Frage vom 19. Januar 2012 | 14:50 Show
Von Status: Frischling (8 Beiträge, 29x hilfreich) Liebe Juristen, ich hoffe ich habe dieses Thema an der richtigen Stelle veröffentlicht. Daten, die relevant sein könnten: Realschule Zu meiner
Frage/Problem: Mich interessiert das Thema 'Klassenarbeiten' schon lange. Quelle 1 : "Allgemeine Schulordnung (ASchO) § 22 Schriftliche Arbeiten und Übungen (1) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung
(Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt."
http://www.teachsam.de/politik/brd_pols/strukturprinzipien/rechtsstaat/brd_gesetze/Schulrecht/Bad.-Wuerttmbg/schulrecht_bawue_nv_txt.htm "Schulrecht Baden-Württemberg § 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten Als ich meinen Rektor darauf angesprochen habe, war seine Antwort: "Schau dir mal deine erste Quelle an, im Internet kann jeder was reinschreiben. Und bei deiner zweiten Quelle steht "soll nicht", also kann man 2 Arbeiten an einem Tag schreiben. Anstatt nach sowas zu recherieren solltest du lieber lernen." Nun frage ich euch was ihr dazu meint. Ich bedanke mich im voraus für eure Antworten. Mit freundlichen Grüßen Nachdem darüber gesprochen wurde welcher Klausurenstoff verwendet wird ist darüber hinaus noch zu klären in welcher Form dieser abgefragt werden darf. Im Einzelnen geht es vor allem um folgende Punkte:
Die einzelnen Regelungen ergeben sich für die vorgenannten Probleme insbesondere aus der Notenbildungsverordnung bzw. der Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen ("Schulbericht"). Im Einzelfall ist ergänzend stets zu prüfen inwiefern in den einzelnen Schulen ergänzende Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz bestehen.
Diese Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz können allerdings natürlich auch nichts regeln was gegen höherrangiges Recht verstößt so daß man auch nach solchen Ermittlungen stets kritisch bleiben sollte. Begrifflich ist zudem vor allem zwischen Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten zu unterscheiden. Hierzu § 8 Abs. 1 und 2 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen differenziert § 2 Schulbericht wie folgt:
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten primär die Abgrenzungen der Notenbildungsverordnung wobei die Abgrenzungen für Grund- und Hauptschulen ähnlich ist. Für eine Telefonische Erstberatungzu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus der Notenbildungsverordnung:
Zu diesem Themenbereich hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02)wie folgt geäußert:
Die Frage der Anzahl der schriftlichen Wiederholungsarbeiten wird entweder Gegenstand eines Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz sein oder von dem einzelnen Fachlehrer getroffen. Siehe hierzu auch den Unterpunkt der "Informationspflichten" des Fachlehrers. Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und sonstigen Leistungserfassungen über das Schuljahr:Die zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Notenbildungsverordnung:
Für Grund- und Hauptschulen ist zudem die Regelung in § 2 Schulbericht zu beachten:
Eine grundsätzliche Entscheidung des VGH Mannheim vom 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und eine neuere Entscheidung des VG Stuttgart vom 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) haben zu diesem Themenkomplex folgende Stellungnahmen abgegeben:
Für eine Telefonische Erstberatungzu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. Zulässige Tage für Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Die Regelungen in der Notenbildungsverordnung hierzu sind dünn:
Nur für Grund- und Sonderschulen gibt in § 2 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 ("Schulbericht") teilweise konkretisierende Regelungen:
Hieraus ergibt sich Folgendes: Nach den Ferien wird man nie Klassenarbeiten schreiben dürfen:
Ob Klassenarbeiten auch nicht nach dem Wochenende oder Feiertagen geschrieben werden dürfen ist hingegen nicht so einfach:
Auch für schriftliche Wiederholungsarbeiten (bzw. die entsprechenden Regelungen für Grund- und Hauptschulen) wird man auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abstellen müssen. Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. Anzahl der Klassenarbeiten und sonstige Leistungserfassungen pro Tag:Hierzu heißt es in § 8 Notenbildungsverordnung:
Daß nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag geschrieben werden "soll" heißt im Klartext:
Auch zu dieser Frage haben der VGH Mannheim am 12.10.1992 (AZ: 9 S 2272/92) und das VG Stuttgart am 17.10.2002 (AZ: 10 K 3691/02) Stellungnahmen dazu abgegeben inwiefern dies auch gilt wenn es sich bei einer der Klausuren um eine Nachschreibearbeit handelt.
Die schriftlichen Wiederholungsarbeiten betreffend wird man wiederum auf die Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz abzustellen haben. Diese müssen freilich Sinn und Zweck der Notenbildungsverordnung und sonstigen höherrangigen Rechts beachten d.h. eine Ermächtigung zu Schriftlichen Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten kann nur eng begrenzt erfolgen um die Schüler nicht zu überlasten und damit den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen. Für Grund- und Hauptschulen besteht keine Regelung so daß auch hier auf die Gesamtlehrerkonferenz abzustellen ist. Für eine Telefonische Erstberatungzu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. Ankündigung von Klassenrbeiten und sonstige Leistungserfassungen:Klassenarbeiten sind gem. § 8 Abs. 1 Notenbildungsverordnung "anzukündigen". Welchen Zeitraum eine solche Ankündigung erfassen muß ist indes nicht geregelt. In der Praxis ergibt sich dies meist aus den Regelungen der Gesamtlehrerkonferenz die natürlich wiederum mit höherrangigem Recht und damit u.a. auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz korrespondieren müssen.
Der VGH Mannheim (aao) und das VG Stuttgart haben sich in den vorbenannten Entscheidungen auch hierzu geäußert:
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite VertretungIhrer Interessen kontaktieren Sie michbitte direkt. Wenn Sie zu den weiteren Gliederungspunkten gelangen möchten betätigen Sie bitte die nachfolgenden Links: Wie viele Arbeiten darf man pro Tag schreiben NRW?Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden, zum Beispiel keine Tests.
Wie viele Arbeiten und Tests darf man in einer Woche schreiben NRW?In der Regel sollen in allen Bundesländern nicht mehr als zwei Klassenarbeiten pro Woche geschrieben werden. Zusätzliche Tests sind aber durchaus möglich. Eine Klassenarbeit muss erst zurückgegeben werden, bevor die nächste geschrieben werden darf. 3.
Wie viele Klausuren darf man am Tag schreiben NRW?Nach § 14 Abs. 4 der APO-GOSt dürfen in einer Woche für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden.
Wie viele Tests darf man an einem Tag schreiben Sachsen?Während einer Woche dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler höchstens drei Klassenarbeiten oder Klausuren geschrieben werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur geschrieben werden.
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