In welchen Ländern werden Renten nicht besteuert?

Sommer, Sonne, Ruhestand unter Palmen und keine Steuerpflichten mehr in der Bundesrepublik – der Traum ist einfach zu schön, um wahr zu sein. Denn viele im Ausland lebende Rentner sind mit ihren aus Deutschland stammenden Altersbezügen weiterhin hier steuerpflichtig.

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Finanzamt Neubrandenburg: Für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Mit fast 70 Jahren hat man andere Sorgen als die jährliche Steuererklärung. Roswitha Hartig (Name von der Redaktion geändert) traf fast der Schlag, als sie ihre Behördenpost aus Deutschland öffnete. Das Finanzamt Neubrandenburg fordert von der Witwe 4.679 Euro Steuern für die Jahre 2017 bis 2019 nach. Sie war nach dem Tod ihres Mannes 2017 nach Schweden ausgewandert, um Ihren Lebensabend bei Ihrem Sohn und den Enkeln zu verbringen. Dort lebt Sie bei ihrer Familie von einer kleinen Witwenrente in Höhe von zunächst 1.000 Euro (2017), weitere Einkünfte hat sie keine, Vermögen auch nicht. Dass das Finanzamt Neubrandenburg Frau Hartig ins Visier genommen hat, ist kein Zufall. Das Amt ist für die gesamte Bundesrepublik zentral für die Besteuerung der im Ausland lebenden Rentner zuständig, wenn sie aus Deutschland noch Renten beziehen. Und die Behörde vergisst niemanden.

Rentenzahlungen werden lückenlos an das Finanzamt gemeldet

Bereits seit 2005 sind alle Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke und Lebensversicherer verpflichtet, sämtliche Rentenzahlungen lückenlos an den Fiskus zu melden. Soviel Akribie hat einen Grund. Denn entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind auch Renten seit jeher prinzipiell steuerpflichtig. Seit 2005 gilt das auch für Renten, die ins Ausland gezahlt werden. Während Rentner mit deutschem Wohnsitz von ihrem örtlichen Finanzamt auf die Einhaltung ihrer Steuerpflichten gedrängt werden, übernimmt das Finanzamt Neubrandenburg für alle Auslandsrentner diese Aufgabe, wenn diese ausschließlich Altersbezüge haben. Kommen weitere Einkünfte aus anderen Quellen hinzu – zum Beispiel aus der Vermietung eines Hauses in Göttingen – wäre das Finanzamt der niedersächsischen Universitätsstadt für die Steuerveranlagung zuständig.

  • Biallo-Lesetipp: In einem gesonderten Ratgeber erläutern wir Ihnen, was für die Steuererklärung von Rentnern gilt und wie sie die Anlage R ausfüllen.

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Amtsveranlagung durch das Finanzamt Neubrandenburg

Nachforschungen im Melderegister brachten die Beamten dann auch auf die neue Anschrift von Roswitha Hartig in Schweden. Eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen hat sie allerdings nie erhalten. Das hat seinen Grund: Bei Auslandsrentnern verzichtet das Amt nämlich im Regelfall auf die Anforderung einer Steuererklärung, obwohl Rentner zur Abgabe verpflichtet wären. Die Steuerfestsetzung nimmt das Finanzamt anhand der vom Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten im Rahmen einer Amtsveranlagung selbstständig vor. In der Konsequenz haben die Finanzbeamten die Steuerschuld von Frau Hartig anhand der ihnen vorliegenden Mitteilungen ihres Rentenversicherers geschätzt und ihr die Bescheide zustellen lassen.

  • Biallo-Tipp: Weitere Infos und Details bietet das Zentrale Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland (RiA).

Wann gilt die unbeschränkte Steuerpflicht?

Wer nur die Wintermonate im sonnigen Süden verbringt und ansonsten seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält, bleibt vollkommen im Steuernetz der Bundesrepublik Deutschland verfangen. Man unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht und deklariert in seiner jährlichen Steuererklärung alle Einkünfte mitsamt aller Renten. Verheiratete profitieren vom Splittingtarif und man kann diverse Kosten steuersparend geltend machen. Das führt vielfach dazu, dass Ruheständler unter dem Strich keine oder nur geringe Steuern bezahlen müssen.

Wann gilt die beschränkte Steuerpflicht?

Da Frau Hartig nach ihrem Umzug nach Schweden jedoch keinen deutschen Wohnsitz mehr hat, ist sie nur noch beschränkt steuerpflichtig. Das hört sich zwar erst mal gut an, weil es so klingt, als wenn man weniger Steuern zahlen müsste. Doch das ist die eigentliche Steuerfalle für Auslandsrentner, denn das Gegenteil ist der Fall.

Steuerfalle beschränkte Steuerpflicht: kein Grundfreibetrag und weitere Nachteile

Als beschränkt Steuerpflichtiger wird man vom deutschen Fiskus nämlich höher besteuert als ein vergleichbarer Steuerzahler mit Inlandswohnsitz. Grund: Man hat kein Anrecht auf den Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021; 2020: 9.408) Euro, Verheiratete werden trotz Trauschein wie ein Single besteuert und man darf keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch den Steuerrabatt für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bekommen sie nicht. Das bedeutet, dass auf den kompletten steuerpflichtigen Anteil der Rente vom ersten Euro an Steuern fällig werden – und somit selbst Kleinstrenten Steuerforderungen des Finanzamtes auslösen.

Bittere Konsequenz für Roswitha Hartig: Von ihren 12.240 Euro Jahresrente im Jahr 2019 hat das Finanzamt nur ihren steuerfreien Anteil von 3.136 Euro und den Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Für die restlichen 9.002 Euro hat das Finanzamt Steuern berechnet. So kam es allein für 2019 zu einer Nachzahlung von 2.044 Euro – schauen Sie sich dazu auch das Rechenbeispiel weiter unten an.

    Tipp: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen

    Nach dem ersten Schock hat Frau Hartig ihren Sohn Joachim über die Steuerforderung informiert. Doch er kann Entwarnung geben, denn seine Mutter kann mit einem legalen Trick die Steuernachzahlung noch abwehren, indem sie zunächst beim Finanzamt Neubrandenburg Einspruch gegen die geschätzten Steuerbescheide einlegt und dann für alle betroffenen Jahre einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellt. Damit wird sie im Nachhinein wie eine Ruheständlerin mit deutschem Wohnsitz behandelt.

    Das geht, wenn ihre gesamten Einkünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr (Welteinkommen) zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder aber – sofern sie noch Einkünfte aus anderen Staaten bezieht – diese ausländischen Einkünfte geringer sind als der jeweils für das Veranlagungsjahr gültige Grundfreibetrag (2017: 8.820 Euro, 2018: 9.000 Euro; 2019: 9.168 Euro, 2020: 9.408 Euro, 2021: 9.744 Euro).

    Für Frau Hartig ist die Hürde leicht zu nehmen – sie hat nur ihre deutsche Witwenrente und keine anderen Einkünfte. Zum Nachweis für die deutschen Behörden muss Frau Hartig von den schwedischen Steuerbehörden die Höhe ihrer übrigen Einkünfte bestätigen lassen (eventuell mit null Euro). Bei der Neuberechnung der Steuer wird der Grundfreibetrag jetzt doch gewährt. Auch ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann sie jetzt steuerlich abrechnen (siehe Steuerformular Anlage Vorsorgeaufwand).

    Biallo-Tipp:

    Die für die Ausübung ihres Wahlrechtes notwendigen Formulare und Bescheinigungen über ausländische Einkünfte (EU/EWR oder Bescheinigung außerhalb EU/EWR) bekommt sie zum Download unter www.finanzamt-rente-im-ausland.de. Zur Erleichterung der Bescheinigung für die ausländische Steuerbehörde ist das Formular im Downloadcenter in verschiedenen Sprachfassungen erhältlich.

    Was gilt für Werkspensionäre und Ruhestandbeamte?

    Für Werkspensionäre und Ruhestandsbeamte, die im Ausland leben, gilt hinsichtlich ihrer Firmenpensionen eine weitere Besonderheit. Die Steuerpflicht für diese Einkünfte gilt für beschränkt Steuerpflichtige mit dem vom ehemaligen Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug als abgegolten.

    Würde man neben der Werkspension eine weitere Altersrente aus der gesetzlichen Rentenkasse beziehen, würde das Finanzamt Neubrandenburg nur diese Altersrente in die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht einbeziehen. Stellen Sie jedoch einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, wird auch die Werkspension in die deutsche Veranlagung einbezogen. In diesem Fall geben Sie Ihre Steuererklärung bei dem Finanzamt ab, bei dem Ihr ehemaliger Arbeitgeber geführt wird.

    Tipp: Ein Antrag auf Zusammenveranlagung kann Vorteile bringen

    Wer als Bürger der EU oder eines EWR-Staates verheiratet ist, kann auf Antrag auch die Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten in der Bundesrepublik wählen, sofern ein Wohnsitz in diesen Staaten besteht. Dann werden allerdings die Einkünfte beider Ehegatten in die Veranlagung einbezogen – der Ehegatte muss für diesen Fall einen Nachweis seiner bisher nicht in der Bundesrepublik versteuerten Einkünfte vorlegen.

    • Biallo-Lesetipp: Tilgungsfreies Darlehen: So können Sie sich auch im Alter noch etwas gönnen

     Doppelbesteuerungsabkommen vermeidet Renten Doppelbesteuerung

    So wie Roswitha Hartig geht es vielen Senioren, die im Ruhestand das Weite suchen. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber ab 2005 die Rentenbesteuerung reformiert – seitdem müssen Auslandsrentner in der Bundesrepublik auch dann Steuern zahlen, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben. Das gilt nur dann nicht, wenn die Bundesrepublik mit dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und darin dem neuen Heimatstaat das Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte überlassen wird.

    • Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt aktuell für die nachfolgenden Staaten: Armenien, Aserbeidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Ecuador, Estland, Frankreich (ab dem 1. Januar 2016), Griechenland, Indien, Iran, Island, Japan, Kuweit, Lettland, Litauen, Moldawien, Mongolei, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.

    Haben Sie in diesen Staaten Ihren neuen Wohnsitz, hat der deutsche Fiskus kein Recht mehr auf die Besteuerung Ihrer Rente. Sie müssen eine eventuelle Steuerpflicht dann aber in Ihrem neuen Wohnsitzstaat beachten.

    • Biallo-Lesetipp: Wie Sie bei Geldanlagen und Quellensteuer im Ausland eine Doppelbesteuerung vermeiden, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu diesem Thema.

    Bei manchen Doppelbesteuerungsabkommen sind individuelle Regelungen notwendig

    Es gibt aber auch Doppelbesteuerungsabkommen, (DBA) die beiden Staaten eine Besteuerung der Rente erlauben. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die Rente weiter in Deutschland besteuert. In diesem Fall regelt jedes DBA individuell, wie eine doppelte Besteuerung vermieden werden soll. Oft wird dann geregelt, dass der neue Wohnsitzstaat die in der Bundesrepublik gezahlte Einkommensteuer auf die in dem anderen Staat fällige Abgabe als Vorauszahlung anrechnet.

    Leben Sie beispielsweise in den Niederlanden, gilt seit dem 1. Januar 2016 ein neues DBA. Danach hat die Bundesrepublik nur noch dann einen Steueranspruch, wenn Ihre gesamten Alterseinkünfte (Altersrenten und Werkspensionen) pro Jahr mehr als 15.000 Euro betragen. Gleichzeitig dürfen auch die Niederlande besteuern – diese müssen aber die in Deutschland gezahlten Steuern anrechnen. Ist die Summe der Alterseinkünfte niedriger, dürfen nur noch die Niederländer besteuern. Für 2016 besteht einmalig noch ein Wahlrecht, ob die Bundesrepublik besteuern darf – das kann günstiger sein. Ab 2017 gilt in jedem Fall das neue Abkommen.

    Wenn Sie wissen möchten, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob Deutschland Ihre deutsche Rente besteuern darf, schauen Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums nach.

    • Hinweis: Manchmal entscheiden auch erst die Gerichte, ob Deutschland Steuern auf Auslandsrenten kassieren darf. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 1 K 293715) entschieden, dass Deutschland die an einen in Italien wohnhaften Deutschen ausgezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteuern darf, weil der Steuerzahler seinen Rentenanspruch nicht durch eine frühere Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst erworben hat. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (Revision anhängig unter I R 17/19).

    Immer mehr Rentner leben im Ausland

    Fast eine Viertelmillion deutscher Rentner lebt derzeit fern der Heimat und genießt den wohlverdienten Ruhestand. Viele zieht es wegen der Lebensqualität, der geringeren Lebenshaltungskosten oder aufgrund preiswerterer Pflegeplätze ins Ausland. Doch der Lebensabend im Ausland will gut geplant sein. Denn nicht nur der lange Arm des Finanzamtes reicht bis in alle Winkel der Erde. Es drohen auch Einbußen bei der Rente oder der Verlust der Riester-Förderung.

    Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Zugvogeldasein ihrer Versicherten eigentlich kein Problem – sie überweist aktuell Monat für Monat Geldzahlungen an über 1,7 Millionen Rentenempfänger in 150 Ländern rund um den Globus. Die meisten Empfänger sind ehemalige Gastarbeiter, die nach einem erfüllten Arbeitsleben wieder in ihre Heimatländer zurückgekehrt sind. Aber auch über 240.000 Deutsche erhalten ihre Altersversorgung jeden Monat auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen.

    Die Auszahlung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung ins Ausland ist ebenfalls ohne Schwierigkeiten möglich. Man nennt dem Anbieter einfach seine ausländische Bankverbindung. Sie müssen aber Bankgebühren oder bei Überweisungen außerhalb des Euroraums Wechselkursverluste einkalkulieren.

    • Lesen Sie auch: Durch Teilverkauf die eigene Liquidität verbessern

    Auslandsrentner: Regelungen für Riester Rente, Basisrente, Krankenversicherung & Co.

    Was gilt bei der Riester Rente? 

    Beim Bezug von Riester Renten ist Vorsicht angesagt. Verbringt man seine Zeit in den Ländern des EU-Raums oder in Liechtenstein, Norwegen oder Island, wird die Riester-Rente einfach dorthin überwiesen. Kürzungen drohen nicht (Urteil des EuGH, Az. C – 269/07). Problematisch wird es, wenn man sich dauerhaft außerhalb dieser genannten Länder niederlässt – zum Beispiel in Thailand oder der Schweiz. Dann werden sämtliche während der Ansparzeit erhaltenen Steuervorteile und Zulagen nachträglich wieder zurückgefordert – was die Rendite nachträglich empfindlich schmälern kann.

    Was gilt bei der Basisrente?

    Ruheständler mit einer steuergeförderten Basisrente ("Rürup-Rente") müssen sich dagegen keinen Kopf machen. Sie behalten ihre Steuervorteile, egal in welchem Land sie ihren Ruhestand später verbringen.

    Wann kann es zu einer Kürzung der Rente kommen?

    Ein Aufenthalt ab sechs Monaten im Ausland gilt in der Rentenversicherung bereits als dauerhaft ("gewöhnlicher Aufenthalt") und kann zu einer Kürzung der Rente führen. Wer in einen Mitgliedsstaat der EU auswandert, erhält in der Regel jedoch die volle deutsche Rente im Ausland. Wenn Sie die deutsche Rente im Ausland außerhalb der EU und außerhalb der EFTA (Freihandelsassoziation mit Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) dauerhaft beziehen möchten, kann es zu Kürzungen kommen. Denn dann zahlt die Rentenversicherung keine Rentenansprüche mehr aus, die Sie im Ausland erworben haben.

    • Biallo-Lesetipp: Rente und Koalitionsvertrag: Die Rente bleibt stabil – aber sie reicht nicht

    Was gilt für Rentenanteile nach den Fremdrentengesetz?

    Auch Rentenanteile nach dem Fremdrentengesetz werden bei der Rente im Ausland außerhalb der EU nicht weiter ausgezahlt. Hiervon sind insbesondere Vertriebene und Spätaussiedler betroffen, deren Beschäftigungszeiten in den osteuropäischen Herkunftsländern für die Rente angerechnet wurden.

    Was gilt für die Erwerbsminderungsrente?

    Wer das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat und eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, für deren Anspruch auch die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle spielt, kann die Rente unter Umstände verlieren. Abhängig ist dies vom Land, in das man auswandert. Informieren Sie sich, bevor Sie die Erwerbsminderungsrente dauerhaft im Ausland beziehen. Es gibt einige Abkommen mit Staaten wie Serbien, Montenegro, Israel, Marokko und Tunesien. Dort wird eine Erwerbsminderungsrente nicht gekürzt.

    • Biallo-Tipp: Lassen Sie sich vor dem Umzug ins Ausland durch die Rentenversicherung beraten. So vermeiden Sie böse Überraschungen. 

    Was gilt bei der Kranken- und Pflegeversicherung?

    Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einige Fallstricke zu beachten. Will man nur im Ausland überwintern und behält ansonsten seinen deutschen Wohnsitz bei, gibt es keine Probleme. Alles läuft wie gewohnt. Zieht man innerhalb Europas um, kann man zwar in seiner deutschen Krankenkasse versichert bleiben. Allerdings bestimmt dann die neue Heimat über die Qualität der medizinischen Versorgung. Und die kann deutlich schlechter und auch deutlich teurer als in Deutschland sein. Die Lücke zum bisherigen Standard kann man nur mit einer privaten Zusatzversicherung schließen. Mit einigen beliebten Auswanderungsländern wie der Schweiz oder der Türkei bestehen Sozialversicherungsabkommen mit speziellen Regelungen. Zieht man dagegen in andere Länder außerhalb der EU wie zum Beispiel in die USA, nach Kanada oder Thailand, endet die Absicherung in der deutschen Krankenversicherung komplett. Dann bleibt nur noch der Schutz über eine teurere private Krankenversicherung.

    Biallo-Tipp:

    Nehmen Sie frühzeitig vor dem Umzug Kontakt mit ihrer Krankenkasse auf und klären Sie ihren künftigen Versicherungsschutz ab. Weiterführende Informationen und zwei Merkblätter ("Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland" und "Meine Pflegeversicherung bei Wohnort im Ausland") zum Download bekommt man bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland unter www.dvka.de.

    Beispiel: Was kann ich bei der Rente im Ausland steuerlich absetzen?

    Wir zeigen Ihnen in zwei Rechenbeispielen, was unsere Auslandsrentnerin Roswitha Hartig steuerlich absetzen kann, und worauf sie dabei achten muss.

    Berechnung: Steuer bei beschränkter Steuerpflicht

    Rentenbeginn am 1. August 2017 mit 1.000 Euro. Erhöhung am 1. Juli 2018 auf 1.010 Euro, 1.Juli 2019 auf 1.030 Euro.

    Beschränkte Steuerpflicht
    2017 2018 2019
    Jahresbruttorente
    5.000 €
    12.060 €
    12.240 €
    Rentenfreibetrag (Kohorte 74% steuerpflichtig)
    -1.300 €
    -3.136 €
    -3.136 €
    WK-Pauschbetrag
    -102 €
    -102 €
    -102 €
    Einkünfte / zu versteuerndes Einkommen
    3.598 €
    8.822 €
    9.002 €
    Zuzüglich Grundfreibetrag
    8.820 €
    9.000 €
    9.168 €
    Für die Ermittlung des Steuersatzes maßgeblicher Betrag
    12.418 €
    17.822 €
    18.170 €
    Zu zahlende Einkommenssteuer
    634 €
    1.897 €
    1.937 €
    Zu zahlender Solidaritätszuschlag
    0 €
    104,33 €
    106,53 €

    Gesamte Steuerschuld:               4.678,86 Euro

    Quelle: www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer/warum/wieviel

    Berechnung: Steuer bei ausgeübtem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht

    Roswitha Hartig hat für eine private Kranken- und Pflegeversicherung in Schweden (umgerechnet in Euro) rund 1.600 Euro jährlich aufgewendet (2017: zeitanteilig 1.067 Euro), da sie durch ihren Umzug nach Schweden aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland herausgefallen ist. Durch die Ausübung ihres Wahlrechts zur unbeschränkten Steuerpflicht kann sie jetzt ihre Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen.

    Unbeschränkte Steuerpflicht
    2017 2018 2019
    Jahresbruttorente
    5.000 €
    12.060 €
    12.240 €
    Rentenfreibetrag
    -1.300 €
    -3.136 €
    -3.136 €
    WK-Pauschbetrag
    -102 €
    -102 €
    -102 €
    Abzugsfähige Versicherungsbeiträge
    -1.067 €
    -1.600 €
    -1.600 €
    Sonderausgaben-Pauschbetrag -36 €
    -36 €
    -36 €
    Einkünfte / zu versteuerndes Einkommen
    2.495 €
    7.186 €
    7.366 €
    Zu zahlende Einkommenssteuer
    0 €
    0 €
    0 €
    Zu zahlender Solidaritätszuschlag
    0 €
    0 €
    0 €

    Gesamte Steuerschuld:                   0 Euro

    Quelle: Biallo.de; eigene Berechnung; Stand: Juni 2021.

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