Sicherungsschein für pauschalreisen gemäß § 651r des bürgerlichen gesetzbuchs

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

1. Reiseleistungen ausfallen oder

2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.

(3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Beendigung berufen, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.

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(1) 1Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunf�higkeit des Reiseveranstalters

1.Reiseleistungen ausfallen oder2.der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erf�llt hat.

2Umfasst der Vertrag auch die Bef�rderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte R�ckbef�rderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der R�ckbef�rderung sicherzustellen. 3Der Zahlungsunf�higkeit des Reiseveranstalters stehen die Er�ffnung des Insolvenzverfahrens �ber sein Verm�gen und die Abweisung eines Er�ffnungsantrags mangels Masse gleich.

(2) 1Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Gesch�ftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erf�llen. 2Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Gesch�ftsjahr einen Umsatz im Sinne des � 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, k�nnen im jeweils darauffolgenden Gesch�ftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erf�llen

1.durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch�ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder2.durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

3Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erf�llen.

(3) 1Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. 2Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverz�glich zu erf�llen. 3Versicherer und Kreditinstitute k�nnen ihre aus Vertr�gen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht f�r jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Gesch�ftsjahr einen Umsatz im Sinne des � 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. 4�bersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten H�chstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsanspr�che der Reisenden in dem Verh�ltnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum H�chstbetrag steht.

(4) 1Zur Erf�llung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gem�� Artikel 252 des Einf�hrungsgesetzes zum B�rgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Best�tigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. 2Der im Vertrag gem�� Artikel 250 � 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einf�hrungsgesetzes zum B�rgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegen�ber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. 3In den F�llen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer �ber, soweit dieser den Reisenden befriedigt.

Vorschrift neugefa�t durch das Gesetz �ber die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur �nderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2114), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar