Wie lange muss ich eine geerbte Immobilie halten?

Haben Sie sich entschieden, das Haus erben zu wollen und die Erbschaft anzutreten, sollten Sie sich klar werden, ob Sie die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen wollen. Dabei spielen auch steuerliche Aspekte eine Rolle. Sofern der Wert des Nachlasses (Vermögen abzüglich Verbindlichkeit) Ihren persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt, müssen Sie Erbschaftssteuer entrichten.

Immobilie selbst nutzen und bewohnen

Haben Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eine Wohnung oder ein Haus geerbt und nutzen die Immobilie selbst, werden Sie von der Erbschaftssteuer befreit, wenn Sie 10 Jahre lang darin wohnen. Ziehen Sie innerhalb dieser Frist aus der Wohnung oder dem Haus aus, entfällt rückwirkend auf den Tag des Erbfalls die Steuerbefreiung. Eine Ausnahme wird Ihnen nur zugestanden, wenn Sie dringende Gründe haben, die Immobilie nicht weiterhin selbst bewohnen zu können (z.B. wenn Sie ins Pflegeheim umziehen oder zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berufsbedingt einen Wohnortwechsel vornehmen müssen).

Auch wenn Sie als Kind des Erblassers eine Wohnung oder ein Haus erben, profitieren Sie gleichfalls von der Steuerbefreiung, wenn Sie die Immobilie 10 Jahre lang selber bewohnen. Allerdings darf die Wohnfläche in diesem Fall höchstens 200 Quadratmeter umfassen. Ist die Wohnfläche größer, zahlen Sie für den übersteigenden Anteil der Fläche Erbschaftssteuer, sofern Sie den steuerlichen Freibetrag für Kinder von 400.000 € überschreiten.

Praxisbeispiel:

Sie haben ein Haus geerbt. Ihre Immobilie hat einen Verkehrswert von 500.000 € und 250 qm Wohnfläche. 200 qm bleiben steuerfrei. Für die 50 darüber hinausgehenden Quadratmeter fällt grundsätzlich Erbschaftssteuer an. Wenn diese 50 qm einen Verkehrswert von vielleicht 50.000 € haben, liegen Sie unter Ihrem steuerlichen Freibetrag von 400.000 € und zahlen keine Erbschaftsteuer.

Immobilie vermieten

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben und die Immobilie vermieten wollen, berechnet sich die Erbschaftssteuer nach Maßgabe von bis zu 90 Prozent ihres Verkehrswertes. Die Mieteinnahmen sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerpflichtig. Als Rechtsnachfolger des Vermieters treten Sie in bestehende Mietverträge mit den Mietern ein und führen diese fort. Möchten Sie die Immobilie selbst beziehen, wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben, können Sie wegen Eigenbedarfs fristgerecht kündigen.

Sofern die Immobilie bereits in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, gibt es in der Regel einen Hausverwalter (WEG-Verwalter). Suchen Sie, wenn Sie ein solches Haus erben, umgehend Kontakt zum Verwalter und informieren Sie sich, wie es um die Immobilie bestellt ist. Die Situation um die Wohnung oder das Haus ist mithin Grundlage dafür, ob es zweckmäßig ist, die Immobilie zu behalten oder doch lieber zu verkaufen.

Wohnungseigentum begründen

Gibt es mehrere Erben, können Sie das Haus gemeinsam verwalten oder die einzelnen Wohnungen aufteilen und Wohnungseigentum begründen. Haben Sie ein Haus geerbt und möchten Sie die Immobilie nach der Begründung von Wohnungseigentum verkaufen, hat der Mieter an der von ihm bewohnten Eigentumswohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das Recht richtet sich danach, was Sie im Kaufvertrag mit dem Kaufinteressenten vereinbart haben.

Zur Begründung von Wohnungseigentum müssen Sie durch einen Architekten eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellen lassen, in der bestätigt wird, dass die Wohnungen in sich abgeschlossene Einheiten darstellen und eigenständig genutzt werden können. Dann müssen Sie bei einem Notar eine Teilungserklärung beurkunden, in der die Immobilie in Wohnungseigentum und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt wird. Sie bilden dann mit den anderen Eigentümern, die gemeinsam das Haus geerbt haben, eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Eigentümer, der ebenfalls das Haus geerbt hat, kann nach Belieben mit seiner Wohnung verfahren.

Immobilie verkaufen

Als letzte Alternative, wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben, bleibt Ihnen, die Immobilie freihändig zu verkaufen. Sie kommen damit natürlich in den Genuss des Kaufpreises und verfügen über Liquidität. Aus dem Verkaufserlös müssen Sie aber eventuell bestehende Grundschulden und Hypotheken bedienen. Überschätzen Sie nicht den Verkehrswert des Objekts. Fragen Sie vorab einen Makler, der die örtlichen Verhältnisse kennt. Ist das Objekt vermietet, kommt es maßgeblich auf die Mietverhältnisse an, ob also die Mieter zuverlässig ihre Miete zahlen und ob Sanierungsbedarf besteht.

Bedenken Sie auch, dass Sie ein bestehendes Darlehen mit einer Bank wegen des Verkaufs zwar fristgerecht kündigen können, Sie dann aber unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Diese Entschädigung schmälert natürlich den Nachlass, wenn Sie ein Haus geerbt haben. Insoweit könnte es günstiger sein, dass Sie die im Darlehensvertrag mit der Bank vereinbarte Zinsfestschreibungszeit abwarten und erst dann das Darlehen kündigen und/oder das Objekt verkaufen.

Wann beginnt die Spekulationsfrist bei geerbten Immobilien?

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie ist einerseits die Zehnjahresfrist wichtig: Hat der Erblasser oder die Erblasserin das Haus vor mindestens zehn Jahren gekauft, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen, wenn Sie die Immobilie erben und verkaufen.

Welche Steuern fallen beim Verkauf einer geerbten Immobilie an?

Bei dem Verkauf einer geerbten Immobilie wird die Spekulationssteuer fällig, wenn der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist ansteht. Die Höhe der Steuer beträgt je nach Steuersatz ca. 40 Prozent des Veräußerungsgewinns.

Wann kann ich eine geerbte Immobilie steuerfrei verkaufen?

Der Verkauf Ihrer geerbten Immobilie ist steuerfrei, wenn: der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt hat. der Erblasser die Immobilie vermietet hat und der Erwerb der Immobilie mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Ist der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei?

Steuerpflichtig ist der Veräußerungsgewinn nämlich nur dann, wenn der Verkauf innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Gewinn nicht besteuert. Im Fall der Erbschaft beginnt diese Frist nicht etwa im Zeitpunkt des Erbfalls.