Hat ein Erblasser überhaupt keine Verwandten mehr und auch keinen Ehegatten, so geht das Vermögen auf den Staat als Erben über. Die Erbordnungen schließen sich gegenseitig aus, d. h. sofern auch nur ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der weiteren Erbordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Show
Innerhalb einer Erbordnung schließen die näheren Verwandten die entfernteren Erben von der Erbfolge aus. Hat ein Erblasser beispielsweise einen Sohn und eine von diesem abstammende Enkelin, schließt der Sohn die Enkelin von der Erbfolge aus. Ist der Sohn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinerseits bereits verstorben, tritt die Enkelin an die Stelle ihres Vaters und wird Erbin. Innerhalb einer Ordnung erben die so genannten Erbstämme zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder, spricht man von drei Stämmen, die bei gesetzlicher Erbfolge jeweils 1/3 erben. Ist eines der Kinder vorverstorben und hat seinerseits zwei Kinder hinterlassen, treten diese wiederum zu gleichen Teilen in seine Erbenstellung ein, erben also jeweils 1/6. Beispiel: Die Erbbeteiligung des Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab.
Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. Diese gilt, wenn die Ehegatten vertraglich nichts anderes vereinbart haben. Vereinbart werden können abweichend Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft. Neben Erben erster Ordnung ergeben sich abhängig vom Güterstand folgende Erbbeteiligungen: Ehegattenerbteil neben Erben erster Ordnung Güterstand neben einem Abkömmling neben zwei Abkömmlingen bei mehr als zwei Abkömmlingen Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 1/4 + 1/4 1/4 + 1/4 Gütertrennung 1/2 1/3 1/4 Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft setzt sich die Erbbeteiligung aus einer gesetzlichen Erbquote von 1/4 und einer gesetzlich pauschalierten Beteiligung an dem während der Ehe hinzu gewonnenen Vermögen (Zugewinn) von einem weiteren 1/4 zusammen, so dass sich eine Erbbeteiligung von 1/2 ergibt. Die taktische Ausschlagung eines EhegattenDer Ehegatte hat aber die Möglichkeit diese gesetzliche Erbquote und die Pauschalierung seines Zugewinnausgleichsanspruchs auszuschlagen (sog. taktische Ausschlagung). Er kann dann den so genannten kleinen Pflichtteil und den realen Zugewinnausgleich aus dem Nachlass verlangen. Höhere Erbquote ohne AbkömmlingeErbt der Ehegatte jedoch neben Erben der 2. Ordnung, so stehen dem verbleibenden Ehegatten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft insgesamt ¾ des Nachlasses zu (1/4 Zugewinnausgleich und ½ Erbteil). Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so steht dem Ehegatten weniger zu. Der Ehegatte erbt hier neben Erben 1. Ordnung zu gleichen Teilen, es sei denn es sind mehr als 2 Kinder vorhanden. Dann erhält der Ehegatte mindestens ¼ des Nachlasses. Erbt der Ehegatte neben Erben 2. Ordnung, so stehen ihm ½ des Nachlasses zu. Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der verbleibende Ehegatte neben Erben 1. Ordnung nur ¼ und neben Erben 2. Ordnung ½. Ausschlagung bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft besonders gefährlichBeim Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft besteht nicht die Möglichkeit, durch Ausschlagung die gesetzliche Erbbeteiligung zu beeinflussen. Bei diesen Güterständen würde die Ausschlagung der gesetzlichen Erbenstellung zum vollständigen Verlust der Erbbeteiligung führen! Der verbleibende Ehegatte erhält kraft Gesetzes neben seiner Erbquote am Nachlass auch die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts, die im Eigentum des verstorbenen Ehegatten gestanden haben, z. B. Möbel, Geschirr etc (sog. Voraus). Umfang des Anspruchs ist je nach Sachlage unterschiedlichNeben den Erben der ersten Ordnung kann der Ehegatte nur die Haushaltsgegenstände herausverlangen, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Voraussetzung: Gesetzliche ErbfolgeDer Anspruch auf das so genannte Voraus besteht nur bei gesetzlicher Erbfolge. Wird ein Testament errichtet, mit dem die gesetzliche Erbfolge abgeändert wird, muss in diesem ausdrücklich festgelegt werden, wer die Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass erhalten soll. Fehlt eine solche Anordnung, fallen auch diese in den weiteren Nachlass und werden nach den allgemeinen Regelungen aufgeteilt bzw. verwertet. Jeder Familienangehörige, der zum Zeitpunkt des Todesfalls im Hausstand des Erblassers gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, hat einen Anspruch gegen die gesetzlichen Erben auf Unterhalt und weitere Nutzung der Wohnung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall. Ein geschiedener Ehegatte ist nicht erbberechtigt. Nein, das gesetzliche Erbrecht bezieht sich nur auf Blutsverwandte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften. Nichteheliche Kinder, die nach dem 01.07.1949 geboren sind, sind erbrechtlich den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt. Vaterschaft für ein Kind muss formell festgestellt seinAllerdings muss die Vaterschaft des Erblassers formell feststehen. Sie muss also durch den Erblasser anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden sein. Adoptivkinder sind genauso erbberechtigt wie die leiblichen Kinder. Adoptivkinder sind grundsätzlich auch am Nachlass ihrer Verwandten der Adoptivfamilie erbberechtigt, wenn das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war. Bei einer Adoption eines volljährigen Kindes stehen davon Abweichungen, die im Einzelfall genau zu prüfen sind. Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, kommen zunächst die Eltern zum Zuge. Ist einer der beiden oder sind beide Elternteile vor dem Erblasser verstorben, werden die Geschwister zu gleichen Teilen Erben. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war und keine Abkömmlinge hinterlassen hat, geht der gesamte Nachlass auf die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern bzw. für den Fall des Vorversterbens von diesen, auf die Geschwister über. Wer erbt wenn ein Testament vorhanden ist?Wer erbt wenn ein Testament vorliegt? Die Regelung der Erbfolge durch ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Wurde ein wirksames Testament über das gesamte Vermögen errichtet, so sind nur diejenigen Personen Erben, die im Testament erwähnt werden.
Wie läuft eine Erbschaft mit Testament ab?Liegt dem Nachlassgericht ein amtlich verwahrtes Testament vor, muss kein Antrag auf die Testamentseröffnung gestellt werden. Das Testament wird von Rechts wegen automatisch eröffnet, wenn es zum Todesfall des Erblassers kommt und das Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt wird.
Was passiert wenn ein Testament vorhanden ist?Jeder, der ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Mit dem Ableben einer Person findet in dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht eine Testamentseröffnung statt.
Wie ist die Erbfolge wenn ein Ehepartner stirbt mit Testament?Es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB).
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