Wie lange muss ich für Kinder zahlen?

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es gibt keine Altersgrenze! Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.

Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, diese aber nicht für die Selbsterhaltung ausreichend sind, so verringert sich der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

Ausbildung bzw. Hochschulstudium des Kindes

Während der Ausbildung des Kindes besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium.

Wechselt das Kind einmal das Studium (insbesondere nach dem ersten Semester), bleibt sein Unterhaltsanspruch in der Regel aufrecht, sofern sie/er das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zu beachten ist, dass auch hier Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können.

Hinweis

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern. In diesem Fall müssen die Eltern auch noch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt leisten.

Das Kind ist verpflichtet, nachweislich eine Arbeit zu suchen (bloße Anmeldung beim Arbeitsmarktservice genügt nicht). Die Umstände müssen in jedem Fall individuell beurteilt werden.

Nach Abschluss der Berufsausbildung muss jede Arbeit, auch wenn sie nicht der Ausbildung entspricht, angenommen werden. Ob tatsächlich eine absolute (also auch Hilfsarbeitsposten einschließende) Arbeitslosigkeit vorliegt, kann durch ein berufskundliches Gutachten festgestellt werden.

Mit der Eheschließung eines (in der Regel volljährigen) Kindes existiert der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr, sondern besteht grundsätzlich gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner.

Hinweis

Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder gerechtfertigte berufliche Weiterbildung). Auch in diesem Fall müssen die Eltern unter Umständen Unterhalt leisten.

Liegen Informationen vor oder besteht – bei fehlendem persönlichen Kontakt – der Verdacht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr (bzw. nicht mehr in dieser Höhe) besteht, kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Einstellung (bzw. Herabsetzung) des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, soweit sie ihren eigenen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. Dies ist bei minderjährigen Kindern in der Regel der Fall. Doch auch volljährige Kinder können von ihren Eltern Unterhalt fordern, solange sie sich in einer Berufsausbildung befinden.

1. Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

Kindesunterhalt ist so lange zu zahlen, wie sich die Kinder noch in einer Berufsausbildung befinden und daher wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehen. Der Unterhalt endet nicht mit der Volljährigkeit und auch nicht mit dem 25. Lebensjahr des Kindes: Ab dem 25. Lebensjahr zahlt zwar die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Befinden sich Kinder jedoch noch im Studium oder in einer Berufsausbildung, können sie auch nach dem 25. Lebensjahr noch Unterhalt von den Eltern beanspruchen.

2. Wer muss zahlen?

Bei minderjährigen Kindern muss derjenige Elternteil zahlen, der das Kind nicht betreut (Barunterhalt). Genau genommen schulden beide Elternteile Unterhalt: Ein Elternteil zahlt den Unterhalt und der andere Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung.

Werden die Kinder volljährig, so endet die Betreuung. Also müssen beide Eltern für den Unterhalt anteilig aufkommen.

Zum Unterhalt verpflichtet sind in der Regel die Eltern, ausnahmsweise auch die Großeltern. Der Staat muss nur zur Not einspringen (z.B. durch Zahlungen von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse, des BAföG-Amts, des JobCenters oder ähnliches).

3. Wie viel muss gezahlt werden?

Das hängt insbesondere davon ab, wie alt das Kind ist, welches Einkommen die Eltern haben und ob das Kind ausnahmsweise eigenes Einkommen hat.

a) Minderjährige Kinder:

Hier gilt die Düsseldorfer Tabelle 2022. Darin ist die Höhe des Kindesunterhalts geregelt, abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und abhängig vom Alter des Kindes.

Wichtig ist jedoch, dass nicht etwa die Beträge zu zahlen sind, die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen sind: Hier gilt eine gesonderte Tabelle, die so genannte Tabelle der Zahlbeträge. Vom Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle muss nämlich noch das Kindergeld abgezogen werden, das in der Regel an den betreuenden Elternteil gezahlt wird. Bei minderjährigen Kindern je zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

In dem Kindesunterhalt auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ist der gesamte Lebensbedarf des Kindes enthalten. Nur ausnahmsweise ist über die Beträge der Düsseldorfer Tabelle hinaus ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf zu zahlen.

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss der sogenannte Selbstbehalt bleiben. Allerdings besteht auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Der Unterhaltspflichtige muss alles dafür tun, dass das Kind jedenfalls den Mindestunterhalt erhält. In der Praxis wird hier oft mit dem fiktiven Einkommen gerechnet, welches der Unterhaltspflichtige verdienen könnte, wenn er alle Erwerbschancen nutzen würde.

In welchem Maße der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind betreut, spielt grundsätzlich keine Rolle. Betreuen beide Elternteile jedoch jeweils genau zur Hälfte, liegt ein Wechselmodell vor. Dann hebt sich jedoch nicht etwa der jeweilige Anteil am Unterhalt, den die Eltern zu zahlen haben, gegenseitig auf: Verdient einer der Elternteile mehr als der andere, so hat er auch einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen – dieser Elternteil schuldet dann dem anderen Elternteil einen Ausgleich.

b) Volljährige Kinder:

Ab dem 18. Lebensjahr schulden beide Elternteile den Unterhalt. Wie viel zu zahlen ist, ist anhand einer komplizierten Quote zu berechnen.

-> Volljährige Kinder in der allgemeinbildenden Schule

… sind privilegiert. Das bedeutet, dass die Elternteile eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben und auch der Selbstbehalt so niedrig ist wie bei minderjährigen Kindern. Volljährige Kinder sind jedoch nur dann privilegiert, wenn sie

• noch in eine allgemeinbildende Schule gehen,
• noch zuhause leben,
• nicht verheiratet sind und
• noch keine 21 Jahre alt sind.

-> Die übrigen volljährigen Kinder

… haben zwar einen Unterhaltsanspruch, sind aber nicht mehr privilegiert. Eltern haben nur noch eine normale Erwerbsobliegenheit und ihnen steht ein höherer Selbstbehalt zur Verfügung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn diese volljährigen Kinder noch in Ausbildung/Studium sind – und zwar zielstrebig und lückenlos.

Bei der Höhe des Unterhalts ist noch einmal zu unterscheiden:

• Leben Kinder noch zuhause, errechnet sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle.
• Haben die Kinder bereits einen eigenen Hausstand gegründet, so erhalten sie grundsätzlich einen fixen Betrag von 735 € abzüglich vollen Kindergeldes.

4. Das zentrale Problem: Das unterhaltsrelevante Einkommen

Da sich in der Regel der Kindesunterhalt vom Einkommen der Eltern ableitet, stellt sich die Frage, was überhaupt zum Einkommen zählt. Ausschlaggebend ist nämlich das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen. Neben dem Arbeitseinkommen zählt z.B. die ersparte Wohnungsmiete als Einkommen, wohingegen Fahrtkosten und Kredite oder ähnliches abgezogen werden können.

Was alles zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählt, wird Schritt für Schritt mit dem Unterhaltsrechner abgefragt. Ebenso finden Sie die entsprechenden Eingabefelder für die relevanten Abzugsposten. Nehmen Sie sich Zeit beim Ausfüllen und beachten Sie die zahlreichen Informationen – das Unterhaltsrecht ist kompliziert und es gibt eine Vielzahl von Ermessensfragen!

Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder zahlen?

Eltern sind in der Regel nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine starre Altersgrenze existiert nicht.

Wie lange muss ich Unterhalt zahlen für mein Kind?

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Verdient Dein volljähriges Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig dazu, musst Du weniger zahlen. Als eigenes Einkommen Deines Kindes zählen auch Stipendien, Bafög und Kindergeld.

Wann muss man kein Unterhalt mehr zahlen?

Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn der das Kind betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als Sie selbst. Gleiches ist anzunehmen, wenn Ihr Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann (z.B. Erbschaft, Einnahmen aus einer Mietimmobilie).

Wann darf der Vater den Unterhalt einstellen?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB.