalt). Das Krankengeld wird aber teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt nur der Teil des Elterngeldes, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen vorgeburtlichem Netto und nachgeburtlichem Netto vor der Erkrankung entfällt. Der Unterschied beträgt 700 Euro (1 800 Euro minus 1 100 Euro). Das Basiselterngeld würde sich bei einer Einkommenseinbuße von 700 Euro auf 455 Euro monatlich belaufen. Dieser Elterngeldbetrag bleibt der Mutter. Sie bezieht also nach der Erkrankung 950 Euro Krankengeld und 455 Euro Basiselterngeld (oder wahlweise 277,50 Euro Elterngeld Plus). So wird das Elterngeld Plus berechnetBeantragen Eltern die Elterngeld-Variante Elterngeld Plus können sie doppelt so lange staatliche Unterstützung bekommen wie beim Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten Elterngeld Plus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Elterngeld Plus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Basiselterngeld in Höhe von 1 800 Euro hat, kann wählen zwischen 12 Monaten Basiselterngeld (Förderung insgesamt 21 600 Euro) oder 24 Monaten Elterngeld Plus (Förderung insgesamt ebenfalls 21 600 Euro). Für diesen Arbeitnehmer bedeutet das Elterngeld Plus also nur eine zeitliche Streckung der staatlichen Förderung. Zum finanziellen Vorteil wird die Wahl des Elterngeld Plus bei Eltern, die neben dem Bezug von Elterngeld noch Teilzeit arbeiten. „Deckelung“ beim Elterngeld PlusDas Elterngeld Plus wird im Prinzip genauso berechnet wie das Basiselterngeld. Allerdings gibt es eine „Deckelung“: Mütter und Väter können als Elterngeld Plus maximal die Hälfte dessen bekommen, was ihnen als Basiselterngeld zustehen würde, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten würden. Dazu das folgende Beispiel: Mit Elterngeld Plus das Doppelte rausholen - ein BeispielMarie, Mutter der sechs Monate alten Paula, hat vor der Geburt Vollzeit gearbeitet und 2 400 Euro netto verdient. In den ersten sechs Lebensmonaten ihrer Tochter pausiert sie im Job ganz und bezieht Basiselterngeld in Höhe von 1 560 Euro. Da auch Sebastian, der Vater von Paula, zwei Monate Basiselterngeld genommen hat, stehen dem Paar ab dem siebten Lebensmonat von Paula noch sechs Monate Basiselterngeld oder zwölf Monate Elterngeld Plus zu. Marie möchte ab dem siebten Lebensmonat ihrer Tochter wieder Teilzeit arbeiten gehen – 25 Stunden pro Woche. Ihr Teilzeitgehalt beträgt 1 500 Euro netto. Sie entscheidet sich ab Paulas siebtem Lebensmonat, für zwölf Monate Elterngeld Plus zu beziehen, weil ihr das unterm Strich mehr Förderung bringt. 12 Monate lang 585 Euro monatlich Elterngeld Plus (insgesamt 7 020 Euro) Wie oben erwähnt, wird das Elterngeld Plus im Prinzip wie das Basiselterngeld errechnet. Zusätzlich muss die Decklung beachtet werden. Bei Teilzeitlern wie Marie wird das Basiselterngeld auf der Basis des Einkommensunterschieds zwischen „Nettolohn vor der Geburt“ und „Nettolohn nach der Geburt“ errechnet. Diese Differenz beträgt bei Marie 900 Euro. 65 Prozent (das ist der regelmäßige Elterngeld-Prozentsatz, siehe oben) von 900 Euro ergeben 585 Euro als Basiselterngeld monatlich. Diesen Betrag würde Marie zwölf Monate lang als Elterngeld Plus beziehen, wenn die Deckelung nicht greift: Der Deckelungsbetrag (Hälfte des Basiselterngelds bei Nichtarbeit) liegt in Maries Fall bei 780 Euro (2 400 Euro x 65 Prozent : 2). Da ihr Basiselterngeld in Höhe von 585 Euro unter diesem Deckelungsbetrag liegt, erhält Marie tatsächlich insgesamt 7 020 Euro Eltergeld Plus. Alternativ: 6 Monate lang 585 Euro monatlich Basiselterngeld (insgesamt 3 510 Euro) Hätte Marie statt des Elterngeld Plus das Basiselterngeld für sechs Monate gewählt, hätte sie insgesamt sechs Monate lang 585 Euro bekommen. Sie konnte mit der Wahl des Elterngeld Plus die Summe ihrer staatlichen Förderung also verdoppeln. Elterngeld für SelbstständigeBei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten zählt in der Regel der Gewinn als Einkommen, der im Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr erzielt wurde. Die Höhe des Gewinns entnehmen die Elterngeldstellen dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres. Liegt dieser Steuerbescheid noch nicht vor, kann der Gewinn mit anderen Unterlagen gegenüber der Elterngeldstelle glaubhaft gemacht werden, etwa mit einem älteren Steuerbescheid, einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. Steuerbescheid nachreichenSobald der Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt vorliegt, muss dieser bei der Elterngeldstelle nachgereicht werden. Ergibt sich aus dem Steuerbescheid, dass der Antragsteller in dem maßgeblichen Kalenderjahr keinen Gewinn oder sogar Verlust gemacht hat, bekommt er nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Gefahr durch verspätet eintreffende HonorareWie bei
Arbeitnehmern führen Arbeitseinnahmen während der Elterngeldphase auch bei Selbstständigen und Freiberuflern zu einer Reduzierung des Elterngelds. Aber was gilt, wenn zum Beispiel eine Selbstständige nach der Geburt ihres Kindes noch Honorare von Auftraggebern überwiesen bekommt, die sie während der Schwangerschaft erarbeitet hatte? Hier gilt seit Jahren das sogenannte strenge Zuflussprinzip: Endgültige Festsetzung erst nach ElterngeldphaseSelbstständige müssen der Elterngeldstelle in der Regel nach Ende der Eltergeldphase mitteilen, was sie während der Bezugszeit verdient haben. Dort ist dann auch das verspätet eingegangene Honorar anzugeben. Hat die Behörde alle Informationen, wird der Elterngeldanspruch endgültig festgestellt. Diese Endabrechnung kann ergeben, dass die Frau aus unserem Beispiel Teile des Elterngeldes zurück zahlen muss. Hat sie aber entgegen ihrer ursprünglichen Planungen etwa im ersten Babyjahr weniger gearbeitet und verdient als beim Elterngeldantrag direkt nach der Geburt angegeben, kann es auch zu Elterngeldnachzahlungen kommen. Arbeit in der Elterngeldphase. Das strenge Zuflussprinzip kann aber auch positive Folgen für das Elterngeld haben. Nimmt eine Selbstständige in der Elterngeldphase Aufträge an, die vom Auftraggeber erst nach der Bezugszeit bezahlt werden, minimieren diese Einnahmen ihr Elterngeld nicht. Gewinnermittlung und BetriebsausgabenBei Selbstständigen ermittelt die Elterngeldbehörde das Elterngeld grundsätzlich auf Basis des erzielten Gewinns. Das gilt auch bei der Anrechnung von Einnahmen, die ein Selbstständiger in der Elterngeldphase erarbeitet und erhält: Nicht der Umsatz wird aufs Elterngeld angerechnet, sondern der Gewinn. Betriebsausgaben eines Unternehmers senken diesen Gewinn. Die Elterngeldstelle berücksichtigt pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben. Wer höhere Betriebsausgaben in der Elterngeldphase hatte, kann bei der Elterngeldstelle auch beantragen, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Richtige Steuerklassen-Wahl bringt RiesenplusWeil der Nettolohn die Höhe des Elterngeldes bestimmt und die Steuerklassen starke Auswirkungen darauf hat, welchen Nettolohn der Arbeitgeber aufs Konto überweist, spielt die Steuerklasse eine große Rolle für die Höhe des Elterngeldes. Zwischen verschiedenen unterschiedlichen Steuerklassen wählen, können aber nur verheiratete Paare. Eine Ehefrau zum Beispiel hat vor allem die Wahl zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Steuerklasse 3 bringt den höchsten Nettolohn, Steuerklasse 5 den niedrigsten. Wechsel in Steuerklasse 3 sinnvollAlso bringt Steuerklasse 3 auch das höchste Elterngeld und Steuerklasse 5 das niedrigste. In normalen Phasen (ohne Schwangerschaft) gilt die Regel: der Partner, der erheblich weniger verdient, wählt Steuerklasse 5. Der andere ist dann automatisch in Steuerklasse 3. Das Paar hat auf diese Weise die geringsten steuerlichen Abzüge, also am meisten Geld zur Verfügung. Wenn beide annäherend das gleiche verdienen ist es ratsam, dass beide in Steuerklasse 4 gehen. Der Unterschied kann mehrere Tausend Euro betragenSobald die Ehefrau schwanger ist, gilt fürs Elterngeld etwas anderes. Da es meist die Frauen sind, die nach der Geburt für längere Zeit zu Hause bleiben und Elterngeld beantragen, ist es in der Regel ratsam, dass sie spätestens mit Bekanntwerden der Schwangerschaft in die Steuerklasse 3 wechselt, um ihr Elterngeld zu erhöhen. Dieser Wechsel kann Paaren ein Elterngeld Plus von mehreren tausend Euro bringen. Sie sind schwanger? Sofort zum Finanzamt!Die Betroffenen müssen allerdings schnell handeln, und nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sofort den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen. Manchmal entscheiden wenige Tage um höheres Elterngeld nach Steuerklasse 3 oder niedriges Elterngeld nach Steuerklasse 5. Faustregel: Gelingt es einer Frau, vor Beginn ihres Mutterschutzes sechs Gehälter nach Lohnsteuerklasse 3 ausgezahlt zu bekommen – es muss sechsmal diese Steuerklasse auf dem Lohnzettel stehen –, dann bekommt sie das Elterngeld zu ihren Gunsten auf Basis des Durchschnitts von zwölf fiktiven Gehältern nach Steuerklasse 3 ausgezahlt. Gutverdiener, aufgepasst!Wer vor der Geburt in der Steuerklasse 5 oder 4 schon mehr als 2 800 Euro netto monatlich verdient, so dass er nach der Geburt des Kindes das Elterngeld-Maximum ausgezahlt bekommt, kann sich den Wechsel in die Steuerklasse 3 sparen. Der Wechsel kann in einer solchen Situation sogar kontraproduktiv sein, zum Beispiel falls der Partner auch Elterngeld beantragen wird. Mit dem (nicht elterngelderhöhenden) Wechsel des gut verdienenden Elternteils in die Steuerklasse 3 müsste der Partner nämlich in die „schlechte“ Steuerklasse 5 wechseln. Sein vorgeburtliches Nettogehalt würde dadurch sinken, folglich auch sein späteres Elterngeld. Auf welche Details Eltern achten sollten, steht im Special Steuerklasse wechseln: Ein Riesenplus beim Elterngeld Steuern zahlen auf das Elterngeld?Das Elterngeld selbst ist tatsächlich steuerfrei. Es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das hat Auswirkungen insbesondere für Ehepaare. Das Elterngeld, das etwa eine Ehefrau in Elternzeit erhält, wird dem Einkommen des arbeitenden Ehemanns zur Ermittlung des Steuersatzes, mit dem sein Einkommen versteuert werden muss, hinzugerechnet. Diesen erhöhten Steuersatz ermittelt das Finanzamt aber erst nach Ablauf des Steuerjahres, wenn das Paar seine Steuererklärung abgibt. Deswegen kann es durch das Elterngeld zu unerwarteten Steuernachzahlungen für das Paar kommen. Krankenversicherung bei ElterngeldbezugWie Eltern in der Phase des Elterngeldbezuges krankenversichert sind, hängt davon ab, wie sie vor der Geburt versichert waren: Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer bisher pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war, ist auch in der Elterngeld-Zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitragsfrei. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer vor der Geburt freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflichtmitglied ist, zahlt in der Elterngeld- und Elternzeit-Phase in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei familienversichert wäre. So hat es der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Elterngeld- und Elternzeit-Phase, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, der derzeit meist bei rund 200 Euro pro Monat liegt. Von den betroffenen ledigen Elternteilen wird das zwar als ungerecht empfunden. Das Bundessozialgericht hat diese Privilegierung von verheirateten Eltern jedoch als rechtlich zulässig eingestuft. Privat Krankenversicherte. Wer vor der Geburt seines Kindes privat krankenversichert war, ist das auch in der Elternzeit. Die Versicherungsprämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungskosten mit übernehmen, den zuvor der Arbeitgeber getragen hat. Privatversicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, werden wieder Pflichtmitglied der GKV. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen. Im Ausland oft kein AnspruchVäter und Mütter können nur Elterngeld bekommen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Im Ausland bekommen Eltern nur dann Geld, wenn sie dorthin nur vorübergehend abgeordnet oder versetzt worden sind. Das hat das hessische Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil bekräftigt. In dem Fall hatte ein Postbeamter 2014 seine Wohnung in Deutschland aufgelöst und war mit seiner damals schwangeren Ehefrau in die USA gezogen. Jeweils nach der Geburt seiner beiden Töchter beantragte er Elterngeld. Das Land Hessen lehnte seine Anträge jedoch ab, wogegen der Vater Klage einlegte. Doch er hatte damit keinen Erfolg. Auch das Landessozialgericht sprach ihm kein Elterngeld zu. Der Grund: Der Postbeamte sei nicht beruflich in die USA versetzt worden, die Dauer des Auslandsaufenthalts sei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt gewesen und dass er in Houston, Texas, im deutschen Konsulat gearbeitet hat, zähle dafür auch nicht (Az. L 5 EG 9/18). Wie berechnet sich Elterngeld wenn man in Elternzeit ist?Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 % des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet: In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.
Wie viel Elterngeld bekomme ich wenn ich in der Elternzeit schwanger werde?Wenn Sie während einer Elternzeit schwanger werden sollten, hat dies zunächst keine Auswirkung auf den Elterngeldbezug des älteren Kindes. Auch die Elternzeit selbst wird nicht durch eine erneute Schwangerschaft unterbrochen.
Wie viel Elterngeld bei zweitem Kind in Elternzeit?Wenn Sie weitere Kinder haben, die ebenfalls in Ihrem Haushalt leben, dann können Sie einen Zuschlag auf Ihr Elterngeld erhalten, den sogenannten "Geschwisterbonus". Ihr Elterngeld wird dann um 10 % erhöht, mindestens um 75 Euro pro Monat beim Basiselterngeld oder 37,50 Euro pro Monat beim ElterngeldPlus.
Was passiert wenn man in der Elternzeit wieder schwanger wird?Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.
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