Wann wieder krankengeld wenn man schobmal welches hatte

Wann wieder krankengeld wenn man schobmal welches hatte
Krankengeld wird zeitlich unbegrenzt gezahlt. Bei Wiederholungserkrankungen ist der Anspruch allerdings auf 78 Wochen begrenzt.

Dieselbe Krankheit

Wegen derselben Krankheit ist der Anspruch auf Krankengeld auf längstens 78 Wochen begrenzt. Dieselbe Krankheit ist ein im ursächlichen Sinn einheitliches Krankheitsgeschehen. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft.

Hinzutritt einer weiteren Krankheit

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass der Grundsatz der unbeschränkten Krankengeldgewährung für die praktisch wichtigsten Fälle (die Arbeitsunfähigkeit beruht auf derselben Krankheit bzw. auf einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen weiteren Krankheit) auf 78 Wochen beschränkt ist.

Dabei wird zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen weiteren Krankheit rechtlich grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Die schon bestehende Krankheit (dieselbe Krankheit) und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer. Sie setzt auch nicht, wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit, einen neuen 3-Jahres-Zeitraum in Gang.

Die hinzugetreten Erkrankung teilt das Schicksal der Ursprungserkrankung, wenn die weitere Krankheit noch während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist.

Allerdings kann eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen 3-Jahres-Zeitraum bedeutsam sein, wenn sie dann für sich allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach dem Wegfall der ersten Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist.

Bildung von Blockfristen

Für die Feststellung des 3-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen die Anspruchsdauer des Krankengeldes zu beurteilen ist, sind Blockfristen zu bilden. Der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang.

Für jede eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war.

Bildung der Blockfrist bei hinzugetretener Krankheit

Eine „hinzugetretene Krankheit“ i. S. des § 48 SGB V tritt während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit ein. Wenn die zuerst eingetretene Krankheit nicht mehr die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, wird die hinzugetretene Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich.

Eine Krankheit ist nicht hinzugetreten i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn am Tag nach der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit oder noch später eine neue Krankheit eintritt und Arbeitsunfähigkeit verursacht. Die neue Krankheit ist dann in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen.

Für die „hinzugetretene Krankheit“ wird eine Blockfrist von dem Zeitpunkt an gebildet, von dem an die „hinzugetretene Krankheit“ alleine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Wurde für die „hinzugetretene Krankheit“ bereits früher eine Blockfrist ausgelöst, so bleibt diese maßgebend.

Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit (vom selben Zeitpunkt an), so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen. Wenn wegen beider Krankheiten schon Blockfristen laufen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.

Leistungsdauer

Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde.

Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder

  • zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalls oder
  • unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.

Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.

Die Leistungsdauer im laufenden Leistungsfall wird unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit ermittelt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für max. 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden. Lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen.

Ist der Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalls ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

Mehrere Krankheiten

Haben mehrere Krankheiten zum selben Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich nicht als „hinzugetretene Krankheiten“ zu bewerten. Verursacht später eine dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, so kann für die Leistungsdauer jeweils der Zeitraum der durch die betreffende Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden.

Kam es während dieses Zeitraums zum Leistungsablauf, so kann während der laufenden Blockfrist für keine dieser Krankheiten mehr Krankengeld gezahlt werden. Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet.

Anrechenbare Zeiten

Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dazu gehören auch Zeiten,

  •  in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder
  •  für die das Krankengeld versagt wird

(vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V).Eine anzurechnende Zeit in diesem Sinne ist auch die Zeit des Bezugs von Arbeitsentgelt (vgl. § 3 Abs. 1 EFZG).

  • Wartetage im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde) sowie
  • Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V)

bleiben bei der Ermittlung der Leistungsdauer ebenso außer Betracht, wie Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Wartezeiten noch nicht entstanden ist.

Zeiten im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden ebenfalls nicht berücksichtigt, weil ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht. Der Anspruch auf Krankengeld ist in den entsprechenden Fällen wegen einer konkurrierenden Sozialleistung rückwirkend weggefallen.

Mithin sind Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, auf die Leistungsdauer des Krankengeldes anzurechnen. Dazu gehören Zeiten

  • der Entgeltfortzahlung (nach dem Wartetag bzw. den Wartetagen im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen),
  • der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
  • des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO,
  • des Bezugs von Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld,
  • des Bezugs von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und
  • in denen der Anspruch auf eine dieser Leistungen wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die den Höchstanspruch erreicht haben, kann mit dem Beginn einer neuen Blockfrist erneut entstehen (§ 48 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich greift diese Regelung also nur dann, wenn

  • im vorhergehenden 3-Jahres-Zeitraum für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen wurde und
  • diese Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Die Regelung greift nicht, wenn der Anspruch in der vorhergehenden Blockfrist durch den Hinzutritt einer Krankheit ausgeschöpft und die erneute Arbeitsunfähigkeit durch die hinzugetretene Krankheit verursacht wurde.

Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn

  • beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • zwischen dem Ablauf des Krankengeldanspruchs nach 78 Wochen in einer vorhergehenden Blockfrist und dem erneuten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegt, in dem der Versicherte
  • nicht wegen der bisherigen Krankheit arbeitsunfähig und außerdem
  • entweder erwerbstätig war oder
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Der Zeitraum von 6 Monaten (180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein. Er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen. Jede Erwerbstätigkeit begründet grundsätzlich einen neuen Krankengeldanspruch. Hierzu gehören auch selbstständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen nach den §§ 7, 8 SGB IV. War der Versicherte im Zeitraum von 6 Monaten zeitweise wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, so ist diese Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gleichzusetzen.

Bild: knipseline / pixelio

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher. ¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.

Wann beginnt bei Krankengeld die 3 Jahresfrist wieder neu?

Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.

Wann erneuter krankengeldanspruch nach Aussteuerung?

Nach Aussteuerung kann ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit nur dann bestehen, wenn der Versicherte nach Aussteuerung mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig war.