Wie lange dauert die Anmeldung bei der Krankenkasse?

Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse schnell und ohne großen bürokratischen Aufwand wechseln. An die neue Kasse ist man dann in aller Regel erstmal 12 Monate gebunden.

Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. 105 gesetzliche Kassen tummeln sich auf dem Markt (Stand: Januar 2021). Die meisten Leistungen der Krankenkassen sind zwar bei allen gleich. Es gibt jedoch Unterschiede

  • im Service,
  • in freiwilligen Zusatzleistungen oder
  • im Preis.

Das kann es für Versicherte attraktiv machen, die Kasse zu wechseln.

Kürzere Bindungsfrist

Bisher waren Krankenkassenmitglieder grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich. Ab 2021 gilt: Wer seine Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, ohne dass sich an seinem Versicherungsverhältnis etwas ändert, kann dies schon nach 12 Monaten tun.

Ausnahmen gelten bei unter Umständen bei der Teilnahme an bestimmten Wahltarifen. Hier kann es satzungsgemäß abweichende Bindungsfristen geben.

Die Bindungsfrist beginnt zusammen mit der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse. Beginnt beispielsweise die Mitgliedschaft am 01. April 2021, wird die Bindungsfrist am 31. März 2022 erfüllt.

Gut zu wissen: Für Mitglieder einer Krankenkasse, die die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt haben, gilt eine Übergangsregelung: Die 18-monatige Bindungsfrist verkürzt sich zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate.

Neues Krankenkassenwahlrecht bei Jobwechsel

Die Bindungsfrist gilt nicht mehr bei einem Arbeitgeberwechsel.

Wechseln Sie als gesetzlich Versicherter den Arbeitgeber und nehmen dort eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf, können Sie auch sofort eine neue Krankenkasse wählen.

Wichtig: Als Pflichtversicherter können Sie diesen Wechsel bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn ohne Einhaltung der Bindungsfrist vornehmen. Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, können Sie den Wechsel innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses erklären.

Diese Möglichkeit gilt nicht nur beim Wechsel des Arbeitgebers, sondern auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel, wenn Sie als Arbeitnehmer zuvor versicherungspflichtig waren und nun wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende freiwillig gesetzlich versichert werden.

Ohne Einhaltung einer Bindungspflicht haben Sie auch dann ein Kassenwahlrecht, wenn Ihre freiwillige Mitgliedschaft im laufenden Beschäftigungsverhältnis endet und Sie z.B. durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder pflichtversichert werden, oder auch dann, wenn Sie nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Gut zu wissen: Unabhängig von der Bindungsfrist können Sie die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages wechseln.

So funktioniert der Krankenkassenwechsel

Am dem 1. Januar 2021 vereinfacht sich der Krankenkassenwechsel für gesetzlich Versicherte. Mussten Sie bisher Ihrer Krankenkasse eine Kündigungserklärung zusenden, entfällt nun dieser Schritt.

Wenn Sie nun Ihre Krankenkasse wechseln möchten, stellen Sie einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der ausgewählten Krankenkasse. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Krankenkasse und die weiteren Formalitäten. Die gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse durch eine elektronische Meldung über den Aufnahmeantrags des neuen Mitglieds.

Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin.

Sie erhalten keine keine Kündigungsbestätigung mehr von Ihrer bisherigen Kasse. Nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse informiert die gewählte Krankenkasse Sie dann unverzüglich über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.

Ihren Arbeitgeber müssen Sie nur noch formlos über die Mitgliedschaft in der neue Krankenkasse informieren. Der Arbeitgeber meldet Sie bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an und erhält dann eine elektronische Mitgliedsbescheinigung für seinen Arbeitnehmer zurück. Die Papierbescheinigung entfällt komplett.

Gut zu wissen: Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind abhängig von der Wahl des Familienmitglieds, über das sie versichert sind. Das kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil sein.

Krankenkassenwechsel während der Übergangszeit (1. Januar bis 31. März 2021)

In den Fällen, in denen ein Versicherter einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis zum 1. Januar, 1. Februar bzw. 1. März 2021 angestrebt, kann das elektronische Meldeverfahren wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zwischen den Krankenkassen noch nicht zum Einsatz kommen.

Für diese Übergangszeit gilt: Bei einem Wechsel während eines unveränderten Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung für die neu gewählte Krankenkasse auszustellen. Diese erstellt dann eine Mitgliedsbescheinigung, die der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) vorgelegt werden muss. Die zur Meldung verpflichtete Stelle erstellt eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse sowie eine Anmeldung bei der neu gewählten Krankenkasse. Die neu gewählte Krankenkasse übersendet eine elektronischen Mitgliedsbescheinigung.

Wichtig zu wissen: Versicherte müssen bei ihrer Krankenkasse ab 1. Januar 2021 selbst nur noch dann kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder dauerhaft ins Ausland zu ziehen.

Verschiedene Krankenkassen

Grundsätzlich kann zwischen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Knappschaft gewählt werden. In die Kassen der Innungen kommt man allerdings nur, wenn sie sich in ihrer Satzung dazu bereit erklären, jeden Versicherten aufzunehmen. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verwehren, sofern sie keinen regionalen oder beruflichen Beschränkungen unterliegt.

Wahltarife

Die Krankenkassen können spezielle Wahltarife, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife, anbieten.

Achtung: Mit der Wahl eines freiwilligen Wahltarifs der Kassen bindet man sich bis zu 3 Jahre an sie. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die den Wahltarif "Krankengeld" abschließen, verlieren zudem ihr Sonderkündigungsrecht.

Leistungen

Rund 95 Prozent der Leistungen - dazu gehören medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte - müssen von allen Kassen übernommen werden. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Unterschiede kann es allerdings beim Service (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit) und bei den Zusatzleistungen geben.

Kassenpatienten sollten vor einem Wechsel die Angebote verschiedener Krankenkassen anhand der persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sorgfältig miteinander vergleichen. In einem separaten Beitrag informieren wir über einige Zusatzleistungen, auf die Versicherte bei der Suche nach der passenden Versicherung achten können.

Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Krankenkasse?

Das Patientenrechtegesetz sieht vor, dass Krankenkassen Anträge auf Leistungen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Ist die Stellungnahme eines Gutachters erforderlich, müssen die Krankenkassen innerhalb von fünf Wochen die Bewilligung entscheiden.

Wer meldet einen bei der Krankenkasse an?

Arbeitgeber melden Beschäftigte bei der neuen Krankenkasse per Datenübermittlung an. Die Meldung über die Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten sie dann von der neuen Krankenkasse auf dem gleichen Weg. Die Mitgliedsbescheinigung per Post ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.

Was brauche ich für die Anmeldung bei der Krankenkasse?

Anmeldung eines neuen Mitarbeiters – das sind die notwendigen Unterlagen.
die Steueridentifikationsnummer..
den Sozialversicherungsausweis..
die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse..
die Urlaubsbescheinigung des vorhergehenden Arbeitgebers..
Unterlagen zu den vermögenswirksamen Leistungen..
bei ausländischen Arbeitnehmern ggf..

Wie lange darf man nicht krankenversichert sein?

Du warst länger als drei Monate (GKV) oder länger als sechs Monate (PKV) nicht krankenversichert. Du hast in deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen.