Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer Show
Jörg Leine Aktualisiert am 13. Dezember 2012 Die Bauabzugssteuer ist eine Ausprägung der umgekehrten Steuererschuldnerschaft. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger bei bestimmten Werklieferungen und Leistungen (hier: Bauleistungen), die Umsatzsteuer schuldet. Dabei ist es egal, ob der leistende Unternehmer ein im Inland oder im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Wer Bauaufträge erteilt, muss gegebenenfalls 15 Prozent von der Rechnungssumme abziehen (Bauabzugssteuer) und direkt an das Finanzamt überweisen, das für das Bauunternehmen oder den Handwerker zuständig ist. Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheinigung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten. Zweck des Steuerabzugs für BauleistungenDas Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Es soll die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen am Bau reduziert werden. Doch nicht wenige Experten erwarten durch diese Gesetzesregelung sogar eine Zunahme der Schwarzarbeit. Zumindest kommt es zu zusätzlicher Bürokratie. Faktisch ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung. Dieses Verfahren ist in den Paragrafen 48 bis 48d EStG geregelt. Nach diesen Vorschriften haben bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) für genau definierte Leistungen einen Steuerabzugsbetrag zu ermitteln, von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Betriebsfinanzamt abzuführen (Umgekehrte Steuerschuldnerschaft). Hermann-Josef Tenhagen Unser Tipp: Bleibe zum Thema Recht & Steuern immer auf dem Laufenden - mit unserem Newsletter! Wer muss die Bauabzugsbesteuerung beachten?Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Paragrafen 2 UStG und juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die sogenannten Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte. Nicht zu vergessen: Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten, können ebenfalls unter die umgekehrte Steuerschuldnerschaft fallen. Was ist zu bei der Abzugsbesteuerung zu beachten?
Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) benötigt wird. Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 Euro (Zahlung inklusive USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 Euro pro Jahr und pro Werkunternehmer. Mithin führt nicht jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie. Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen. Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Das Problem ist evident: Wer im Frühjahr dem Sanitättechniker einen Auftrag über 3.000 vergibt, muss zum Jahresende daran denken, dass bei einem weiteren Auftrag über 12.000 an den gleichen Unternehmer die Bagatellschwelle nun überschritten ist. Ganz sicher ist der Auftraggeber aber nur dann, wenn er auch beim zuständigen Finanzamt nachfragt, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist. Denn viele Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sind bereits ausgelaufen. Eine Prüfung der Freistellungsbescheinigung ist bundesweit auf der Website des Bundesamtes für Finanzen unter Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen vorgesehen. Prüfungskriterium ist die Nummer auf der Freistellungsbescheinigung. Manchmal wird man auch fündig, wenn man im Internet nach dem Firmennamen und dem Suchwort Freistellungsbescheinigung sucht. Wie ist der Steuerabzug vorzunehmen?Der Auftraggeber hat den Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abzuführen. Über diesen Steuerabzug ist zum gleichen Termin eine Anmeldung bei dem Finanzamt abzugeben. Für jeden Werkunternehmer ist eine separate Anmeldung einzureichen, auch wenn mehrere Bauunternehmen beim gleichen Finanzamt geführt werden. Der Auftraggeber muss also Adresse und Kontoverbindung des zuständigen Finanzamtes sowie die Steuernummer des Handwerkers vom Handwerker erfragen. Bauträger als UmsatzsteuerschuldnerUnternehmer, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen (Bauträger) sind dann von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgenommen, wenn sie ausschließlich Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen bewirken. In diesem Fall verkaufen sie die von ihnen bebauten Grundstücke erst nach Fertigstellung. Beim Weiterverkauf bereits beim Ankauf vollständig fertiggestellter Wohneinheiten liegen keine Bauleistungen vor, die den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner machen. Werden dagegen die Verträge mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann, liegt in der Regel ein Werk oder Werklieferungsvertrag vor. Folge: Der Bauträger wird zum Umsatzsteuerschuldner für Bauleistungen. Dies OFD-Verfügung Karlsruhe vom 5. April 2011, Az. S 7279. Wo gibt es Detailinformationen über das Verfahren?Das Bundesministerium für Finanzen hat zu den gesetzlichen Regelungen (§§ 48 bis 48d EStG) ein Einführungschreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen und verschiedene Merkblätter zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herausgegeben. Zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen, Verfügung S 7279.2. 113/6 St33 des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 23. Juni 2010 hat der Deutscher Steuerberaterverband e.V. Stellung genommen. Auszug aus einem Merkblatt zum Steuerabzug bei BauleistungenWie hoch ist der Steuerabzug? Bis zu welcher Höhe der Gegenleistung kann der Steuerabzug unterbleiben? Für die Anwendung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei der Vermietung von Wohnungen ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Bauleistung an den vermieteten Wohnungen erbracht wird und der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen? Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter www.finanzamt.de abgefragt werden. Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen. Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Leistenden?
Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Der Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim Finanzamt durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags. Mehr Informationen zu diesem Thema findest Du auf der Website Fragen und Antworten zum Steuerabzug auf Bauleistungen sowie im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002. Weitere sehr detaillierte Informationen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach Paragraf 13b UStG auf Bauleistungen bietet die OFD Niedersachsen. Hermann-Josef Tenhagen Unser Tipp: Bleibe zum Thema Recht & Steuern immer auf dem Laufenden - mit unserem Newsletter! Umgekehrte Steuererschuldnerschaft erweitert ab dem Jahr 2011Die umgekehrte Steuererschuldnerschaft ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie die Lieferung von Gold und die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ausgeweitet worden (§ 13b UStG). Wie dargelegt, schuldet bei der umgekehrten Steuererschuldnerschaft nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Als Folge fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zusammen. Beim Tatbestand der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist es eine weitere Voraussetzung, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt. Die Umsatzsteuer entsteht bei diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführrung der Leistung folgenden Kalendermonats. Dass es reichlich Erklärungsbedarf bei der umgekehrten Steuererschuldnerschaft gibt, zeigt das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 (IV D 3 - S 7279/10/10006), das auf rund 15 Seiten zu den Neuregelungen und den entsprechenden Änderungen Stellung nimmt. * Was der Stern bedeutet:Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule. Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*). Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt. Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist. Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite. Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen geben wir immer nur redaktionell unabhängig und nach strengen Finanztip-Kriterien. Mehr Infos Wo bekommt man Freistellungsbescheinigung?Erfüllt der leistende Unternehmer seine steuerlichen Pflichten zuverlässig und wird der Steueranspruch nicht gefährdet, ist jedem Unternehmer, der entsprechende Leistungen ausführt eine Freistellungsbescheinigung auszustellen.
Was bedeutet eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen?Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)?
Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.
Wie funktioniert Bauabzugssteuer?Bestimmte Leistungsempfänger (Auftraggeber) haben für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt abgeführt.
Wann muss ich Bauabzugssteuer einbehalten?Erteilt ein Unternehmer den Auftrag, eine Bauleistung auszuführen, muss er die 15 %ige Bauabzugsteuer einbehalten, wenn das Auftragsvolumen die Bagatellgrenzen überschreitet und der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.
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