Wann hat man das 65. lebensjahr vollendet

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KomNet Dialog 2263

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

In der Broschüre für den Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kl. II steht, dass die Käufer das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Bedeutet das, dass der Käufer mindestens 19 Jahre alt sein muß, um Feuerwerkskörper der Kl. II zu kaufen?? Die Broschüre habe ich nach meiner Anmeldung für den Verkauf von Feuerwerkskörpern vom Amt für Arbeitsschutz bekommen.

Antwort:

Nach Vollendung des 1. Lebensjahres wird der 1. Geburtstag gefeiert (eigentlich: 1. Wiederkehr des Tages des Geburt). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres feiert man seinen 18. Geburtstag. Der Käufer von Feuerwerkskörpern der Klasse II muss daher mindestens 18 Jahre alt, und nicht 19 Jahre alt, sein.

Wer beispielsweise am 10. Oktober 2000 geboren ist, hat am 10. Oktober 2018 das 18. Lebensjahr vollendet

Zur Berechnung von Fristen und Terminen verweisen wir auf die §§ 186 ff.des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),

§ 35 SGB VI bestimmt, dass Rentenversicherte einen Anspruch auf Rente haben, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und die so genannte allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Satz 2 des § 35 SGB VI bestimmt, dass die Regelalterzeit mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird.

Die Vollendung des 67. Lebensjahres ist als maßgeblicher Termin für den Rentenbeginn jedoch nur für diejenigen interessant, die nach 1963 geboren sind. Für die Jahrgänge vor 1963 gibt es geringere Regelaltersgrenzen.

Ist man vor 1947 geboren, so gilt als Regelaltersgrenze bereits die Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Grenze galt für den Anspruch auf Altersruhegeld seit fast 100 Jahren.

Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung sah sich die Bundesregierung jedoch veranlasst, diese Altersgrenze durch RV-Altersanpassungsgesetz beginnend ab dem Jahr 2012 schrittweise anzuheben. Die "Rente mit 67" war geboren. Danach liegt die Regelaltersgrenze ab 2012 für die Jahrgänge 1947 bis 1963, monatlich gestaffelt, zwischen der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 67. Lebensjahres, § 235 SGB VI.

Eine Ausnahme soll nach § 235 Abs. 2 SGB VI für Versicherte gelten, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01. 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Für diesen Personenkreis verbleibt es bei der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Neben der Erreichung der Regelaltersgrenze ist nach § 35 SGB VI weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf das Altersruhegeld, dass die so genannte allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Für die Regelaltersrente beträgt diese Wartezeit fünf Jahre oder 60 Monate, § 50 SGB VI. Unter Wartezeit versteht man die Zeit, in der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Soweit man demnach für einen Zeitraum von mindestens 60 Monaten rentenrechtliche Beitragszeiten vorweisen kann, dann erhält man jedenfalls ab Vollendung des 67. Lebensjahres eine Rente. Beitragszeiten können sich dabei nicht nur aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ergeben, sondern beispielsweise auch aus freiwilligen Beitragszeiten oder aus anrechenbaren Kindererziehungszeiten.

Neben der klassischen Rente wegen Alters sieht das Gesetz noch weitere Möglichkeiten vor, unter denen man Altersrente beanspruchen kann:

So haben Versicherte, die eine rentenrechtliche Wartezeit von 45 Jahren vorweisen können, jedenfalls ab der Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente, § 38 SGB VI. Vereinfacht formuliert gilt, dass Personen, die sehr lange gearbeitet haben, mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente haben. Sie dürfen lediglich eine in § 34 SGB VI definierte Hinzuverdienstgrenze (bei der Vollrente Euro 400) nicht überschreiten.

Langjährig Versicherte, die eine rentenrechtliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, können die Altersrente unter bestimmten Umständen auch schon vorzeitig ab der Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie bereit sind, im Gegenzug für die frühere Inanspruchnahme der Rente einen Abschlag bei der Höhe der Rente in Kauf zu nehmen. Näheres regeln hier die §§ 36, 236 SGB VI.

Auch Schwerbehinderte können unter der Voraussetzung der Erfüllung einer mindestens 35 jährigen rentenrechtlichen Wartezeit gemäß §§ 37, 236a SGB VI die Altersrente früher in Anspruch nehmen. Als Schwerbehindert sieht das Gesetz denjenigen an, bei dem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB IX. Soweit die Bereitschaft besteht, Abschläge bei der Altersrente hinzunehmen, besteht für Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Vollendung des 60.Lebensjahres die Möglichkeit, Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Unter bestimmten Umständen können auch Arbeitslose oder Rentenversicherte, die die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit vermindert haben, bereits ab der Vollendung des  60. Lebensjahres (dann allerdings mit Abschlägen) das Altersruhegeld in Anspruch nehmen, § 237 SGB VI.

Die gleiche Möglichkeit, also ein früherer Eintritt in die Altersrente steht rentenversicherten Frauen unter den in § 237a SGB VI definierten Voraussetzungen offen.

Eine gute Übersicht über einen für den einzelnen möglichen Beginn der Altersrente gewährt ein auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund angebotener "Rentenbeginnrechner".

Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Bei einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommenen Altersrente muss man schließlich berücksichtigen, dass das Gesetz in § 34 SGB VI eine so genannte Hinzuverdienstgrenze vorsieht. So hat man beispielsweise vor Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Anspruch auf Altersrente als Vollrente, wenn man die gesetzlich definierte Grenze von derzeit (März 2011) monatlich Euro 400,00 überschreitet. Ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze ist unter bestimmten Umständen unschädlich.

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