Wer ist ewr bürger

Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel. Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde an.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind (vgl. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU):

  • Arbeitnehmer
  • Arbeitssuchende, für bis zu sechs Monate (darüber hinaus nur nach Vorlage bestimmter Nachweise)
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Personen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Personen und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Nahestehenden Personen von EU-Bürgern sowie Staatsangehörigen der EWR-Staaten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht verliehen werden.

Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.

Staatsangehörigen der Schweiz wurde auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Auch sie benötigen für die Einreise kein Visum und müssen sich lediglich bei der Meldebehörde anmelden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Aufenthaltstitel erhalten.

Britische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.2020 im Bundesgebiet gelebt haben, haben auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens weiterhin im Wesentlichen dieselben Rechte wie freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Für britische Staatsangehörige, die nach diesem Stichtag in das Bundesgebiet einreisen, gelten die Regeln des allgemeinen Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige.

Text

4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51.

  1. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

    1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

    2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

    3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

  2. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

    1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

    2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

    3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

    4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

  3. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

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  • Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger:innen in Österreich

Die folgenden Ausführungen über das Aufenthaltsrecht der EU-Bürger:innen in Österreich gelten für EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen.

Visafreiheit und Aufenthalt für EU-Bürger:innen in Österreich bis zu drei Monate

Für alle EU-Bürger:innen gilt Visafreiheit für bis zu drei Monate, um in ein anderes EU-Land zu reisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Prinzip fällt unter die sogenannte Freizügigkeit. 

Für Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Eltern) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern hängt die Visafreiheit bzw. Visapflicht davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie haben. 

Familienangehörige haben aber ein Recht auf die Einreise. Das heißt, ein Visum darf Ihnen grundsätzlich nicht verweigert werden. 

Für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte in einer dauerhaften Beziehung) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, hängt die Visafreiheit bzw. Visapflicht davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie haben. 
 

Aufenthalt für EU-Bürger:innen in Österreich für mehr als drei Monate (unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung)

Folgende EU-Bürger:innen dürfen länger als drei Monate in Österreich bleiben:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige und ihre Familienangehörigen, die in Österreich leben wollen. Auch Personen, die in Österreich ernsthaft und nachhaltig einen Arbeitsplatz suchen, sind Teil dieser Kategorie. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsplatzsuche nicht objektiv aussichtslos ist.
     
  2. Personen, die nicht arbeiten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben.
     
  3. Personen, die für eine Ausbildung (Studium, etc.) in Österreich sind und für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben.

Den Antrag auf Anmeldebescheinigung muss man persönlich bei einer Aufenthaltsbehörde stellen, die vom Wohnort in Österreich abhängig ist.

In Wien ist die zuständige Behörde die Magistratsabteilung 35 (kurz: MA 35), Referat EWR. 

Kosten: 15 Euro Gebühr

Diese Dokumente muss man zur Behörde mitbringen, um eine Anmeldebescheinigung zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Personalausweis
  • Meldezettel als Nachweis des Wohnsitzes in Österreich
  • Nachweis, warum man sich in Österreich aufhält (Arbeitsvertrag, Gewerberegister-Auszug, Studienblatt, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis der ausreichenden Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (e-card, europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungsdatenauszug, etc.)
  • Wenn nötig: Relevante Dokumente zum Familienstand (Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, etc.)


Hinweise und Warnungen

  • Manche persönlichen Dokumente (Familienstand, etc.) müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier kann man nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist. Dokumente aus EU-Ländern brauchen keine Verifizierung.
  • Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Wenn Sie persönliche Dokumente (z.B. Familienstand etc.) vorweisen müssen, kann es sein, dass die Gebühr höher als 15 Euro ist.
  • Wenn Sie die Anmeldebescheinigung zu spät oder gar nicht beantragen, droht eine Geldstrafe.
  • Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich haben Sie das Recht auf Daueraufenthalt. Sie können bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf die Bescheinigung des Daueraufenthalts stellen. Sie müssen dafür nachweisen können, dass Sie tatsächlich mindestens fünf Jahre in Österreich gelebt haben und krankenversichert waren. 
  • Die Anmeldebescheinigung hat kein Ablaufdatum. Sie müssen sie nicht verlängern, solange Sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen. 
  • Die Anmeldebescheinigung benötigen Sie unter anderem, wenn Sie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und andere staatliche Förderungen beantragen möchten. 
  • Die Anmeldebescheinigung hat kein Scheckkartenformat. Sie sieht nicht wie ein Führerschein oder ein Personalausweis aus, sondern ist ein A4-Dokument.
  • Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts haben, können Sie jederzeit auch einen „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ beantragen. Dieser hat Scheckkartenformat und kann als Identitätsausweis verwendet werden. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gültig.


Rechte für drittstaatsangehörige Familienangehörige

Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Eltern) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sind auch von den Regelungen zur Freizügigkeit in der EU umfasst.

Sie haben damit also ein Recht auf Aufenthalt in Österreich und dürfen grundsätzlich ab Einreise in Österreich arbeiten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie, dass auch Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern – je nachdem, welche Staatsbürgerschaft sie besitzen - ein Visum für die Einreise nach Österreich beantragen müssen.

Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, müssen eine sogenannte Aufenthaltskarte beantragen.

Der Antrag ist bei einer Behörde zu stellen, die sich nach Ihrem Hauptwohnsitz richtet: In Wien ist die zuständige Behörde die MA 35, Referat EWR.

Kosten: 56 Euro Gebühr

Diese Dokumente müssen Sie zur Behörde mitbringen, um eine Aufenthaltskarte zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Personalausweis
  • Passfoto, das nicht älter als sechs Monate ist und EU-Kriterien entspricht
  • Meldezettel als Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich
  • Nachweis, dass Sie Familienangehörige/Familienangehöriger von einer EU-Bürgerin/eines EU-Bürgers sind (Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, etc.)
  • Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers
  • Wenn nötig: Nachweis über ausreichende Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (e-card, europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungsdatenauszug, etc.)
  • Wenn nötig: Weitere relevante Dokumente zum Familienstand (Geburtsurkunde, etc.)


Hinweise und Warnungen

  • Sie dürfen auch in Österreich bleiben, nachdem Sie den Antrag auf Aufenthaltskarte gestellt hat. Drittstaatsangehörige, die visafrei nach Österreich einreisen können, müssen aber bei der Einreise auf die visafreien Tage achten. Ab Antragstellung müssen sie nicht mehr darauf achten. Andere Drittstaatsangehörige brauchen ein Visum, um überhaupt nach Österreich einreisen zu dürfen. Wenn sie einen Antrag auf Aufenthaltskarte stellen und danach das Visum abläuft, dürfen sie aber weiterhin in Österreich bleiben, wenn die EU-Bezugsperson aufenthaltsberechtigt ist. 
  • Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich haben Sie das Recht auf die sogenannte Daueraufenthaltskarte, die Sie bei der Aufenthaltsbehörde beantragen können. Dafür müssen Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich mindestens fünf Jahre lang in Österreich gelebt haben und während dieser Zeit krankenversichert waren. 
  • Wenn der Antrag für ein Kind unter 14 Jahre gestellt wird, muss eine gesetzliche Vertretung (z.B. die Eltern) den Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde einreichen. 
  • Die Aufenthaltskarte hat Scheckkartenformat. Sie sieht also wie ein Führerschein oder ein Personalausweis aus.
  • Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Es kann sein, dass die Gebühr höher als 56 Euro ist, wenn Sie persönliche Dokumente (Familienstand, etc.) vorzeigen müssen.


Achtung

Manche persönlichen Dokumente (Familienstand, etc.) müssen eine spezielle Verifizierung haben, um anerkannt zu werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist. Dokumente aus EU-Ländern brauchen keine Verifizierung.


Niederlassungsbewilligung

Mit dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ darf sich eine Person befristet in Österreich aufhalten und selbstständig erwerbstätig sein. Sie darf also nicht in einem Angestellten-Verhältnis arbeiten.

Mehr zur Niederlassungsbewilligung

Rechtsgrundlagen

Visumsfreiheit/Visumspflicht von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und ihren Familienangehörigen: § 15a und 15 b Fremdenpolizeigesetz (FPG) / EU-Visumspflichtverordnung

Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und ihren Familienangehörigen: §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG))

Wer gilt als EWR Bürger?

* Der Begriff " EU -Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU -Bürgerinnen/ EU -Bürger, sondern auch auf sonstige EWR -Bürgerinnen/ EWR -Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

Wann wird man EU

EU-Bürger. EU-Bürger sind Staatsangehörige eines der Mitglieder der EEuropäoschen Union (EU). Zu dieser gehören heute fast alle Staaten Europas.

Ist ein Schweizer ein EU

Schweiz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz über den freien Personenverkehr sind Staatsangehörige der Schweiz berechtigt, in der EU zu leben und zu arbeiten.

Welchen Aufenthaltstitel haben EU

Die Aufenthaltskarte ist der Nachweis für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also dafür, dass sich jemand rechtmäßig in der EU aufhält. Die Aufenthaltskarte müssen Sie innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich beantragen. Die Aufenthaltskarte ist fünf Jahre lang gültig.