Das deutsche Umweltrecht hat sich über viele Jahre und unter dem Einfluss verschiedener Umweltprobleme entwickelt. Die Folge: Es gibt sektorale Umweltfachgesetze, die ihren Schwerpunkt jeweils auf einzelne Umweltbereiche – wie Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft oder Bodenschutz – legen. Zum Teil enthalten diese Gesetze unterschiedliche Begriffsdefinitionen und Regelungsansätze oder gewichten einzelne Umweltbelange unterschiedlich, ohne dass dies immer sachlich gerechtfertigt ist. Zudem erschwert es die Anwendung des Rechts, wenn die Vorschriften auf viele Einzelgesetze verteilt sind. Ein umfassendes UGB, das möglichst viele Regelungen vereint, kann das ändern. Es kann auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten und Investitionen fördern. Durch ein UGB können außerdem ordnungsrechtliche, ökonomische und andere indirekte Steuerungsinstrumente, die derzeit noch sehr unverbunden nebeneinander stehen, harmonisiert und weiterentwickelt werden. Ein UGB kann darüber hinaus die Umsetzung und Integration des europäischen Rechts erleichtern. Viele der EU-Richtlinien zum Umweltschutz unterscheiden sich oft bereits im Regelungsansatz vom deutschen Recht. Dies hat in der Vergangenheit bereits zu Umsetzungsproblemen geführt. Show
Eines der Herzstücke eines UGB sollte die einheitliche integrierte Vorhabengenehmigung (iVG) sein. Deren Ziel ist es, bundesweit einheitliche Verfahrensregelungen für Industrieanlagen und andere umweltrelevante Großprojekte – wie es zum Beispiel Deponien sind – zu schaffen. Besonders bedeutsam ist hierbei die Weiterentwicklung des sogenannten integrierten Umweltschutzes. Der Gesetzgeber regelt nicht mehr wie bisher den Schutz einzelner Umweltmedien nebeneinander, sondern den gleichzeitigen Schutz aller Umweltaspekte unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen. Indem die iVG parallel laufende Genehmigungsverfahren zusammenfasst, die Entscheidungsverantwortung in einer Hand bündelt und den Bürgern und Bürgerinnen sowie den Unternehmen einen Ansprechpartner für ihre Belange gibt, wird das Umweltrecht bei der Zulassung umweltrelevanter Großvorhaben zudem effizienter und effektiver vollziehbar. Ein UGB-Konzept sollte flexibel und offen sein, um die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zu ermöglichen.
Entwicklung des UmweltgesetzbuchesErste Vorarbeiten für ein UGB gab es bereits in den siebziger Jahren. Im Umweltbericht von 1976 äußerte die Bundesregierung die Absicht zu prüfen, ob und wie das Umweltrecht in einem Gesetzeswerk vereinheitlicht und vereinfacht werden kann. Das Umweltbundesamt gab daraufhin Forschungsprojekte zur „Systematisierung des Umweltrechtes” und zur „Innere[n] Harmonisierung des Umweltrechtes" in Auftrag. Der Professorenentwurf von 1990Im Jahr 1990 stellten die Professoren Michael Kloepfer , Eckard Rehbinder , Eberhard Schmidt-Aßmann und Philip Kunig ihren Vorschlag für ein UGB der Öffentlichkeit vor (BERICHTE des Umweltbundesamtes 7/90). Der Entwurf enthält übergreifend für die unterschiedlichen Umweltrechtsbereiche allgemeine Grundsätze, Regeln und Verfahren – etwa zu Fragen der Anlagenzulassung, Umweltinformation, Umwelthaftung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Standardsetzung. 1994 folgte ein Regelungsvorschlag zum „Besonderen Teil” eines UGB mit den Kapiteln Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, gefährliche Stoffe sowie Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung (BERICHTE des Umweltbundesamtes 4/94). Verfasser waren neben den Autoren des „Allgemeinen Teils” die Professoren Hans D. Jarass , Hans-Jürgen Papier , Franz-Joseph Peine und Jürgen Salzwedel . Der Kommissionsentwurf zum UGB von 1997Am 9. September 1997 legte die „Unabhängige Sachverständigenkommission zum UGB beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit” (SK-UGB) aufbauend auf dem Professorenentwurf nach fünfjähriger Arbeit ihren Vorschlag für ein UGB vor – den Kommissionsentwurf zum UGB (UGB-KomE). Den Vorsitz der Kommission hatte Prof. Dr. Horst Sendler (Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D.), sein Stellvertreter war Prof. Dr. Michael Kloepfer. Kommissionsmitglieder waren Rechtsanwalt Dr. Manfred Bulling (Regierungspräsident a.D.), Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther Gaentzsch , Prof. Dr.-Ing. Hubert Peter Johann (Mannesmann AG), Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Schweikl (Umweltreferent der Stadt München a.D.), Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner und Prof. Dr. Gerd Winter . Der Referentenentwurf von 1999Auf der Grundlage des Kommissionsentwurfs erarbeitete das Bundesumweltministerium Anfang 1999 einen Referentenentwurf für ein „Erstes Buch zum UGB (UGB I)”, das vor allem das Zulassungs- und Überwachungsrecht für Industrieanlagen regeln sollte. Das Vorhaben ließ sich wegen verfassungsrechtlicher Hindernisse – es fehlte an einer ausreichenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bereiche Wasser und Naturschutz – nicht realisieren. Das Projekt UGB in der 16. LegislaturperiodeDie Föderalismusreform hat die Gesetzgebungskompetenzen für Bund und Länder neu geordnet: Der Bundestag beschloss am 30. Juni 2006 nach langen Verhandlungen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2006 zu, so dass die Änderungen am 1. September 2006 in Kraft treten konnten. UGB-NachfolgeStatt eines UGB wurden in der 16. Legislaturperiode vier sogenannte UGB-Nachfolgegesetze in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Es handelt sich hierbei um das Gesetz zur Rechtsbereinigung im Umweltrecht, das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts, das Gesetz zur Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes und das Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen. Weitere Informationen zu diesen Entwürfen finden Sie auf der Homepage des BMU. Wie heißen die wichtigsten EU Verordnungen in der Luftsicherheit?Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998 und deren Änderungen. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (→ EUR-Lex ) der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.
Was ist unter dem Begriff ACC3 zu verstehen?Seit dem 01.02.2012 muss jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einen unter die Bestimmungen der Verordnung ( EG ) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, durch die zuständige Behörde als ACC3 benannt worden sein.
Welcher Begriff beschreibt die Abwehr der betriebsbedingten gefahren?Safety: Safety bezeichnet die Abwehr betriebsbedingter und /oder technischer Gefahren.
Welcher Begriff beschreibt die Abwehr äußerer Gefahren?In der zivilen Luftfahrt bezieht sich der Begriff Luftsicherheit auf die Abwehr äußerer Gefahren. Dazu zählen insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und andere, beispielsweise terroristisch motivierte Angriffe oder Eingriffe.
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