Was tun wenn erbengemeinschaft sich nicht einig

Gemeinsam erben muss keinen Ärger bedeuten

Was tun wenn erbengemeinschaft sich nicht einig

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 01. März 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Erben mehrere Personen nach gesetzlicher Erbfolge oder weil es der Erblasser so im Testament geschrieben hat, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft.
  • Alle Erben verwalten bis zur Auflösung der Gemeinschaft den Nachlass gemeinsam. Ein Erbe kann nicht allein über einen Nachlassgegenstand verfügen.
  • Der Nachlass eines Verstorbenen sollte möglichst bald unter allen Miterben aufgeteilt werden – am besten mit einem Erb­aus­ein­an­der­setz­ungs­ver­trag.

So gehst Du vor

  • Ermittle gemeinsam mit den anderen Erben, was an Nachlass vorhanden ist und ob der Verstorbene Schulden hinterlassen hat.
  • Alles, was teilbar ist, solltet Ihr entsprechend der Erbquote auf alle Erben verteilen.
  • Alles, was nicht teilbar ist, müsst Ihr verkaufen. Jeder bekommt aus dem Erlös seinen entsprechenden Anteil. Eine Immobilie des Erblassers kann ein Miterbe übernehmen und dafür an die anderen Erben einen Ausgleich zahlen.

Gab es in Deiner Familie schon mal Streit ums Erbe? Das hat meist damit zu tun, dass mehrere Personen gemeinsam erben. Oft ist sich die Erbengemeinschaft nicht einig, wie das Erbe verteilt werden soll. Besonders schwer ist es immer dann, wenn mehrere zusammen ein Haus oder eine Wohnung erben. Wir erklären Dir Deine Rechte als Miterbe, aber auch wie Du Streit um Deinen Nachlass vermeiden kannst.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Verstorbener kein Testament gemacht hat und mehrere Personen gleich nah mit ihm verwandt sind – meist die Kinder. Dann bilden die Hinterbliebenen nach gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Ebenso entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn jemand in einem Testament mehrere Erben einsetzt. Eine solche Formulierung könnte so lauten: „Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen Erben werden.“

Hinterlässt der Erblasser ohne Testament einen Ehegatten und Kinder, bilden auch sie gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Viele Ehepaare versuchen, diese Situation durch ein Berliner Testament zu verhindern.

Was ist eine Erbengemeinschaft im juristischen Sinn?

Das Erbrecht sieht vor, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird, sofern der Erblasser mehrere Erben hat (§ 2032 BGB). Die Erben bilden zusammen eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – alle haben die Hand auf dem Vermögen. Danach wird jeder einzelne zwar Eigentümer, aber nur mit den anderen Erben zusammen. Keiner der Miterben kann allein etwas aus dem Nachlass verkaufen oder verschenken, auch nicht seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB).

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, da sie nicht auf Dauer angelegt ist. Die Gemeinschaft kann daher weder klagen noch verklagt werden. Verträge müssen immer alle Miterben unterschreiben, wenn nicht eine Person von allen bevollmächtigt wird.

Zweck der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft soll die Erbschaft verteilen. Bis alles verteilt ist, müssen die Erben gemeinsam das Nachlassvermögen verwalten und die etwaigen Schulden daraus begleichen.

Für die Schulden des Verstorbenen haftet die Erbengemeinschaft – also alle gemeinsam (§ 2058 BGB). Das gilt auch für die Beerdigungskosten. Das eigene Vermögen der Miterben ist grundsätzlich geschützt. Ist der gesamte Nachlass ordnungsgemäß aufgeteilt, löst sich die Erbengemeinschaft auf.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Ist klar, wer zu welcher Quote geerbt hat, ist es sinnvoll, dass Du mit den anderen Erben gemeinsam beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragst. Jeder Miterbe kann den Nachweis beantragen und zwar entweder für sich selbst oder für alle zusammen. Dazu braucht er weder Vollmacht noch eine Zustimmung der anderen.

Die Gebühren bei Gericht muss der Antragsteller bezahlen. Wenn die anderen Miterben nicht mitziehen, sollte einer den Antrag stellen und versuchen, die anderen später an den Kosten zu beteiligen. In der Regel muss jeder Miterbe entsprechend seinem Erbanteil zahlen. Meist werden die Kosten aus der Erbschaft beglichen.

Im gemeinschaftlichen Erbschein stehen der Name des Erblassers, der Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten. Jeder Erbschein enthält zudem alle Beschränkungen der Erben, sofern solche bestehen – zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Weitere Informationen zum Erbschein und zu den Kosten liest Du in unserem Ratgeber Erbschein.

Grundbuchberichtigung

Gehört ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass, können die Erben das Grundbuch berichtigen und sich dort eintragen lassen. Denn mit dem Tod des Eigentümers treten die Erben an dessen Stelle – das Grundbuch ist dementsprechend unrichtig. Die Berichtigung ist verpflichtend (§ 82 GBO).

Will die Erbengemeinschaft die Immobilie zeitnah nach der Erbschaft verkaufen, kann aber auf eine Grundbuchberichtigung verzichtet werden. Die Grundbuchordnung gestattet es dann, dass der Käufer direkt als Eigentümer ins Grundbuch kommt. In den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall könnt Ihr kostenfrei korrigieren lassen (Nr. 14110 KV GNotKG).

Wodurch kann es zu Streit in der Erbengemeinschaft kommen?

Die Interessen der einzelnen Miterben können unterschiedlich sein. Das kann Ärger und Streit auslösen.

Verwaltung des Erbes

Schon die Verwaltung des Erbes kann kompliziert sein. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen den Nachlass nämlich gemeinsam verwalten (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Hatte der Erblasser mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft einrichten, um darauf das Guthaben der Nachlasskonten zu übertragen. Das kann die Verwaltung erleichtern.

Ist eine vermietete Immobilie im Nachlass, gehört zur Verwaltung, dass sich die Erbengemeinschaft um Mietverträge kümmert sowie um Reparaturen, Kündigungen oder die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung. In der Regel überweisen die Mieter das Geld auf ein von der Erbengemeinschaft eingerichtetes Konto. Wichtig ist, dass alle Miterben für dieses Konto eine Vollmacht haben.

Die Beteiligten können einem Miterben die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Das setzt aber Vertrauen voraus.

Im Gesetz ist keine Vergütung für die Verwaltung vorgesehen. Dennoch entscheiden Erbengemeinschaften oft, dass derjenige, der die Verwaltung übernimmt, dafür aus dem Nachlass angemessen bezahlt wird.

Mehrheitsentscheidung oder Einstimmigkeit?

Die Miterbengemeinschaft beschließt durch Stimmenmehrheit sämtliche Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung des Nachlasses gehören (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). Es genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Ein Teil der Erben kann einen Miterben also überstimmen, falls dieser bei einer Frage der Verwaltung anderer Meinung ist.

Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich aber alle Erben einig sein, wenn zum Beispiel aus dem Nachlass etwas verkauft werden soll. Schert ein Erbe aus, ist die Erbengemeinschaft nicht mehr handlungsfähig.

Zeit­punkt der Auflösung

So wie es Ärger bei der Verwaltung des Nachlasses geben kann, sind sich Miterben auch manchmal uneins über den Zeit­punkt der Auflösung. Einer will am liebsten sofort Kasse machen, ein anderer will nichts überstürzen.

Sind nur Bargeld oder ein Wertpapierdepot vorhanden, stellt es meist kein Problem dar, das Erbe zu verteilen.

Bei Immobilien sieht das schon anders aus: Nicht immer haben die Erben dieselbe Vorstellung davon, was beispielsweise mit ihrem gemeinsamen Elternhaus geschehen soll. Will einer das Haus behalten und der andere möchte Bares sehen, wird erstmal gerechnet. Die Miterben sind oft unterschiedlicher Ansicht, was das Haus wert ist. Das kann Streit bedeuten und teure Gutachten erforderlich machen.

Was tun wenn erbengemeinschaft sich nicht einig

Hermann-Josef Tenhagen

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Wie funktioniert eine Erb­aus­ein­an­der­setz­ung?

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bezahlen die Miterben nach dem Erbfall vorhandene Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft auf, indem sie den Überschuss verteilen.

Die Wirklichkeit sieht oft anders aus: Erbengemeinschaften bleiben oft über Jahre ungeteilt bestehen. Dabei kann jeder Erbe die Auflösung verlangen – auch ohne wichtigen Grund.

Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Meist wird dann eine Regelung zur Erb­aus­ein­an­der­setz­ung getroffen. In einem solchen Erb­aus­ein­an­der­setz­ungs­ver­trag legen die Erben fest, wer abschließend was bekommen soll. Gehören auch Grundstücke zum Nachlass, ist es sinnvoll, die Verteilung vor einem Notar zu beurkunden. Dann können die Änderungen entsprechend im Grundbuch eingetragen werden.

Möglich ist auch, dass im gegenseitigen Einvernehmen einer der Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Das nennt sich Abschichtung. In der Regel zahlen die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben dann demjenigen, der sofort ausgezahlt werden will, eine Abfindung. Die Miterben sollten dazu einen Abschichtungsvertrag aufsetzen, in dem geregelt ist, in welcher Höhe die Abfindung gezahlt wird und dass die ausscheidende Person keine weiteren Pflichten und Rechte aus der Erbschaft hat.

Checkliste: Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Wir haben Dir und Deinen Miterben eine Checkliste mit acht Punkten zusammengestellt, die Euch als Erbengemeinschaft helfen, die Erbschaft fair zu verteilen:

1. Nachlass ermitteln

Bevor es etwas zu verteilen gibt, müsst Ihr feststellen, wie groß der Nachlass ist. Am besten ist es, wenn Ihr dazu ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellt. Darin listet Ihr alle wichtigen Gegenstände auf, die zum Nachlass gehören. Bei den Banken, bei denen der Verstorbene seine Konten oder Depots hatte, müsst Ihr die aktuellen Kontostände erfragen. Dazu braucht Ihr entweder einen Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Alternativ hat auch ein Miterbe eine Kontovollmacht über den Tod hinaus.

Auch die Schulden gehören zum Nachlass. Stellt Ihr fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann jeder Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Erbausschlagung.

Hat sich einer der Miterben schon zu Lebzeiten aufgrund einer Vorsorgevollmacht um das Vermögen des Erblassers gekümmert, muss er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Auskunft geben, wie groß das Erbe ist und wie er das Vermögen in den letzten Jahren verwaltet hat.

2. Nachlassschulden bezahlen

Zunächst müssen die Erben aus dem Nachlass alle Schulden zahlen. Dazu müssen sie den Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umsetzen, einzelne Nachlassgegenstände also verkaufen.

3.  Schenkungen berücksichtigen

Du solltest Dich bei Deinen Miterben erkundigen, ob jemand schon zu Lebzeiten Schenkungen vom Verstorbenen bekommen hat. Jeder Erbe muss Auskunft erteilen, wenn er dazu gefragt wird (§ 2057 BGB).

Beispiel: Hat eines von mehreren Kindern vom verstorbenen Elternteil schon zu Lebzeiten ein Grundstück zur Gründung eines Unternehmens bekommen, kann die Schenkung ausgleichspflichtig sein (§§ 2050, 2052 BGB). Das funktioniert so: Die Schenkungen erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden dann von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Der Ehegatte des Verstorbenen muss als Miterbe nichts ausgleichen, er wird aber bei einem Ausgleich auch nicht berücksichtigt.

4. Pflegeleistungen berücksichtigen

Hat ein Kind den verstorbenen Elternteil gepflegt, kann es beim Erbfall von den Geschwistern dafür einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB). Der Gesetzgeber will damit vorrangig die Pflegeleistungen und die besondere Mitarbeit im Haushalt oder im Unternehmen des Verstorbenen erfassen.

Der Ausgleich muss der Dauer und dem Umfang der Leistungen sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein. Was das genau bedeutet, ist nicht festgelegt. Ihr solltet also innerhalb der Erbengemeinschaft klären, wie Ihr diese Pflegeleistungen honoriert, für die der Miterbe noch keine Gegenleistung bekommen hat.

5. Teilbare Gegenstände verteilen

Alles, was teilbar ist, solltet Ihr unter den Miterben aufteilen. Dabei solltet Ihr die jeweilige Erbquote berücksichtigen (§ 2042 BGB). Geld und Wertpapiere können Du und die anderen Erben unproblematisch entsprechend Euren Anteilen aufteilen. Ansonsten besprecht Ihr, wer welchen Nachlassgegenstand bekommt. Dabei solltet Ihr aufschreiben, welchen Wert die einzelnen Gegenstände zumindest ungefähr haben.

6. Unteilbare Gegenstände verkaufen

Ist eine echte Teilung bei einzelnen Gegenständen nicht möglich oder nicht gewünscht, müssen die Erben diesen Gegenstand verkaufen oder unter Umständen zwangsversteigern lassen. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt. Soll eine Immobilie einem Erben übertragen werden, muss das notariell beurkundet werden. Bei anderen Dingen aus dem Nachlass genügt es, dass sich Erben formlos untereinander einigen und den Nachlassgegenstand übergeben.

Wollt oder müsst Ihr eine Immobilie verkaufen, müsst Ihr einen realistischen Verkaufspreis ermitteln. Könnt Ihr Euch auf keinen Preis einigen, kommt es häufig vor, dass ein Erbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragt (§ 180 ZVG). Bei der Versteigerung bietet dann der Erbe selbst oder über einen Dritten mit, um so das Grundstück oder Gebäude zu erwerben.

7.  Notar kann vermitteln

Ist keine Einigung in Sicht, können die Erben die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen (§ 363 Abs. 1 FamFG). Dieser vermittelt jedoch nur. Mit einem solchen Verfahren sind allerdings Kosten verbunden. Abhängig vom Nachlasswert erhält der Notar eine sechsfache Verfahrensgebühr (Nr. 23900 KV GNotKG).

Einigen sich die Beteiligten dann immer noch nicht, muss ein Erbe die anderen vor einem  Zivilgericht auf Auseinandersetzung verklagen: Er erhebt eine sogenannte Erb­aus­ein­an­der­setz­ungsklage. All das kostet Geld und schmälert das Erbe.

8.  Ans Finanzamt denken

Bei einer Erbschaft können Erbschaftsteuern anfallen. Wichtig: Die Miterben erben zwar in einer Erbengemeinschaft gemeinsam, die Gemeinschaft selbst wird aber nicht besteuert; die Steuerpflicht trifft jeden einzelnen Miterben für seinen Anteil nach seiner individuellen Steuerklasse und nach Abzug der persönlichen Freibeträge.

Abziehen könnt Ihr vom steuerpflichtigen Nachlass die unmittelbaren Erbfallkosten, wie Kosten der Bestattung, Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins oder die Aufwendungen für einen geänderten Grundbuch-Eintrag.

Ebenfalls aus der Erbschaft können die Kosten für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen bezahlt werden (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. II R 37/08). Andere Kosten wie Notariats- und Gerichtskosten sowie die Ausgaben für die anwaltliche Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zählen ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Wie lässt sich ein Streit unter Erben vermeiden?

Du kannst Streit um Deinen Nachlass innerhalb der Familie verhindern, indem Du schon zu Lebzeiten in Deinem Testament schreibst, wie Du Dein Erbe verteilen willst.

Alleinerben bestimmen und Vermächtnisse anordnen

Du kannst mit einem Testament verhindern, dass überhaupt eine Erbengemeinschaft entsteht. Ehepaare machen das häufig mit dem sogenannten Berliner Testament. Danach wird der länger lebende Ehegatte Alleinerbe. Kinder werden von der Erbfolge zunächst ausgeschlossen.

Hat das Ehepaar mehrere Kinder, kann es eine Erbengemeinschaft unter den Kindern nur dadurch ausschließen, indem es ein Kind als Alleinerbe einsetzt und den anderen zum Beispiel Vermächtnisse zukommen lässt. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, bekommt der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Gegenstand oder eine Zahlung aus dem Nachlass.

Erb­aus­ein­an­der­setz­ung ausschließen

Du kannst Auseinandersetzungen auch ganz oder teilweise für eine gewisse Zeit in Deinem Testament ausschließen (§ 2044 BGB). Sinnvoll ist das etwa, wenn Du Deinen Nachlass bewahren willst, zum Beispiel eine Immobilie, eine Gemäldesammlung oder ein Unternehmen. Die Erben werden dann zwar Eigentümer, aber keiner kann die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen.

Ein solches Verbot gilt höchstens für 30 Jahre. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich über Deinen Willen im Testament hinwegsetzen. Willst Du das verhindern, musst Du eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Vollstrecker achtet dann darauf, dass die Erben sich an dieses sogenannte Auseinandersetzungsverbot halten.

So könnte ein Auseinandersetzungsverbot im Testament lauten:

 „Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird nur durchgeführt, wenn alle Erben dies gemeinsam verlangen, bis dahin ist sie ausgeschlossen. Unabhängig davon ist sie auch bis zum Ableben von ______ ausgeschlossen, außer auch ______ verlangt diese.“

Testamentsvollstreckung anordnen

Auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann Streit verhindern – auch wenn die Erben darüber meist nicht erfreut sind. Denn der Testamentsvollstrecker kostet, und oft müssen sich die Erben dann mit einer dritten Person auseinandersetzen. Wichtig ist, dass Du einen vertrauenswürdigen, zuverlässigen Menschen einsetzt. Dieser sollte neutral sein und nicht zur Familie gehören.

So könnte die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in Deinem Testament lauten:

„Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Zum Testamentsvollstrecker mit dem vorgenannten Aufgabenkreis bestimme ich Herrn/Frau  ______, geboren am ___________, ersatzweise Herrn/Frau __________, geboren am ___________.“

Teilungsanordnung festlegen

Im Testament kannst Du auch schreiben, wie der Nachlass konkret aufgeteilt werden soll. Du legst dann fest, wer Erbe wird und zu welcher Quote. Dann verteilst Du einzelne Nachlassgegenstände, die Ferienwohnung an der Ostsee zum Beispiel bekommt Dein Ehemann, Deine Tochter hingegen das Aktiendepot. Dadurch erlangt der einzelne Erbe zwar kein Alleineigentum, aber die Erbengemeinschaft muss Deinen Willen berücksichtigen. Sie kann sich allerdings auch auf eine andere Lösung einigen.

Ein Testamentsvollstrecker muss eine Teilungsanordnung dagegen beachten. Ist der zugedachte Nachlassgegenstand mehr wert als der Erbteil des Miterben, muss er den anderen Erben einen Ausgleich zahlen. Er wird also durch die Teilungsanordnung nicht bevorzugt.

So könnte eine Teilungsanordnung im Testament lauten:

„Ich setze meine Kinder, Tochter ________, geboren am ________, Sohn _______, geboren am ________, Tochter __________, geboren am _______ als unbeschränkte Erben zu gleichen Teilen ein.  Für die Auseinandersetzung treffe ich folgende Teilungsanordnung: Meine Tochter _______ erhält in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Auto. Mein Sohn _________ erhält in Anrechnung auf seinen Erbteil mein Ferienhaus an der Ostsee. Meine Tochter _________ erhält meine gesamten Bücher in Anrechnung auf ihren Erbteil.“

Was passiert wenn Erben sich nicht einigen können?

Die Teilungsklage gilt als letzter Ausweg, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht einigen können, wer was aus dem Nachlass erhalten soll. Besteht ein solcher Konflikt, kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Dieser muss ein Teilungsplan beiliegen.

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft?

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft? Wer in der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen darf, ergibt sich aus den Erbquoten der Mitglieder. Das bedeutet, jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Wenn ein Entschluss gefällt werden muss, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Kann man in einer Erbengemeinschaft überstimmt werden?

Kann man in einer Erbengemeinschaft überstimmt werden? Ein Miterbe wird bei einer Abstimmung überstimmt. Er kann gegen den Beschluss der Erbengemeinschaft klagen. Wichtige Angelegenheiten in der Erbengemeinschaft setzen die Einstimmigkeit der Erben voraus (z.

Was tun bei Streit in der Erbengemeinschaft?

Vorgehen bei Streit innerhalb der Erbengemeinschaft Am einfachsten ist es, wenn sich die Erbengemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses einig ist, der Vertrag über die Erbauseinandersetzung einvernehmlich angenommen wird und es keine Pflichtteilsberechtigten gibt.