Wie oft zahlt krankenkasse mrt im quartal

Häufig gestellte Fragen FAQ

Brauche ich eine Überweisung?

Radiologie und Nuklearmedizin sind wie zum Beispiel auch die Labormedizin Überweisungsfächer. Gesetzlich versicherte Patienten müssen eine im aktuellen Quartal ausgestellte Überweisung des Hausarztes oder Facharztes vorlegen. Hierauf ist die gewünschte Untersuchung vermerkt. Im Einzelfall wird aber eine andere Untersuchungsmethode als die auf der Überweisung beschriebene durchgeführt. Dies ist im Ermessen und der Verantwortung des Radiologin/en. Privatpatienten brauchen keine Überweisung, im Regelfall werden Sie jedoch ebenfalls von Kollegen zu bestimmten Untersuchungen überwiesen.

Gibt es lange Wartezeiten?

Um Wartezeiten zu vermeiden ist bis auf Notfälle eine persönliche oder telefonische Terminabsprache wünschenswert. Bei stark frequentierten Untersuchungen (z.B. MRT, CT, Schilddrüse, Mammografie) sind Termine oft erst nach einigen Tagen möglich. Bei akuten Notfällen sind wir jedoch flexibel, wobei dann jedoch auch im Regelfall schon ein telefonischer Kontakt mit dem überweisenden Arzt erfolgte. Da die Untersuchungen planbar sind entstehen im Praxisablauf keine wesentlichen Wartezeiten. Bei Häufung von Notfällen oder technischen Problemen, die bei einer Praxis mit dieser Hochtechnologie-Ausstattung immer möglich sind, kann es jedoch auch einmal längere Wartezeiten geben. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Muss ich mich auf die Untersuchung vorbereiten?

Bei einer telefonischen Terminvergabe werden Sie abhängig von der gewünschten Untersuchung informiert ob Sie nüchtern kommen müssen. Bei manchen Untersuchungen mit Kontrastmittel müssen wir bestimmte Blutwerte (TSH, Kreatinin) wissen um mögliche Komplikationen zu vermeiden. Bei Diabetikern, die das Mittel Metformin einnehmen muss dies bei Gabe von jodhaltigem Kontrastmittel (also beim CT) drei Tage vor und drei Tage nach der Untersuchung abgesetzt werden. Dies könnte zu einer schweren Stoffwechselentgleisung führen. Unbedingt erforderlich ist auch die Vorlage eines Allergieausweises -wenn vorhanden-. Bei Mammographien müssen gegebenenfalls vorhandene Voraufnahmen unbedingt mitgebracht werden um diese mit den neuen vergleichen zu können. Auch Arztbriefe oder andere Unterlagen und Röntgenbilder die mit der geplanten Untersuchung zu tun haben können sollten vorgelegt werden. Dies erleichtert die Befundung und Einschätzung durch den Radiologen. Man kann nur zuwenig aber niemals zuviel Information haben!

Sind Röntgenstrahlen gefährlich?

Schon im normalen Leben oder auch bei Flügen ist man der natürlichen Strahlung ausgesetzt. Der Radiologe ist verpflichtet den Patienten vor einer zu hohen Strahlenbelastung zu bewahren. Bei der diagnostischen Radiologie ist aber bei vielen Untersuchungen die Anwendung von Röntgenstrahlen notwendig. Diese wird jedoch so gering wie möglich gehalten, muss aber zu aussagekräftigen Aufnahmen führen. Das Mitführen eines Röntgenpasses ist zu empfehlen, wir stellen Ihnen auch gerne einen aus. So werden Doppeluntersuchungen vermieden. Regelmäßige TÜV-Untersuchungen  stellen sicher dass die Geräte technisch einwandfrei sind.

Kann ich die Röntgenbilder behalten?

Im Zeitalter der digitalen Technik werden keine Originalbilder mehr entwickelt. Sämtliche Untersuchungen, auch Sonografien und Szintigrafien,  werden digital archiviert. Papierausdrucke von CT- und MRT- Untersuchungen sind zum Verbleib beim Überweiser oder Patienten gedacht. Die Bilddaten werden in der Praxis 10 Jahre  archiviert. Die Bilddaten können auch auf CD gebrannt zur Verfügung gestellt werden.

von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

Die ärztlichen Leistungen nach den Nrn. 5700 bis 5735 GOÄ im Rahmen der Magnetresonanztomographie (MRT) sind nach dem Wortlaut der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O III der GOÄ je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Ausgehend davon könnte man annehmen, dass die Aufteilung der MRT-Untersuchung des gleichen Patienten auf zwei verschiedene Sitzungen dazu führt, dass die in beiden Sitzungen erbrachten MRT-Leis­tungen doppelt abgerechnet werden können. Diese ­Annahme trifft jedoch nur im Ausnahmefall zu, wie auch ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zeigt. 

MRT-Untersuchung nur bei ­medizinischer Notwendigkeit aufteilbar

Einer Aufteilung der MRT-Untersuchung eines Patienten auf zwei Sitzungen steht die Bestimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ entgegen, wonach der Arzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift der GOÄ korrespondiert eine Verpflichtung der privaten Krankenversicherungen, nur medizinisch notwendige ärztliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) zu erstatten. 

Eine Stunde Liegedauer im MRT für Patienten grenzwertig

Für den Radiologen bedeutet dies, dass er dann MRT-Leistungen bei dem gleichen Patienten in zwei Sitzungen erbringen und abrechnen kann, wenn die Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei Sitzungen medizinisch notwendig war. 

So hat in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf ein ärztlicher Sachverständiger ausgeführt, dass im klinischen Alltag eine Liegedauer von ca. 1 Stunde im MR-Tomographen als problematisch zu bewerten sei, da erfahrungsgemäß mit längerer Liegedauer eine Unruhe des Patienten einhergehe und dies nur eingeschränkt oder nicht nutzbare Bilder zur Folge hätte. Wenn eine Liegedauer von knapp 60 Minuten zu erwarten sei, müsse deshalb vor der Untersuchung abgeklärt werden, ob der Patient eine Liegedauer ohne Bewegungsartefakte von knapp 60 Minuten toleriert oder ob eine Untersuchung an zwei Untersuchungstagen hätte erfolgen müssen. Eine allgemein gültige Aussage darüber sei nicht möglich, da die Akzeptanz von Patienten bezüglich langer Liegezeiten in der MRT-Untersuchung einer starken inpiduellen Schwankungsbreite unterliegen. 

In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf hat der klagende Radiologe die Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei Sitzungstermine nur pauschal begründet, ohne auf die besondere physische Konstitution des Patienten abzustellen. Dies hat das LG Düsseldorf nicht ausreichen lassen und in seinem Urteil vom 5. Januar 2012 die Klage abgewiesen (Az. 21 S 158/10). 

Fazit

Als Konsequenz aus der Entscheidung des LG Düsseldorf sowie den angeführten GOÄ- bzw. MB/KK-Bestimmungen ergibt sich, dass Radiologen die MRT-Untersuchung bei demselben Patienten grundsätzlich in einer Sitzung durchführen müssen. Eine Aufteilung auf zwei Sitzungen und die Berechnung der an zwei Sitzungen erbrachten MRT-Leistungen ist dann möglich, wenn die Aufteilung der inpiduellen physischen Konstitution des Patienten medizinisch notwendig ist. Dies muss im Einzelfall durch den Radiologen dargelegt und nachgewiesen werden. Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fällen, vor Beginn der Untersuchung möglichst ausführlich zu dokumentieren. 

Wie oft darf man im Jahr MRT machen lassen?

Insgesamt werden jährlich ca. 2 Millionen MRT Untersuchungen durchgeführt, was 97 Untersuchungen pro 1.000 Einwohnern entspricht. Damit liegt Deutschland vor den USA, Belgien und Frankreich auf Platz eins im internationalen Vergleich.

Kann man 2 MRT hintereinander machen?

MRT: Wie oft hintereinander? Die MRT kann so oft hintereinander durchgeführt werden, wie es nötig ist. Im Gegensatz zur Computertomographie werden bei der Magnetresonanztomographie keine Röntgenstrahlen eingesetzt, die bekanntlich schädlich sind.

Wann zahlt die Krankenkasse ein MRT?

Derzeit erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Mamma-MRT nur bei folgenden Indikationen: um nach einer Brustkrebsbehandlung zwischen einer Operationsnarbe und einem Rezidiv (erneuter Tumor) in derselben Brust zu unterscheiden.

Kann man 2 MRT an einem Tag machen?

Untersuchungen eines Patienten mit beiden Modalitäten sind an einem Untersuchungstag möglich. Sollten beide Untersuchungen mit einer Kontrastmittelgabe erfolgen, so wäre bei Planbarkeit der Untersuchungen eine zeitlich versetzte Durchführung für die Nieren zumindest schonender und zu favorisieren.