Ende 2020 hat die Europäische Union neue Regeln für Drohnen erlassen (Durchführungsverordnung 2019/947). Je nach Gewicht und technischen Eigenschaften werden die Geräte zertifiziert und dabei in eine von sieben Klassen (C0 bis C6) eingeteilt. Die C-Klasse legt fest, in welcher Betriebskategorie eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führerschein benötigt und welchen. Es gibt aber noch keine Zertifizierungsstelle – und daher auch noch keine zertifizierten Drohnen zu kaufen. Spätestens 2023 soll sich das ändern. Für die aktuell erhältlichen Drohnen (auch „Altdrohnen“ oder „Bestandsdrohnen“ genannt) gelten die nachstehenden Flugregeln: Show
Maximale Flughöhe 120 MeterPiloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen. Betrieb nur in SichtweiteAußerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollisiojn mit anderen Luftfahrtzeugen, Menschen oder sonstigen Hindernissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzulesen, wird wohl noch kein Verstoß sein. Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnenverordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außerhalb der Sichtweite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Standort des Pilot automatisch in einem festgelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt. Mindestalter 16 JahreDrohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindestalter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstellerangaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führerschein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjährige Pilot im Besitz dieses Führerscheins sein. Kein Flug über MenschenansammlungenDie Drohne darf nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammensteht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luftfahrtbehörde, auf Anfrage von test,.de. Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschenansammlung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkaufstraße während der Öffnungszeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demonstration dürften rechtlich als Menschenansammlung anzusehen sein.“ Flug über Wohnungsgrundstücken nur unter BedingungenZusätzlich zu den Flugregeln der EU-Drohnenverordnung hat der deutsche Gesetzgeber in der Luftverkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ festgelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen überflogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnenflug über fremde Wohngrunstücke ist nach der Luftverkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:
Weitere Flugregeln je nach GewichtJe nach Gewicht der Drohne sind zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten: Drohnen von 250 bis 499 Gramm. Piloten solcher Drohnen müssen zusätzlich die Flugregeln der Unterkategorie A1 beachten. Danach ist nicht nur der Überflug von Menschenansammlungen verboten, sondern auch der Flug über (einzelne) „unbeteiligte Personen“. Als unbeteiligte Person gilt jeder, der vom Drohnenpiloten zuvor nicht über den Flug informiert wurde. So sind zum Beispiel Besucher eines Konzerts oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbeteiligte Personen anzusehen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde). Wichtig: Ab 2023 müssen Halter von Drohnen dieser Gewichtsklasse die strengeren Flugregeln der Unterkategorie A3 einhalten. Das heißt: Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht in Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten. Drohnen von 500 bis 1999 Gramm. Diese Drohnen dürfen mit dem kleinen Drohnenführerschein A1/A3 nach den Normen der Unterkategorie A3 geflogen werden. Die Drohne muss einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten. Zudem darf sie nicht über Gebieten geflogen werden, in denen sich unbeteiligte Personen aufhalten. Wer einen großen Drohnenführerschein (EU-Fernpiloten-Zeugnis A2) gemacht hat, darf diese Drohnen übergangsweise (bis Ende 2022) in der Unterkategorie A2 fliegen und damit näher an bewohnte Ortschaften heranfliegen. Während in A3 ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten einzuhalten ist, ist in A2 nur ein Mindestabstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen einzuhalten. Was ist ein Bodenrisiko bei Drohnen?Risikofaktoren Boden – Luft – Wetter
Essentiell für die Einsatzplanung von Drohnen ist neben der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Kollision mit einem Luftfahrzeug (Luftrisiko) oder einem Objekt am Boden (Bodenrisiko) auch das Wetterrisiko.
Was ist ein UAS Betreiber?Wer ist ein UAS-Betreiber? Ein sogenannter UAS-Betrieber ist ein Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems. In der EU Drohnen-Durchführungsverdordnung 2019/947 spricht man auch vom sogenannten „unmanned aircraft system operator“ oder kurz dem „UAS operator“.
Wo kann man sich als UAS Betreiber registrieren?Nahezu jeder Drohnen-Pilot bzw. Besitzer eines so genannten UAS (unmanned aircraft system = unbemanntes Luftfahrzeug) muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren und erhält dort eine Registrierungsnummer: die elektronische UAS-Betreiber-Nummer (e-ID).
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