Wer haftet wenn Paket nicht ankommt Schweiz?

Sie haben Online eine Bestellung aufgegeben und das Paket wurde gestohlen oder beschädigt, weil der Paketbote die Sendung einfach vor die Tür gelegt hat? Wer haftet für den Verlust des Pakets oder den Schaden an der Sendung? Wann darf ein Versanddienstleister von der persönlichen Übergabe eines Paketes absehen? Darf ein Paket bereits dann vor der Haustür abgestellt werden, wenn Sie nicht zuhause sind? Muss der Zusteller Witterungsverhältnisse wie Regen, Frost oder Schnee berücksichtigen? Welche Rechte haben Sie als Paketempfänger gegenüber dem Versanddienstleister oder dem Versender des Pakets? In diesem Beitrag finden Sie die Antwort auf all Ihre Fragen.

Paket vor der Haustür abstellen – ist das erlaubt?

Ein Paket gilt erst dann als zugestellt, wenn es an den Empfänger oder an eine von ihm ermächtigte Person persönlich ausgehändigt wurde. Selbst eine Abgabe an Nachbarn, Familienangehörige oder Mitbewohner ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt. Allerdings behalten sich viele Versanddienstleister in ihren AGB eine Übergabe an einen abweichenden Personenkreis (Nachbarn, Familienangehörige oder Mitbewohner) vor, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Eine Ablage vor der Haustür reicht für eine wirksame Zustellung daher nicht aus.

Versanddienstleister beruft sich auf seine AGB – ist das rechtens?

Wie bereits erläutert können die Versanddienstleister in ihren AGB Regelungen treffen, die auch eine Abgabe der Pakete an Nachbarn, Mitbewohner, Familienmitglieder usw. erlauben. Fraglich ist, ob eine solche Regelung auch für die Ablage der Pakete vor der Haustür ohne Einwilligungserfordernis denkbar wäre. Wir haben bei einem Versanddienstleister tatsächlich schon so eine Regelung gesehen.

Gelten die AGB überhaupt für mich als Paketempfänger?

Wenn die Versanddienstleister Regelungen über alternative Zustellungsmöglichkeiten in den AGB festlegen, stellt sich zunächst die Frage, inwieweit diese AGB Klauseln Ihnen gegenüber als Empfänger des Pakets Wirkung entfalten. Im Ausgangspunkt gelten AGB immer nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Im vorliegenden Fall also zwischen dem Absender (Verkäufer) und dem Versanddienstleister. Für den Frachtvertrag gilt allerdings folgende Besonderheit: Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB (BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 48/02). Solche Verträge zeichnen sich gemäß § 328 Abs. 1 BGB dadurch aus, dass ein Dritter, welcher nicht Vertragspartei ist, aber dem die Vertragsleistung zugutekommen soll, das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Eine solche Regelung findet sich für den Frachtvertrag in § 421 Abs. 1 HGB. Sie sind demnach als Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung zu fordern und bei Schäden ggfs. selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Kommt es nun zu Problemen mit der Sendung, sodass Sie sich gezwungen fühlen, Ansprüche gegen den Versanddienstleister geltend zu machen, sind dies Ansprüche, die originär aus dem Vertrag zwischen dem Absender und dem Versanddienstleister stammen und daher den zwischen diesen Parteien vereinbarten AGB unterliegen. Insoweit sind die AGB des Transportdienstleisters auch für Sie als Paketempfänger von Relevanz.

Sind AGB Klauseln über das Abstellen von Paketen vor der Haustüre gestattet?

Ob eine solche AGB Klausel erlaubt ist, muss zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Pflichten des Versanddienstleisters aus dem Frachtvertrag geworfen werden. Nach § 407 Abs. 1 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Theoretisch könnte ein Versanddienstleister in seinen AGB die Bestimmung treffen, dass die Ablieferung an den Empfänger durch die Ablage des Guts an dem Bestimmungsort erfolgen kann. Ob eine solche Regelung Bestand haben kann, richtet sich nach § 307 BGB.

Demnach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 präzisiert den Begriff der unangemessenen Benachteiligung nochmal:

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Wortlaut des § 307 BGB

Der Vertragszweck eines Frachtvertrags besteht beim Paketversand in der Beförderung des Pakets und der Erreichung der Auslieferung an den Empfänger in ordnungsgemäßem Zustand. Zudem regelt § 407 Abs. 1 HGB als wesentliche Vertragspflicht ausdrücklich:

  1. die Beförderung zum Bestimmungsort und
  2. die Ablieferung an den Empfänger.

Bei Auslegung dieser Norm wird klar: Allein die Beförderung zum Bestimmungsort, also zur Adresse des Empfängers reicht nicht aus. Durch die Ablage vor der Haustür würde aber nur die Pflicht zur Beförderung erfüllt. Die wesentliche Pflicht zur Ablieferung des Guts würde durch eine derartige Bestimmung ausgehebelt. Die Ablage vor der Haustür ist außerdem sehr risikobehaftet, sodass in jedem Fall die Erreichung des Vertragszwecks, nämlich des Erhalts des Pakets in dem Zustand, den es bei der Übergabe an den Versanddienstleister hatte, gefährdet wäre. Schließlich sind die Pakete vor der Haustür den Witterungsbedingungen und dem Zugriff Unberechtigter schutzlos ausgeliefert.

Mithin hält eine solche Bestimmung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Würde ein Versanddienstleister eine derartige Regelung in die AGB aufnehmen, wäre diese in den meisten Fällen unwirksam. Daher hätte sie auch keine Auswirkungen auf die Rechte des Versenders oder auf Ihre Rechte als Empfänger. Es würde vielmehr bei der gesetzlichen Regelung bleiben, sodass grundsätzlich eine persönliche Übergabe erforderlich ist.

Aber auch praktische Erwägung sprechen dagegen, eine solche Regelung anzustreben. Denn die Versanddienstleister müssen nachweisen können, dass das Paket den Empfänger erreicht hat. Wird es jedoch ohne Einwilligung des Empfängers nur abgelegt, gestaltet sich dieser Nachweis schwierig. Hinzu kommt, dass Unternehmer, die bei Verbrauchsgüterkäufen das Transportrisiko tragen, einen Versanddienstleister, der eine Ablage vor der Haustür erlaubt, höchstwahrscheinlich nicht beauftragen würden. Schließlich haben die Unternehmer ein großes Interesse daran, dass die Pakete auf dem sichersten Wege an den Empfänger übergeben werden, um eine Haftung zu vermeiden.

Nur, wenn Sie als Empfänger ausdrücklich eine Abstellgenehmigung erteilt haben, kann eine Ablage des Pakets die persönliche Übergabe ersetzen. Sollte Ihr Paketzusteller also ohne Ihre Erlaubnis das Paket vor Ihrer Haustür abgestellt haben, liegt darin, bis Sie das Paket in Besitz nehmen, grundsätzlich keine wirksame Übergabe.

Warum dies wichtig ist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Ihre Rechte gegen den Paketversender bei Verlust oder Beschädigung

Gegen wen Sie bei Schwierigkeiten mit Ihrem Paket am besten vorgehen, richtet sich danach, bei wem das Transportrisiko liegt. Hierzu müssen wir einen Blick auf den Status des Versenders werfen. Denn es bestehen Unterschiede zwischen dem Kauf einer Ware bei einem Onlinehändler und einer Privatperson.

Versender ist eine Privatperson

Für Kaufverträge, die Sie als Privatperson mit einer anderen Privatperson schließen, gelten bezüglich der Gefahrtragung beim Paketversand die allgemeinen Regeln. Praktisch relevant wird dies vor allem bei Second-Hand-Käufen wie zum Beispiel über Vinted oder eBay-Kleinanzeigen. § 446 BGB legt als Grundsatz fest, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer erst mit der Übergabe der Kaufsache erfolgt. Einfach ausgedrückt geht es um die Gefahr der Beschädigung, des Verlusts oder der Zerstörung der Kaufsache.

Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 447 Abs. 1 BGB für den sogenannten Versendungskauf, also wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Verlangen des Käufers verschickt. In dem Fall erfolgt der Gefahrübergang von Verkäufer auf Käufer bereits bei der Übergabe an den Versanddienstleister. Wird die Kaufsache also auf dem Versandweg beschädigt oder geht sie verloren, kann der Käufer den Verkäufer nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie können aber ggf. Ansprüche gegen den Versanddienstleister geltend machen.

Der private Verkäufer hat beim Versendungskauf also bereits im Zeitpunkt der Übergabe der mangelfreien Sache an den Versanddienstleister alle kaufvertraglichen Pflichten erfüllt. Als Käufer können Sie sich also für den Verlust des Pakets oder die Beschädigung der Sendung nicht mehr an den Privatverkäufer wenden.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie dem Verkäufer bzw. Versender besondere Anweisungen bezüglich der Art der Versendung geben und dieser von Ihren Angaben ohne Grund abweicht (§ 447 Abs. 2 BGB). Etwa, wenn Sie den Verkäufer aufgrund des fragilen Inhalts des Pakets angewiesen haben, es besonders sorgfältig mit Schutzmaterial zu verpacken und er dies unterlässt. Dann ist der Verkäufer für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Versender ist ein Onlinehändler

Wenn Sie als Privatperson etwas bei einem gewerblichen Onlinehandel bestellen, gelten für dieses Geschäft die Sonderregeln des Verbrauchsgüterkaufs. Bezüglich der Gefahrtragungsregelung kommt Ihnen dann § 475 Abs. 2 BGB zugute. Demnach liegt das Transportrisiko bei dem Verkäufer, außer Sie haben den Versanddienstleister mit der Ausführung beauftragt und der Verkäufer hat Ihnen diesen nicht zuvor benannt. Kommt also das Paket nicht in einwandfreiem Zustand bei Ihnen an, hat der Händler seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Ist die Ware beschädigt, können Sie die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB geltend machen, sprich zunächst Lieferung einer neuen Sache verlangen.

Ist das Paket verloren gegangen oder vor der Übergabe gestohlen worden, bleibt Ihr Anspruch auf Erfüllung, nämlich auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache bestehen. Sie können den Verkäufer demgemäß erneut zum Versand der Kaufsache auffordern.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Paketbote das Paket ohne Ihre Einwilligung vor der Haustür abgelegt hat und es infolgedessen witterungsbedingt beschädigt wird oder gestohlen wird. Denn wie bereits erläutert konnte eine wirksame Zustellung durch Abstellen des Pakets nicht stattfinden, sodass auch der Gefahrübergang noch nicht erfolgen konnte.

Ihre Rechte gegen den Versanddienstleister bei Diebstahl und Beschädigung

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (also haben Sie einen Kaufvertrag mit einem Onlinehändler geschlossen) vor, bestehen gegen den Versanddienstleister keine Ansprüche. Schließlich haftet aufgrund des Transportrisikos bereits der Verkäufer für den Untergang und die Verschlechterung der Kaufsache.

Da dies für den Privatverkauf nicht gilt, besteht für Sie als Käufer weiterhin das Bedürfnis des Schadensausgleichs. Die Sachlage gestaltet sich in diesem Fall etwas komplizierter. Denn der Verkäufer als Vertragspartner des Versanddienstleisters hat aufgrund der fehlenden Haftung gegenüber dem Käufer eigentlich kein Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versanddienstleister. Schließlich liegt der Schaden hier bei Ihnen (als Paketempfänger), wenn das Paket auf dem Versandweg beschädigt wird. § 421 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HGB hält hier die Lösung bereit.

Demnach sind Sie als Empfänger der Sendung (aus einem Privatverkauf) berechtigt, sich direkt an den Frachtführer zu wenden und Ihren Schaden geltend zu machen.

Trotzdem empfiehlt es sich, den Verkäufer darum zu bitten, seine Ansprüche gegen den Frachtführer an Sie abzutreten, da dieser ansonsten auch an den Verkäufer mit Erfüllungswirkung Schadensersatz leisten könnte. Schließlich sind Sie als Empfänger gemeinsam mit dem Absender als Gesamtschuldner gegenüber dem Versanddienstleister berechtigt.

Beachten Sie jedoch, dass der Versanddienstleister nur dann haftet, wenn er für die Beschädigung oder den Verlust des Pakets auch verantwortlich ist. Sollte das Verschulden des Transportdienstleisters fehlen, dürfen Sie als Paketempfänger nur dann mit einer Entschädigung rechnen, wenn das Paket versichert versandt worden ist.

Fazit: An wen sollten Sie sich wenden, wenn das Paket gestohlen oder beschädigt wird?

Kurz gesagt sollten Sie sich im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs immer an den Händler wenden. Bei einem Privatverkauf können Sie sich nur dann an den Verkäufer wenden, wenn dieser Ihre Vorgaben bezüglich des Versands missachtet hat. In der Regel ist bei Privatkäufen der Versanddienstleister für Sie der richtige Ansprechpartner. Allerdings sollten Sie sich vorsorglich auch an den Verkäufer wenden, um eine Abtretung  der Ansprüche gegen den Versanddienstleister zu erwirken.

Wer haftet wenn Paket nicht ankommt Schweiz?
An wen sollten Sie sich als Paketempfänger wenden, wenn das (vor der Haustür) abgestellte Paket gestohlen oder beschädigt wird?

Sonstige Tipps für Paketempfänger

  1. Um in Zukunft Schwierigkeiten mit dem Paketversand zu vermeiden, kann es hilfreich sein, für den Fall Ihrer Abwesenheit zum Zustellzeitpunkt eine Abstellgenehmigung für einen sicheren Ort zu erteilen oder einen Nachbarn mit der Annahme des Pakets zu beauftragen.
  2. Wenn Sie Pakete selbst entgegennehmen, überprüfen Sie dieses immer in Anwesenheit des Paketbotens auf Beschädigungen. Sollte das Paket tatsächlich beschädigt sein, nehmen Sie es nicht an. Denn durch die Annahme wird die Zustellung als ordnungsgemäß bestätigt.
  3. Bei Privatkäufen ist es sinnvoll, den Verkäufer um einen versicherten Versand sowie um das sorgfältige Verpacken des Pakets zu bitten. So sind Sie sogar abgesichert, wenn das Paket ohne Verschulden des Versanddienstleisters beschädigt wird.

Wer ist schuld wenn das Paket nicht ankommt?

Wenn ein Paket verloren gegangen ist, wird der Käufer gegenüber dem Händler den Kaufpreis zurückfordern, bzw. den erneuten Versand der bestellten Ware mit diesem aushandeln. Der Händler wiederum, der den Vertrag mit dem Transportdienstleister geschlossen hat, muss diesem gegenüber seine Ansprüche geltend machen.

Was soll ich tun wenn ich ein Paket nicht ankommt?

Sollte ein Paket nicht ankommen, kann man beim Paketdienst nachhaken. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt jedoch, sich im Zweifelsfall direkt an den Absender zu wenden. Der kann bei allen Lieferdiensten einen Nachforschungsauftrag stellen. Bei den meisten Anbietern kann das aber auch der Empfänger machen.

Sind Pakete in der Schweiz versichert?

Hausratversicherung zahlt bei Paketdiebstahl Diese Deckung greift auch beim Paket-Diebstahl: Die angelieferten Waren sind entsprechend versichert und werden zum vollen Preis ersetzt. Allerdings beträgt bei den meisten Versicherungen der Selbstbehalt 200 Schweizer Franken.

Was passiert wenn das Paket angeblich zugestellt wurde aber nicht da ist?

Wenn Ihr Paket als zugestellt markiert ist, Sie das Paket jedoch nicht erhalten haben, wurde es vielleicht zurück an den Absender geschickt und bei ihm zugestellt. Schauen Sie sich daher bitte den vollständigen Sendungsverlauf in der DHL Sendungsverfolgung an und achten Sie auf den Status "Rücksendung eingeleitet".