Im Steuerrecht gilt der Vorbehalt für die steuerliche Nachprüfung für verschiedene Steuern, zum Beispiel fü die Umsatzsteuer. Er entspricht einer vorläufigen Festsetzung der Steuer von Amts wegen, die auf Antrag einfach geändert werden kann. Show Zweck des Vorbehalts der NachprüfungZweck des Vorbehalts der Nachprüfung ist es, eine schnelle Bearbeitung der Steuererklärungen zu gewährleisten. Die Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgt erst später (Außenprüfung). Dadurch ist es möglich, Erstattungen oder Steuernachzahlungen schnell abzuwickeln (§ 164 Abgabenordnung). Die Änderung des Steuerbescheids ist jederzeit möglich (zugunsten oder zum Nachteil des Steuerpflichtigen). Diese spätere Überprüfung ist allerdings nicht verpflichtend. Ablauf der Steuerfestsetzung mit Vorbehalt der NachprüfungDer Vorbehalt der Nachprüfung wird von der Finanzbehörde allgemein oder behördlich angeordnet. Es kann also auch sein, dass der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung bekommt. Die Voraussetzung für die Anordnung eines behördlichen Vorbehalts der Nachprüfung ist, dass die Angaben der Steuererklärung noch nicht abschließend geprüft wurden. Im Fall eines Vorbehalts der Nachprüfung beinhaltet der Steuerbescheid einen entsprechenden Vermerk. Wird der Steuerbescheid infolge der Nachprüfung geändert, wird dies durch das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid erklärt. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann von der Finanzbehörde aufgehoben werden, wodurch die entgültige Steuerfestsetzung in Kraft tritt. Diese Rücknahme bzw. Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung kann der Steuerpflichtige durch einen Rechtsbehelf (Einspruch) anfechten. Findet eine Außenprüfung statt, die nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids führt, ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Vorbehalt der Nachprüfung durch einen gesonderten Bescheid aufzuheben. Wenn der Steuerpflichtige mit Ablauf der Festsetzungsfrist keinen endgültigen Bescheid bekommt, entfällt der Vorbehalt automatisch. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 AO ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen sowie vier Jahre für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben). Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung (seitens des Finanzamts) bedarf. Ist dies der Fall, wird das auf dem Steuerbescheid unter "Art der Steuerfestsetzung" vermerkt ("Der Bescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO"). Das Finanzamt kann dadurch zügig die Steuer festsetzen und sich eine genaue Prüfung für später vorbehalten (die Prüfung kann dann stattfinden, muss es aber nicht). BeispieleEine Nachprüfung hält sich das Finanzamt zum Beispiel offen
FolgenSolange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt aufgehoben oder geändert werden (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO), der Steuerpflichtige kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Steueranmeldung und Festsetzung einer VorauszahlungEine Steueranmeldung (zum Beispiel Umsatzsteuer-Voranmeldung) steht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (dies wird nicht explizit vermerkt, sondern ist einfach gesetzlich so). Ebenso ist die Festsetzung einer Vorauszahlung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (die endgültige Steuerlast ergibt sich ja erst aus der späteren Steuererklärung). Eine Begründung dafür, dass die Festsetzung unter Vorbehalt erfolgt, ist nicht erforderlich. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzung insgesamt; eine Beschränkung auf einzelne Besteuerungsgrundlagen ist nicht möglich (AEAO zu § 164). Der Vorbehalt der Nachprüfung ist auch zulässig bei den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, z.B. Feststellungsbescheiden, Steuermessbescheiden oder Zinsbescheiden (AEAO zu § 164 Nr. 2). Während Steuerbescheide (und gleichgestellte Bescheide) nach Ermessen des Finanzamtes unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen können, stehen Vorauszahlungsbescheide und Steuerfestsetzungen durch Steueranmeldungen auch ohne ausdrücklichen Vermerk kraft Gesetzes stets unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt kann den Vorbehalt der Nachprüfung von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit aufheben. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt der Nachprüfung zwingend aufzuheben. Der Vorbehalt für Vorauszahlungen kann allerdings nicht aufgehoben werden. Wird der Vorbehalt der Nachprüfung nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt dieser mit Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist; teilweise können auch Ablaufhemmungen zum Tragen kommen. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern verlängert allerdings nicht die Wirksamkeit des Vorbehalts. ▶ Literaturhinweis anzeigen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO, Schreibvorlage Zugmaier/Nöcker/Lehnert, § 164 AO, NWB II. Voraussetzungen1. Vorbehalt nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AOEinzige Voraussetzung ist, dass der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist.
Eine Außenprüfung stellt grundsätzlich eine abschließende Prüfung dar; sofern sie sich nicht auf einzelne Teilbereiche, z.B. bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, beschränkt ist. Eine etwaige Beschränkung ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung. Die Überprüfung im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) stellt grundsätzlich keine abschließende Prüfung dar, ebenso nicht eine Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren (AEAO zu § 367).
Eine Vorbehaltsfestsetzung ist auch bei Schätzungen (§ 162 AO, AEAO zu § 162) zulässig. Die Finanzämter sollen grundsätzlich unter Nachprüfungsvorbehalt schätzen, wenn zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nachreicht. Diese Voraussetzung ist immer dann als erfüllt anzusehen, wenn
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