Wer ist der Ansprechpartner für den Betriebsrat?

Ich vertrete die Auffassung, dass unser Ansprechpartner immer der Niederlassungsleiter ist, da wir den Betriebsrat ja im lokalen Betrieb und nicht im Unternehmen gründen wollen. Ich bin ferner der Meinung, dass es Aufgabe des Niederlassungsleiters ist, den Unternehmer von der Gründung des Betriebsrates zu unterrichten und dass ersterer auch der Adressat sein muss, z.B. bei der Anforderung der Wählerliste.

Oder liege ich hier falsch und wir müssen uns stets an den Unternehmer selber wenden?

Viele Grüße

Ramaanda

Damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, ist eine gute Kommunikation mit dem Arbeitgeber das A und O. Doch gegensätzliche Interessen führen schnell zum Streit – oder gar einer kommunikativen Eiszeit. Wie lässt sich solchen Konflikten vorbeugen?

Kommunikation ist kein Selbstläufer

Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, dass der BR und die Unternehmensleitung vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen. Doch wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat als zu dominant empfindet, oder anders herum, der Betriebsrat die Unternehmensleitung als zu rücksichtslos, kann das schnell zu einem dauerhaften Konflikt führen. Meist zeichnet sich ein solches Zerwürfnis schon lange ab, bevor es dann tatsächliche zum Bruch kommt.

Erfahren Sie hier mehr zur Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber

Arbeitgeber wie auch BR können dem vorbeugen, indem sie gegenseitig ihre Wertschätzung füreinander ausdrücken. Insbesondere die Unternehmensleitung steht bei schlechter Zusammenarbeit schnell im Verdacht, den Betriebsrat als lästig zu empfinden. Sorgt sie für Kommunikation, einen regelmäßigen Informationsfluss und versucht sie nicht, den BR zu kontrollieren, beugt das einer Auseinandersetzung definitiv vor.

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Streitschlichtung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Ist es jedoch zum offenen Konflikt mit verhärteten Fronten gekommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Kommunikation wiederherzustellen.

  • Der Betriebsratsvorsitzende versucht die Streitpunkte im persönlichen Gespräch mit der Unternehmensleitung zu lösen. Dabei sollte nach Möglichkeit ein Ansprechpartner gesucht werden, der in der Vergangenheit das größte Verständnis für die Arbeitnehmerseite hatte.
  • Es gibt ausgebildete Mediatoren, die sich beruflich auf das Lösen von Konflikten und Kommunikationsproblemen spezialisiert haben. Bei der Auswahl des Mediators sollte darauf geachtet werden, ob dieser eine von einem Berufsverband anerkannte Ausbildung gemacht hat.
  • Der BR kann die Unternehmensleitung vor dem Arbeitsgericht verklagen. Hat der Arbeitgeber gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen, drohen ihm Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
  • Ist eine Wiederherstellung der Kommunikation aussichtslos, sieht das Gesetzt die Einrichtung einer Einigungsstelle vor. Arbeitgeber und BR müssen sich auf einen Vorsitzenden und einige Beisitzende einigen. Da beide die Verhandlungsführung aus der Hand geben und ein schlechtes Verhandlungsergebnis fürchten müssen, ist dies in jedem Fall die Ultima Ratio.

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Derzeit sieht das Betriebsverfassungsgesetz die elektronische Stimmabgabe zur Betriebsratswahl noch nicht vor, dennoch profitieren bereits zahlreiche Unternehmen von den Möglichkeiten der Online-Wahl.

Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Sonderstellung im Gremium. Er vertritt den Betriebsrat, lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Dadurch hat er großen Einfluss auf die Themen des Betriebsrats. Für den Arbeitgeber ist er der wichtigste Ansprechpartner.

Gibt es einen Betriebsrat ohne Vorsitzenden?

Nein. Ein Betriebsrat ohne Vorsitzenden und Stellvertreter existiert nicht. Der Vorsitzende hat eine Sonderrolle und wichtige Aufgaben, die das Gesetz ihm zugewiesen hat. Daher muss der Betriebsrat als Gremium in seiner ersten konstituierenden Sitzung unbedingt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen (§ 26 Abs. 1 BetrVG).

Ist der Betriebsratsvorsitzende eine Art „Stellvertreter“ des Betriebsrats?

Ja. So sieht es explizit das BetrVG in § 26 Abs. 2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat immer nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende nimmt im Namen des Betriebsrats Erklärungen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer oder anderer Gremien entgegen. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, sind sie an dessen Vertreter zu adressieren.

Hat der Betriebsratsvorsitzende eigene Entscheidungsbefugnisse?

Nein. Er muss sich streng an die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse halten (§ 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Erklärungen, die nicht von einem Betriebsratsbeschluss gedeckt sind, sind unwirksam. Sie können allerdings nachträglich genehmigt werden.

Ist der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern weisungsbefugt?

Nein. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Chef des Betriebsrats. Er hat auch kein Doppelstimmrecht, wie teilweise die Aufsichtsratsvorsitzenden. Allerdings hat der Vorsitzende meist eine hohe Autorität, die auf seiner oft langjährigen Erfahrung beruht.

Ist es richtig, dass immer der Vorsitzende zu den Sitzungen einlädt, die Tagesordnung festlegt und die Sitzungen auch leitet?

Ja. So hat es das Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Damit hat der Vorsitzende einen erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Gremiums. Er kann die Themen setzen und bestimmen, was in der Sitzung besprochen wird. Damit die in einer Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse formal wirksam sind, ist es wichtig, dass der Vorsitzende die Betriebsratssitzung formell richtig einberuft, die Kollegen fristgemäß einlädt und eine Tagesordnung übermittelt. Der Vorsitzende unterzeichnet – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied – auch immer die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG).

Können dem Vorsitzenden die laufenden Geschäfte übertragen werden?

Ja. Allerdings nur in Gremien mit weniger als 9 Mitgliedern (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann per Beschluss bestimmen, dass der Vorsitzende die „laufenden Geschäfte“ übernimmt. Damit sind organisatorische oder verwaltungsmäßige Aufgaben gemeint (Schriftverkehr, Entgegennahme von Anträgen etc.). In größeren Gremien übernimmt diese Aufgabe der Betriebsausschuss.

Wer ist für den Betriebsrat zuständig?

Der Betriebsrat ist Repräsentant der Arbeitnehmer eines Betriebs und hat sich für deren Interessen einzusetzen. Der Betriebsrat ist deshalb grundsätzlich für alle Arbeitnehmer „zuständig“.

Wer ist der Chef vom Betriebsrat?

Der Betriebsratsvorsitzende (Abkürzung: BR-Vorsitzender oder BRV) wird vom Betriebsrat gewählt. Er ist vor allem für die Durchführung der Betriebsratssitzungen und die Vertretung des Betriebsrats gegenüber Dritten zuständig. Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden hat deshalb eine herausragende Bedeutung.

Wo Beschwerde ich mich über den Betriebsrat?

Beschließt der Betriebsrat, dass er eine Beschwerde für berechtigt hält, muss er sich umgehend an den Arbeitgeber wenden. Natürlich muss der Betriebsrat auch dem Arbeitnehmer seine Entscheidung mitteilen und ihn auch später über den Verlauf seiner Beschwerde informieren.

Wer kommuniziert mit dem Betriebsrat?

Arbeitgeber und BR müssen sich auf einen Vorsitzenden und einige Beisitzende einigen. Da beide die Verhandlungsführung aus der Hand geben und ein schlechtes Verhandlungsergebnis fürchten müssen, ist dies in jedem Fall die Ultima Ratio.