Die Anlage I des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 907) enthält besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß Artikel 8 und 11 des Vertrages. Sie ist in Kapitel untergliedert, die den damaligen Geschäftsbereichen der Ministerien entsprechen. Innerhalb der Kapitel wird zum Teil weiter untergliedert nach Sachgebieten, wie z. B. Rechtspflege, Bürgerliches Recht usw. Innerhalb der Kapitel oder Sachgebiete gibt es jeweils die Abschnitte I, II und III mit jeweils eigener rechtlicher Bedeutung:
Beispiel: Hier sind auch neue Gesetze geschaffen worden (vgl. BGBl.1990 II S. 885, 991, 992, 993, 1159, 1169), die – vorbehaltlich einer Neubekanntmachung – nach folgendem Muster zu zitieren sind: Beispiel: Außerdem sind verschiedentlich weitere, in Paragraphen untergliederte besondere Bestimmungen enthalten (vgl. BGBl. 1990 Il S. 885, 951, 961, 1042, 1059, 1138, 1144). Hier handelt es sich nicht um neue Stammgesetze; dies wird schon an der fehlenden Überschrift deutlich. Gleichwohl wurden hier neben bestehenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu beachtende gesetzliche Regelungen geschaffen (Nebenstammrecht). Die Fundstelle solcher Regelungen wird so genau wie möglich angegeben: Beispiel:
Beispiel: Konformitätsvermutung Rücknahme der Konformitätsvermutung Überarbeitung harmonisierter Normen• Bei Konformität mit einer nationalen Norm, soweit es sich um die Umsetzung einer harmonisierten Norm handelt, deren Fundstelle veröffentlicht wurde, ist davonauszugehen, daß die wesentlichen Anforderungen der anwendbaren Harmonisierungrichtlinie, auf die sich eine solche Norm bezieht, erfüllt sind . • Für die einzelnen Richtlinien werden Fundstellen (z. B. Titel, Nummern) harmonisierter Normen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. • Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstelle der nationalen Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, veröffentlichen. • Die Anwendung harmonisierter Normen, auf denen eine Konformitätsvermutung beruht, bleibt auf dem Gebiet der Harmonisierungsrichtlinien freiwillig. Somit kann das Produkt direkt auf der Basis der wesentlichen Anforderungen hergestellt werden. Wurde die Fundstelle einer harmonisierten Norm im EU-Amtsblatt veröffentlicht und wurde die Norm auf nationaler Ebene umgesetzt, ist von ihrer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen. Die Umsetzung muß jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten erfolgen, damit die Konformitätsvermutung zum Tragen kommt. Da die europäischen Normen einheitlich umgesetzt werden müssen, kann ein Hersteller eine entsprechende nationale Norm seiner Wahl heranziehen. Ziel der Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt ist es, den Termin festzulegen, ab dem frühestens davon auszugehen ist, daß Konformität mit den Anforderungen besteht. Bevor die EU-Kommission die Fundstelle veröffentlicht, kann sie überprüfen, ob die Anforderungen des Normungsauftrags erfüllt sind. Erachtet sie diese für nicht erfüllt, veröffentlicht sie die Fundstelle entweder nicht oder beschränkt die Veröffentlichung auf Teile der Norm. In diesen Fällen ist die Voraussetzung für eine Konformitätsvermutungaufgrund einer harmonisierten Norm nicht oder nur für den Teil der Norm gegeben, derunter die veröffentlichten Fundstellen fällt. Die Anwendung harmonisierter Normen, auf denen eine Konformitätsvermutung beruht, bleibt freiwillig. Der Hersteller kann selbst wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreift. Entscheidet er sich jedoch gegen die Anwendung einer harmonisierten Norm, muß er nachweisen, daß seine Produkte durch die Anwendung anderer Mittel seiner Wahl (z. B. vorhandener technischer Spezifikationen) die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Wendet der Hersteller nur einen Teil einer harmonisierten Norman oder deckt die anwendbare harmonisierte Norm nicht alle wesentlichen Anforderungen ab, gilt die Konformitätsvermutung nur in dem Umfang, in dem die Norm die wesentlichen Anforderungen erfüllt. Eine Konformitätsvermutung kann sich übergangsweise auf nationale Normen stützen, wenn keine harmonisierte Norm für diesen Bereich vorhanden ist. Die Mitgliedstaaten können der Kommission den Wortlaut der nationalen Normenmitteilen, die ihrer Meinung nach die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Nach Anhörung des Ausschusses
gemäß der Richtlinie 98/34/EG und gegebenenfalls des Fachausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob von der nationalen Norm eine Konformitätsvermutung abgeleitet werden kann. Fällt die Einschätzung positiv aus, müssen die Mitgliedstaaten Fundstellen dieser Normen veröffentlichen. Die Fundstelle wird auch im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Bislang wurde noch nicht auf dieses Verfahren zurückgegriffen, um der Erarbeitung europäischer Normen den Vorrang einzuräumen. Rücknahme der Konformitätsvermutung Die Konformitätsvermutung wird von der EU-Kommission zurückgenommen, wenn sich herausstellt, dass die harmonisierte Norm die wesentlichen Anforderungen nicht vollständig erfüllt. – Ist ein Mitgliedstaat oder die EU-Kommission der Ansicht, dass eine harmonisierte Norm die wesentlichen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so ist die Angelegenheit unter Angabe von Gründen dem gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuß und, sofern vorgesehen, dem Fachausschuß vorzutragen. – Der Ausschuß hat unverzüglich eine Stellungnahme abzugeben. – Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, die notwendigen Schritte zu unternehmen – Ist die harmonisierte Norm nach Ansicht des Ausschusses nicht vollständig mit den wesentlichen Anforderungen konform, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Fundstellen dieser Norm aus den Veröffentlichungen zurückziehen. Das Verfahren zur Anfechtung einer Norm und sein Ergebnis beeinflussen nicht die Existenz der Norm als harmonisierte Norm. Sie können lediglich zur
Streichung der von der Kommission und den Mitgliedstaaten veröffentlichten Fundstelle führen. Dies bedeutet, dass die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen bei der betreffenden harmonisierten Norm nicht mehr gegeben ist. Überarbeitung harmonisierter Normen • Die Grundsätze für den Normungsauftrag und die Annahme harmonisierter Normen, ihre Verfügbarkeit und die Vermutung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gelten auch für die überarbeitete Version harmonisierter Normen. • Während der Übergangszeit begründet sowohl die alte als auch die überarbeitete Fassung der Norm die Konformitätsvermutung, sofern beide die Voraussetzungen dafürerfüllen. Im Prinzip treffen die europäischen Normungsorganisationen die formale Entscheidung darüber,
eine Norm zu überarbeiten. Die Initiative dafür geht von ihnen aus oder gründet sich auf eine Forderung der Kommission, die diese entweder direkt oder aber indirekt infolge einer Initiative eines Mitgliedstaates erhebt. Notwendig werden kann die Überarbeitung aufgrund von Veränderungen des Anwendungsbereichs der Richtlinie (z. B. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Produkte oder Modifizierung der wesentlichen Anforderungen) oder aufgrund einer Anfechtung des Inhalts der harmonisierten
Norm durch die EU-Kommission oder einen Mitgliedstaat, da dies darauf hindeutet, dass die Norm nicht länger die Vermutung begründen kann, daß diewesentlichen Anforderungen erfüllt sind, oder als Folge einer technischen Weiterentwicklung. Voraussetzung für die Konformitätsvermutung ist es, dass -die überarbeitete Norm die allgemeinen Bedingungen erfüllt: -die Norm gründet sich auf einen Normungsauftrag, -sie wird der EU-Kommission von der zuständigen europäischen Normungsorganisation vorgelegt, -ihre Fundstelle wird von der EU-Kommission im Amtsblatt veröffentlicht, und -sie wird in eine nationale Norm umgesetzt. Entsprechend ihrer Geschäftsordnung legt die zuständige europäische Normungsorganisation das Datum der Veröffentlichung der überarbeiteten harmonisierten Norm auf nationaler Ebene und das Auslaufdatum für die alte Norm fest. Die Übergangszeit ist normalerweise der Zeitraum zwischen diesen beiden Daten. Während dieser Übergangszeit kann sich die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auf jede dieser beiden Normen gründen, sofern die Voraussetzungen dafür eingehalten werden. Danach ist die Konformitätsvermutung nur noch bei Einhaltung der überarbeiteten harmonisierten Norm gegeben. Aus Gründen der Sicherheit oder anderen Gründen kann die Kommission zu der Auffassung gelangen, daß die alte Fassung der harmonisierten Norm bereits vor dem von der betreffenden europäischen
Normungsorganisation festgelegten Auslaufdatum keine Konformitätsvermutung mehr begründen kann. In diesen Fällen legt die Kommission einfrüheres Datum fest, nach dem die Norm nicht mehr als Grundlage für die Konformitätsvermutung anerkannt wird, und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt. Wenn es die Umstände erlauben, wird die Kommission die Mitgliedstaaten hören, bevor sie beschließt, den Zeitraum zu verkürzen, in dem die Norm eine Konformitätsvermutung begründet. Liste der harmonisierten Normen |