Wo kann man einen pcr test durchführen lassen

Ab 30. Juni 2022 besteht die Möglichkeit einer kostenfreien bzw. kostenreduzierten Bürgertestung nur noch eingeschränkt.

Für wen ist der Bürgertest kostenlos?

Die Bürgertestung wird nur noch für folgende Personengruppen fortgeführt:

  • Personen unter 5 Jahren,
  • Personen, die aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können sowie in einem dreimonatigen Zeitraum nach Ende der Kontraindikation,
  • Teilnehmende an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen sowie in einem dreimonatigen Zeitraum danach,
  • zur Beendigung der Absonderung bei einer nachgewiesenen Infektion,
  • Personen, die in vulnerablen Einrichtungen wie
    • Krankenhäusern
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen

      behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und deren Besuchende,
       
  • Haushaltsangehörige von Infizierten,
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind und
  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI.

Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?

Für manche Personengruppen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenreduzierten Bürgertestung. In diesen Fällen ist ein Eigenanteil in Höhe von 3€ direkt bei der Testung an die Teststelle zu zahlen. Eine kostenreduzierte Testung ist möglich:

  • vor dem Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen (Eigenanteil 3€),
  • vor dem Kontakt zu Personen ab 60 Jahren oder mit dem Risiko eines schweren Verlaufes aufgrund von Vorerkrankungen oder Behinderungen (Eigenanteil von 3€),
  • bei einer Warnmeldung in der Corona-Warn-App (Eigenanteil von 3€).

Bitte beachten Sie, dass eine nachträgliche Erstattung der Kosten nicht möglich ist.

Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf eine kostenlose oder kostenreduzierte Bürgertestung habe?

Wer eine kostenlose oder kostenreduzierte Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis über die Anspruchsberechtigung erbringen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQs zu COVID-19 Tests des Bundesministeriums für Gesundheit.

In Hessen kann zum Nachweis das untenstehende Formblatt „Erklärung über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bürgertestung“ als Nachweis nach §§ 4a, 6 Abs. 3 Nr. 4 und 5 TestV verwendet werden.

Zur Seite des Bundesministeriums für Gesundheit Öffnet sich in einem neuen Fenster

Erklärung über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bürgertestung (aktualisiert am 08.07.2022) (PDF/49.94 KB)

Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?

Symptomatische Personen sollten zum Arzt gehen. Durch diesen erfolgt auch eine Testung. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassen.

Ich möchte sichergehen, dass ich kein Corona habe. Kann ich mich auch ohne Grund testen lassen?

Das Bundesministerium für Gesundheit rät von anlasslosen Tests ab. Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für eine kostenlose oder kostenreduzierte Testung haben, müssen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst tragen.

Weitere Informationen erhalten Sie in den FAQs zu COVID-19 Tests des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Positiver Test und nun?

Was mache ich, wenn mein Schnelltest / Antigen-Test positiv ist?

  • Ist das Ergebnis eines Antigen-Tests positiv, müssen Sie sich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und für 5 Tage dort absondern. Das heißt ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen auch im Haushalt möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Dieses Vorgehen wird Selbstisolierung genannt.
  • Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Dabei ist egal, ob es sich bei dem ersten Test um einen professionell durchgeführten Test oder um einen Test zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) handelt.
    Nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest besteht ein Anspruch auf eine kostenfreie PCR-Testung. In Hessen kann zum Nachweis für das Vorliegen eines positiven Selbsttest das untenstehende Formblatt „Erklärung über das Vorliegen eines positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung als Nachweis für eine Bestätigungsdiagnostik nach § 4b Satz 2 TestV (Stand 26.07.2022)" verwendet werden.
  • Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest hebt einen positiven Schnelltest nicht auf, dies kann nur eine negative PCR-Testung.
  • Für die Durchführung des PCR-Tests wird Ihre Selbstisolierung ausgesetzt. Sie dürfen sich also auf direktem Weg ohne weitere Kontakte zum vorher vereinbarten Termin in die Arztpraxis oder in das Testcenter begeben.
  • Eine kostenfreie Testung ist nur bei entsprechend beauftragten Teststellen möglich. Eine nachträgliche Erstattung von Kosten für Testungen ist nicht möglich.
  • Ist der PCR-Test negativ, endet die Absonderung mit Erhalt des negativen Nukleinsäurenachweis-Testergebnisses;
  • Ist der PCR-Test positiv, müssen Sie sich weiter absondern. Die Dauer der Absonderung verlängert sich dadurch nicht.

Erklärung über das Vorliegen eines positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung (Stand 26.07.2022) (PDF/225.59 KB)

Was mache ich, wenn mein PCR-Test positiv ist?

  • Erhalten Sie ein positives Ergebnis einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf SARS-CoV-2, müssen Sie sich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben. Unabhängig vom Impfstatus müssen Sie sich 5 Tage in Isolation begeben, den Kontakt zu anderen Personen auch im Haushalt möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Dieses Vorgehen wird Selbstisolierung genannt. Der Tag, an dem das die Isolierung auslösende positive PCR-Testergebnis vorlag, wird dabei nicht mitgezählt.
  • Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Selbstisolierung eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

Bitte beachten Sie:

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können ab sofort telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung wieder aktiviert.

Absonderung im Haushalt

Wenn das SARS-CoV-2-Virus mit einem PCR-Test bei Ihnen nachgewiesen wurde ...

dann sind Sie verpflichtet:

  • sich sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben.
  • Dort müssen Sie sich in der Regel für 5 Tage absondern, das heißt ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen auch im Haushalt möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. Dieses Vorgehen wird Selbstisolierung genannt.
  • Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

Was ist, wenn ich mein zuständiges Gesundheitsamt nicht erreiche?

Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung kann es sein, dass die Kolleginnen und Kollegen der Gesundheitsämter nur schwer zu erreichen sind oder sich zeitverzögert bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie trotzdem: Sollten Sie durch einen Test mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) oder einen Antigen-Test nachweislich positiv getestet sein, müssen Sie sich absondern. Ein Merkblatt des RKI zu den Quarantäne- und Abstandsregeln finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Ich bin Kontaktperson

Ich hatte engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person, was muss ich tun?

Auch wenn Sie keine Symptome haben, verhalten Sie sich bitte besonders vorsichtigund reduzieren Sie Ihre Kontakte soweit wie möglich, insbesondere zu Personen mit einem hohen Risiko für eine schwere Erkrankung.

Sie leisten einen wichtigen Beitrag, das Infektionsgeschehen einzudämmen, wenn Sie die bekannten Schutzmaßnahmen im Sinne der bekannten „AHA-L-Regeln“ (Abstand – Hygiene – im Alltag Maske tragen - Lüften) einhalten.

Haushaltsangehörige und andere Kontaktpersonen sind nicht verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und zu Hause abzusondern. Personen, die mit einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person in einem Haushalt leben, sollen persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen reduzieren, insbesondere, wenn sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen; eine tägliche Testung wird empfohlen. Gleiches gilt für sonstige enge Kontaktpersonen infizierter Personen.

Verdienstausfall

Verdienstausfallentschädigung

Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulante Operationen,
  • Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
  • Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  • voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste

Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:

  • Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
  • sonstige Massenunterkünfte)

Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-online.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Kein Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigung

Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.

Informationen hierzu in der PressemitteilungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Fragen und Antworten

Wo kann man einen pcr test durchführen lassen

© HZD

Corona

Selbsttests / PoC-Antigen-Tests

Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests und Selbsttests vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah.

Wo kann man einen pcr test durchführen lassen

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Corona

Testungen am Arbeitsplatz

Hier gibt es beispielsweise Antwort auf die Frage, wer das Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen muss.