Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected]. Show
Eltern müssen die erste Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Das hat Vorrang vor der eigenen Alterssicherung oder der Abbezahlung eines Immobilienkredits. Es gibt jedoch Grenzen! Foto: Canva.com Das Wichtigste in Kürze:
On Mit dem 18. Geburtstag werden Kinder offiziell erwachsen und damit für ihr Tun verantwortlich. Das bedeutet aber nicht, dass Eltern aus der Pflicht sind. Sie müssen bis zum Ende der Ausbildung Unterhalt zahlen und im Zweifel dafür selbst zurückstecken. Wir geben einen Überblick zur rechtlichen Situation. Unterhaltspflicht: Eltern müssen für erste Ausbildung zahlenEltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Dazu gehört, dass sie die Ausbildung oder das Studium finanzieren, denn beides bereitet auf das Berufsleben vor. Ob ihnen der Berufswunsch des Nachwuchses gefällt, ist unerheblich. Egal ob Tierpfleger oder Medizinstudium – Eltern müssen während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen. Erste Ausbildung – was heißt das?Gemeint ist in aller Regel die erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Allerdings sind Eltern auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn der Sohn erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Oder wenn auf einen Bachelor ein Masterstudiengang folgt. Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Nachwuchs nach wenigen Monaten die Ausbildungsstelle wechselt oder sich nach den ersten Semestern für ein anderes Studium entscheidet. Nicht mehr zahlen müssen Eltern hingegen, wenn ihr Kind erst eine Bankausbildung absolviert und sich danach für eine völlig andere Berufsrichtung entscheidet und zum Beispiel Biologie studiert. Oder wenn es nach der Ausbildung schon eigenes Geld verdient und dann beschließt, nochmal an die Uni zu gehen. Ausbildungskosten – womit müssen Eltern kalkulieren?Wohnt das Kind noch zu Hause, orientieren sich die Unterhaltszahlungen an der Düsseldorfer Tabelle und liegen – je nach Einkommen der Eltern und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder – für Volljährige zwischen 569 und 1.138 Euro monatlich. Allerdings müssen Eltern diesen Betrag nicht bar auszahlen, sondern können stattdessen Unterkunft und Essen stellen und nur ein Taschengeld geben. Ein Teil des Unterhalts wird dann in Form von Naturalleistungen erbracht. Das Kind kann nicht verlangen, von seinen Eltern eine eigene Wohnung bezahlt zu bekommen. Im Gegenzug dürfen Eltern ihr Kind nicht zwingen, am Heimatort zu bleiben. Führen Ausbildung oder Studium in eine weiter entfernte Stadt, müssen sie Barunterhalt zahlen. Was von Eltern verlangt werden kannDie Finanzierung der Ausbildung hat immer Vorrang vor der eigenen Alterssicherung oder der Abbezahlung eines Immobilienkredits. Das kann auch Durchschnittsverdiener in Bedrängnis bringen und sollte bei der Finanzplanung rechtzeitig berücksichtig werden. Anspruch auf BAföG besteht in solchen Fällen nicht automatisch. Für Finanzierung der Ausbildung müssen Eltern aber nicht ihren letzten Cent geben. Ihnen steht ein bestimmter Mindestbetrag zu, der sogenannte Selbstbehalt. Selbstbehalt – was heißt das für den Unterhalt?Der Selbstbehalt liegt bei 1.160 Euro für einen erwerbstätigen und bei 960 Euro für einen nicht-erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Eltern mit einem hohen Einkommen haben einen höheren Selbstbehalt. Die Werte ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Einkünfte des Kindes – Was wird angerechnet?Haben Kinder eigene Einkünfte oder Vermögen, schmälert dies die Unterhaltspflicht der Eltern. Zu Einkünften des Kindes zählen zum Beispiel:
Langfristige Verpflichtungen im Blick behaltenDas eigene Haus, eine private Altersvorsorge, Reisen, Hobbies, ein Auto und Kinder, die an attraktiven Hochschulen studieren – das Leben ist teuer. Wer nicht im Geld schwimmt, muss frühzeitig Prioritäten setzen. Vor allem bei langfristigen Verpflichtungen wie einer Immobilienfinanzierung ist es wichtig, auf Zinssicherheit zu achten und flexible Ratenzahlungen zu vereinbaren. Das macht es leichter, die Kinder während der Ausbildung zu unterstützen. Anspruch auf BAföG – häufig nicht für DurchschnittsverdienerWer denkt, dass der Nachwuchs während der Ausbildung automatisch BAföG bekommt, liegt leider falsch. Ein Rechenbeispiele zum Anspruch auf BAföG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Hier werden unterschiedliche Familien- und Einkommenssituationen dargestellt, so dass jeder sich das Beispiel anschauen kann, dass der eigenen Situation besonders nahe kommt. Ratgeber-Buch „Ausbildung und Studium“Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie im Ratgeber-Buch der Verbraucherzentralen „Ausbildung und Studium". Wie viel Unterhalt zahlen wenn Kind in Ausbildung ist Deutschland?Wohnt das Kind noch zu Hause, orientieren sich die Unterhaltszahlungen an der Düsseldorfer Tabelle und liegen – je nach Einkommen der Eltern und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder – für Volljährige zwischen 569 und 1.138 Euro monatlich.
Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.
Wie lange muss ich für meinen Sohn Unterhalt zahlen?Generell gilt, dass der Unterhalt so lange geleistet werden muss, bis das Kind seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung.
Was kann man alles vom Unterhalt abziehen?Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
|