Wie viel muss man in der Kurzarbeit arbeiten?

Sonder­regeln erneut verlängert

Die coronabe­dingten Sonder­regeln für den erleichterten Bezug von Kurz­arbeitergeld gelten derzeit bis zum 30. Juni 2022. Kurz­arbeitergeld gibt es maximal 28 Monate – längs­tens bis zum 30. Juni 2022.

Was ist Kurz­arbeitergeld?

Zeitlich begrenzte Krisen­hilfe. Viele Unternehmen verzeichnen im Zuge der Corona-Krise Auftrags­rück­gänge, müssen aufgrund behördlicher Anordnung schließen und sehen sich in ihrer Existenz gefährdet. Diese Auswirkungen treffen natürlich auch die Angestellten. Mit Kurz­arbeit können Betriebe solche Krisen­zeiten wirt­schaftlich über­brücken: Beschäftigte arbeiten weniger Stunden als gewöhnlich beziehungs­weise arbeits­vertraglich vereinbart und erhalten dafür Kurz­arbeitergeld.

Betriebsrat bestimmt mit. Das können Arbeit­geber aber nicht einseitig anordnen. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein zwingendes Mitbestimmungs­recht – auch in Zeiten der Corona-Pandemie. Gibt es keinen Betriebsrat, muss der Arbeit­geber die Kurz­arbeit mit jedem einzelnen betroffenen Angestellten vereinbaren.

Wie viel Kurz­arbeitergeld bekomme ich?

Sie erhalten als Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeits­zeit 60 Prozent des dafür eigentlich fälligen Netto­lohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurz­arbeitergeld rund 67 Prozent. Das muss der Arbeit­geber mit beantragen. Zudem gibt es bis Ende Juni 2022 mehr Geld - statt nur bis Ende März 2022:

  • Wer mindestens 50 Prozent in Kurz­arbeit ist, erhält ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurz­arbeitergeld 70 Prozent des entgangenen Netto­lohns und ab dem siebten Monat 80 Prozent.
  • Mit Kindern sind es ab dem vierten Monat 77 Prozent und ab dem siebten Monat 87 Prozent.
  • Für die Berechnung der Bezugs­monate zählen die Monate mit Kurz­arbeit ab März 2020.

Tipp. Checken Sie Ihren Tarif­vertrag. Einige Tarif­verträge, etwa in der Metall- und Elektro­industrie, sehen vor, dass das Kurz­arbeitergeld auf fast 100 Prozent des Netto­lohns aufgestockt wird.

Wie errechne ich das Kurz­arbeitergeld?

Am einfachsten ist es, wenn Sie dafür unseren Rechner nehmen. Unser Kurz­arbeitergeld-Rechner berück­sichtigt die aktuellen Änderungen für das Jahr 2022 wie den erhöhten Grund­frei­betrag und den auf 1 200 Euro gestiegenen Arbeitnehmerpausch­betrag. Bei der Berechnung ist ein pauschaliertes Netto­entgelt zugrundegelegt. Maßgeblich ist der regel­mäßige Brutto­lohn im Sinne der Sozial­versicherung bis zur Beitrags­bemessungs­grenze. Nicht dabei zählen Entgelte für Mehr­arbeit und Sonderzah­lungen.

Die Sozial­abgaben beim Kurz­arbeitergeld trägt die Arbeits­agentur.

Im Rechner können Sie durch Auswahl „2022 (ab 01.07)“ ermitteln, wie viel Kurz­arbeitgeld es gibt, nachdem die „Corona-Erhöhung“ an dem 1. Juli 2022 entfällt (siehe oben).

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Wann wird Kurz­arbeitergeld gewährt?

Kurz­arbeit ist in den Paragrafen 95 bis 109 Sozialgesetz­buch III geregelt. Kurz­arbeitergeld ist eine Leistung der Arbeits­losen­versicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Deshalb können Arbeit­geber Kurz­arbeitergeld nur für Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungs­pflichtig in der Arbeits­losen­versicherung sind.

Tipp. Infos finden Sie dazu auch bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Erleichterter Anspruch bis Ende Juni 2022

Nach dem „Gesetz zur Verlängerung von Sonder­regelungen im Zusammen­hang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurz­arbeitergeld und anderer Leistungen“ werden die erleichterten Zugangs­regeln weiter bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Außerdem kann das Kurz­arbeitergeld maximal 28 Monate bezogen werden – längs­tens bis zum 30. Juni 2022.

  • Betriebe können wie bisher Kurz­arbeitergeld beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeits­ausfall betroffen sind.
  • Der Verdienst aus einem 450-Euro-Minijob wird nicht ange­rechnet.
  • Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeit­gebers zum Kurz­arbeitergeld und zum Saison-Kurz­arbeitergeld wird um drei Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt somit für Lohn­zahlungs­zeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
  • Die Sozial­versicherungs­beiträge werden Arbeit­gebern seit Januar 2022 nur noch zu 50 Prozent erstattet. 100 Prozent Erstattung können sie bis Ende März erhalten, wenn sie ihren Kurz­arbeitern eine Weiterbildung ermöglichen. Ab April 2022 erhalten sie generell nur noch 50 Prozent der Sozial­versicherungs­beiträge zurück, wenn die Kurz­arbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird (siehe unten).

Wie lange gibt es Kurz­arbeitergeld?

Kurz­arbeit wird grund­sätzlich vom Arbeit­geber bei der Bundes­agentur für Arbeit beantragt (zum Antrag).

Beschäftigte können wegen der Corona-Pandemie insgesamt bis zu 28 Monate Kurz­arbeitergeld beziehen – längs­tens jedoch bis zum 30. Juni 2022. Normaler­weise gibt es Kurz­arbeitergeld nur maximal 12 Monate.

Die vollen 28 Monate schöpfen diejenigen aus, die bereits seit Anfang der Pandemie im März 2020 durch­gehend in Kurz­arbeit sind. Arbeitnehmer erhalten das Kurz­arbeitergeld direkt vom Arbeit­geber, dem die Bundes­agentur für Arbeit es anschließend erstattet.

Achtung: Bei Unter­brechungen der Kurz­arbeit von 3 Monaten oder länger muss der Arbeit­geber Kurz­arbeit wieder neu bei der Arbeits­agentur anzeigen. Das Kurz­arbeitergeld gibt es in dem Fall erst wieder ab dem Monat, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit einge­gangen ist.

Was gilt bei Leih­arbeit?

Auch Leih­arbeite­rinnen und Leih­arbeiter konnten Kurz­arbeitergeld bis Ende März 2022 beziehen. Ab April 2022 erhalten sie kein Kurz­arbeitergeld mehr.

Werden Über­stunden und Urlaub ange­rechnet?

Beschäftigte müssen normaler­weise zunächst Über­stunden und Rest­urlaub abbauen. Erholungs­urlaub dürfen sie für das laufende Kalender­jahr aber nicht einsetzen.

Ausnahme bis Ende Juni 2022: Kurz­arbeit ist weiterhin nach den Corona-Regeln bis Ende Juni 2022 möglich, ohne dass Angestellte negative Arbeits­zeitsalden (Minus­stunden) aufbauen müssen.

Behalte ich meinen vollen Urlaubs­anspruch, wenn ich in Kurz­arbeit bin?

Nach einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (BAG) müssen Arbeitnehmer hinnehmen, dass ihr Jahres­urlaub ­an­teilig gekürzt wird, wenn sie wegen Kurz­arbeit tage­weise nicht arbeiten können. Das gilt für Beschäftigte, die in Kurz­arbeit null waren oder sind. Für die Zeiträume, in denen die Arbeit voll­ständig einge­stellt wurde, besteht laut BAG kein anteiliger Urlaubs­anspruch. Der Fall: Eine Verkäuferin war 2020 über mehrere Monate in Kurz­arbeit null. ­Ihr Chef kürzte ihren Urlaub um einige Tage (Az. 9 AZR 234/21, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021).

Welche Erstattung gibt es für Arbeit­geber?

Die Sozial­versicherungs­beiträge während der Kurz­arbeit bekommen Arbeit­geber bis zum 31. Dezember 2021 voll erstattet. Ab 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erhalten sie zumindest 50 Prozent der Beiträge zurück.

Darüber hinaus bekommen sie 50 Prozent der Beiträge bis zum 31. Juli 2023 erstattet, wenn sie eine berufliche Weiterbildung ermöglichen. Voraus­setzungen:

  • Die Weiterbildung beginnt während der Kurz­arbeit.
  • Sie dauert mehr als 120 Stunden oder wird nach dem Aufstiegs­fort­bildungs­förderungs­gesetz durch­geführt. Träger und Maßnahme sind nach dem SGB III zugelassen.

Zudem werden für Weiterbildungs­maßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehr­gangs­kosten abhängig von der Größe des Betriebs pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.

Was gilt, wenn ich während der Kurz­arbeit krank werde?

Sie haben bei einer Krank­schreibung Anspruch auf Entgelt­fortzahlung und später Krankengeld. In den ersten sechs Wochen bekommen Sie weiter Ihr reduziertes Entgelt plus Kurz­arbeitergeld. Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld gemäß dem Einkommen, das Sie vor der Kurz­arbeit erzielten. Es beträgt maximal 90 Prozent Ihres Netto­lohns abzüglich der Arbeitnehmer­anteile zur Sozial­versicherung.

Wirkt sich die Kurz­arbeit auf meinen Urlaubs­anspruch aus?

Ja. Wer weniger arbeitet, hat weniger Urlaub. Das entschied das Landes­arbeits­gericht Düssel­dorf (Az. 6 Sa 824/20, Revision zugelassen). Urlaubs­zweck sei, sich von der Arbeit zu ­erholen. Das setze eine entsprechende Tätig­keit voraus. Für jeden Monat, in dem der Beschäftigte auf Kurz­arbeit null war, kann der Jahres­urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

Wie viel darf ich bei Kurz­arbeit hinzu verdienen?

Nach den Corona-Sonder­regeln werden bis zu 450 Euro Monats­verdienst aus Minijobs nicht auf das Kurz­arbeitergeld ange­rechnet.

Achtung: Hatten Sie den Minijob oder eine andere Neben­tätig­keit schon vor Beginn Ihrer Kurz­arbeit, wird das Einkommen daraus generell nicht auf Ihr Kurz­arbeitergeld ange­rechnet.

Ich arbeite jetzt in Kurz­arbeit. Kann es sich lohnen, einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen?

Ob es sich für Sie finanziell lohnt, müssen am Ende natürlich Sie entscheiden. Haben Sie nebenbei einen 450-Euro-Job, fallen dadurch für Sie in der Regel keine zusätzlichen Abgaben an.

Verdienen Sie nebenbei im Schnitt höchs­tens 450 Euro im Monat beziehungs­weise 5 400 Euro im Jahr gelten folgende Regeln:

  • Zuschläge. Auf die 450-Euro-Grenze werden steuer­begüns­tigte Zuschläge wie Sachbezüge oder Feier­tags- und Nacht­arbeit nicht ange­rechnet.
  • Steuern. Für den Verdienst werden pauschal 2 Prozent Lohn­steuer fällig. Häufig über­nimmt die Lohn­steuer der Arbeit­geber. Dann müssen Sie Ihren Zusatz­verdienst nicht in der Steuererklärung angeben.
  • Sozial­abgaben. Der Arbeit­geber zahlt die Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherung. Als Minijobber sind Sie verpflichtet, einen Teil der Beiträge an die gesetzliche Rentenkasse selbst zu über­nehmen. Das kann sich lohnen, damit Sie mehr Leistungs­ansprüche haben. Von dieser Pflicht können Sie sich aber befreien lassen. Erkundigen Sie sich bei der Minijob-Zentrale, was Ihnen die Zusatz­beiträge im Einzel­fall bringen (minijob-zentrale.de).

Bekomme ich wegen Kurz­arbeit weniger Arbeits­losengeld?

Nein, sollten Sie Ihren Job verlieren, müssen Sie sich darum keine Sorgen machen. Kurz­arbeitergeld ist eine Lohn­ersatz­leistung und wirkt sich auf die Berechnung von Arbeitslosengeld I nicht aus. Verlieren Sie doch noch Ihre Anstellung, haben Sie den üblichen Anspruch auf Arbeits­losengeld, auch die Dauer ist ungekürzt.

Muss ich mein Kurz­arbeitergeld versteuern?

Nein, Kurz­arbeitergeld ist steuerfrei. Es wird aber den steuer­pflichtigen Einkünften fiktiv zuge­rechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steu­ersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. Beim Lohn­steuer­abzug durch den Arbeit­geber ist er noch nicht berück­sichtigt, er kommt erst bei der Steuer­abrechnung mit dem Finanz­amt zum Tragen. So kann es zu Nach­forderungen kommen.

Beziehen Sie noch Lohn, weil Sie nicht komplett auf Kurz­arbeit gesetzt sind, passt Ihr Arbeit­geber übrigens Ihre Lohn­steuer auto­matisch an Ihr nied­rigeres Gehalt an.

Wirkt sich die Steuerklasse auf das Kurz­arbeitergeld aus?

Ja, sogar sehr. Denn die Höhe des Kurz­arbeitergelds hängt vom monatlichen Netto­gehalt ab und damit letzt­lich auch von der Steuerklasse. Als Verheiratete haben Sie die Chance, mit der richtigen Steuerklasse mehr Lohn­ersatz zu bekommen. Am güns­tigsten ist für den Partner, der Lohn­ersatz erwartet, die Steuerklasse III. Zwar muss der andere Partner dann verhält­nismäßig viel Lohn­steuer zahlen. Aber das Geld ist nicht verloren. Das Finanz­amt erstattet es nach der Steuererklärung. Dagegen kostet eine ungüns­tige Steuerklasse beim Lohn­ersatz unwieder­bring­lich Geld.

Gehalts­rechner. Wie die Steuerklasse Ihr Netto­gehalt beein­flusst, können Sie mit unserem Gehaltsrechner ermitteln. Der Wechsel kann vor oder während der Kurz­arbeit beantragt werden. Wollen Sie zu den Steuerklassen III/V wechseln, müssen Sie das als Paar gemein­sam beantragen. Einen Wechsel zur Klasse IV kann auch einer allein veranlassen, der andere rutscht dann auto­matisch mit in die IV. Das Formular „Antrag auf Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten/Lebens­part­nern“ finden Sie zum Ausdrucken unter formulare-bfinv.de. Übrigens können Sie seit Anfang 2020 die Steuerklassen mehr­mals im Jahr wechseln.

Tipp: Verkraftet Ihre Haus­halts­kasse die hohen Lohn­steuer­abzüge in Klasse V nicht, können Verheiratete statt der III/V auch beide die IV nehmen. Die Lohn­steuer ist dann moderater und der Lohn­ersatz wenigs­tens etwas höher als in der Steuerklasse V.

Was müssen Eltern für das höhere Kurz­arbeitergeld nach­weisen?

In Ihren elektronischen Lohn­steuer­abzugs­merkmalen – Elstam – muss ein Kinder­frei­betrag von mindestens 0,5 einge­tragen sein. Wie viele Kinder Sie haben, spielt keine Rolle. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auf dem Portal der Finanz­verwaltung über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jeder­zeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster “ (elster.de) registrieren. Nun kann es sein, dass dieser sogenannte Kinder­frei­betrags­zähler fehlt, weil Ihr Kind in diesem Jahr 18 Jahre wurde und somit der Frei­betrag nicht mehr auto­matisch berück­sichtigt wird, sondern nur auf Antrag. Lassen Sie dann schnells­tens einen Kinder­frei­betrag in Ihren Elstam vom Finanz­amt eintragen.

Nur bis 25. Kinder­frei­beträge stehen Eltern auch für über 18-Jährige zu, wenn der Nach­wuchs etwa in Ausbildung ist, studiert oder ein freiwil­liges soziales Jahr leistet. Wie das Kinder­geld gibt es Kinder­frei­beträge jedoch längs­tens bis zum 25. Geburts­tag.

Ich habe Steuerklasse V, mein Mann III. Welche Bescheinigung ist nötig, damit ich wegen unseres Kindes erhöhtes Kurz­arbeitergeld bekomme?

Bei verheirateten Müttern und Vätern mit Steuerklasse V wird in den Elstam kein Kinder­frei­betrags­zähler berück­sichtigt, sondern nur beim Ehe- oder Lebens­partner mit der Steuerklasse III. Um nun auch das höhere Kurz­arbeitergeld von 67 Prozent mit Steuerklasse V zu bekommen, benötigen Sie als Nach­weis für den Kinder­frei­betrag einen Elstam-Ausdruck Ihres Ehe- oder gesetzlichen Lebens­part­ners mit Steuerklasse III. Das ist auch bei Eltern so, die ein zweites Arbeits­verhältnis mit Steuerklasse VI haben und dort Kurz­arbeitergeld erwarten. Auch sie nehmen ersatz­weise als Beleg den Elstam-Ausdruck ihres Haupt­arbeits­verhält­nisses jeweils in der Steuerklassen I bis IV.

Elektronische Auskunft. Die Auskunft zu Elstam können Sie selbst auch über „Mein Elster“ unter „Formulare & Leistungen“ jeder­zeit elektronisch abrufen. Dafür müssen Sie sich lediglich einmalig unter „Mein Elster“ registrieren.

Kann ich als Student für meinen Neben­job Kurz­arbeitergeld bekommen?

Um einen Anspruch auf Kurz­arbeitergeld zu haben, müssen Studenten in ihrem Neben­job als normale Arbeitnehmer beschäftigt sein (zum Beispiel bei mehr als 20 Stunden Tätig­keit pro Woche) und in die Arbeits­losen­versicherung einzahlen. Die ist jedoch bei vielen typischen Beschäftigungs­arten für Studenten nicht der Fall:

Minijob. Wer neben dem Studium auf Minijob-Basis arbeitet – also weniger als 450 Euro im Monat verdient – zahlt nicht in die Arbeits­losen­versicherung ein. Daher besteht für ihn kein Anspruch auf Kurz­arbeitergeld. Das gleiche gilt für Studierende, die in den Semester­ferien als kurz­fristige Beschäftigte jobben.

Werk­studenten. Arbeiten Studierende in der Regel höchs­tens 20 Stunden in der Woche, werden sie oft als Werk­studenten angestellt. Sie zahlen zwar Lohn­steuer und auch in die Renten­versicherung ein, jedoch nicht in die Arbeits­losen­versicherung. Deswegen besteht für Werk­studenten kein Anspruch auf Kurz­arbeitergeld.

Selbst­ständige. Studierende, die als Selbst­ständige auf Rechnung jobben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurz­arbeitergeld. Schließ­lich sind sie bei ihren Auftrag­gebern nicht direkt beschäftigt.

Ich bekomme Kurz­arbeitergeld. Fällt dadurch meine Rente nied­riger aus?

Ja. Aber vielleicht weniger stark, als Sie annehmen. Denn der Arbeit­geber stockt Ihre Rentenbeiträge auf. Darauf weist die Deutsche Renten­versicherung Nord hin. Als Arbeitnehmer sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert. Sie zahlen zwar während der Kurz­arbeit weniger ein, denn Ihre Renten­versicherungs­beiträge werden jetzt auf Grund­lage Ihres reduzierten Verdienstes abführt. Doch zahlt der Arbeit­geber weiterhin mehr ein. Sein Anteil berechnet sich auf Basis eines fiktiven Arbeits­entgelts in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurz­arbeit ausgefallen ist.

Ein Beispiel: Sie hatten bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5 000 Euro brutto. Während der Kurz­arbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel – also auf 1 250 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Renten­versicherungs­beiträge daraus wie folgt:

Basis Arbeitnehmer: 1 250 Euro Verdienst

Basis Arbeit­geber: 3 750 Euro ausgefallener Verdienst (5 000 Euro – 1 250 Euro) x 80 Prozent = 3 000 Euro

Basis gesamt: 4 250 Euro (1 250 Euro Arbeitnehmer +3 000 Euro Arbeit­geber)

Ergebnis: Von 4 250 Euro fließen monatlich 18,6 Prozent auf Ihr Renten­konto. Das sind 790,50 Euro. Bei Ihrem regulären Verdienst von 5 000 Euro wären es 930 Euro gewesen. In diesem Beispiel würden die Renten­ansprüche für die Zeit der Kurz­arbeit 15 Prozent nied­riger ausfallen.

Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung, auch telefo­nisch erreich­bar unter 0800 1000 4800.