Zusatzeintragungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag (auch formlos) im Behindertenpass möglich: Show
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmittelCopyright: Sozialministeriumservice Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-schränkung aufgrund einer Behinderung FahrpreisermäßigungCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen. BegleitpersonCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson. Gesundheitsschädigung D1Copyright: Sozialministeriumservice Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor Gesundheitsschädigung D2Copyright: Sozialministeriumservice Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996liegt vor Gesundheitsschädigung D3Copyright: Sozialministeriumservice Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor Gebrauch eines RollstuhlesCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. schwer hörbehindertCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert. hochgradig sehbehindertCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert. blindCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist blind. gehörlosCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist gehörlos. taubblindCopyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes ist taubblind. Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund)Copyright: Sozialministeriumservice Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes benötigt einen Assistenzhund (Blindenführ-, Service- oder Signalhund). Zusatzeintragungen ohne PiktogrammDer Inhaber oder die Inhaberin des Passes
Weitere Inhalte zum ThemaParkausweisSeit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Weiterlesen › Begünstigte BehinderteBegünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Weiterlesen › Steuerliche AbsetzmöglichkeitenAufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen. Weiterlesen › Sonstige finanzielle Vorteile und UnterstützungenMenschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds oder eine Gratis-Autobahnvignette erhalten. Weiterlesen › Externe Links
Was für Vorteile hat man mit 40 Prozent Behinderung?Durch die Gleichstellung bekommen Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 die gleichen Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Außerdem können Sie nicht so leicht gekündigt werden.
Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit Tabelle?Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle. Wann ist man 50 Invalide?Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Den GdB legt das Versorgungsamt fest. Dort können Sie auch einen Schwerbehinderten-Ausweis beantragen. Einen Schwerbehinderten-Ausweis bekommen Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder höher.
Wie kann ich den GdB erhöhen?Änderungsantrag. Der Änderungsantrag – auch bekannt als Verschlimmerungsantrag – ist ein Antrag auf Erhöhung des GdB. Der Antrag kann von Inhaber*innen eines Feststellungsantrags gestellt werden und sowohl eine Verschlimmerung als auch eine Verbesserung des Zustandes an das Versorgungsamt übermitteln.
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