Was passiert wenn aktie vom markt genommen wird

Bei dem Delisting (engl. to list ‚notieren, verzeichnen‘), seltener auch Börsenabgang oder Börsenrückzug, handelt es sich um die dauerhafte Einstellung der Börsennotiz einer kapitalmarktaktiven Kapitalgesellschaft (meist einer Aktiengesellschaft). Demgegenüber bezeichnet Downlisting oder Downgrading den Wechsel in ein Börsensegment mit niedrigeren Anforderungen, etwa vom regulierten Markt in den Freiverkehr[1]. Das Delisting ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie dauerhaft vom Handel im regulierten Markt entfernt wird. Sowohl das Delisting als auch das Downgrading kann zu einer großen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit auch zu erheblichen Kursverlusten führen. Daher stellt sich die Frage des Anlegerschutzes. Mögliche Gründe für ein solches Vorgehen können ein sogenanntes Going Private nach einer Unternehmensübernahme oder die Vermeidung der umfassenden Publizitätspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften sein. Ein Delisting kann auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichts- und/oder der Finanzdienstleistungsbehörde veranlasst werden, wenn ein ordnungsgemäßer Handel in dem Wertpapier nicht mehr gewährleistet werden kann (z. B. nach einem Squeeze-out, bei dem alle Aktien in einer Hand zusammengeführt werden).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zunächst im Jahre 2002 in seiner sogenannten Macrotron-Entscheidung[3] die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft musste von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem sollte ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich sein, wobei die Angemessenheit der angebotenen Abfindung auf Antrag von Aktionären in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfbar sein sollte. Diese Rechtsfortbildung stützte der BGH vor allem auf die Annahme, dass die Handelbarkeit einer Aktie von der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 des Grundgesetzes geschützt sei. Im Gegensatz zur allgemeinen Auffassung ist nach der vollzogenen Delistung an der Börse immer noch ein Handel der Aktien möglich. Das Wertpapierhandelshaus Valora Effekten Handel in Ettlingen führt den Handel aller delisteten Aktien außerbörslich fort, um den betroffenen Aktionären die Handelbarkeit zu erhalten.

2012 entschied dann aber das Bundesverfassungsgericht[4], dass nur die durch die Aktie vermittelte Beteiligung an der Gesellschaft in ihrer Substanz, nicht aber deren Wert, grundrechtlich geschützt sei. Da ein Rückzug von der Börse die Beteiligung als solche nicht verändert, sei die Eigentumsgarantie nicht berührt. Gleichwohl hielt das Bundesverfassungsgericht die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH für eine zulässige, wenn auch nicht zwingende richterliche Rechtsfortbildung.

Daraufhin gab jedoch der BGH im Oktober 2013 mit seiner Entscheidung i.S. Frosta[5] die Macrotron-Rechtsprechung vollständig auf. Ein Hauptversammlungsbeschluss und ein Abfindungsangebot sind danach gesellschaftsrechtlich nicht (mehr) erforderlich. Ausreichend sei die Regelung in § 39 Abs. 2 BörsG in der bis dahin geltenden Fassung.

Über das Delisting oder Downlisting entscheidet nach der geänderten Rechtsprechung der Vorstand, ggf. mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Allerdings kann der Vorstand freiwillig die Hauptversammlung befragen.

Die Aktienkurse steigen, die Aktienkurse fallen – das ständige Auf und Ab ist an der Börse völlig normal. Und was passiert, wenn ein Aktienkurs auf 0 Euro fällt?

Klar – im Idealfall ist der Kurs einer Aktie hoch. Kommt es zu Schwankungen, ist das zunächst einmal nicht ungewöhnlich oder gar beunruhigend. Ist der Kurs einer Aktie aber quasi im Sinkflug und tendiert in Richtung 0, sollten bei Anlegern und Anlegerinnen die Alarmglocken schrillen. Denn das ist ein Indiz dafür, dass das Unternehmen, welches die Aktie ausgibt, in finanziellen Schwierigkeiten stecken könnte. Und wenn der Aktienkurs nun tatsächlich auf 0 Euro fällt? Einen solchen Fall gibt es höchst selten, denn selbst insolvente Unternehmen müssen nicht völlig wertlos sein.

Wenn ein Unternehmen insolvent ist

Regelmäßig ihr Aktiendepot überprüfen – das ist für Anleger und Anlegerinnen Pflicht. Mitunter kann es passieren, dass sie bei einem solchen Check einen gehörigen Schreck bekommen: Eine Position tendiert stark in Richtung 0. Es könnte sein, dass das Unternehmen in großen Zahlungsschwierigkeiten steckt. Weist der Kurs der Aktie sogar eine 0 auf, könnte der jeweilige Konzern insolvent sein. „Von der Börse genommen werden solche Aktien nicht immer“, erklärt Gerrit Fey vom Deutschen Aktieninstitut in Frankfurt am Main. Die Wertpapiere nehmen weiter am Handel teil. „Ein Unternehmen kann sich unter Umständen aus der Insolvenz heraus wieder gut entwickeln oder einen Käufer finden“, so Fey.

Wenn Aktien „delisted“ werden

„Delisting bedeutet, dass die Aktien eines Unternehmens von der Börse genommen werden“, erklärt Fey. Neben der Insolvenz kann es dafür auch Gründe bei Aktien geben, deren Wert deutlich über 0 liegt.

  • Offenlegungspflichten vermeiden: Aktiengesellschaften, die börsennotiert sind, müssen einiges publik machen. Dazu zählen etwa Jahresabschluss, Beteiligungsverhältnisse oder die Vergütung des Vorstands. Manche Unternehmen wollen damit nicht länger an die Öffentlichkeit.
  • Börsenzulassung wird widerrufen: Kommt ein Unternehmen zum Beispiel seinen Offenlegungspflichten nicht nach, kann die Börsenaufsicht die Börsenzulassung widerrufen – auch in dem Fall werden die Aktien des jeweiligen Unternehmens „delisted“.
  • Kosten sparen: Geschäftsberichte, Quartalsberichte, Zwischenberichte – solche Papiere muss ein Unternehmen erstellen und an seine Aktionäre und Aktionärinnen verschicken. Dafür fallen Personalkosten an. Zudem ist jedes Jahr eine Hauptversammlung zu organisieren. Manche Unternehmen stellen fest, dass sich all der Aufwand unter dem Strich nicht rechnet.
  • Weitere Gründe: Ein Unternehmen wählt eine neue Rechtsform und wechselt zum Beispiel von einer AG (Aktiengesellschaft) zu einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) – auch dann werden Aktien „delisted“.

Delisting nicht ohne Angebot zu Aufkauf der Aktien

Kommt es dazu, dass ein Unternehmen seine Aktien von der Börse nimmt, muss der Vorstand des Unternehmens dies beschließen. Zudem muss ein Abfindungsangebot an die Aktionäre und Aktionärinnen gehen. Die Delisting-Absicht muss rechtzeitig öffentlich gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Anleger und Anlegerinnen genügend Zeit für einen Verkauf der Aktien haben. Wird das Delisting vom Unternehmen betrieben, muss ein Angebot an die Aktionäre und Aktionärinnen erfolgen, alle Aktien zurückzukaufen. Dabei gilt:

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss das Angebot gebilligt haben.
  • Unternehmen ist es untersagt, das Angebot an Bedingungen zu knüpfen.
  • Grundlage für den Preis je Aktie ist der durchschnittliche Börsenkurs in dem zurückliegenden halben Jahr, bevor der Delistingantrag gestellt wurde.

Gut zu wissen: Delisting ist nicht zu verwechseln mit Downlisting. Von Downlisting oder Downgrading ist die Rede, wenn Aktien in ein Börsensegment mit niedrigeren Anforderungen wechseln. „Zum Beispiel vom regulierten Markt in den Freiverkehr“, erklärt Fey. Umgekehrt ist auch ein Uplisting möglich – also etwa vom Freiverkehr in den regulierten Markt.

Was Delisting für Aktionäre und Aktionärinnen bedeutet

Nach einem Delisting verliert die Aktie ihren Handelsplatz. Das heißt, dass die Aktionäre und Aktionärinnen sich nicht mehr leicht von ihren Anteilen trennen können. Über die Börse sind sie jedenfalls nicht zu verkaufen. Es gibt jedoch Unternehmen, die außerbörsliche Aktien kaufen. Dazu gehört zum Beispiel die Veh AG.

Sie bleiben aber auch bei einem Delisting weiterhin Aktionär oder Aktionärin mit allen Rechten. „Aktionärsrechte bleiben auch bei Aktien ohne Börsennotiz erhalten“, sagt Fey. Zudem zahlen auch Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, eine Dividende, also einen Anteil von ihrem Gewinn, an Aktionäre und Aktionärinnen.

So können sich Aktionäre und Aktionärinnen wappnen

Damit Aktionäre und Aktionärinnen besser auf unangenehme Entwicklungen des Börsengeschehens vorbereitet sind, rät Aktienexperte Fey:

Kann eine Aktie vom Markt genommen werden?

Das Delisting ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie dauerhaft vom Handel im regulierten Markt entfernt wird. Sowohl das Delisting als auch das Downgrading kann zu einer großen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien und damit auch zu erheblichen Kursverlusten führen.

Was passiert mit meinen Aktien nach einem Delisting?

Das Delisting hatte keine Auswirkung auf die Aktionärsstellung, d.h. die ursprünglichen Aktionäre sind auch nach dem Delisting Aktionäre der Gesellschaft geblieben. Infolge des Delistings können die Aktien jedoch nicht mehr im regulierten Markt, d.h. dem gesetzlich geregelten Börsensegment gehandelt werden.

Was passiert mit Aktien Wenn der Handel ausgesetzt wird?

Bei einer zeitweiligen oder ganztägigen Kursaussetzung werden bestehende Aufträge zum Schutz der Anleger gelöscht. Besonders bei Limit-Aufträgen mit längerer Gültigkeit kann dies dazu führen, dass Investoren von der Aussetzung gar nichts mitbekommen und sich wundern, weshalb ihre offene Order nicht mehr vorliegt.

Was passiert wenn eine Aktie auf 0 ist?

Weist der Kurs der Aktie sogar eine 0 auf, könnte der jeweilige Konzern insolvent sein. „Von der Börse genommen werden solche Aktien nicht immer“, erklärt Gerrit Fey vom Deutschen Aktieninstitut in Frankfurt am Main. Die Wertpapiere nehmen weiter am Handel teil.