Wie oft kostenloser corona test nrw

Coronavirus: Informationen zu Tests und Testmöglichkeiten in Essen

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Wie oft kostenloser corona test nrw

Corona-Tests ermöglichen die schnelle Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. Essener Bürger*innen können sich in Teststellen sowie bei niedergelassenen Ärzten*Ärztinnen auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen.

Die bundesweit bis vorerst 25. November gültige Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Coronavirus-Tests im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. zur Bestätigung positiver Schnelltestergebnisse. Dagegen werden Testungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet. Deshalb sollten Personen mit Symptomen in eine Arztpraxis gehen, die bei Bedarf einen Test vornehmen kann. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.

Von anlasslosen Tests wird abgeraten. Dennoch können sich alle, die keinen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest oder einen Test mit 3 Euro Eigenbeteiligung haben, auf eigene Kosten testen lassen, sofern dies vor Ort angeboten wird.

Themenüberblick

Kostenloser Coronatest

Einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest, der besonders vulnerable Personen schützen soll, haben:

  • Kinder unter 5 Jahren
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen zum Testzeitpunkt nicht impfen lassen können, beispielsweise Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Testzeitpunkt an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Coronaa-Impfstoffen teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist ("Freitesten")
  • Besucher*innen und Behandelte/Betreute/Gepflegte oder Bewohner*innen in folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulantes Operationen
    • Dialyseeinrichtungen
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
    • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach §36 Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch; ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer*innen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler*innen
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben

Folgendes muss für die Testung vorgelegt werden:

  • Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass.
  • Nachweis, dass die zu testende Person anspruchsberechtigt ist. Dabei ist zu beachten:
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen zum Testzeitpunkt nicht impfen lassen können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten, müssen ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können
    • Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im selben Haushalt leben, benötigen einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und einen Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift.

Weitere Informationen zu den kostenlosen Bürgertests und Nachweisen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums

Coronatest mit 3 Euro Eigenbeteiligung

Einen Anspruch auf eine Bürgertest, an dessen Kosten sich die Getesteten mit 3 Euro beteiligen müssen, haben:

  • Personen, die an dem Tag der Testung
    • eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    • zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
    • zu einer Person Kontakt haben werden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben

Die zu testende Person muss gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Testung zu einem der vorgenannten Zwecke und mit 3 Euro Eigenbeteiligung durchgeführt wird.

Weitere Informationen zu den Bürgertests mit Eigenbeteiligung und Nachweisen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums

Teststellen für Schnelltests in Essen

Im gesamten Essener Stadtgebiet gibt es mehrere Hundert Teststellen. Eine Karte bietet einen Überblick über diese und hält weitere Informationen zu den einzelnen Standorten bereit:

Zur Übersichtskarte mit den Essener Testzentren

Es ist möglich, dass die aufgeführten Arztpraxen die Schnelltests in Abhängigkeit von ihrer Kapazitäten nur ihren eigenen Patient*innen anbieten.

Den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für den Ausbau der Teststruktur in NRW regelt die Corona-Teststrukturverordnung NRW.

Die Kreise und kreisfreien Städte koordinieren den Ausbau der Angebotsstruktur und die Beauftragung von Teststellen. Die Schnelltests können in Apotheken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisation sowie in von den kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren und bei weiteren Anbieter*innen durchgeführt werden, die vor dem 1. Juli beauftragt wurden und eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren. Alle Teststellen melden dem Gesundheitsamt täglich die Zahl der vorgenommenen und der positiven Tests, um die Wirkung der Maßnahme einschätzen zu können.

Ein vorübergehendes Aussetzen führt nicht zum Erlöschen der Beauftragung. Die Wiederaufnahme des Testangebots muss gemeldet werden. Ebenso muss eine Beendigung des Testangebots gemeldet werden.

Beim Eingang von Anträgen auf Beauftragung als Leistungserbringer gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) für Teststellen wird in Essen der Bedarf in den einzelnen Stadtteilen/Stadtbezirken anhand folgender Kriterien ermittelt:

  • Einwohnerzahlen je Stadtteil/Stadtbezirk
  • Anzahl im gesamten Stadtgebiet durchgeführter Tests (prozentualer Anteil je Stadtteil)
  • Anzahl der vorhandenen Teststellen im Stadtteil/Stadtbezirk
  • Abstand zu einer bestehenden Teststelle (ggf. auch stadtteilübergreifend)

Seit dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach §6 Absatz 1 Nummer 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfolgen.

Die Beauftragung einer Teststelle soll insbesondere dann widerrufen oder aufgehoben werden, wenn

  • der*die Betreiber*in der Teststelle die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt
  • der*die Betreiber*in die Maßgaben der Corona-Teststrukturverordnung NRW nicht einhält und entsprechende Mängel trotz Aufforderung nicht unverzüglich abstellt,
  • Testverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet werden,
  • unrichtige Testnachweise erstellt werden,
  • Archivierungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder
  • andere Gründe erkennbar werden, die nach § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden.

Als Gründe für einen Widerruf oder eine Aufhebung der Beauftragung können Tatsachen herangezogen werden, die die unteren Gesundheitsbehörden oder die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen eigener Kontrollen feststellen oder die ihnen durch andere zuständige Stellen mitgeteilt werden. Bei einer Mitteilung von Unregelmäßigkeiten in den Meldungen zur Abrechnung ist im Regelfall von einer Unzuverlässigkeit der*des Betreiberin*Betreibers auszugehen.

Beschäftigtentestung

Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die (gemäß § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a) in der jeweils geltenden Fassung) sind verpflichtet, ihren anwesenden Beschäftigten eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, können die Testungen bei zugelassenen Teststellen oder -zentren auf ihre Kosten beauftragen oder durch geschultes oder fachkundiges Personal selbst vor Ort durchführen. Auch Selbsttests unter Aufsicht durch geschultes Personal (siehe "Mindestanforderungen an Teststellen" der Anlage 1) sind vor Ort möglich.

Wenn von den getesteten Personen gewünscht und organisatorisch möglich, soll im Anschluss an die Testung vor Ort eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden. Die Nachweise dürfen ausnahmsweise auch für ehrenamtlich Tätige ausgestellt werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.

Arbeitgeber*innen, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, müssen dies dem Gesundheitsamt Essen als untere Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen mitteilen: über das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige. Die Bescheinigung darf nur durch das geschulte beziehungsweise fachkundige Personal und unter Verwendung des Musters (siehe Anlage 2 "Muster-Testbescheinigung für Beschäftigte) ausgestellt werden.

Vorgenanntes gilt entsprechend für Arbeitgeber*innen, die vor dem 25. Mai 2022 nach den bis zu diesem Tag geltenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) Testungen durchgeführt haben und dieses Angebot für die Beschäftigten seitdem freiwillig fortsetzen.

Corona-Selbsttest

Auch in Essen sind Selbsttests auf das Coronavirus im Einzelhandel verfügbar. Dabei handelt es sich um frei verkäufliche Antigen-Tests. Sie weisen ein Virusteil (Antigen) nach und fallen insbesondere dann positiv aus, wenn man akut erkrankt ist. Will man einen Selbsttest für die Nutzung eines bestimmten Angebots nutzen, so ist zu beachten, dass der Selbsttest unter Aufsicht fachkundiger oder geschulter Personen, die zur Durchführung von Schnelltests befugt sind, erfolgen muss, die das Ergebnis auch bestätigen.

Wie verhalte ich mich bei einem positiven Test?

Bei einem positiven Testergebnis gelten unterschiedliche Vorgaben und Regelungen automatisch auf Grundlage der Test- und Quarantäneverordnung NRW.

Bei einem positiven Selbsttest sind Bürger*innen verpflichtet, unverzüglich zur Kontrolle einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test (Kontrolltest) durchführen zu lassen. Bis dahin sollten sie sich so gut wie möglich von anderen Personen absondern.

Bei einem positiven Coronaschnelltest (in einer Teststelle durchgeführt) gilt automatisch eine Pflicht zur Isolierung. Man muss nicht zwingend einen PCR-Kontrolltest durchführen, dazu wird aber geraten.

Bei einem positiven PCR-Test gilt ebenfalls automatisch eine Pflicht zur Isolierung.

Zu den Regeln für die Isolierung bzw. Quarantäne und den damit verbundenen Informationspflichten

Diese Corona-Tests gibt es

Bei den Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus, die nur von geschultem Personal durchgeführt werden dürfen, wird zwischen molekularbiologischen Tests ("PCR-Test") und PoC-Antigen-Tests ("Coronaschnelltest") unterschieden.

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PCR-Testungen gehören zu den Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Dafür werden die Proben nach dem Abstrich in ein Labor gebracht, wo das das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt.

Antigen-Tests weisen die Eiweißstrukturen des Coronavirus nach. Dazu werden die Proben nach einem Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Ist das Coronavirus in der Probe enthalten, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen. In diesem Fall wird eine Verfärbung auf dem Teststreifen sichtbar.

Während für PCR-Testungen ca. vier bis fünf Stunden zuzüglich Transportzeit, Vorbereitungszeit und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen hohen Probeaufkommens anfallen, liefert der Coronaschnelltest in weniger als 30 Minuten ein Ergebnis. Zudem ist er aufgrund seiner leichten Handhabung auch außerhalb von Laboren einsetzbar, z.B. in Pflegeeinrichtung.

Da Antigen-Tests weniger sensitiv als PCR-Testungen sind, ist eine größere Virusmenge für ein positives Ergebnis nötig. Daher schließt ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Coronavirus-Infektion nicht aus. Ein positives Antigen-Test-Ergebnis muss zudem über einen PCR-Test bestätigt werden, da es häufiger zu positiven Ergebnissen bei gar nicht infizierten Personen kommt.