Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Elterngeld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Basiselterngeld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohnersatzrate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatzrate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durchschnittlich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Elterngeld grob 1 300 Euro. Show
Das gilt für GeringverdienerFür Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro Elterngeld Plus. Das gilt für Mütter und Väter mit Teilzeitjob in ElternzeitBei Eltern, die in der Elternzeit arbeiten, beträgt das Basiselterngeld in der Regel 65 Prozent der Lohneinbuße, die nach der Geburt durch die Kinderbetreuung entstanden ist. Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Vollzeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teilzeitlohn verdient, bekommt 812,50 Euro Elterngeld (65 Prozent der Einkommensdifferenz von 1250 Euro). Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teilzeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine nettolohnsenkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommensdifferenz und damit auch das Elterngeld erhöhen. Das funktioniert jedoch nicht, da die Elterngeldstelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassenkombination vor der Geburt ihr Elterngeld ordentlich erhöhen (siehe „Ein Riesenplus beim Elterngeld“). Gutverdiener? 2 770-Euro-Deckelung beachten!Wer nach der Geburt Teilzeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Elterngeld aus, wenn der Elternteil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat. Bei der Errechnung des Elterngeldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohneinbuße durch die Geburt) setzt die Elterngeldstelle dann nämlich nicht das tatsächliche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an. Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall: Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebensmonate des Kindes seine Arbeitszeit um die Hälfte (Teilzeitgehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basiselterngeld. Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Elterngeld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommenseinbuße 2 550 Euro x 65 Prozent. Elterngeld-Netto ist Bezugsgröße für ElterngeldberechnungDie Faustformel für die Elterngeldberechnung lautet: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Nettolohn der Mutter oder des Vaters. So rechnen auch viele Elterngeldrechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Nettolohn aus seinem Lohnzettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob. Tatsächlich zahlt die Elterngeldstelle nicht 65 Prozent des Nettolohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Elterngeld-Netto. Der Nettolohn ist Bruttogehalt minus Steuern und Sozialabgaben. Zur Ermittlung des Elterngeld-Netto zieht die Elterngeldstelle vom Bruttogehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Das Elterngeld-Netto ist also kleiner als der tatsächliche Nettolohn. Wer mit der Faustformel sein Elterngeld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Elternstelle ihm später tatsächlich auszahlen wird. Guter Elterngeldrechner im NetzEinen guten Elterngeldrechner, der das Elterngeld-Netto berücksichtigt, bietet die kommerzielle Website elterngeld.net. Die Nutzung des Rechners ist kostenfrei. Dieser Einkommenszeitraum zählt („Bemessungszeitraum“)Um den vorgeburtlichen Durchschnittslohn zu ermitteln, lässt sich die Elterngeldstelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohnzettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen. Arbeitnehmerinnen. Bei Arbeitnehmerinnen ist die Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld der Durchschnittslohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungszeitraum“). Der Mutterschutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17. März 2022 in Mutterschutz und bringt ihr Kind am 28. April 2022 zur Welt. Grundlage für die Elterngeldberechnung bei ihr ist das Durchschnittsnettogehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022. Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten. Für diese Personen sind die zwölf Monatsgehälter direkt vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Elterngeld zählt ihr Nettolohn zwischen April 2021 und März 2022. Selbstständige. Bei Selbstständigen sind die Regeln komplizierter. Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungsgrundlage gilt nicht der Nettolohn, sondern der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wie er sich aus dem Steuerbescheid des relevanten Kalenderjahrs vor dem Geburtsjahr ergibt. Beispiel:Eine Selbstständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld. Problem: Schwankende EinnahmenDie Elterngeldberechnung führt bei Selbstständigen immer dann zu Unmut, wenn sie in den Monaten vor der Geburt noch Gewinn gemacht hatten, aber in dem für die Berechnung maßgeblichen Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt laut Steuerbescheid nur Verlust hatten. Denn auch dann errechnet die Elterngeldstelle das Elterngeld mit dem (nicht vorhandenen) „Gewinn“ des letzten abgeschlossenen Kalenderjahrs. Sie unterstellt folglich ein Einkommen in Höhe von null Euro und zahlt nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro aus. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht dennoch am 28. März 2019 für rechtmäßig erklärt (Az. B 10 EG 6/18 R). Arbeitnehmer mit Nebenjob als Selbstständiger (Mischeinkünfte). Für Mütter und Väter, die im Hauptjob als Arbeitnehmer arbeiten und einen Nebenjob als Selbstständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohnzeitraum, sondern wie bei den Selbstständigen in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt. Neue Bagatellgrenze. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringen Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Elterngeld allein aus dem Arbeitslohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit im Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr und im Geburtsjahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durchschnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen. Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Niedrigkeitsschwelle nachweisen, und zwar durch
Vorgeburtliche Monate, die nicht mit zählen („Ausklammerung“)In Ausnahmefällen können Elterngeldbezieher bei der Elterngeldstelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Elterngeldberechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungszeitraum“ ausgeklammert werden. Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabedingt Einkommenseinbußen hatten (etwa durch Kurzarbeit, Freistellung oder Arbeitslosigkeit), können bei der Elterngeldstelle beantragen, dass diese Monate nicht berücksichtigt werden. Folge: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungszeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommensausfall durch Covid-19 gegenüber der Elterngeldstelle „glaubhaft“ machen, indem er eine Arbeitgeberbescheinigung oder den Arbeitslosengeldbescheid vorlegt. Selbstständige. Auch sie können den coronabedingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuerbescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbstständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungszeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten. Elterngeld für älteres Kind. Automatisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antragsteller Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Elterngeld-Bemessungszeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten. Bei Selbstständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht automatisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbstständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungszeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten. Wenn ein Paar zwei Kinder kurz hintereinander bekommtDie Ausklammerung von Elterngeld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14. Lebensmonat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nacheinander bekommt. Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kindsmutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebensmonats von Kind 1 (Oktober 2022) Elterngeld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt. Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungszeitraum für das Elterngeld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutterschutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungszeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022. Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Elterngeldbezuges für Kind 1 ausgeklammert. Stattdessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutterschutz für Kind 1 in die Elterngeldberechnung bei Kind 2 ein. Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Elterngeld bei Kind 2, weil ab dem Lebensmonat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Elterngeld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr stattfindet. Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durchschnittsberechnung beim Elterngeld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teilzeitgehalt, zählt dieses. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen nicht mitBei Nichtselbstständigen zählt vor allem der regelmäßige, monatliche Arbeitslohn, den sie im relevanten Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt („Bemessungszeitraum“) erzielt haben, als Grundlage zur Berechnung des vorgeburtlichen Nettoeinkommens. Aus zwölf Monatsgehältern errechnet die Elterngeldstelle einen monatlichen Durchschnittslohn. Und dieser ist dann die Grundlage für die Elterngeldberechnung. „Sonstige Bezüge“ bleiben bei der Berechnung des Elterngelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sonstige Bezüge“ alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers. Zu den „sonstigen Bezügen“ gehören insbesondere:
Was „laufender Bezug“ ist und was „sonstiger Bezug“, können Arbeitnehmer aus ihren Lohnzetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunftsarten stehen Buchstaben. Hinter dem Wort „Arbeitslohn“ oder „Grundentgelt“ steht dann zum Beispiel der Buchstabe „L“ (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie“, „Jahressonderzahlung“ oder „Urlaubsgeld“ der Buchstabe „S“ (für sonstiger Bezug). Die Elterngeldstelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohnzettel steht: Alles mit einem „L“ zählt sie mit, alles mit einem „S“ nicht. Was gilt für Provision, Bonus und Umsatzbeteiligung?Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartalsweise überwiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grundgehalt und alle drei Monate eine leistungsorientierte Provision. Nach Ansicht des Bundessozialgericht ist das ein „sonstiger Bezug“, der nicht regelmäßig fließt und deshalb das Elterngeld nicht erhöht (Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 7/17 R, Urteil vom 12. Dezember 2017). Jüngst hatte das Bundessozialgericht einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohnzettel zusätzlich zum Grundgehalt monatlich „Provisionen“ erhalten hatte. Obwohl die Frau diese Provisionszahlungen regelmäßig erhalten hatte, lehnte die Elterngeldbehörde eine Berücksichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte die Provisionen falsch als „sonstige Bezüge“ gekennzeichnet, obwohl sie tatsächlich monatlich überwiesen wurden. In einem solchen Ausnahmefall, so entschied das Bundessozialgericht, erhöhen Provisionen doch das Elterngeld (Az. B 10 EG 3/19 R, Urteil vom 25. Juli 2020). Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuerbescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanzamt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohnzettel vom Arbeitgeber falsch als „sonstiger Bezug“ deklariert gewesen waren. Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohnzettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buchstaben „S“ (für „sonstiger Bezug“) gekennzeichnet sind, sollte bei seinem Arbeitgeber erreichen, dass aus dem „S“ ein „L“ wird. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Elterngeld nichts im Wege stehen. Überstundenlohn zählt fürs ElterngeldAuch Arbeitslohn für geleistete Überstunden („Mehrarbeitsvergütung“ mit dem Kennzeichen „L“ auf dem Lohnzettel) zählt bei der Elterngeldberechnung mit. Wer bei seinem Arbeitgeber für geleistete Überstunden die Wahl hat zwischen Freizeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeitslohn. Staatliche Leistungen während der ElterngeldphaseErhält der Bezieher des Elterngelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grundsätzlich anrechnungsfrei.
Elterngeld-Reform für Geburten seit September 2021Die Anrechnung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetzgeber im Rahmen der jüngsten Elterngeld-Reform für Geburten seit September 2021 neu geregelt. Ab dann bleiben diese Unterstützungsleistungen teilweise anrechnungsfrei, wenn der Elternteil in der Elterngeldphase Teilzeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurzarbeitgeld oder Krankengeld kommt. Beispiel KrankengeldDas Einkommen einer Mutter beträgt vor der Geburt 1 800 Euro netto. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet sie Teilzeit mit einem Einkommen in Höhe von 1 100 Euro. Ihr Basiselterngeld beträgt zunächst 455 Euro monatlich (65 Prozent der durch die Geburt und Kinderbetreuung bedingte Einkommenseinbuße). Wegen einer schweren Erkrankung muss sie dann ihre Teilzeitarbeit einstellen und Krankengeld beziehen. Das Krankengeld bemisst sich nach dem Teilzeitgehalt von 1 100 Euro und beträgt 950 Euro. Ohne das Krankengeld stünde der Frau nach dem durch die Erkrankung verursachten Jobausfall ein Elterngeld in Höhe von 1 170 Euro zu (65 Prozent vom vorgeburtlichen Nettogehalt). Das Krankengeld wird aber teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Anrechnungsfrei bleibt nur der Teil des Elterngeldes, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen vorgeburtlichem Netto und nachgeburtlichem Netto vor der Erkrankung entfällt. Der Unterschied beträgt 700 Euro (1 800 Euro minus 1 100 Euro). Das Basiselterngeld würde sich bei einer Einkommenseinbuße von 700 Euro auf 455 Euro monatlich belaufen. Dieser Elterngeldbetrag bleibt der Mutter. Sie bezieht also nach der Erkrankung 950 Euro Krankengeld und 455 Euro Basiselterngeld (oder wahlweise 277,50 Euro Elterngeld Plus). Wer ist zuständig für Elterngeld?Das Elterngeld ist zwar eine Leistung des Bundes. Die Durchführung der Verwaltung des Elterngeldes liegt aber bei den einzelnen Ländern. Die Bundesländer haben die Elterngeld-Verwaltung sehr unterschiedlich geregelt. Teilweise sind die Landkreise zuständig, teilweise die Kommunen und manchmal auch besondere Behörden.
Woher kommt das Geld in der Elternzeit?Während der Elternzeit erfolgt die Bezahlung vom Gehalt nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Staat in Form von Elterngeld. Es wird normalerweise zwölf Monate lang gezahlt. In welcher Höhe bewegt sich das Elterngeld? In der Regel beträgt das Elterngeld 67 Prozent vom Gehalt.
Wo beantrage ich Elterngeld Bayern?Elterngeld ist Ländersache. Wenn du also in Bayern wohnst, musst du den Elterngeldantrag auch in Bayern einreichen. Hier wird das Elterngeld bei der Elterngeldstelle des „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (ZFBS) beantragt.
Wie viel ist Elterngeld in Bayern?Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € zu 67 %, bei Voreinkommen von 1.220 € zu 66 % und bei Voreinkommen von 1.240 € und mehr zu 65 %. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 €.
|