Klassenarbeiten, Tests, Vergleichsarbeiten… Was für ein Pensum, das Ihr Kind in der Schule zu absolvieren hat! Vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, ob dieser Lernstress normal ist, ob so viele Tests nötig und überhaupt erlaubt sind. Hier erfahren Sie aus erster Hand alles was Sie über Tests und Klassenarbeiten wissen sollten. Show
Expertenrat von Annette Holl, Grundschullehrerin Welche Wissensabfragen Ihr Kind in der Schule absolvieren mussDer Lehrer kann das Wissen Ihres Kindes in Tests oder Klassenarbeiten abfragen oder andere schriftliche Leistungen in die Benotung auf dem Schulzeugnis mit einbeziehen. Diese Tests und Klassenarbeiten muss Ihr Kind absolvieren: Nachdem darüber gesprochen wurde, welcher Klausurenstoff verwendet wird, ist darüber hinaus noch zu klären, in welcher Form dieser abgefragt werden darf. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Punkte:
Die einzelnen Regelungen ergeben sich für die vorgenannten Probleme insbesondere aus der Notenbildungsverordnung bzw. der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen ("Schulbericht"). Im Einzelfall ist ergänzend stets zu prüfen, inwiefern in den einzelnen Schulen ergänzende Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz bestehen.
Diese Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz können allerdings natürlich auch nichts regeln, was gegen höherrangiges Recht verstößt, so daß man auch nach solchen Ermittlungen stets kritisch bleiben sollte. Begrifflich ist zudem vor allem zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten zu unterscheiden. Hierzu § 8 Abs. 1 und 2 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen differenziert § 2 Schulbericht wie folgt:
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten primär die Abgrenzungen der Notenbildungsverordnung, wobei die Abgrenzungen für Grund- und Hauptschulen ähnlich ist. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus der Notenbildungsverordnung:
Zu diesem Themenbereich hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02)wie folgt geäußert:
Die Frage der Anzahl der schriftlichen Wiederholungsarbeiten wird entweder Gegenstand eines Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz sein, oder von dem einzelnen Fachlehrer getroffen. Siehe hierzu auch den Unterpunkt der "Informationspflichten" des Fachlehrers. Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und sonstigen Leistungserfassungen über das Schuljahr:Die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Eine grundsätzliche Entscheidung des VGH Mannheim vom 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und eine neuere Entscheidung des VG Stuttgart vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) haben zu diesem Themenkomplex folgende Stellungnahmen abgegeben:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Zulässige Tage für Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Regelungen in der Notenbildungsverordnung hierzu sind dünn:
Nur für Grund- und Sonderschulen gibt in § 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 ("Schulbericht") teilweise konkretisierende Regelungen:
Hieraus ergibt sich Folgendes: Nach den Ferien wird man nie Klassenarbeiten schreiben dürfen:
Ob Klassenarbeiten auch nicht nach dem Wochenende oder Feiertagen geschrieben werden dürfen, ist hingegen nicht so einfach:
Auch für schriftliche Wiederholungsarbeiten (bzw. die entsprechenden Regelungen für Grund- und Hauptschulen) wird man auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abstellen müssen. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen pro Tag:Hierzu heißt es in § 8 Notenbildungsverordnung:
Daß nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag geschrieben werden "soll" heißt im Klartext:
Auch zu dieser Frage haben der VGH Mannheim am 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und das VG Stuttgart am 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) Stellungnahmen dazu abgegeben, inwiefern dies auch gilt, wenn es sich bei einer der Klausuren um eine Nachschreibearbeit handelt.
Die schriftlichen Wiederholungsarbeiten betreffend wird man wiederum auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abzustellen haben. Diese müssen freilich Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und sonstigen höherrangigen Rechts beachten, d.h. eine Ermächtigung zu Schriftlichen Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten kann nur eng begrenzt erfolgen, um die Schüler nicht zu überlasten und damit den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen. Für Grund- und Hauptschulen besteht keine Regelung, so daß auch hier auf die Gesamtlehrerkonferenz abzustellen ist. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Ankündigung von Klassenrbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Klassenarbeiten sind gem. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung "anzukündigen". Welchen Zeitraum eine solche Ankündigung erfassen muß, ist indes nicht geregelt. In der Praxis ergibt sich dies meist aus den Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz, die natürlich wiederum mit höherrangigem Recht und damit u.a. auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrespondieren müssen.
Der VGH Mannheim (aao) und das VG Stuttgart haben sich in den vorbenannten Entscheidungen auch hierzu geäußert:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Wenn Sie zu den weiteren Gliederungspunkten gelangen möchten, betätigen Sie bitte die nachfolgenden Links: Wie viele Arbeiten darf man in einer Woche schreiben NRW Realschule?Schüler in Nordrhein-Westfalen dürfen laut Schulgesetz maximal eine Klassenarbeit pro Tag und zwei pro Woche schreiben.
Wie viele Klassenarbeiten in einer Woche NRW?In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden grundsätzlich nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit.
Wie viele Klassenarbeiten pro Woche MV?An einem Tag darf von einer Schülerin oder einem Schüler nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrie- ben werden.
Wie viele Klassenarbeiten darf man in einer Woche schreiben Niedersachsen?Während einer Kalenderwoche dürfen von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei, an einem Schultag darf nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden.
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