Warum müssen drohnen Unfälle gemeldet werden

Ende 2020 hat die Europäische Union neue Regeln für Drohnen erlassen (Durchführungsverordnung 2019/947). Je nach Gewicht und tech­nischen Eigenschaften werden die Geräte zertifiziert und dabei in eine von sieben Klassen (C0 bis C6) einge­teilt. Die C-Klasse legt fest, in welcher Betriebs­kategorie eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führer­schein benötigt und welchen. Es gibt aber noch keine Zertifizierungs­stelle – und daher auch noch keine zertifizierten Drohnen zu kaufen. Spätestens 2023 soll sich das ändern. Für die aktuell erhältlichen Drohnen (auch „Altdrohnen“ oder „Bestands­drohnen“ genannt) gelten die nach­stehenden Flug­regeln:

Maximale Flughöhe 120 Meter

Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.

Betrieb nur in Sicht­weite

Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luft­fahrt­zeugen, Menschen oder sons­tigen Hinder­nissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzu­lesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.

Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnen­ver­ordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außer­halb der Sicht­weite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Stand­ort des Pilot auto­matisch in einem fest­gelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.

Mindest­alter 16 Jahre

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindest­alter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstel­ler­angaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führer­schein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjäh­rige Pilot im Besitz dieses Führer­scheins sein.

Kein Flug über Menschen­ansamm­lungen

Die Drohne darf nicht über Menschen­ansamm­lungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammen­steht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luft­fahrt­behörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschen­ansamm­lung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkauf­straße während der Öffnungs­zeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demons­tration dürften recht­lich als Menschen­ansamm­lung anzu­sehen sein.“

Flug über Wohnungs­grund­stücken nur unter Bedingungen

Zusätzlich zu den Flug­regeln der EU-Drohnen­ver­ordnung hat der deutsche Gesetz­geber in der Luft­verkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ fest­gelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraus­setzungen über­flogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnen­flug über fremde Wohn­grun­stücke ist nach der Luft­verkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:

  • der Eigentümer des Grund­stücks oder die Bewohner (Mieter) haben dem Über­flug zuge­stimmt oder
  • die Drohne wiegt maximal 250 Gramm und hat keine Kamera oder
  • der Über­flug findet tags­über (zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends) unter Einhaltung der Lärm­schutz­vorschriften (Punkt 6.1 der TA-Lärm) in einer Höhe von mindestens 100 Metern über dem Grund­stück statt, weil ein – vereinfacht gesprochen – Umfliegen dieses Grund­stücks nicht möglich ist und auch die Zustimmung des Grund­stücks­inhabers oder der Bewohner zuvor nicht einge­holt werden konnte.

Weitere Flug­regeln je nach Gewicht

Je nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten:

Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flug­regeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Über­flug von Menschen­ansamm­lungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbe­teiligte Personen“. Als unbe­teiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbe­teiligte Personen anzu­sehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichts­klasse die strengeren Flug­regeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten.

Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnen­führer­schein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbe­teiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen über­gangs­weise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heran­fliegen. Während in A3 ein Mindest­abstand von 150 Metern zu Wohn­gebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindest­abstand von 50 Metern zu unbe­teiligten Personen einzuhalten.

Was ist ein Bodenrisiko bei Drohnen?

Risikofaktoren Boden – Luft – Wetter Essentiell für die Einsatzplanung von Drohnen ist neben der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit einem Luftfahrzeug (Luftrisiko) oder einem Objekt am Boden (Bodenrisiko) auch das Wetterrisiko.

Was ist ein UAS Betreiber?

Wer ist ein UAS-Betreiber? Ein sogenannter UAS-Betrieber ist ein Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems. In der EU Drohnen-Durchführungsverdordnung 2019/947 spricht man auch vom sogenannten „unmanned aircraft system operator“ oder kurz dem „UAS operator“.

Wo kann man sich als UAS Betreiber registrieren?

Nahezu jeder Drohnen-Pilot bzw. Besitzer eines so genannten UAS (unmanned aircraft system = unbemanntes Luftfahrzeug) muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren und erhält dort eine Registrierungsnummer: die elektronische UAS-Betreiber-Nummer (e-ID).