Erhalten Sie rechtzeitig eine schriftliche Ablehnung, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit zu widersprechen. Dann muss der Widerspruch bei der Kasse eingegangen sein. Um die Frist zu wahren, reicht ein von Hand unterschriebener Brief, den Sie am besten per Einschreiben an die Krankenkasse schicken. Per Telefon oder Mail ist der Widerspruch nicht gültig. Schreiben Sie, Show
Widerspruch gut begründenAuch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, sollten Sie den Widerspruch ausführlich begründen – also auch Unterlagen von Ärzten und anderen Behandlern mit einreichen. Wenn Sie dies aber nicht in der erforderlichen Frist von einem Monat schaffen, können Sie den Widerspruch zunächst ohne Begründung zur Kasse schicken. Schreiben Sie dann aber unbedingt, dass Sie eine ausführliche Begründung nachreichen. Nennen Sie der Krankenkasse einen zeitnahen konkreten Termin, den Sie einhalten können. Hinweis: Wenn Sie die Frist ohne Schuld versäumen, etwa weil Sie verreist waren, teilen Sie das der Krankenkasse umgehend mit und legen Sie sofort Widerspruch ein. Übrigens: Die Monatsfrist gilt nur, wenn Sie im Ablehnungsschreiben über Ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Fehlt dieser Hinweis, haben Sie ein ganzes Jahr Zeit zu widersprechen. Die Gesundheitskarte deckt nicht alle Leistungen ab - in einigen Fällen müssen Versicherte einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.Immer wieder kommt es vor, dass gesetzliche Krankenkassen Anträge auf Kostenübernahme ablehnen, zum Beispiel für die Versorgung mit Hilfsmitteln, die Bezahlung von Krankengeld oder eine Reha. Ob die Ablehnung rechtmäßig ist und sich eine Widerspruch lohnt, können Betroffene bei zahlreichen Beratungstellen herausfinden. Wichtige Angaben beim AntragBei jedem Antrag an die Krankenkasse ist es wichtig, dass Verordnungen und Atteste des Arztes aussagekräftig sind:
Innerhalb von drei Wochen müssen Krankenkassen schriftlich auf einen Antrag auf Zuschüsse oder Übernahme von Kosten reagieren. Passiert dies nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Weitere Informationen Chat-Protokoll: Krankenkassen-ÄrgerWas tun, wenn die Entscheidung der Krankenkasse nicht im Sinne des Patienten ist? Joanna Batista von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat im Visite Chat Fragen beantwortet. mehr Antrag abgelehnt: Wer hilft beim Widerspruch?Wird der Antrag abgelehnt, gibt es eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Liegt der Ablehnung keine Rechtsbelehrung bei, verlängert sich das Widerspruchsrecht auf ein Jahr. Der Widerspruch muss per Post eingereicht oder persönlich in einer Krankenkassen-Filiale vorgetragen werden. Während der Widerspruchsfrist können sich Betroffene sachkundige Hilfe holen, zum Beispiel bei diesen Stellen:
Medizinischer Dienst: Gutachten nicht bindendBeim Ablehnungsbescheid berufen sich die Krankenkassen häufig auf Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Doch daran sind die Krankenkassen nicht gebunden. Betroffene können das MDK-Gutachten anfordern und von Experten prüfen lassen. Beschwerden beim Bundesversicherungsamt oder BürgertelefonBeim Bundesversicherungsamt können Versicherte Beschwerde einlegen, wenn sie den Eindruck haben, dass die Krankenkasse das Widerspruchsverfahren in die Länge zieht. Dauert das Verfahren mehr als drei Monate, können Betroffene zudem eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Auch an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung können sich Betroffene wenden. Das Bürgertelefon ist eine weitere Anlaufstelle. Bleibt die Krankenversicherung bei ihrer Ablehnung, entscheidet ein Widerspruchsausschuss, der sich aus ehrenamtlichen Versicherten- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Spätestens nach drei Monaten muss der Ausschuss eine Entscheidung mitgeteilt haben. Sonst können Betroffene eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Klage beim SozialgerichtWenn auch das Widerspruchsverfahren erfolglos ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einzureichen. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuziehen, denn das Sozialrecht ist sehr komplex. Geht die Klage verloren, muss der Kläger nur die eigenen Anwaltskosten übernehmen. Die Anwaltshonorare sind gesetzlich begrenzt, Gerichtsgebühren fallen nicht an. Nach einer abgewiesenen Klage können Betroffene beim Landessozialgericht Berufung einlegen. Letzte Instanz ist das Bundessozialgericht. Experten zum ThemaClemens Duyster, Facharzt für Anästhesiologie Visite Dieses Thema im Programm: Visite | 28.01.2020 | 20:15 UhrSchlagwörter zu diesem ArtikelKrankenversicherungDieser Artikel wurde ausgedruckt unter der Adresse: https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Krankenkasse-Widerspruch-gegen-Bescheid-einlegen,krankenkasse198.html Wie lange dauert eine Antwort auf Widerspruch?Abhängig vom Umfang, der Komplexität und der erforderlichen Mitwirkung anderer kann ein Widerspruchsverfahren mehrere Wochen und in Einzelfällen auch Monate dauern.
Wie lange darf sich die Krankenkasse Zeit lassen?Mit dem Patientenrechtegesetz sind die Kassen nun dazu verpflichtet, Ihren Antrag auf Leistungen innerhalb von drei Wochen, bzw. fünf Wochen (bei einem zusätzlichen Gutachten) zu bearbeiten. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag als genehmigt und Sie können sich Ihr Hilfsmittel auf Rechnung der Kasse selbst beschaffen.
Was bringt ein Widerspruch bei der Krankenkasse?Bei einem Widerspruchs- sowie ggf. Klageverfahren vor dem Sozialgericht entstehen für den Versicherten keine Kosten. Lediglich für den Fall, dass der Versicherte für das Klageverfahren anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, hat er die Kosten für die Leistung des Anwalts selbst zu tragen.
Warum dauert ein Widerspruch so lange?In manchen Fällen hat die Behörde einen wichtigen Grund dafür, dass sie noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden hat. Wenn der Betroffene Unterlagen, die für die Entscheidung wichtig sind, nicht einreicht, dann kann eine Untätigkeitsklage allerdings auch ungünstig sein.
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