Wie muss ich eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG für das Baugewerbe beantragen?

Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer

Wie muss ich eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG für das Baugewerbe beantragen?

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Aktualisiert am 13. Dezember 2012

Die Bauabzugssteuer ist eine Ausprägung der umgekehrten Steuererschuldnerschaft. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger bei bestimmten Werklieferungen und Leistungen (hier: Bauleistungen), die Umsatzsteuer schuldet. Dabei ist es egal, ob der leistende Unternehmer ein im Inland oder im Ausland ansässiger Unternehmer ist.

Wer Bauaufträge erteilt, muss gegebenenfalls 15 Prozent von der Rechnungssumme abziehen (Bauabzugssteuer) und direkt an das Finanzamt überweisen, das für das Bauunternehmen oder den Handwerker zuständig ist. Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheinigung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten.

Zweck des Steuerabzugs für Bauleistungen

Das Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Es soll die Hinterziehung von Steuern und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en am Bau reduziert werden. Doch nicht wenige Experten erwarten durch diese Gesetzesregelung sogar eine Zunahme der Schwarzarbeit. Zumindest kommt es zu zusätzlicher Bürokratie.

Faktisch ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung. Dieses Verfahren ist in den Paragrafen 48 bis 48d EStG geregelt. Nach diesen Vorschriften haben bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) für genau definierte Leistungen einen Steuerabzugsbetrag zu ermitteln, von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Betriebsfinanzamt abzuführen (Umgekehrte Steuerschuldnerschaft).

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Hermann-Josef Tenhagen

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Wer muss die Bauabzugsbesteuerung beachten?

Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Paragrafen 2 UStG und juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die sogenannten Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte. Nicht zu vergessen: Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten, können ebenfalls unter die umgekehrte Steuerschuldnerschaft fallen.

Was ist zu bei der Abzugsbesteuerung zu beachten?

  • Es muss sich um eine Bauleistung handeln. Hierzu gehören zunächst alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, aber auch mit dem Erdboden verbunde Geräte wie zum Beispiel Öltanks.
  • Keine Bauleistungen sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wartungsverträge werden mithin erfasst, wenn der Austausch von Verschleißteilen wertmäßig im Vordergrund steht. Bei Kaufverträgen über ein zu bebauendes Objekt wird der Vertrag erfasst, wenn das Bauvolumen überwiegt.
  • Die Regelungen gelten für alle Voraus-, Abschlags- und Schlussrechnungen. Das gilt beispielsweise auch für Reparaturen oder das Verlegen eines Parkettbodens. Die Auftraggeber von Bauleistungen müssen mithin Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren.
  • Da die Rechnung von der jeweiligen Privatperson zwei Jahre lang aufzubewahren ist, muss die Rechnung einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist enthalten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen.
  • USt-Voranmeldungen: Die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer in Zeile 40 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks einzutragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind diese Umsätze in Zeile 53 der Anlage UR anzugeben. Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach Paragraf 13b Abs. 5 UStG schuldet, in Zeile 51 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks beziehungsweise in Zeile 25 der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach Paragraf 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise in Zeile 66 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen (Quelle: OFD Niedersachsen).

Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?

Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) benötigt wird.

Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 Euro (Zahlung inklusive USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 Euro pro Jahr und pro Werkunternehmer. Mithin führt nicht jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie.

Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen. Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Das Problem ist evident: Wer im Frühjahr dem Sanitättechniker einen Auftrag über 3.000 vergibt, muss zum Jahresende daran denken, dass bei einem weiteren Auftrag über 12.000 an den gleichen Unternehmer die Bagatellschwelle nun überschritten ist.

Ganz sicher ist der Auftraggeber aber nur dann, wenn er auch beim zuständigen Finanzamt nachfragt, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist. Denn viele Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sind bereits ausgelaufen. Eine Prüfung der Freistellungsbescheinigung ist bundesweit auf der Website des Bundesamtes für Finanzen unter Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen vorgesehen.

Prüfungskriterium ist die Nummer auf der Freistellungsbescheinigung. Manchmal wird man auch fündig, wenn man im Internet nach dem Firmennamen und dem Suchwort Freistellungsbescheinigung sucht.

Wie ist der Steuerabzug vorzunehmen?

Der Auftraggeber hat den Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abzuführen. Über diesen Steuerabzug ist zum gleichen Termin eine Anmeldung bei dem Finanzamt abzugeben. Für jeden Werkunternehmer ist eine separate Anmeldung einzureichen, auch wenn mehrere Bauunternehmen beim gleichen Finanzamt geführt werden. Der Auftraggeber muss also Adresse und Kontoverbindung des zuständigen Finanzamtes sowie die Steuernummer des Handwerkers vom Handwerker erfragen.

Bauträger als Umsatzsteuerschuldner

Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen (Bauträger) sind dann von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgenommen, wenn sie ausschließlich Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen bewirken. In diesem Fall verkaufen sie die von ihnen bebauten Grundstücke erst nach Fertigstellung. Beim Weiterverkauf bereits beim Ankauf vollständig fertiggestellter Wohneinheiten liegen keine Bauleistungen vor, die den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner machen.

Werden dagegen die Verträge mit den Kunden bereits zu einem Zeit­punkt abgeschlossen, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann, liegt in der Regel ein Werk oder Werklieferungsvertrag vor. Folge: Der Bauträger wird zum Umsatzsteuerschuldner für Bauleistungen. Dies OFD-Verfügung Karlsruhe vom 5. April 2011, Az. S 7279.

Wo gibt es Detailinformationen über das Verfahren?

Das Bundesministerium für Finanzen hat zu den gesetzlichen Regelungen (§§ 48 bis 48d EStG) ein Einführungschreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen und verschiedene Merkblätter zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herausgegeben. Zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Verfügung S 7279.2. 113/6 St33 des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 23. Juni 2010 hat der Deutscher Steuerberaterverband e.V. Stellung genommen.

Auszug aus einem Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der Leistungsempfänger hat 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Solidaritätszuschlag wird zum Abzugsbetrag nicht erhoben.

Bis zu welcher Höhe der Gegenleistung kann der Steuerabzug unterbleiben?
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 Euro.

Für die Anwendung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei der Vermietung von Wohnungen ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Bauleistung an den vermieteten Wohnungen erbracht wird und der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat (Anmeldungszeitraum) eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Anmeldung sind die für diesen Leistenden im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben und daraus für den Anmeldungszeitraum der Steuerabzugsbetrag zu berechnen.

Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter www.finanzamt.de abgefragt werden.

Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.

Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Leistenden?
Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Gegenleistung vorgenommenen Steuerabzug abzurechnen. Dabei sind anzugeben:

  • der Name und die Anschrift des Leistenden,
  • das Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag beziehungsweise die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,
  • die Höhe des Steuerabzugs und
  • das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Der Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim Finanzamt durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags.

Mehr Informationen zu diesem Thema findest Du auf der Website Fragen und Antworten zum Steuerabzug auf Bauleistungen sowie im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002. Weitere sehr detaillierte Informationen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Paragraf 13b UStG auf Bauleistungen bietet die OFD Niedersachsen.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Umgekehrte Steuererschuldnerschaft erweitert ab dem Jahr 2011

Die umgekehrte Steuererschuldnerschaft ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie die Lieferung von Gold und die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ausgeweitet worden (§ 13b UStG).

Wie dargelegt, schuldet bei der umgekehrten Steuererschuldnerschaft nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Als Folge fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zusammen. Beim Tatbestand der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist es eine weitere Voraussetzung, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt. Die Umsatzsteuer entsteht bei diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zeit­punkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführrung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Dass es reichlich Erklärungsbedarf bei der umgekehrten Steuererschuldnerschaft gibt, zeigt das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 (IV D 3 - S 7279/10/10006), das auf rund 15 Seiten zu den Neuregelungen und den entsprechenden Änderungen Stellung nimmt.

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Wo bekommt man Freistellungsbescheinigung?

Erfüllt der leistende Unternehmer seine steuerlichen Pflichten zuverlässig und wird der Steueranspruch nicht gefährdet, ist jedem Unternehmer, der entsprechende Leistungen ausführt eine Freistellungsbescheinigung auszustellen.

Was bedeutet eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen?

Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)? Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.

Wie funktioniert Bauabzugssteuer?

Bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt.

Wann muss ich Bauabzugssteuer einbehalten?

Erteilt ein Unternehmer den Auftrag, eine Bauleistung auszuführen, muss er die 15 %ige Bauabzugsteuer einbehalten, wenn das Auftragsvolumen die Bagatellgrenzen überschreitet und der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.