Was bedeutet bei Elster Ablauf der Antragsfrist?

Die Frist zur Antragsveranlagung wird durch die bloße „ELSTER“-Datenübermittlung bei nicht fristgerechter Abgabe der komprimierten Steuererklärung in Papierform nicht gewahrt.

Was bedeutet bei Elster Ablauf der Antragsfrist?

Nach § 46 Abs. 2 EStG wird, wenn – wie im Streitfall beim steuerpflichtigen Arbeitnehmer – das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers nach der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der nachfolgend vom Gesetz bestimmten Fallgruppen vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG sind ersichtlich – und zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht gegeben. Ergänzend bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ordnet § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Rahmen der StDÜV Gebrauch gemacht.

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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StDÜV bestimmt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben. Nach Tz. 2 Abs. 1 des insoweit maßgeblichen BMF, Schreibens in BStBl I 2011, 1063 ist die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Tz. 2 Abs. 2 Satz 1 des BMF, Schreibens in BStBl I 2011, 1063 bestimmt, dass bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO); die Authentifizierung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen1. In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist2.

Dies vorausgeschickt, hat die hier am 22.12 2013 erfolgte bloße Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung 2009 relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“ im Wege der Datenfernübertragung über das Internet die mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 beginnende und mithin am 31.12 2013 endende Festsetzungsfrist – und damit auch die Frist für einen wirksamen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG – nicht wahren können. Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichem Muster hat der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Auch die ersatzweise vorgesehene Versicherung des Steuerpflichtigen auf dem komprimierten Vordruck, die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung nicht mehr verändert zu haben, ist vor Ablauf der Antragsfrist beim Finanzamt nicht mehr eingegangen. Die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift des Steuerpflichtigen ist dem Finanzamt vielmehr erst am 27.02.2014 und damit fast zwei Monate nach Fristende zugesandt worden. Das genügt nicht.

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Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht3.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren.

Dass der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahrs fristgerecht nur bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt werden konnte, war dem Arbeitnehmer bekannt. Dafür spricht bereits sein eigenes Verhalten bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008, die jeweils erst kurz vor dem entsprechenden Jahresende am 28.12 2010, am 30.12 2011 und am 28.12 2012 beim Finanzamt eingereicht worden sind. Zudem hat der Arbeitnehmer selbst eingeräumt, dass ihm der Ablauf der Antragsfrist zum Jahresende 2013 durchaus bewusst gewesen sei.

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Auch dass die fristgerechte Abgabe des Veranlagungsantrags mehr erfordern würde als die bloße Mitteilung der für die Besteuerung erheblichen Daten und dass dafür daneben auch eine konkrete, erkennbar dem Steuerpflichtigen zuzuordnende Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt werden würde, ist dem Arbeitnehmer zur Überzeugung des Finanzgerichts bekannt gewesen.

Denn für die Vorjahre hatte der Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärungen jeweils in Papierform abgegeben. Dabei war für eine wirksame Antragstellung auf Veranlagung gleichfalls seine eigenhändige Unterschrift – und zwar auf dem Papiervordruck – erforderlich gewesen. Diese Voraussetzung hatte der Arbeitnehmer jeweils eingehalten, denn anderenfalls hätte das Finanzamt bereits seinerzeit den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass der Arbeitnehmer schuldlos davon ausgehen konnte, bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet könnten geringere Anforderungen gelten.

Die irrige Annahme des Steuerpflichtigen, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung dar4.

Denn bei Verwendung des Programms „ElsterFormular“ wird der Anwender ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenummer auf der komprimierten Erklärung für die Bediensteten des Finanzamts den Schlüssel bildet, um die übermittelten Daten bearbeiten zu können, und aus diesem Grund dringend empfohlen wird, die komprimierte Steuererklärung möglichst zeitnah nach der Datenübermittlung bei dem Finanzamt einzureichen. Hiernach konnte der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Datenübertragung eine Kenntnisnahme des Finanzamts vom Inhalt der Steuererklärung ermöglichen würde.

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Daneben findet sich auch in der „Hilfe“-Funktion des Programms „ElsterFormular“ selbst ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die bloße Bereitstellung der Steuerdaten in Gestalt ihrer elektronischen Übermittlung an den zentralen „Elster“-Server der Finanzverwaltung zur Wahrung der Antragsfristen noch nicht genügt. Dass für den Anwender dieser Software eine einfache und schnelle Möglichkeit besteht, sich von dem Inhalt dieses Hinweises durch Anklicken des Menüpunkts „Anleitung zur Steuererklärung“ unter dem Reiter „Abgabefrist“ Kenntnis zu verschaffen, hat das Finanzamt durch Vorlage entsprechender Screenshots im finanzgerichtlichen Verfahren anschaulich dargelegt.

Dagegen kann der Arbeitnehmer nicht einwenden, dass ihm insoweit kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist vorgeworfen werden könne, weil er mangels hinreichenden Problembewusstseins schon gar keine Veranlassung gesehen habe, nach einem entsprechenden Hinweis zu suchen. Denn dass die fristwahrende Abgabe einer Einkommensteuererklärung neben anderen Angaben im Regelfall auch eine zurechenbare Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit – in Gestalt der eigenhändigen Unterschrift unter einen Papiervordruck – voraussetzen würde, war dem Arbeitnehmer nach den Erfahrungen der Vorjahre bewusst; dort hatte er die Erklärungen in Papierform gleichfalls vor Einreichung persönlich unterschreiben müssen. Wenn der Arbeitnehmer unter diesen Umständen für das Streitjahr erstmals zu einer anderen Form der Übermittlung seiner Steuererklärungen – nämlich in Gestalt der Computersoftware „Elster“ – überging und daneben von seinem Recht Gebrauch machen wollte, die Antragsfrist bis unmittelbar vor ihrem Ablauf am Jahresende 2013 auszuschöpfen, dann bestand für ihn eine konkrete Veranlassung, sich von der Richtigkeit seiner Vermutung, bereits die elektronische Datenübertragung reiche für die Fristwahrung aus, in zumutbarer Weise durch Recherche in der verfügbaren „Hilfe“-Funktion Gewissheit zu verschaffen. Für den Arbeitnehmer ging es im Streitfall immerhin um eine mögliche Steuererstattung im vierstelligen Bereich. Bei diesen Gegebenheiten drängte sich die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen einer fristgerechten Einreichung eines Antrags auf Veranlagung über „Elster“ zu vergewissern, förmlich auf. Dass der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), lässt sich für das Finanzgericht jedenfalls nicht feststellen.

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Die Fristversäumnis kann der Arbeitnehmer auch nicht dadurch entschuldigen, dass er auf die fehlende Möglichkeit, die komprimierte Steuererklärung rechtzeitig auszudrucken, verweist.

In tatsächlicher Hinsicht folgt das Finanzgericht dabei dem Vortrag des Steuerpflichtigen in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2015, er habe die komprimierte Steuererklärung nach seiner Rückkehr in seine am Arbeitsplatz unterhaltene Zweitwohnung in Q noch vor dem Jahreswechsel ausgedruckt und dort – wie auf dem Ausdruck angegeben – am 30.12 2013 unterschrieben. Dieses Vorbringen steht zwar in einem Widerspruch zur Darstellung des Steuerpflichtigen im Einspruchsschreiben vom 20.03.2014, er sei „erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt“. Auf den entsprechenden Hinweis des Finanzgerichts hat der Arbeitnehmer seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedoch ausdrücklich bekräftigt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zudem der Umstand, dass sich anderenfalls – hätte sich der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt ohne Zugriff auf einen Drucker noch in Z aufgehalten – das Datum „30.12.13“ auf der komprimierten Steuererklärung allenfalls durch eine erst nach dem Jahreswechsel erfolgte Rückdatierung erklären ließe. Bei diesem Sachverhalt bestand für den Arbeitnehmer indessen ohne weiteres die Möglichkeit, die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Abend des 31.12 2013 – nämlich in Form eines Telefaxes – an den Finanzamt zu übersenden.

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Auch die Einlassung des Steuerpflichtigen, es sei ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, überzeugt das Finanzgericht nicht. Denn dem Arbeitnehmer stand auch in den Weihnachtsfeiertagen ohne weiteres die Möglichkeit offen, die in Form einer PDF-Datei erzeugte komprimierte Steuererklärung auf einen mobilen Datenträger – etwa einen USB-Stick – zu übertragen oder per e-Mail an einen anderen Internetanschluss zu versenden und sie anschließend dort über einen für diesen Anschluss oder für einen anderen Computer in seinem Freundeskreis eingerichteten Drucker auszudrucken und rechtzeitig auf dem Postweg an den Finanzamt abzusenden.

Was ist Antragsfrist?

(1) 1Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.

Kann ich Elster ohne Registrierung nutzen?

Mit Unterschrift oder vollkommen papierlos? Für eine papierlose Abgabe (authentifizierte Übermittlung) ist eine kostenlose und einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig. Sie erhalten ein Zertifikat, mit dem Sie Ihre Steuererklärung ohne Unterschrift elektronisch versenden können.

Wie kann ich bei Elster sehen was ich bekomme?

Nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail werden Sie direkt nach dem Login in Mein ELSTER automatisch auf die Abholung von Einkommensteuerbescheiden hingewiesen. Die verfügbaren Daten können abgeholt werden und Ihr Einkommensteuerbescheid befindet sich anschließend im PDF -Format in Ihrem Posteingang bei Mein ELSTER.

Kann ich bei mein Elster für mehrere Personen?

Kann ich mehrere Benutzerkonten gleichzeitig führen? Bei einer Registrierung mit Ihrer persönlichen Identifikationsnummer können Sie lediglich ein Benutzerkonto anlegen. Bei einer Registrierung mit Ihrer Organisations-Steuernummer können Sie mit Zertifikatsdatei lediglich 500 Benutzerkonten pro Steuernummer anlegen.