Ihre Absonderung dauert mindestens 5 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor. Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle bzw. dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind. Die Pflicht zur Absonderung besteht weiterhin. Nach 5 Tagen endet Ihre Absonderung nur, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Ansonsten verlängert sich die Absonderung, bis sie 48 Stunden symptomfrei waren. Spätestens endet die Absonderung nach 10 Tagen. Hier einige Beispiele zur Berechnung der Absonderungsdauer. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind: Antigenschnelltest (keine Symptome) Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung (keine Symptome) Beispiel: Sie führen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar . Am 4. Januar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Absonderungsdauer verändert sich nichts. Hierfür relevant ist das Ergebnis des zuerst durchgeführten Schnelltests. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. Antigenschnelltest (Symptome) Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen. Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests. Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr würde Ihre Absonderung enden, sie hatten aber noch Symptome bis zum 6. Januar. Am 8. Januar können Sie die Häuslichkeit wieder verlassen. PCR-Test (positives Ergebnis, keine Symptome) Ihre Absonderungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests. Die Berechnung beginnt ab Probenahmedatum beziehungsweise Laboreingangsdatum (je nachdem was auf Ihrem Befund steht). Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar, einen PCR-Test durch (Tag 0). Am Folgetag, dem 2. Januar, erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (2. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives
Testergebnis) PCR-Test (zuerst positives Ergebnis, im Verlauf der Absonderung noch Symptome) Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar einen PCR-Test durch (Tag 0). Am 2. Januar erhalten Sie ein positives Ergebnis. Ihre Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (2. Januar). Ihre Absonderungsdauer berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 ist der 6. Januar. Am 3. Januar (Tag 2) entwickeln Sie Symptome. Die Absonderungsdauer verändert sich hierdurch nicht. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr dürfen Sie die Häuslichkeit wieder verlassen, sofern seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. |