Wie viele Arbeiten darf man pro Tag schreiben?

Frage vom 19. Januar 2012 | 14:50

 Von 

Status: Frischling (8 Beiträge, 29x hilfreich)

Liebe Juristen,

ich hoffe ich habe dieses Thema an der richtigen Stelle veröffentlicht.

Daten, die relevant sein könnten:

Realschule
Baden-Württemberg
Klasse 9

Zu meiner Frage/Problem:

Mich interessiert das Thema 'Klassenarbeiten' schon lange.
Ich habe mich mal darüber informiert, wie viele Klassenarbeiten wann geschrieben dürfen.
Das Ergebnis meiner Suche:

Quelle 1 :
(http://www.hirnwindungen.de/schule/ascho_leist.html)

"Allgemeine Schulordnung (ASchO)

§ 22 Schriftliche Arbeiten und Übungen

(1) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt."

Quelle 2:

http://www.teachsam.de/politik/brd_pols/strukturprinzipien/rechtsstaat/brd_gesetze/Schulrecht/Bad.-Wuerttmbg/schulrecht_bawue_nv_txt.htm

"Schulrecht Baden-Württemberg
Notenverordnung
Notenbildungsverordnung, NVO, vom 5. Mai 1983, Fassung Stand Sept. 2011

§ 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden. "

Als ich meinen Rektor darauf angesprochen habe, war seine Antwort:

"Schau dir mal deine erste Quelle an, im Internet kann jeder was reinschreiben. Und bei deiner zweiten Quelle steht "soll nicht", also kann man 2 Arbeiten an einem Tag schreiben. Anstatt nach sowas zu recherieren solltest du lieber lernen."

Nun frage ich euch was ihr dazu meint.
Nach meiner Sicht ist es doch glasklar, man soll an einem Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit schreiben.

Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Nachdem darüber gesprochen wurde welcher Klausurenstoff verwendet wird ist darüber hinaus noch zu klären in welcher Form dieser abgefragt werden darf. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Punkte:

  • Wieviele Klassenarbeiten und Wiederholungsarbeiten werden geschrieben?

  • Wie werden diese zeitlich über das Schuljahr verteilt?

  • An welchen Tagen dürfen Klassenarbeiten geschrieben werden?

  • Wieviele Klassenarbeiten darf man pro Tag schreiben?

  • Und in welcher Form sind Klassenarbeiten anzukündigen?

Die einzelnen Regelungen ergeben sich für die vorgenannten Probleme insbesondere aus der Notenbildungsverordnung bzw. der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen ("Schulbericht").

Im Einzelfall ist ergänzend stets zu prüfen inwiefern in den einzelnen Schulen ergänzende Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz bestehen.

  • Wie viele Klassenarbeiten dürfen in einer Woche geschrieben werden?

  • Können an einem Tag eine Klassenarbeit und eine schriftliche Wiederholungsarbeit geschrieben werden?

  • usw.

Diese Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz können allerdings natürlich auch nichts regeln was gegen höherrangiges Recht verstößt so daß man auch nach solchen Ermittlungen stets kritisch bleiben sollte.

Begrifflich ist zudem vor allem zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten zu unterscheiden. Hierzu § 8 Abs. 1 und 2 Notenbildungsverordnung:

"§ 8 (1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit d.h. nach den Phasen der Einarbeitung Vertiefung Übung und Anwendung angesetzt werden. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluß über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorgesehen."

Für Grund- und Hauptschulen differenziert § 2 Schulbericht wie folgt:

"(1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt.
...
(4) Darüber hinaus können in allen Fächern oder Fächerverbünden ausgenommen Fremdsprache schriftliche Arbeiten die der Übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstuffe dienen gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden."

Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten primär die Abgrenzungen der Notenbildungsverordnung wobei die Abgrenzungen für Grund- und Hauptschulen ähnlich ist.

Für eine Telefonische Erstberatungzu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt.

Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:

Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus der Notenbildungsverordnung:

"§ 9 (1) In den Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch Mathematik und Englisch mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen; darunter müssen im Fach Deutsch mindestens drei Aufsätze sein.
(2) In den Realschulen sowie in den Gymnasien der Normalform und den Gymnasien in Aufbauform mit Heim werden in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt der Realschule können bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt im Fach Naturwissenschaft und Technik des Gymnasiums mit der Maßgabe daß eine Klassenarbeit ersetzt werden kann.
§ 8 (4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit entscheidet der Fachlehrer ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat; dies gilt auch wenn der Schüler eine Vergleichsarbeit entschuldigt versäumt."

Zu diesem Themenbereich hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02)wie folgt geäußert:

  • Es liege kein Verfahrensverstoß vor wenn der Schüler weniger als die vorgesehenen Klassenarbeiten schreibt weil es im Falle eines entschuldigten Fehlens dem Fachlehrer freisteht ob er die Arbeit nachschreiben läßt oder nicht. Der Fachlehrer könne den Prüfungsstoff der für die übrigen Schüler Gegenstand der Klassenarbeit war sogar mündlich abfragen.

  • Zumindest letzteres halte ich allerdings für unzulässig da es eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellt ob man eine Klassenarbeit schreibt oder mündlich abgefragt wird. Bei Klassenarbeiten hat man viel mehr Zeit die Probleme zu durchdenken und kann sich auch die Reihenfolge einteilen. Hinzukommt daß der schriftliche Ausdruck für jeden Menschen viel einfacher ist als wenn er dies mündlich tut. Es gibt Sachverhalte die sich nicht so einfach mündlich darstellen lassen zumal für Schüler.

Die Frage der Anzahl der schriftlichen Wiederholungsarbeiten wird entweder Gegenstand eines Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz sein oder von dem einzelnen Fachlehrer getroffen. Siehe hierzu auch den Unterpunkt der "Informationspflichten" des Fachlehrers.

Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:

"(1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt...
(2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten darunter fünf Aufsätze und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen...
(4) Darüber hinaus können in allen Fächern oder Fächerverbünden ausgenommen Fremdsprache schriftliche Arbeiten die der Übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstuffe dienen gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden."

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zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und sonstigen Leistungserfassungen über das Schuljahr:

Die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung:

"(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsprüfungen sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angefertigt werden."

Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:

"(1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt...
(2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten darunter fünf Aufsätze und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen...
(4) Darüber hinaus können in allen Fächern oder Fächerverbünden ausgenommen Fremdsprache schriftliche Arbeiten die der Übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstuffe dienen gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden."

Eine grundsätzliche Entscheidung des VGH Mannheim vom 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und eine neuere Entscheidung des VG Stuttgart vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) haben zu diesem Themenkomplex folgende Stellungnahmen abgegeben:

  • Der VGH Mannheim stellt zunächst allgemein fest daß die Klassenarbeiten nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit d.h. nach Phasen der Einarbeitung Vertiefung Übung und Anwendung der jeweiligen Thematik angesetzt werden können. Hiernach komme es nicht auf eine Verteilung nach Schulhalbjahren sondern auf das ganze Schuljahr an.

  • Dabei sei auch nicht auf mathematisch genaue Intervalle abzustellen da sich das gar nicht verwirklichen lasse zumal der Ansatz von Klassenarbeiten ja auch mit anderen Lehrern abgestimmt werden muß.

  • Insgesamt belasse die Regelung dem Lehrer einen Spielraum für die Gestaltung seines Planes schriftlicher Arbeiten den er nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten ohne starre Bindung an bestimmte Zeitabstände ausfüllen dürfe. Die äußerste Grenze wird nach Ansicht des VGH Mannheim dabei durch das Verbot bestimmt eine neue Klassenarbeit vor der Rückgabe und Besprechung oder am Tag der Rückgabe der vorhergehenden Arbeit anzusetzen.

  • Beachtlich ist dabei daß das VG Stuttgart immerhin hervorhob daß Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 1 Notenbildungsverordnung ist eine Verfälschung des wahren Leistungsbildes durch temporäre Überbeanspruchung zu vermeiden. Ob man dies mit den Extremgrenzen des VGH Mannheim noch aufrechterhalten kann würde ich verneinen.

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Zulässige Tage für Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:

Die Regelungen in der Notenbildungsverordnung hierzu sind dünn:

"§ 8 (1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit d.h. nach den Phasen der Einarbeitung Vertiefung Übung und Anwendung angesetzt werden. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluß über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorgesehen."

Nur für Grund- und Sonderschulen gibt in § 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 ("Schulbericht") teilweise konkretisierende Regelungen:

"Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden die der Lernkontrolle und dem Lernausweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche Arbeit geschrieben angefertigt werden."

Hieraus ergibt sich Folgendes:

Nach den Ferien wird man nie Klassenarbeiten schreiben dürfen:

  • Für die Grundschulen ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 3 Schulbericht.

  • Für die übrigen Schulen folgt dies aus Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und kann auch nicht durch eine anderweitige Regelung der Gesamtlehrerkonferenz umgangen werden: Unterrichtseinheiten werden entweder vor den Ferien abgeschlossen und geprüft oder ziehen sich (was wenig sinnvoll ist aber manchmal nicht anders geht) über die Ferien weiter und werden dann geprüft.

Ob Klassenarbeiten auch nicht nach dem Wochenende oder Feiertagen geschrieben werden dürfen ist hingegen nicht so einfach:

  • Nur für die Grundschulen ergibt sich ein Verbot wiederum bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 3 Schulbericht.

  • Für die übrigen Schulen wird man maßgeblich auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abstellen müssen.

Auch für schriftliche Wiederholungsarbeiten (bzw. die entsprechenden Regelungen für Grund- und Hauptschulen) wird man auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abstellen müssen.

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Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen pro Tag:

Hierzu heißt es in § 8 Notenbildungsverordnung:

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsprüfungen sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angefertigt werden.
(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit entscheidet der Fachlehrer ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat; dies gilt auch wenn der Schüler eine Vergleichsarbeit entschuldigt versäumt.

Daß nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag geschrieben werden "soll" heißt im Klartext:

  • Im Regelfall ist nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag zu schreiben.

  • Nur bei atypischen Fällen und vernünftiger Begründung kann hiervon abgewichen werden.

Auch zu dieser Frage haben der VGH Mannheim am 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und das VG Stuttgart am 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) Stellungnahmen dazu abgegeben inwiefern dies auch gilt wenn es sich bei einer der Klausuren um eine Nachschreibearbeit handelt.

  • Das Gericht hat diesen Punkt offengelassen. Dem ist allerdings zu widersprechen da der Wortlaut der Norm grundsätzlich nur eine Klassenarbeit pro Tag zuläßt gleich ob dies 2 "normale" Klassenarbeiten sind oder eine Klassenarbeit und eine Nachschreibearbeit.

  • Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung des Gerichts daß man (aus Sicht des Schülers) bestenfalls annehmen könne daß die Nachschreibearbeit nicht gewertet werde. Wer 2 Klausuren pro Tag schreiben muß der wird gegenüber dem der nur eine schreiben muß benachteiligt und zwar bei beiden Klausuren so daß – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Norm – keine zu werten ist.

Die schriftlichen Wiederholungsarbeiten betreffend wird man wiederum auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abzustellen haben. Diese müssen freilich Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und sonstigen höherrangigen Rechts beachten d.h. eine Ermächtigung zu Schriftlichen Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten kann nur eng begrenzt erfolgen um die Schüler nicht zu überlasten und damit den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen.

Für Grund- und Hauptschulen besteht keine Regelung so daß auch hier auf die Gesamtlehrerkonferenz abzustellen ist.

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Ankündigung von Klassenrbeiten und sonstige Leistungserfassungen:

Klassenarbeiten sind gem. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung "anzukündigen".

Welchen Zeitraum eine solche Ankündigung erfassen muß ist indes nicht geregelt. In der Praxis ergibt sich dies meist aus den Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz die natürlich wiederum mit höherrangigem Recht und damit u.a. auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrespondieren müssen.

  • In der Regel wird man schon eine Ankündigung von einigen Tagen zumindest bei Klassenarbeiten als Mindestmaß zugrundelegen müssen.

  • Dies muß wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit auch für Nachschreibearbeiten gelten wenn der Schüler bei der Klassenarbeit entschuldigt gefehlt hat.

Der VGH Mannheim (aao) und das VG Stuttgart haben sich in den vorbenannten Entscheidungen auch hierzu geäußert:

  • Entscheidend sei alleine ob zwischen der Ankündigung der Arbeit und dem Tag der Klassenarbeit ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Klassenarbeit verbleibt. Die Ankündigung könne dabei von einer Stunde auf die andere erfolgen da nur entscheidend sei wie viele Tage dazwischen Zeit für das Lernen sei.

  • Einer Ankündigung bedürfe ein bloßes mündliches Abfragen indes nicht da die Regelung in der Notenbildungsverordnung nur für Klassenarbeiten gelte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen wobei Vorbehalte dann gelten sollten wenn dieses mündliche Abfragen gewisse Dimensionen annimmt die nicht weit von Klassenarbeiten entfernt sind.

Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite VertretungIhrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt.

Wenn Sie zu den weiteren Gliederungspunkten gelangen möchten betätigen Sie bitte die nachfolgenden Links:

Wie viele Arbeiten darf man pro Tag schreiben NRW?

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden, zum Beispiel keine Tests.

Wie viele Arbeiten und Tests darf man in einer Woche schreiben NRW?

In der Regel sollen in allen Bundesländern nicht mehr als zwei Klassenarbeiten pro Woche geschrieben werden. Zusätzliche Tests sind aber durchaus möglich. Eine Klassenarbeit muss erst zurückgegeben werden, bevor die nächste geschrieben werden darf. 3.

Wie viele Klausuren darf man am Tag schreiben NRW?

Nach § 14 Abs. 4 der APO-GOSt dürfen in einer Woche für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden.

Wie viele Tests darf man an einem Tag schreiben Sachsen?

Während einer Woche dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens drei Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur geschrieben werden.