Wie viel darf ich verdienen wenn ich familienversichert bin

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro bleiben grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht – gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen – befreien zu lassen. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus den entsprechenden Zweigen der Sozialversicherung.

Daher unser Tipp: Wenn Sie vorhaben, sich von der Versicherungspflicht zu befreien, lassen Sie sich im Vorfeld besser beraten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist Ihre Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen.

Wird der Antrag bis zum 2. Januar 2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1. Oktober 2022.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen durchschnittlichen Verdienst von 500 Euro monatlich. Er bleibt daher aufgrund der Übergangsregelung zunächst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Am 15. Dezember 2022 stellt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für alle vorgenannten Versicherungszweige.

Ergebnis:

Der Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 1. Oktober 2022 von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. In der Folge liegt in diesen Versicherungszweigen ein Minijob vor.

Achtung: Sofern nach dem 30. September 2022 noch Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von der Kranken- und damit auch von der Pflegeversicherungspflicht erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

In der Arbeitslosenversicherung wäre ein Befreiungsantrag auch noch nach dem 2. Januar 2023 möglich. Dann wirkt die Befreiung jedoch erst von Beginn des Monats der auf die Antragstellung folgt.

Besonderheiten für die Familienversicherung in der Krankenversicherung

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird zum 1. Oktober 2022 auf die Höhe der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 520 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab Oktober aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert und die Beschäftigung wird zum Minijob. Der von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vorzulegende Nachweis der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Regelung in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist ab 1. Oktober 2022 keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Während also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor. Wie bei allen Minijobs können sich die Beschäftigten auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener Beitragsanteile befreien lassen.

Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale oder Krankenkasse?

Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle und Ansprechpartner für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich werden hingegen von der zuständigen Krankenkasse betreut.

Wenn die beschriebenen Übergangsregelungen angewandt werden, haben es die Arbeitgeber daher vorübergehend,  bis längstens zum 31. Dezember 2023, mit zwei Einzugsstellen zu tun:

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ein Minijob vor, daher ist hier die Minijob-Zentrale zuständig.
  • Für die anderen Versicherungszweige der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist beitrags- und melderechtlich die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben.

Für den Einzug der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage ist bei Übergangsfällen die Minijob-Zentrale zuständig.

Was ist melderechtlich zu beachten?

Für Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, müssen Arbeitgeber im Meldeverfahren , und damit letztendlich auch hinsichtlich der Beitragszahlung, Änderungen vornehmen:

  • Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel „0-1-0-0“
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse mit Beitragsgruppenschlüssel „1-0-1-1“.

Die zu meldenden Beitragsgruppenschlüssel stellen den Fall dar, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bestandsschutzes in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für eine nicht geringfügige Beschäftigung sowie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Der Personengruppenschlüssel lautet immer einheitlich „109“.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Familienversicherung 2022?

Ja, wenn Ihr Familienmitglied im Jahr 2022 insgesamt regelmäßig mehr Einkommen hat als monatlich 470 Euro, ist keine Familienversicherung möglich. Bei einem Einkommen aus einem Minijob liegt die Grenze bei 520 Euro.

Wann fällt man aus der Familienversicherung raus?

Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23. Lebensjahres.

Ist man bei 450 Euro Job familienversichert?

Ja, wenn Sie in dem Minijob nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Weitere beitragspflichtige Einkünfte dürfen Sie allerdings als Familienversicherter nicht haben.

Kann man familienversichert sein wenn man arbeitet?

Nein. Wenn Sie berufstätig sind, müssen Sie sich selbst versichern, entweder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, oder als Selbstständige oder Selbstständiger. Es sei denn, Ihr Job ist ein Minijob und Sie verdienen maximal 520 Euro im Monat.