Wie finde ich heraus wer Gesellschafter einer GbR ist?

Mit Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR betritt der Gesetzgeber ein neues Terrain.

Die Eintragung der GbR in ein Register war bereits im sogenannten „Mauracher Entwurf″ für das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) enthalten, den eine Expertenkommission im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet hat. Der aktuelle Regierungsentwurf zum MoPeG vom 20. Januar 2021 baut darauf auf, entwickelt das Konzept aber durch zahlreiche Präzisierungen fort (§ 707 BGB-E f.).

Hintergrund zur Einführung eines Gesellschaftsregisters: Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Gesellschaftsregister das Publizitätsdefizit der GbR zu beheben und dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen. 

Die mangelnde Registerpublizität stellt den Rechtsverkehr, insbesondere den Grundstücksverkehr, derzeit vor Schwierigkeiten. Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft können nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Auch die im Laufe der Zeit eingeführten §§ 899a BGB und 47 Abs. 2 GBO haben keine ausreichende Abhilfe geschaffen und sich eher als „Behelfslösung″ herausgestellt. 

Deshalb soll nun das neue Gesellschaftsregister einen vollständigen und lückenlosen Überblick über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR geben, soweit sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. 

Eintragung in das Gesellschaftsregister bleibt freiwillig

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist im Grundsatz freiwillig. Anders als entsprechende Regelungen z.B. in Frankreich oder Österreich knüpft der Regierungsentwurf die Rechtsfähigkeit der GbR nicht an die Registereintragung. Die Vielseitigkeit der GbR soll durch die Einführung des Gesellschaftsregisters nicht eingeschränkt werden. Insbesondere bei Gelegenheitsgesellschaften, die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und bei denen kein Publizitätsbedürfnis besteht, erscheint eine Eintragungspflicht aufgrund des mit der Eintragung verbundenen Aufwands und Verlusts der flexiblen Handhabbarkeit als unangemessen. 

Zugleich hat der Regierungsentwurf das Ziel, dass sich möglichst viele Gesellschaften im Gesellschaftsregister eingetragen lassen, speziell dann, wenn sie regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Regierungsentwurf setzt dafür auf der einen Seite positive Registrierungsanreize. Auf der anderen Seite werden die Gesellschaften in bestimmten Fällen faktisch zur Eintragung gezwungen (formelles Voreintragungserfordernis). 

Gesetzgeber möchte positive Anreize bieten, die GbR einzutragen

Als positive Anreize für die Eintragung sind insbesondere zu nennen:

  • die Möglichkeit, ein Sitzwahlrecht auszuüben (§ 706 BGB-E);
  • die Möglichkeit, mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis zu disponieren (§ 720 BGB-E).

Nur registrierte Gesellschaften können – wie bei der GmbH oder Aktiengesellschaft – von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Vertragssitz zu wählen. Damit kann eine Trennung zwischen dem Verwaltungs- und Vertragssitz herbeigeführt werden; auch unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat hat. Ob der Gesetzgeber damit die Abkehr von der im Gesellschaftsrecht geltenden Sitztheorie einläutet und zur Gründungstheorie übergehen möchte, bleibt abzuwarten. Die Wahl eines Vertragssitzes ist insbesondere für Gesellschaften interessant, die im Ausland tätig sind.

Einen weiteren Anreiz setzt die Möglichkeit, mit Publizitätswirkung über die Vertretungsverhältnisse zu disponieren (§ 720 Abs. 2 BGB-E): Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen und die Einzelvertretungsberechtigung mit Publizitätswirkung im Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Formelles Voreintragungserfordernis

In bestimmten Fällen werden die Gesellschafter der GbR durch ein formelles Voreintragungserfordernis faktisch zur Eintragung im Gesellschaftsregister gezwungen. Dies ist immer dann der Fall, wenn an die Eintragung in einem Objektregister die Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs geknüpft wird (wie etwa bei Eintragungen im Grundbuch, vgl. § 47 Absatz 2 GBO-E) oder eine vergleichbare Legitimitätswirkung bezüglich der Rechtsinhaberschaft entfaltet wird (wie etwa bei Eintragungen in der Gesellschafterliste einer GmbH, vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG-E). Gerechtfertigt wird dieses Voreintragungserfordernis mit dem überwiegenden Interesse des Rechtsverkehrs an der Publizität der GbR. 

Eine GbR kann demnach beispielsweise nur dann im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister registriert ist. Dies wird in der Praxis weitreichende Auswirkungen haben, da die GbR in vielen Familien als Vehikel genutzt wird, um Immobilien zu erwerben und zu halten (Familienpool-Gesellschaften). Zwar müssen Bestandsgesellschaften nach dem Inkrafttreten des MoPeG nicht unmittelbar eine Registrierung vornehmen. Erforderlich wird die Registrierung allerdings dann, wenn das Immobiliarvermögen veräußert oder über Grundstücksrechte verfügt werden soll oder ein Wechsel der Gesellschafter eintritt. 

Infolge des Voreintragungserfordernisses im Grundstücksverkehr wird § 899a BGB, der eine punktuelle Publizität ermöglichte, obsolet und soll gestrichen werden. Änderungen bei der GbR werden fortan nur noch im Gesellschaftsregister offengelegt und nicht mehr im Grundbuch.

Eine vorherige Registrierung ist schließlich erforderlich, wenn die GbR an einer Umwandlung beteiligt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 191 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 UmwG-E) oder ein Statuswechsel erfolgen soll (§ 707c BGB-E). 

Statuswechsel (§ 707c BGB-E)

Um der Gesellschaft einen identitätswahrenden Wechsel zwischen Gesellschafts-, Handels- und Partnerschaftsgesellschaftsregister zu ermöglichen, führt der Gesetzesentwurf zum MoPeG den sogenannten Statuswechsel als registerrechtlichen Vorgang außerhalb des Umwandlungsgesetzes ein. Ein solcher Statuswechsel geschieht durch Registereintragung, zunächst im Ausgangsregister und dann im Zielregister. 

Mit dem für die Praxis wichtigen Instrument können die Identität der registerwechselnden Gesellschaft sichergestellt und Doppeleintragungen vermieden werden.

Aufbau und Funktion des Gesellschaftsregisters ähnelt dem Handelsregister

Als Vorbild für das Gesellschaftsregister dient das Handelsregister. Die Führung des Gesellschaftsregisters wird den Amtsgerichten überlassen. Für die Einzelheiten wird dem Bundesgesetzgeber eine Verordnungsermächtigung eingeräumt.

Durch die Verweisung auf § 15 HGB wird dem Gesellschaftsregister öffentlicher Glaube beigemessen (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs können die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister ablesen.

Wie beim Handelsregister werden für die Eintragungen im Gesellschaftsregister die Notare eingebunden. Anmeldungen zum Handelsregister erfolgen in öffentlich beglaubigter Form. Die Notare prüfen die Eintragungsfähigkeit und Identität der Anmeldenden im Rahmen der Anmeldungsvorbereitung (§ 707 b Nr. 2 BGB-E i.V.m. § 12 HGB) und tragen damit zur Qualität des Gesellschaftsregisters bei. 

Mit der Registrierung ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Namenszusatz zu führen, und zwar entweder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts″ oder „eGbR″ (§ 707a Abs. 2 BGB-E). Haftet in der GbR keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zudem die Haftungsbeschränkung erkennen lassen (etwa: GmbH & Co. eGbR).

Um die einmal gewonnene Transparenz und Publizität zu bewahren, kann die eingetragene Gesellschaft schließlich nur nach Liquidation wieder aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden. Den Gesellschaftern steht kein freies Recht zur liquidationslosen Austragung zu.

Bei Eintragung im Gesellschaftsregister müssen Mindestangaben erfolgen 

Entscheiden sich die Gesellschafter einer GbR für die Eintragung in das Gesellschaftsregister, so haben sie dies bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Maßgeblich ist ein etwaig von den Gesellschaftern bestimmter Vertragssitz, selbst wenn dieser im Außenverhältnis erst durch Eintragung Geltung erlangt (vgl. § 706 BGB-E).

Der Registerinhalt ist auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände beschränkt, weshalb es beispielsweise keiner Eintragung des Gesellschaftszwecks bedarf. 

Die „Erstanmeldung″ zum Gesellschaftsregister muss enthalten (§ 707 Abs. 2 BGB-E):

  1. Name, inländischer Vertragssitz und Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union;
  2. Angaben zu jedem Gesellschafter, das heißt bei natürlichen Personen deren Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften deren Firma oder Name, die Rechtsform, den Sitz, (soweit vorgesehen) das Register und die Registernummer; und
  3. Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Mit erfolgter Eintragung nehmen diese Angaben an der Publizitätswirkung der Registereintragung teil (§ 707a Abs. 3 Satz 1 BGB-E i.V.m. § 15 Abs. 3 HGB).

  1. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Die Versicherung dient der Absicherung des Statuswechsels. Doppelte Eintragungen in verschiedenen Registern werden auf diese Weise vermieden. 

Ändern sich die Verhältnisse bei einer eingetragenen Gesellschaft, müssen diese Änderungen in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (etwa Sitzverlegung, Änderung im Gesellschafterbestand, Änderung der Firma oder Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters).

Die Eintragung ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen. Das ist der Fall, wenn einer Mitwirkung aller Erben besondere Hindernisse entgegenstehen, zum Beispiel weil noch nicht alle Erben feststehen oder erreichbar sind. Ändert sich nur die Anschrift, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken (§ 707 Abs. 4 BGB-E).

Kosten der Eintragung ins Gesellschaftsregister halten sich im Rahmen

Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister durchschnittlich Notar- und Gerichtskosten in Höhe von EUR 300,00 nach sich ziehen wird.

Zur Finanzierung des Gesellschaftsregisters ist im Regierungsentwurf derzeit auch eine Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes vorgesehen, danach soll wie beim Handels-, Partnerschaft-, Genossenschafts- und Vereinsregister auch beim Gesellschaftsregister eine Abrufgebühr erhoben werden. 

Dies könnte sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern. Wie der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zeigt, sollen Abrufgebühren künftig entfallen und durch eine vom Anmeldenden zu entrichtende Bereitstellungsgebühr ersetzt werden. Damit soll der Weg zum kostenfreien Zugang zu öffentlichen Registern freigemacht werden. Es ist zu erwarten, dass dies gleichermaßen für das Gesellschaftsregister gelten wird. 

Eingetragene GbRs müssen Meldungen zum Transparenzregister vornehmen

Die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister hat zur Folge, dass die Gesellschaft in die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten eingebunden wird. Darin liegt eine wesentliche Änderung zum derzeit geltenden Recht, wonach keine Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister besteht, da die GbR nicht zu den eingetragenen Personengesellschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG zählt. Dies ändert sich nun für eingetragene Gesellschaften. 

Das neue Gesellschaftsregister für die GbR: Mehr Rechtssicherheit, größere Verlässlichkeit

Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters als zentralem Aspekt der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ein wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtssicherheit geleistet. Die GbR wird an Bedeutung im Rahmen der verbreiteten Gesellschaftsformen gewinnen. Die Regelungen zum Gesellschaftsregister erscheinen im Grundsatz gelungen. Auch wenn es sicher einer gewissen Eingewöhnungsphase bedarf, ist zu erwarten, dass das Gesellschaftsregister für eine größere Verlässlichkeit und Beschleunigung des Rechtsverkehrs mit der GbR sorgen wird. Spannend wird zu beobachten sein, ob Vertragspartner vermehrt auf eine Eintragung der Gesellschaft drängen werden.

Wem das Gesetz zum Beispiel wegen des Eintragungswahlrechts nicht weit genug geht, der kann auf die im Regierungsentwurf enthaltene Evaluierungsklausel hoffen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass unter anderem die Funktionsweise des Gesellschaftsregisters innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des MoPeG evaluiert wird. Gegenstand der Evaluation soll insbesondere die Frage sein, inwieweit die GbR-Teilnahme am Rechtsverkehr durch das Gesellschaftsregister erleichtert wurde. Nachträgliche Anpassungen sind somit nicht ausgeschlossen.

Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler und weitere Themen werden wir in unserer Blogreihe erörtern. Gestartet sind wir mit einer Übersicht zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, den Änderungen im Recht der GbR sowie dem Gesellschaftsregister.

Wie finde ich heraus wer Gesellschafter einer GbR ist?

Hat eine GbR eine gesellschafterliste?

Praxishinweis. Ist eine GbR Gesellschafterin einer GmbH, darf eine neue Gesellschafterliste nur dann in das Handelsregister aufgenommen werden, wenn darin die Gesellschafter der GbR mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort angegeben sind.

Wo finde ich Informationen zu einer GbR?

Häufig wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch als BGB Gesellschaft bezeichnet, da die gesetzlichen Regelungen rund um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 705 - 740) zu finden sind.

Hat eine GbR einen Handelsregisterauszug?

Eine GbR kann nicht als GbR in das Handelsregister eingetragen werden. Allerdings hat die gewerblich tätige GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Wer steckt hinter einer GbR?

Die Abkürzung GbR steht für „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet). Eine GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft und die Rechtsform, die am schnellsten gegründet werden kann.