Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022

Diese Regelungen gelten derzeit in Wolfsburg:

Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022

  • Allgemeine Empfehlungen

    Folgendes wird weiterhin empfohlen:

    • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
    • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten
    • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus (Hust- und Niesetikette, regelmäßiges Händewaschen)
    • Belüftung insbesondere von geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Menschen aufhalten

    Im Rahmen des Hausrechts können in Gastronomiebetrieben, Geschäften oder generell in Betrieben und Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen eine Maskenpflicht, Testpflicht oder die Anwendung von 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelung vorgesehen werden.

  • Heime und Kliniken

    Es ist ein negativer Testnachweise erforderlich (gilt auch für genesene und geboosterte Personen). Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

  • ÖPNV

    Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

    Personen zwischen dem 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr können eine einfache medizinische Maske tragen.

  • Quarantäne

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022

  • Stand 19.09.2022 - 33. CoBeLVO bis einschließlich 23.09.2022 verlängert

    Das Land Rheinland-Pfalz hat eine 6. Landesverordnung zur Änderung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Diese verlängert die bisherigen Regelungen bis zum 23.09.2022.

    Die aktuell geltende 33. CoBeLVO finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 06.09.2022 - Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll verlängert werden

    Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld sollen bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die beigefügten Änderungen sollen rechtzeitig bis zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten:

    Quelle: ZDH

    Stand 05.09.2022 - Änderung der bisher geplanten neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung

    Das Bundeskabinett hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die wieder Basis-Infektionsschutzmaßnahmen für Betriebe vorsieht.

    Gestrichen wurden die geplante Homeofficeangebotspflicht sowie die Pflicht, den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests anzubieten. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung muss vor ihrem Inkrafttreten noch durch den Bundestag und Bundesrat.

    Was die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung für Regelungen vorsieht finden Sie hier:

    Quelle: ZDH

    Stand 30.08.2022 - 33. CoBeLVO bis einschließlich 17.09.2022 verlängert

    Das Land Rheinland-Pfalz hat eine 5. Landesverordnung zur Änderung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.
    Diese verlängert die bisherigen Regelungen bis zum 17.09.2022.

    Die aktuell geltende 33. CoBeLVO finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 25.08.2022 - Corona-Zuschussprogramme: Friständerungen bei der Einreichung der Schlussrechnungen

    Bund und Länder haben die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert.

    Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung:

    • Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.
    • Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden.

    Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.

    Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat für die Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes einen   Fristenüberblick zusammengestellt. 

    Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

    Stand 08.08.2022 - Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts hoher Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 4. August 2022 bis (vorerst) zum 30. November 2022.

    Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden und für weitere 7 Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten.

    Die  Pressemitteilungen zu dem Beschluss des G-BA nebst Begründung wurde heute veröffentlicht.

    Stand 22.07.2022 – 33. CoBeLVO bis einschließlich 20.08.2022 verlängert

    Das Land Rheinland-Pfalz hat eine 4. Landesverordnung zur Änderung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht. Diese verlängert die bisherigen Regelungen bis zum 20.08.2022.

    Die aktuell geltende 33. CoBeLVO finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 01.07.2022 – Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft: Corona-Schnelltests ab sofort - mit wenigen Ausnahmen - kostenpflichtig

    Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung trat am 30. Juni 2022 in Kraft. Danach haben nicht mehr ausnahmslos alle Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests (sog. Bürgertests).

    Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests besteht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro stehen Menschen bei Nachweis erhöhter Risikoexposition - wie z. B. Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc. - zu. Symptomatische Personen empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium zum Arzt zu gehen und sich dort testen lassen.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    BMG (@BMG_Bund) / Twitter)
    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    BMG (@BMG_Bund) / Twitter)

    Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest?

    • Besucher und Patienten von Pflege- und medizinischen Einrichtungen
    • Pflegende Angehörige
    • Kinder unter 5 Jahren
    • Schwangere, die sich im ersten Drittel der Schwangerschaft befinden
    • Chronisch Kranke, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
    • Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen
    • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
    • Leistungsberechtigte, die nach § 29 SGB IX („Persönliches Budget“) Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei
    • Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

    Wer hat Anspruch auf einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung?

    • Bürger und Bürgerinnen vor Risikoexposition: zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theater etc.
    • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
    • für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt

    Weitere Informationen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Corona-Testverordnung, insbesondere auch zu den Nachweis-Anforderungen für die Inanspruchnahme der 3-Euro-Bürgertests, finden sich in den aktualisierten FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur Corona-Testverordnung.

    Quelle: ZDH

    Stand 29.06.2022 – 33. CoBeLVO bis einschließlich 23.07.2022 verlängert

    Das Land Rheinland-Pfalz hat eine 3. Landesverordnung zur Änderung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Diese verlängert die bisherigen Regelungen bis zum 23.07.2022.

    Die aktuell geltende 33. CoBeLVO finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 24.06.2022 – Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)

    Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um 3 Monate – bis zum 30. September – zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg.

    Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Konkret heißt das:

    Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.

    Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

    Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs ist und sich derzeit in guter Verfassung befindet.

    Quelle: Bundesregierung

    Stand 15.06.2022 – Corona-Zuschussprogramme/Überbrückungshilfen/Neustarthilfen: auslaufende Fristen beachten!

    Am 15. Juni 2022 enden verschiedene Antragsfristen, da die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen (der befristete Rahmen) am 30. Juni 2022 endet.

    Überbrückungshilfe IV: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Bis einschließlich 15. Juni 2022 können Änderungs- und Erweiterungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.

    Neustarthilfe 2022 April bis Juni: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.

    Neustarthilfe 2022 Januar bis März: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.

    Ab dem 13. Juni 2022 wird für noch nicht beschiedene Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 ein fristwahrender (vorläufiger) Bescheid verschickt, der vor dem 30. Juni 2022 abgerufen werden muss. Die Bewilligungsverfahren laufen weiter.

    Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

    Stand 25.05.2022 – CORONA-SOFORTHILFEN: START DER STICHPROBENPRÜFUNG IN RHEINLAND-PFALZ

    Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gab am 02.05.2022 bekannt, dass sie in den nächsten Tagen die stichprobenartige Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Corona-Soforthilfen des Bundes starten wird.

    Hierzu verschickt die ISB einen Fragebogen an über eine Stichprobe ausgewählte Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger. Diese müssen den Fragebogen ausfüllen und an die ISB zurückschicken, damit ein Abgleich zwischen dem bei Antragstellung geschätzten und dem tatsächlich entstandenen Liquiditätsbedarf erfolgen kann. Die Teilnahme an der Stichprobe ist für die ausgewählten Antragstellenden bindend.

    Unabhängig von der Stichprobe sind alle Bezieherinnen und Bezieher von Corona-Soforthilfe zu einer entsprechenden Selbstprüfung verpflichtet; zu viel erhaltene Soforthilfe ist unaufgefordert zurückzuzahlen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der bei Antragstellung prognostizierte Liquiditätsengpass niedriger ist als der tatsächlich eingetretene. Spätere Einzelfallüberprüfungen sind auch nach Abschluss des Stichprobenverfahrens möglich. Informationen zur Rückzahlung sind auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de/corona erhältlich.

    Die ISB hat zwischenzeitlich auch ein Formular zur Überprüfungsberechnung der Corona-Soforthilfe auf ihrer Internetseite veröffentlicht, dieses finden Sie hier.

    Quelle: ISB

    Stand 24.05.2022 - Überbrückungshilfe IV: Verlängerung der Änderungsantragsfrist (außer Beantragung weiterer Fördermonate) bis 30.09.2022 – Neustarthilfe 2022 April bis Juni

    Mit der Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

    Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Bis einschließlich 15. Juni 2022 können Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (z. B. Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (z. B. Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.

    Das Programm Neustarthilfe 2022 April bis Juni setzt die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 fort. Weiterhin werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.

    Weitere Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie hier.

    Quelle: Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

    Stand 23.05.2022 - Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

    Nach Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht erneut verlängert werden. Dies teilte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) am Freitag, den 20.05.2022 mit.

    Die Verordnung ist derzeit befristet bis zum 25. Mai 2022 und tritt damit am 26. Mai 2022 außer Kraft. Dies betrifft auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. In der Frage ob bzw. inwiefern die branchenspezifischen Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden Arbeitsschutzvorgaben angepasst werden, steht der ZDH in Kontakt mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

    Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

    Stand 27.04.2022 - Neue Corona-Absonderungsregelungen in Rheinland-Pfalz - Quarantäne nur noch für Infizierte - Erleichterungen bei Beendigung der Quarantäne

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern Nachmittag neue Corona-Absonderungsregelungen ab dem 01. Mai 2022 angekündigt:

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 05.04.2022 - Neuer Corona-Arbeitsschutzstandard für Friseure und Kosmetiker - Erleichterungen bei den Masken möglich

    Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat am Montag, den 04.04.2022 einen angepassten Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe veröffentlicht.

    Durch Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihres Hygienekonzepts können Sie folgende Veränderungen umsetzen:

    Geänderte Maskenpflicht für Beschäftigte (geregelt in BGW-Regelung):

    • Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
    • Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 m) keine Bedeckung von Mund und Nase, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein.

    Durch Ihr Hausrecht können Sie z. B. als Friseur*in weiterhin an einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Ihre Kunden*innen festhalten, was zu Erleichterungen für Ihre Beschäftigten führt: Diese müssen dann keine FFP2-Maske tragen, sondern nur noch einen Mund-Nasen-Schutz solange die Kundin/der Kunde die Maske trägt.

    Quelle: BGW

    Stand 01.04.2022 - 33. CoBeLVO veröffentlicht – angekündigte Lockerungen umgesetzt

    Das Land Rheinland-Pfalz hat am heutigen Freitag, den 01.04.2022 die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht und damit die angekündigten Lockerungen umgesetzt.
    Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt ab Sonntag, 03. April 2022 und tritt mit Ablauf des 01. Mai 2022 außer Kraft.

    Stand 31.03.2022 - Kostenlose Bürgertests bis 30. Juni 2022 verlängert

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Corona-Testverordnung angepasst. Damit werden die kostenlosen Bürgertests bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Nach der bisherigen Corona-Testverordnung wären die kostenlosen Bürgertests zum 31. März 2022 ausgelaufen.

    Quelle: Bekanntgabe: Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

    Stand 29.03.2022 - Ab 2. April 2022: Keine Hotspot-Regelung in Rheinland Pfalz - Maskenpflicht nur im medizinischen Bereich & ÖPNV  

    Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat am 29.03.2022 mitgeteilt, dass es ab 2. April zu keiner Hotspot-Regelung kommen wird. Damit würden die meisten Regeln der landesrechtlichen Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) entfallen. Es sollen aber noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV beibehalten werden.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 28.03.2022 - Wichtig: Der Impf- und Genesenenstatus muss zum 20. März 2022 gelöscht werden - Es drohen datenschutzrechtlich hohe Bußgelder 

    Bisher mussten Arbeitgeber, auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b IfSG), den 3G-Status der Mitarbeiter kontrollieren. Diese Gesetzesgrundlage erlaubte es dem Arbeitgeber den Impf- und Genesenenstatus und den Status von nicht immunisierten Personen zu erheben und dokumentieren. Da diese Rechtsgrundlage seit dem 20. März 2022 weggefallen ist, müssen Arbeitgeber die Dokumentation dieser sensiblen personenbezogenen Daten löschen.

    Bisher durften Arbeitgeber ebenfalls, auf Grund von § 28b IfSG, den Impf- bzw. Genesungsstatus für die Gefährdungsbeurteilung und das Hygienekonzept verwenden. Da diese Rechtsgrundlage weggefallen ist, müssen Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung und ihr Hygienekonzept anpassen. Sondervorschriften können bei Ihrer Berufsgenossenschaft erfragt werden.

    Impf- bzw. Genesungsstatus sind gesundheitsbezogene Daten. Bei einer unerlaubten fortdauernden Speicherung dieser sensiblen Daten drohen hohe Bußgelder gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

    Bei Fragen zum Arbeitsrecht und zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an Herrn Marc Büsing,   oder telefonisch unter 0261 398-202.

    Bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung wenden Sie sich bitte an Frau Iris Schmidt-Jung,   oder telefonisch unter 0261 398-254.

    Stand 28.03.2022 - Regelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert

    Am 25.03.2022 wurden die Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    Damit werden folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

    • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs,
    • erhöhtes Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer,
    • verringertes Mindesterfordernis von 10 % als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
    • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
    • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022
    • Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt

    Quelle: ZDH

    Stand 21.03.2022 - Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen - Antragsverfahren

    Sowohl die Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) als auch die Neustarthilfe 2022 werden bis 30.06.2022 verlängert. Die Antragsstellung zur Verlängerung ist bei den beiden Programmen unterschiedlich geregelt:

    Verlängerungsverfahren ÜH IV
    Die Überbrückungshilfe IV wird für das 2. Quartal 2022 unverändert verlängert.
    Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können ab Anfang April mittels Änderungsantrags eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen (Voraussetzung: coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) dauern an).

    Achtung: Bei Stellung eines Änderungsantrags erhalten Unternehmen keine Abschlagszahlungen. Abschlagszahlungen erhalten nur die Unternehmen, die für das 1. Quartal keinen Antrag auf ÜH IV gestellt haben und damit für das 2. Quartal einen Erstantrag stellen werden.

    Verlängerungsverfahren Neustarthilfe 2022
    Soloselbständige, die auch für das 2. Quartal 2022 Ansprüche über die Neustarthilfe 2022 anmelden wollen, müssen einen Neuantrag stellen.
    Auf der Antragsplattform wurde am Seitenanfang der Button „Anmeldung für Direktantragstellende“ zum Direkteinstieg angelegt. Über diesen Direkteinstieg gelangen Soloselbständige auch zum neuen Antragspostfach, über das nun auch die Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sicher erfolgen kann. Falls die Bewilligungsstellen Rückfragen zum Direktantrag haben, senden diese den Betroffenen eine Benachrichtigung über eine Rückfrage an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt ebenfalls über das Antragspostfach; eine Beantwortung per Mail wird künftig nicht mehr möglich sein.

    Weitere Informationen zum Antragspostfach finden Sie hier.

    Quelle: ZDH

    Stand 21.03.2022 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet - Homeofficepflicht und betriebliche 3G-Regelung für RLP ausgelaufen

    Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet.

    Nach dem Auslaufen der bisherigen Corona-Regelungen zum 19. März sind weitere Corona-Maßnahmen nur noch auf Landesebene möglich.

    Die Homeoffice-Pflicht und die bisher geltenden betrieblichen 3G-Zugangsregelungen enden in Rheinland-Pfalz mit Ablauf des 19. März 2022.

    Niedrigschwellige Maßnahmen

    Die Länder sind ab dem 20. März 2022 nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen, wie die Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen und im öffentlichen Personennahverkehr sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen.

    Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann.

    Möglich bleiben individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.

    Einführung einer Hotspot-Regelung

    Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage kann künftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.

    Gesetzliche Definitionen der Nachweise

    Die Definitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind künftig nicht mehr in der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, deren Änderung der Bundesrat am 18. März 2022 zugestimmt hat, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst enthalten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an solche Nachweise zu regeln.

    Übergangsregelung

    Um Schutzlücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Länder können danach bis zum 2. April 2022 solche Schutzmaßnahmen weiter anwenden, die auch vom neuen Regelungskatalog für niedrigschwellige Maßnahmen und Hot-Spot-Maßnahmen umfasst wären, ohne selbst dafür neue Gesetze erlassen zu müssen. Andere Regelungen laufen zum 19. März 2022 ohne Übergangsregel aus.

    Maßnahmen befristet für ein halbes Jahr

    Die auf dem neuen Infektionsschutzgesetz beruhenden Maßnahmen treten spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Dann soll neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

    Umgehendes Inkrafttreten

    Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes trat teils am Tag nach der Verkündung, teils am 20. März 2022 in Kraft treten.

    Quelle: Bundesrat

    Stand 18.03.2022 - 32. CoBeLVO veröffentlicht – Beschränkungen weitestgehend verlängert

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die Verordnung gilt ab dem 18.03.2022 bis einschließlich 02.04.2022.

    Für´s Handwerk wurden die bestehenden Regelungen weitestgehend fortgeführt; das Abstandsgebot entfällt.

    Stand 16.03.2022 - Rheinland-Pfalz verschiebt den „Freedom Day“

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern die Verlängerung der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) bis zum 02. April 2022 angekündigt. Damit verschiebt sich der angekündigte „Freedom Day“ vom 20. März 2022 um 2 Wochen nach hinten.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    twitter.com/rlpNews

    Insbesondere die Maskenpflicht soll in der bisherigen Form vom 04. März 2022 fortgeführt werden. Minderjährige (bis einschließlich 17 Jahre) sind von der o. g. Testpflicht befreit.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz / Twitter

    Stand 15.03.2022 - Geplante neue Regelungen am Arbeitsplatz, das Ende der Home-Office-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz

    Das Ende der Home-Office-Pflicht und von 3G am Arbeitsplatz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist aktuell zum 20.März 2022 geplant. Es könnte jedoch zu einer Übergangsregelung von 2 Wochen bis zum 2. April 2022 kommen.

    Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll darüber hinaus die Corona-Arbeitsschutzverordnung wie folgt fortgelten:

    Der Arbeitgeber kann selbst, auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung, entscheiden können, ob er

    • seinen Arbeitnehmern Home-Office anbietet,
    • einen Corona-Test in der Woche anbietet,
    • Schutzmasken bereitstellt,
    • das Tragen von Schutzmasken vorschreibt oder
    • Abstands- und Hygieneregelungen vorschreibt.

    In „Hotspots“ sollen weitergehende Maßnahmen möglich bleiben.

    Der Entwurf wird am 16.03.2022 im Bundeskabinett erstmals besprochen.

    Stand 03.03.2022 - 31. CoBeLVO  veröffentlicht - 2. Öffnungsschritt greift ab morgen, 04.03.2022 - 3G für körpernahe Dienstleistungen und Gastro!!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die neue Verordnung gilt ab Freitag, 04.03.2022 und tritt mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft.

    Wie angekündigt greift somit der 2. Öffnungsschritt ab morgen.

    Die wesentlichen Erleichterungen für´s Handwerk kurz skizziert:

    • 3G - Regelung bei körpernahen Dienstleistungen
       es gilt die Testpflicht für nicht immunisierte und „gleichgestellte“ Personen
       es entfällt die Testpflicht für geimpfte und genesene Personen, die wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht tragen können.
    • 3G - Regelung bei Gastronomie
       es gilt die Testpflicht 
       in Abholsituationen gilt zusätzlich die Maskenpflicht

     Somit dürfen ab Freitag auch getestete nicht-immunisierte Personen sowohl in der Gastro als auch bei den körpernahen Dienstleistungen wieder bedient werden.

    Minderjährige (bis einschließlich 17 Jahre) sind von der o. g. Testpflicht befreit.

    Stand 02.03.2022 - Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Nachweispflicht ab 16. März 2022!

    Alle Personen, die in Einrichtungen und Unternehmen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen etc.)  tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung dieser Einrichtungen/Unternehmen einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen. Alternativ gilt auch ein Genesenennachweis i. S. d. § 2 Nr. 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

    Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternhmen „tätig“?

    Ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fällt, hängt davon ab, ob diese Person in der betroffenen Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig wird. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist.

    Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen im Handwerk der Nachweispflicht unterfallen:

    • (externe) Handwerker, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen.
    • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
    • Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen

    Ausnahmen:

    Nicht unter die Nachweispflicht fallen z. B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten.

    Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer u.ä.). Auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen.

    Weitere Informationen entnehmen Sie der Handreichung zur Impfprävention des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.02.2022

    Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 

    Stand 18.02.2022 - Kurzarbeitergeld wird verlängert

    Der Bundestag hat die Corona-Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis Ende Juni 2022 verlängert, welche sonst, wie ursprünglich geplant, Ende März 2022 auslaufen wäre. Die Regelungen sehen vor, dass Betriebe bereits Kurzarbeit beantragen können, wenn zehn Prozent der Beschäftigten weniger oder gar nicht arbeiten können. Darüber hinaus können die betroffenen Betriebe 4 Monate länger als üblich das Kurzarbeitergeld (28 Monaten lang) beziehen.

    Mithin können Betriebe, welche bereits seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind und die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten im Februar 2022 bereits ausgeschöpft haben, auch weiterhin Kurzarbeitergeld beantragen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch in der Regel nicht mehr zur Hälfte erstattet. Die Beiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März nur noch dann zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

    Der Bundespräsident muss die Verlängerung allerdings noch ausfertigen.

    Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie Vordrucke und Erklärvideos sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.

    Quelle: ZEIT ONLINE

    Stand 18.02.2022 - Erster Öffnungsschritt

    Das Land Rheinland-Pfalz hat heute Nachmittag die 1. Änderungsverordnung zur 30. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht. Wie angekündigt greift der erste Öffnungsschritt ab morgen:

    • 2G im Handel entfällt – Regeln dann einheitlich wie bislang im Lebensmitteleinzelhandel
    • Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.

    Darüber hinaus gibt es veränderte Begrenzungen bei Veranstaltungen.

    Die Verordnung gilt ab 18.02.2022 bis einschließlich 18.03.2022.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 17.02.2022 - Landesregierung RLP stellt neue Öffnungspläne vor

    Mit Pressemitteilung vom 16.02.2022 stellte die rheinland-pfälzische Landesregierung die Umsetzung der, in der Ministerpräsidentenkonferenz neu beschlossenen, Öffnungspläne für Rheinland-Pfalz vor. Diese sehen weiterhin wesentliche Lockerungen vor. Auf Grund der bundeseinheitlichen Lösungen weichen die Öffnungspläne von denen der Pressemitteilung vom 09.02.2022 in einigen Punkten ab.

    Übersicht über die neuen Öffnungspläne:

    Hierbei sind in 3 Schritten Anpassungen der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen vorgesehen:

    Ab Freitag, 18. Februar, soll gelten:

    • 2G im Handel entfällt – Regeln dann einheitlich wie heute im Lebensmitteleinzelhandel
    • Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.

    Ab Freitag, 4. März soll gelten:

    • 3G in Gastronomie – das „plus“, also der Test oder Booster für Geimpfte, entfällt
    • Hotellerie wird ebenfalls 3G eingeführt
    • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen – hier unter 2Gplus - Bedingungen.
    • Veränderte Begrenzungen bei überregionalen Großveranstaltungen; Innen: 60 Prozent Auslastung und max. 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauer, außen: 75 Prozent Auslastung und max. 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer

    Ab Sonntag, 20. März

    • Tiefgreifende Schutzmaßnahmen könnten entfallen, so auch die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen (Verantwortlich ist hier der Bund)

    Inwieweit diese Lockerungen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Änderungen bei körpernahen Dienstleistungen, wie z.B. bei den FriseurInnen oder KosmetikerInnen, bleiben unklar. Die Änderungen sollen noch heute in Form einer Coronabekämpfungsverordnung geregelt werden..

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 10.02.2022 - Landesregierung RLP stellt Perspektivplan für das Frühjahr vor

    Mit Pressemitteilung vom 09.02.2022 stellt die rheinland-pfälzische Landesregierung einen neuen Perspektivplan für das Frühjahr in Rheinland-Pfalz vor. Dieser sieht wesentliche Lockerungen vor. Es sollen dabei jedoch möglichst bundeseinheitliche Lösungen angestrebt werden.

    Übersicht über den Perspektivplan für das Frühjahr
    Hierbei sind in 3 Schritten Anpassungen der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen vorgesehen:

    Ab Freitag, 18. Februar, soll gelten:

    • 2G im Handel entfällt – Regeln dann einheitlich wie heute im Lebensmitteleinzelhandel
    • Unter 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauern gelten keine Kapazitätsbegrenzungen; Innen: 30 Prozent Auslastung und max. 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer, außen: 50 Prozent Auslastung und max. 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer

    Ab Freitag, 4. März soll gelten:

    • Kontaktbeschränkung für Geimpfte entfällt – private Feiern für Geimpfte wieder möglich
    • Einheitlich 2G in Gastronomie, Sport, bei Veranstaltungen und Kosmetik – das „plus“, also der Test oder Booster für Geimpfte, entfällt
    • Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in der Freizeit entfällt wegen regelmäßiger Schultests
    • 3G - Regelung bei körpernahen Dienstleistungen mit Maske – z. B. Frisör

    Ab Montag, 7. März

    • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen – hier unter 2Gplus - Bedingungen.

    Inwieweit diese Lockerungen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Änderungen sollen nach der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes aufgenommen werden, welche ab dem 18. Februar 2022 gelten soll.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 02.02.2022 - Steuerliche Hilfemaßnahmen verlängert

    Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene steuerliche Hilfemaßnahmen verlängert.

    Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit anhaltenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Betriebe hat das BMF die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Hierdurch sollen unbillige Härten vermieden werden.

    Diese Erleichterungen betreffen insbesondere:

    • Stundung im vereinfachten Verfahren
    • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
    • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

    Weitere Details dazu finden Sie im ZDH Rundschreiben

    Stand 31.01.2022 - Die 30. CoBeLVO gilt ab heute, 31.01.2022 - Weitestgehender Wegfall der Kontaktpersonen-Nachverfolgung

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt danach ab sofort nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen.

    Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.

    Die Verordnung gilt ab 31.01.2022 bis einschließlich 28.02.2022.

    Stand 19.01.2022 - Neustarthilfe 2022 seit 14.01.2022 beantragbar!

    Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften können alternativ zur Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 die Neustarthilfe 2022 beantragen. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Soloselbstständige können bereits jetzt einen Direktantrag stellen. Eine Antragstellung über prüfende Dritte wird in Kürze ebenfalls möglich sein.

    Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.

    Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, finden Sie in den FAQ auf der Plattform.

    Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

    Stand 19.01.2022 - Neuregelung der Quarantäne seit 14.01.2021 - Geboosterte, genesene und frisch geimpfte Kontaktpersonen von Quarantänepflicht befreit

    Das Land Rheinland-Pfalz die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion (AbsonderungsVO) veröffentlicht.

    Die Verordnung gilt ab 14.01.2022 bis einschließlich 11.02.2022.

    Die durch Ministerpräsidentin Malu Dreyer in der Pressekonferenz vom 11.01.2022 angekündigten Änderungen der Quarantäneregelungen wurden darin umgesetzt.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Staatskanzlei RLP

    Stand 14.01.2022 - 2. Änderungsverordnung zur 29. CoBeLVO gelten ab heute, 14.01.2022 - Erleichterungen für frisch Geimpfte und Genesene

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern Abend die 2. Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die Verordnung gilt ab 14.01.2022 bis einschließlich 11.02.2022.

    Stand 12.01.2022 - Erleichterungen für frisch Geimpfte und Genesene

    Ab Freitag, den 14.01.2022 soll eine 2. Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Kraft treten. Hier sind unter anderem Erleichterungen für Personen, welche frisch – das heißt, vor weniger als drei Monaten – doppelt geimpft bzw. genesen oder die nach einer doppelten Impfung genesen sind vorgesehen. Diese Personen sollen von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelung für die Gastronomie befreit werden.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 10.01.2022 - Überbrückungshilfe IV seit 07.01.2022 beantragbar!

    Unternehmen, die auch im 1. Quartal 2022 weiterhin stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, können seit 07.01.2022 Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen.

    Förderzeitraum sind danach die Monate Januar bis März 2022.

    Die Anträge sind über die sogenannten prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, über die Plattform einzureichen

    Die Förderbedingungen der vorangegangenen Überbrückungshilfen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten.

    Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, finden Sie in den FAQ auf der Plattform.

    Quelle: Bundesministerium der Finanzen

    Stand 23.12.2021 - Verschärfte Corona-Regeln ab dem 28.12.2021

    Bundeskanzler Scholz hat am 21.12.2021 mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder aufgrund der neuen Virusvariante Omikron eine Verschärfung der Corona Maßnahmen beschlossen.

    Ab dem 28.12.2021 gilt:

    • Die „2G oder 2GPlus Regelung“ gilt weiterhin im Einzelhandel sowie für Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
    • Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind drinnen und draußen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen und das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
    • Clubs und Diskotheken werden geschlossen. Tanzveranstaltungen in Innenräumen sind verboten.
    • Überregionale Großveranstaltungen finden nur noch ohne Zuschauer statt.

    Weitere Details sind dem Beschluss (bundesregierung.de) zu entnehmen.

    Stand 06.12.2021 - 29. CoBeLVO veröffentlicht! – Neue Regelungen gelten vom 04. Dezember 2021 – 01. Januar 2022

    Der Ministerrat hat in seiner Sonder-Sitzung am Freitag, 03.12.2021 die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) beschlossen. Darin sind auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen mit der Bundesregierung berücksichtigt. Die Verordnung tritt am 04.12.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 01. Januar 2022.

    2G-Regelung für Gewerbliche Einrichtungen

    Der Zugang zu gewerblichen Einrichtungen ist nur geimpften, genesenen oder diesen gleich gestellten Personen gestattet.

    Darüber hinaus haben auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, Zugang, sofern sie über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen.

    Die Betreiber der Einrichtungen haben die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen stichprobenartig zu kontrollieren.

    Es gelten in geschlossenen Räumen:

    • das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1
    • die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2
    • eine Personenbegrenzung von höchstens einer Kundin/einem Kunden pro angefangene 10 qm Verkaufsfläche

    Von dieser Regelung ausgenommen sind die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs:

    1. Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
    2. Apotheken, Sanitätshäuser,
    3. Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
    4. Optiker, Hörakustiker,
    5. Tankstellen,
    6. Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs,
    7. Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte,
    8. Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
    9. Großhandel

    Regelunegn für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe

    Im Rahmen der Tätigkeit von Handwerksbetrieben gelten in geschlossenen Räumen:

    • das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1
    • die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2

    Für Musterräume, Showrooms und ähnliche Einrichtungen gelten die Regelungen für den Einzelhandel (gewerbliche Einrichtungen).

    Für ArbeitgeberInnen und Beschäftigte der Handwerksbetriebe gilt die 3G-Regelung.

    Lediglich für körpernahe Dienstleistungen und gastronomische Einrichtungen gelten weitergehende Bestimmungen, siehe nachfolgend:

    2G-plus für Körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Kundin/der Kunde wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht tragen kann

    Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig.

    Diese Beschränkungen gelten nicht für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

    Es gelten

    • das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
    • die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann; in diesen Fällen gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen,
    • die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
    • für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

    2G-plus für Gastronomische Einrichtungen (Innenbereich)

    Die Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben ein Hygienekonzept vorzuhalten.

    In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Gäste anwesend sein.

    Es gelten

    • für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
    • die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 sowie
    • die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.

    In Abholsituationen in geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, jedoch über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen, als Kundinnen und Kunden anwesend sein. Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2  2G-Regelung

    Gastronomische Einrichtungen im Außenbereich dürfen ausschließlich von geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, genutzt werden. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1  2G-Regelung

    Es gelten

    • für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, sowie
    • die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1.

    Erleichterungen bei Testpflicht unter 2G- und 2G-plus-Regelungen:

    • Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate sind von der Testpflicht ausgenommen.
    • Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen – trotz der 2G+-Regelung – keinen zusätzlichen negativen Testnachweis (bei körpernahen Dienstleistungen ohne Maske ist diese Ausnahme ausgeschlossen).
    • Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, dürfen (bis zu einer Höchstanzahl von 25) ebenfalls anwesend sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorweisen können (bei körpernahen Dienstleistungen ohne Maske ist diese Ausnahme ausgeschlossen).
    • geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 SchAusnahmV mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen. Dieser Status soll mit dem 1. Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung gelten. Die Auffrischungsimpfung ist in verkörperter oder digitaler Form vorzuweisen   § 3 Abs. 6 CoBeLVO

    Weitere Details zu den o. g. Regelungen sind der vollständigen Verordnung zu entnehmen: 29. CoBeLVO

    Stand 03.12.2021 - Bund-Länder-Konferenz vom 02.12.2021 – Kurzüberblick

    Bund und Länder haben in ihrer Sitzung am 02.12.2021 einheitliche Beschlüsse zu Großveranstaltungen und Einzelhandel gefasst. Das Land Rheinland-Pfalz hat am Dienstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung im Kabinett beschlossen. Die gestern gefassten Beschlüsse stellen eine wichtige Ergänzung dar, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

    Die wesentlichen Punkte kurz skizziert:

    Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung
    Bundesweit soll künftig der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genese (2G) möglich gemacht werden. Verschärfung für Rheinland-Pfalz: Überall dort, wo keine Maske getragen werden kann, soll auch für Geimpfte und Genesene ein Test notwendig sei   2GPlus. Ein aktueller Test unter Aufsicht soll vor Ort vorgenommen werden können. Dieser gelte dann aber nur für diesen speziellen Anlass und gelte nicht als allgemeiner Testnachweis.

    Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz sind Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G – geimpfte und genesene Kinder über 12 Jahre brauchen also auch im Kino oder der Gastronomie keinen Test.

    Regeln für den Einzelhandel
    Die 2G-Regeln werden nach dem Beschluss bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. „Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Welche Geschäfte davon ausgenommen sind, orientiert sich am Katalog der Bundesnotbremse.

    Hilfen
    Hilfsinstrumente für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte und Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso werden die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert.

    Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
    In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.

    Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen
    Fußballspiele, Konzerte oder ähnliche Veranstaltungen, die sehr viel Publikum mit einem weiten Einzugskreis anziehen - dies ist ab 1.000 Personen anzunehmen - werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 % der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien dürfen nur 30 % der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 10.000 Zuschauenden. Es sollen medizinische Masken getragen werden. Es gilt die 2G-Regelung: nur Geimpfte oder Genesene erhalten Zugang. In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

    Clubs und Diskotheken
    Laut Bundesbeschluss sollen spätestens ab einer 7-Tage-Inzidenz von 350 Clubs und Diskotheken geschlossen werden.

    Hot-Spots
    In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz oberhalb von 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

    Schulen
    In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

    Kontrollen
    „Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen. „Rheinland-Pfalz geht mit seinem heutigen landesweiten Kontrolltag mit gutem Beispiel voran. Die Schwerpunkt-Kontrollen ergänzen die ohnehin verstärkten Kontrollmaßnahmen im täglichen Dienst von Polizei und kommunalen Ordnungsbehörden“, so die Ministerpräsidentin.

    Impfungen verstärken
    Impfangebote sollen weiter ausgebaut werden. Bund will den Kreis der Berechtigten, die Corona-Impfungen durchführen dürfen ausweiten.

    Infektionsschutzgesetz
    Das Infektionsschutzgesetz soll um weitere Regelungen ergänzt werden, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene, zusätzliche Maßnahmen (zum Beispiel zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber soll die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus verlängert werden. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (zum Beispiel Landkreise) angeordnet werden können.

    Impfpflicht
    „Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, zum Beispiel in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Das begrüße ich sehr“, so die Ministerpräsidentin. Es sei gut, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie könne greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 02.12.2021 - BGW verschärft Regelungen zur Maskenpflicht – FriseurInnen, KosmetikerInnen

    Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat Ergänzende Regelung zum Atemschutz für alle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der BGW bekannt gegeben.

    Danach ist, aufgrund der aktuellen Pandemielage bis auf Weiteres folgendes umzusetzen:

    • Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
    • Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.

    Quelle: BGW

    Stand 01.12.2021 - Verschärfte Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz ab kommenden Samstag geplant

    Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsminister Clemens Hoch haben gestern im Anschluss an das Bund-Länder-Gespräch die ab Samstag, 04. Dezember 2021, geplanten verschärften Corona-Regelungen vorgestellt.

    Hiernach wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Dort müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetiker.

    In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.

    Darüber hinaus wird unter anderem die Personenbegrenzung von 1 Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wieder eingeführt.

    Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

    Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Auch hier gilt durchgängig die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. In Bezug auf eine Kapazitätsbegrenzung und maximale Besucherzahl wird ein bundeseinheitliche Lösung favorisiert, die noch aussteht.

    Weitere Regelungen und Details sind der Presseerklärung zu entnehmen.

    Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Stand 26.11.2021 - Verlängerung Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfe für das 1. Quartal 2022 in Aussicht gestellt

    Die Überbrückungshilfe III Plus (ÜH III Plus) wird als Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Grundsätzlich sollen die Zugangsvoraussetzungen der ÜH III Plus beibehalten werden, wonach Unternehmen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen müssen. Unter Berufung auf eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der ÜH IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet, statt der in der ÜH III Plus geltenden Erstattung von 100 % für diese Unternehmen. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen sollen auch die Fristen für die Antragstellung bei der ÜH III Plus und für die Schlussabrechnung verlängert werden, der konkrete Termin steht noch offen.

    Für Weihnachtsmärkte bzw. entsprechende Standbetreiber auf Weihnachtsmärkten sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden. So wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller erleichtert, indem sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen müssen. Doch auch bereits im Rahmen der ÜH III Plus können Aussteller auf Weihnachtsmärkten Zuschüsse erhalten; für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware.

    Weiterhin wird die Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum, d. h. bis zu 4.500 €. Auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen, werden bis Ende März 2022 verlängert.

    Über eine Verlängerung der KfW- und Bürgschaftsprogramme wird noch diskutiert.

    Quelle: ZDH

    Stand 26.11.2021 - Kurzarbeitergeld - Verlängerung der Erleichterungen beschlossen

    Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung  - KugÄV) beschlossen. Die Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt und das damit einhergehende Inkrafttreten der Regelungen ist für den 01.01.2022 vorgesehen.

    Es wurden folgende Änderungen beschlossen:

    • die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, das Mindesterfordernis von 10 % und der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden zum Erhalt von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. März 2022 verlängert.
    • Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld wird verlängert und eine harte Abbruchkante bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch eine pauschale Erstattung in Höhe von 50 % wird verhindert.   Regelungen sollen bis 31. März 2022 gelten.
    • die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet auch eine Verlängerung der durch die 3. KugÄV eingeführte Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen. An der Rechtslage ändert sich diesbezüglich nichts.

    Weitere Informationen dazu sind dem Referentenentwurf der Bundesregierung  zu entnehmen.

    Quelle: ZDH

    Stand 24.11.2021 - 28. CoBeLVO und Neuregelung IfSG gelten ab heute, 24.11.2021 – 2G-Regelung für Kunden/Gäste, 3G-Regelung für Beschäftigte und Arbeitgeber

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern Abend die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die Verordnung gilt ab 24.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021.

    Die durch Gesundheitsminister Clemens Hoch in der Pressekonferenz vom 22.11.2021 angekündigten Regelungen wurden darin umgesetzt.

    Es gilt somit in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ab sofort die 2G-Regelung.

    Dies betrifft insbesondere unsere Friseure*innen, Kosmetiker*innen, Fußpfleger*innen aber auch Cafés, Konditoreien, Metzgerei-Imbisse und Eisdielen.

    Was insbesondere für´s Handwerk zu beachten gilt, finden Sie hier.

    Ebenfalls gilt gem. § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab heute die betriebliche 3G-Regelung an den Arbeitsstätten.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Landesregierung

    Stand 22.11.2021 - Pressekonferenz Gesundheitsminister Clemens Hoch - Lockdown für Ungeimpfte kommt ab Mittwoch, 24.11.2021

    Der rheinland-pfälzische Ministerrat wird in seiner Sitzung am Dienstag, 23.11.2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beraten.

    Hierin berücksichtigt werden auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Schalte der letzten Woche. Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung soll somit am Mittwoch, 24.11.2021 in Kraft treten.

    Gesundheitsminister Clemens Hoch gab dazu die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung im Rahmen der heutigen Pressekonferenz (Montag 22.11.2021) bekannt:

    Ablösung des bisherigen Warnstufensystems:

    Das bisher geltende Warnstufensystem anhand der 3 Leitindikatoren:

    • „7-Tage-Inzidenz“,
    • „7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ (bezogen auf ein Versorgungsgebiet) und
    • „Anteil Intensivbetten“ (prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten in RP)

    wird nicht fortgeführt.

    Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.

    Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen:

    Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter*innen nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).

    Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5)

    Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durch geschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.

    Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht möglich):

    • Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre
    • Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO sondern in § 28 b IfSG geregelt.

    Einführung 2G-Regelung

    Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).

    Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:

    • für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. in Friseursalons, Kosmetikstudios, Fußpflege) – ausgenommen Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen
    • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    • Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
    • Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrer*innen in Autobahnraststätten), betrifft u. a. Cafés, Konditorei, Metzger-Imbiss, Eisdielen
    • in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
    • Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
    • für Kunden*innen bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
    • Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
    • Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
    • Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
    • Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
    • Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u. ä.
    • außerschulischer Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
    • Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
    • Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten

    Sonderregelung für standesamtliche Trauungen

    Hier gilt die 2G-Regelung nicht. Es gelten hier die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden - die Maskenpflicht.

    Testpflicht bei Prüfungen und an Hochschulen

    Bei Prüfungen (auch im Hochschulbereich) gilt jetzt auch die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Studierende an Hochschulen, die nicht genesene oder geimpfte Personen sind, müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Die bisherige Privilegierung, dass der Testnachweis auch vom Vortag sein darf, ist entfallen.

    Vorbehaltlich der Zustimmung des Ministerrates tritt die Verordnung am Mittwoch in Kraft und wird voraussichtlich bis zum 15. Dezember 2021 gelten.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 22.11.2021 - Betrieblicher Infektionsschutz – BMAS veröffentlicht FAQ zu 3G-Regelung am Arbeitsplatz, Testangebote etc.

    Anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde u. a. das Infektionsschutzgesetz geändert.

    Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes greifen ab kommenden Mittwoch, 25.11.2021. Die Regelungen geltend befristet bis einschließlich 19.03.2022.

    Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28 b des Infektionsschutzgesetzes. Diese umfassen:

    • Betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte (z. B. Werkstatt, Betriebsgelände, Baustelle) einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
    • Kontroll- und Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
    • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

    Daneben gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort:

    • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens 2 x pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
    • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
    • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
    • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
    • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
    • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
    • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat insbesondere zur Umsetzung der betrieblichen 3G-Regelungen sowie zum Homeoffice Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt. Diese finden Sie hier.

    So wird bspw. in Frage 1.1.12 erklärt, was bezüglich der mitzuführenden 3G-Nachweise zu beachten ist – hierbei im Speziellen welche Anforderungen an die Testnachweise für Ungeimpfte bestehen.

    Die FAQ stellen unter 1.1.17 klar, inwieweit die Beschäftigten für Testkosten aufkommen müssen.

    Des Weiteren werden Fragen zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beantwortet.

    Quelle: BMAS

    Stand 22.11.2021 - Gesundheitsminister Hoch: Neue Corona-Regeln erst ab Mittwoch!

    Die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) wird am Dienstag im Ministerrat beraten und beschlossen werden. Ab Mittwoch, den 24. November 2021, soll die neue Landes-Verordnung in Kraft treten.

    Quelle: Landesregierung RLP

    Stand 17.11.2021 - Verschärfte Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz ab nächster Woche geplant – 28. CoeBeLVO in Bearbeitung

    In der gestrigen Ministerratssitzung (16.11.2021) wurde beschlossen, das Warnstufenkonzept des Landes Rheinland-Pfalz zu verschärfen. Hiernach wird sich der Warnstufen-Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ künftig nicht mehr nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz richten, sondern die entsprechenden Werte in absoluten Zahlen, also den tatsächlich belegten Betten, angeben.

    In einer neuen, 28. Corona-Bekämpfungsverordnung sollen weitere Einschränkungen für Ungeimpfte bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben formuliert werden, für Schüler soll wieder eine erhöhte Testpflicht greifen. Das Impfangebot soll wieder erweitert werden.

    Geplante Änderungen der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung:

    Befreiung von der Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen

    • Die Möglichkeit, mit tagesaktuellem Test auf die Maske zu verzichten, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel gewerblicher Einrichtungen mit Kundenkontakt, wird eingeschränkt. Das betrifft beispielsweise Bäckereien, Supermärkte, den Einzelhandel und Teile der öffentlichen Verwaltung.
    • In Warnstufe 2 entfällt in diesen Einrichtungen die Maskenpflicht nur noch für Immunisierte.
    • In Warnstufe 3 entfällt sie überhaupt nicht.

    Verschärfung der Testpflicht

    An fast allen Stellen der Verordnung gilt die dort angeordnete Testpflicht nun mit der Maßgabe, dass nur noch ein professioneller Schnelltest (und kein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest) zulässig ist!

    Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

    • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind in Warnstufe 2 nur noch 50 (statt bisher 100) nicht-immunisierte Personen zugelassen.
    • In Warnstufe 3 wird 2G gelten, es sind also keine nicht-immunisierten Personen mehr zulässig (zuvor 50 Personen).
    • Dies betrifft alle Veranstaltungen im Innenbereich, sowohl Familienfeier als auch Konzerte oder den Besuch eines Handballspiels.
    • Mit der neuen Verordnung entfällt die Wahlfreiheit, Veranstaltungen in Innenräumen mit Maske oder mit Abstand zu besetzen. Nun muss sowohl Abstand eingehalten als auch gleichzeitig eine Maske am Platz getragen werden.

    Innenbereich gastronomischer Einrichtungen

    • Warnstufe 1: Im Innenbereich gastronomischer Einrichtungen dürfen nur noch höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend sein.
    • Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl auf 5 Personen.
    • Bei Erreichen der Warnstufe 3 gilt die 2G-Regel: Es dürfen ausschließlich genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen anwesend sein.
    • Diese Regelung ist auch in Spielhallen/Spielbanken/Wettstellen vorgesehen.

    Testpflicht in Schulen

    Die Zahl der regelmäßigen anlasslosen Tests orientiert sich an der aktuellen Infektionslage.

    Im Warnstufenplan wird dies wie folgt aufgeführt:

    • Warnstufe 1: 1 Test pro Woche, jeweils am Montag oder am ersten Tag des Schulbesuchs
    • Warnstufe 2: 2 Tests pro Woche
    • Warnstufe 3: 3 Tests pro Woche

    Im Falle einer Infektion müssen sich auch weiterhin alle Mitglieder derselben Lerngruppe sofort täglich, insgesamt 5 Tage lang testen und im selben Zeitraum auch im Unterricht Masken tragen.

    Um die Schutzwirkung in den besonders kritischen Phasen nach den Ferien zu verstärken, werden nach den Weihnachts- und Winterferien erneut „Präventionswochen“ abgehalten. D. h. in den beiden Wochen ab dem 3. Januar wird auch in Warnstufe 1 zweimal pro Woche anlasslos getestet. Nach den Winterferien gibt es in der kurzen Schulwoche nach Aschermittwoch (2. März) einen Test, in der folgenden Woche ab dem 7. März noch einmal zwei anlasslose Tests – auch das alles in der Warnstufe 1.

    Sport und Laienkultur

    Bei Sport und Laienkultur dürfen in Warnstufe 2 nur noch 5 nicht-immunisierte Personen teilnehmen. In Warnstufe 3 gilt 2G. Die Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre gilt auch jedenfalls in der Warnstufe 2 weiter. Dort dürfen auch weiterhin bis zu 25 Kinder zum Sport zusammenkommen.

    Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen

    In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen ist die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in geschlossenen Räumen einer solchen Einrichtung aufhalten dürfen, nun stets auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt und zwar unabhängig davon, wie viele nicht-immunisierte Personen vor Ort sind.

    Gottesdienste

    Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nun die Testpflicht für ungeimpfte Personen.

    Außerschulische Bildungsangebote

    Bei außerschulischen Bildungsangeboten gelten nun Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht verpflichtend (zuvor konnte man zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen wählen).

    Krankenhausbesuche

    Zum Schutz der besonders vulnerablen Personen sieht die neue Verordnung ab Warnstufe 3 vor, das nur noch Immunisierte ein Krankenhaus zum Besuch von Angehörigen betreten dürfen. Diese benötigen zusätzlich einen Test. Für Pflegeheime, die in einer separaten Verordnung geregelt sind, wird eine entsprechende Anpassung ebenfalls erfolgen.

    „Rheinland-Pfalz macht sich auf den Weg zu 2G. Für jene, die sich nicht impfen lassen wollen, wird weniger gesellschaftliche Teilhabe möglich. Das ist keine Spaltung der Gesellschaft, sondern Ausdruck der Verantwortung gegenüber jenen, die sich nicht selbst schützen können sowie gegenüber jenen, die bereits Verantwortung übernommen haben und gesagt haben: Ja, ich lasse mich impfen um mich und andere zu schützen und meinen Beitrag raus aus der Pandemie zu leisten“, so Minister Hoch.

    Impfzentren ergänzen Impfangebot im Land

    Es werden 8 der 9 Impfzentren im Standby-Betrieb ab der kommenden Woche (24.11.) wieder ihren Betrieb aufnehmen, so Daniel Stich, Impfkoordinator des Landes.

    Reaktiviert werden die ehemaligen Zentren

    • im Landkreis Mainz-Bingen,
    • in Neustadt an der Weinstraße,
    • in Trier,
    • in Koblenz,
    • in Ludwigshafen,
    • in Germersheim,
    • im Rhein-Lahn-Kreis und
    • in Kaiserslautern.

    Die Stadt Mainz werde ihr Impfzentrum voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt reaktivieren.

    Geplant sei ein einfaches Verfahren der Terminanmeldung über das Portal auf www.impftermin.rlp.de. Anmeldungen sollen ab dem 18. November 2021 zur Verfügung stehen.

    Darüber hinaus würden mit einem verstärkten Einsatz von Impfbussen in den Einzugsgebieten der 23 Kommunen, deren Impfzentrum nicht mehr bestehen, möglichen Lücken geschlossen. „Voraussichtlich zum 1. Dezember 2021 werden insgesamt zwölf Impfbusse eingesetzt sein. Auch hier erweitern wir die Impfangebote im Land“, sagte Impfkoordinator Daniel Stich.

    Quelle: Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz

    Stand 05.11.2021 - Die Landesregierung hat die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht

    Sie tritt am Montag, 08.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 28.11.2021 außer Kraft.

    Die damit einhergehenden Erleichterungen finden Sie in unserem Beitrag vom 02.11.2021.

    Weitere Infos finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 02.11.2021 - 27. Corona-Bekämpfungsverordnung soll ab Montag, 08.11.2021 gelten

    Der Ministerrat hat die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung erörtert. Diese soll ab Montag, den 8. November gelten. Wir informieren, sobald sie veröffentlicht ist.

    Geplant sind:

    • !!Aufhebung der Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm) in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen!!
    • mehr Boosterimpfungen
      • Boosterimpfungen sollen mit Unterstützungsangeboten für Altenpflegeeinrichtungen und der schriftlichen Aufforderung für Menschen über 70 forciert werden.
      • In Rheinland-Pfalz soll außerdem jeder Erwachsene, dessen Zweitimpfung mehr als 6 Monate zurückliegt, künftig unkompliziert an den Impfbussen des Landes eine Boosterimpfung bekommen, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsminister Clemens Hoch am 02.11.2021 in Mainz.
    • Testpflicht für Ungeimpfte im Bereich Pflege
      • Die neue Verordnung sieht zum Schutz der besonders vulnerablen Personen eine tägliche Testpflicht für nicht geimpftes Personal in Krankenhäusern vor. Dies gelte auch für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in ähnlichen Einrichtungen.
    • Lockerungen im Außenbereich

    Verschärfung des Warnstufenmechanismus: Bei weiter ansteigenden Zahlen werden weitere Einschränkungen nur für ungeimpfte Menschen gelten.

    Die Änderungen in der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:

    Allgemeines
    Die Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.

    Weniger Beschränkungen im Freien
    Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln.

    Klare Regeln für den Innenbereich
    In den übrigen Bereichen (z. B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Darüber hinaus sieht die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus Regelung.

    Hotellerie
    Die erlaubte Anzahl von 25, 10 oder 5 nicht-immunisierten Personen, die zum Wegfall des Abstandsgebots und der Maskenpflicht führt, wird künftig auch in Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes angewandt.

    Weitere Infos finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 18.10.2021 - Bundesarbeitsgericht entlastet Arbeitgeber: Der Arbeitgeber trägt nicht das Lohnrisiko bei einer pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung des Betriebs. 

    Insbesondere Minijobber, die kein Kurzarbeitergeld beziehen können, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Lockdown.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Stand 11.10.2021 - Die 26. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz  wurde bis zum 7. November 2021 verlängert! 

    Die 2. Änderung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz bringt für das Handwerk keine wesentlichen Veränderungen mit sich. Es wurden hauptsächlich Unklarheiten beseitigt.

    Kleine Veränderungen wurden bei Veranstaltungen vorgenommen, sodass nun für Spezialmärkte und Flohmärkte die Vorausbuchungspflicht nicht mehr entfällt.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 07.10.2021 - Überbrückungshilfe III Plus – Erweiterter Förderzeitraum 

    Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung weiterhin alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021.

    Neu: Erweiterung des Förderzeitraums: Seit 6. Oktober 2021 können Unternehmen mit coronabedingten Umsatzrückgängen auch Anträge für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen.

    Weitere Infos dazu finden Sie hier.

    Stand 17.09.2021 - Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

    Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet. Bisher war dies auf Betriebe begrenzt, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben. Des Weiteren wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

    Die erleichterten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2021 zur Beantragung von KUG kurz skizziert:

    • Mindestens 10 % der Beschäftigten sind von Arbeitsausfall betroffen.
    • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
    • LeiharbeitnehmerInnen können Kurzarbeitergeld erhalten.
    • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden in voller Höhe an die Arbeitgeber erstattet.
    • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
    • Wenn ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 % haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat - sofern der Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist - auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) angehoben.
    • Ab dem 7. Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

    Quelle: BMAS

    Stand 09.09.2021 - Neue 26. CoBeLVO veröffentlicht – Verordnung tritt am 12.09.2021 in Kraft!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Diese Verordnung greift ab Sonntag, dem 12. September 2021, und gilt bis zum 10. Oktober 2021.

    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung führt Rheinland-Pfalz die sogenannte „2G+“-Regelung mit Einschränkungen für Ungeimpfte sowie neue Corona-Warnstufen ein. Ebenso kommt eine neue Absonderungsverordnung für Schulen.

    Bitte beachten Sie auch, dass Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben der Testpflicht unterliegen. Die Testpflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte einen negativen Testnachweis vorlegen können. Bei Beschäftigten im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

    Die 26. CoBeLVO finden Sie hier.

    Stand 09.09.2021 - Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung greift ab 10.09.2021

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Änderungen an der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)  vorgenommen, welche am 10. September in Kraft treten.

    Die neue Verordnung verpflichtet Arbeitgeber zukünftig dazu:

    • Ihre Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten von der Arbeitszeit freizustellen.
    • Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.
    • Ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.

    Die Arbeitgeber können Ihre Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung informieren, wie sie in der Regel von Ihren Berufsgenossenschaften zur Verfügung gestellt werden.

    Für Unterweisungen sind auch die Informationen auf folgenden Seiten hilfreich:

    • www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
    • www.zusammengegencorona.de
    • www.dguv.de/impfenschuetzt

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Quelle: BMAS und BGW

    Stand 09.09.2021 - 26. CoBeLVO soll ab Sonntag, 12.09.2021 gelten – Neues „2G+“-System und neue Warnstufen; Neue Regeln für Schulen

    Der Ministerrat hat am 07.09.2021 die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, welche ab 12. September in Kraft treten wird. Dann gilt das neu entwickelte „2G+“-System. Bei Geimpften und Genesenen bleibt es bei weitreichenden Freiheiten („2G-Regel“). Hinzu kommt ein „Kontingent“ von Personen, für die eine Testung ausreicht (Das „+“ zusätzlich zu der 2G-Regel). Kinder bis einschließlich 11 Jahre, sowie SchülerInnen sind, sofern eine Testung vorgeschrieben ist, von einer Testung befreit. Wie groß dieses zusätzliche Kontingent ausfällt ist von den neuen Warnstufen abhängig.

    Diese neuen Warnstufen setzten sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen würden, wenn mindestens 2 der 3 Leitindikatoren an 3 aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht werden.

    Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammenkünften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben.

    Sofern eine Maskenflicht in der Verordnung vorausgesetzt wird, muss ein medizinischer Mundschutz (OP-Maske) eine FFP2-Maske oder ein vergleichbarer Standard getragen werden.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Landesregierung RLP

    Weitere geplanten Regelungen zum 12. September 2021 im Überblick:

    • Aufenthalt im öffentlichen Raum:
      • Warnstufe 1: Maximal 25 nicht-immunisierten Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre zählen nicht mit).
      • Warnstufe 2: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen.
      • Warnstufe 3: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 5 Personen.
    • Körpernahe Dienstleistungen:
      Für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – gilt die Testpflicht.
      • Ausnahme: Dienstleistungen aus medizinischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining.
    • Gastronomie:
      Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht.
      • Warnstufe 1: Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
      • Warnstufe 2: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen.
      • Warnstufe 3: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 5 Personen.

        In Hotels gilt die Testpflicht der Nicht-Immunisierten bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden.

    Der Bereich Veranstaltungen (auch Clubs und Diskotheken) wird neu geregelt. Künftig wird wie folgt unterschieden:

    • Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich.
    • Keine Differenzierung zwischen „kleinen“ und „großen“ Veranstaltungen.
    • Keine Personenbegrenzungen für Geimpften, Genesenen und Kindern bis einschließlich 11 Jahren.   Ausnahme: Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze ist die Gesamt-Personenzahl auf 25.000 gedeckelt.
    • Testpflicht für alle Ungeimpften
    • Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht.

    Zusätzlich gilt:

    Innenbereich:
    Grundsätzlich gilt immer die Kontakterfassungs- und Vorausbuchungspflicht!

    • Warnstufe 1: Maximal 250 nicht-immunisierten Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre zählen nicht mit).
    • Warnstufe 2: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 100 Personen.
    • Warnstufe 3: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 50 Personen.

    Außenbereich:

    Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen:

    • Warnstufe 1: Bis zu 1.000 nicht-immunisierten Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre zählen nicht mit) zulässig.
    • Warnstufe 2: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 400 Personen.
    • Warnstufe 3: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 200 Personen.

    Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze:

    • Warnstufe 1: Bis zu 500 nicht-immunisierten Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre zählen nicht mit) zulässig.
    • Warnstufe 2: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 200 Personen.
    • Warnstufe 3: Reduzierung der Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 100 Personen.

    Bei Veranstaltungen entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, wenn

    • bei Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 11 Jahre zählen nicht mit) gleichzeitig anwesend sind,
    • bei Warnstufe 2 nicht mehr als 10 nicht-Immunisierte Personen anwesend sind,
    • bei Warnstufe 3 nicht mehr als 5 nicht-Immunisierte Personen anwesend sind.

    An Schulen gilt folgendes:

    • Warnstufe 1: Maskenpflicht an allen Schulen, außer am Platz oder im Freien.
    • Warnstufe 2: Maskenpflicht an weiterführenden Schulen, nun auch am Platz, aber nicht im Freien.
    • Warnstufe 3: Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, aber nicht im Freien.

    Ausnahmen wird es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken, bei Prüfungen und Kursarbeiten, sowie an Förderschulen geben.

    Bei einer Infektion an einer Schule gilt folgendes:

    Die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte müssen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen. Nur bei einer Infektion kommt es zur Absonderungspflicht. Bei besonderen Ausbrüchen kann das Gesundheitsamt auch strengere Maßnahmen anlegen.

    Weitere Änderungen ergeben sich insbesondere auch bei der Religionsausübung, Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen, Badeseen, Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Zoos, außerschulischer Musik- und Kunstunterricht, Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Museen und Ausstellungen.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 07.09.2021 - Fortbestehen der epidemischen Lage bis 24.11.2021

    Am 03.09.2021 wurde der Beschluss des Deutschen Bundestages über die Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    Somit bleibt die - aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - festgestellte epidemische Lage bis zum 24.11.2021 bestehen

    Stand 20.08.2021 - Neue 25. CoBeLVO – Änderungen treten am 23.08.2021 in Kraft!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Hierbei wurden unter anderem die Bund-Länder-Beschlüsse umgesetzt. Die Änderungen treten ab dem 23.08.2021 in Kraft und gelten bis zum 11.09.2021.

    Wichtige Änderungen:

    Ab einer 7-Tage-inzidenz von über 35 gelten für sehr viele Aktivitäten im Innenraum die 3-G-Regeln (geimpft, genesen oder getestet). Hiervon ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler.

    Dies gilt u.a. für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) und bei der Beherbergung.

    Die 25. CoBeLVO finden Sie hier.

    Stand 17.08.2021 - Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis Jahresende verlängert

    Die betroffenen Betriebe bekommen die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des Jahres vollständig erstattet und es gelten weiterhin erleichterte Zugangsbedingungen.

    Somit werden die in der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, die zuletzt bis Ende September verlängert worden waren, bis zum Jahresende verlängert.

    Zu den erleichterten Zugangsbedingungen gehören u. a. auch der Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden und dass die Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen auf 10 Prozent gesenkt ist.

    Stand 13.08.2021 - 24. CoBeLVO geändert – Änderungen treten am 14.08.2021 in Kraft!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz  vom 30. Juni 2021, zuletzt geändert durch die zweite Landesverordnung vom 3. August 2021, am 13. August 2021 erneut geändert. 

    Die Änderungen beziehen sich auf § 20 „Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und der Nachweispflicht“ der 24. CoBeLVO. Gleichzeitig wird die Verordnung bis zum 22. August 2021 verlängert.

    Die konsolidierte 24. CoBeLVO finden Sie hier.

    Stand 11.08.21 - Weiteres Vorgehen in der Corona-Pandemie– Bund-Länder-Beschluss 

    Bundesregierung und Bundesländer haben sich am gestrigen Dienstag, 10.08.2021, auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt und einen Beschluss gefasst.

    Die wesentlichen Inhalte:

    • Impfaufruf: Eindringlicher Appell an die Bevölkerung schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote zum Schutz des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft zu nutzen.
    • Tests: Ab dem 11. Oktober soll es keine vom Bund finanzierten kostenlose Bürgertests mehr geben. Für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 sowie andere Menschen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sollen Antigen-Schnelltests aber kostenlos bleiben.
    • "3G-Regel": Für bestimmte Einrichtungen und Freizeitangebote soll spätestens ab 23. August grundsätzlich gelten, dass nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben. Das soll u. a. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Körperpflege), in Kliniken, Pflegeheimen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Friseuren, Hotels und in Innenräumen etwa in Restaurants oder bei Veranstaltungen der Fall sein. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden (Antigentest) oder 48 Stunden (PCR-Test) sein. Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3 G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis unter 35 liegt.
    • Corona-Indikatoren: Die Zahl der Krankenhausaufnahmen wegen Covid-19 wird weiterhin als "wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens" bezeichnet. Daneben wird betont, dass Bund und Länder "alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen", um die Corona-Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen.
    • Reisen: Geimpfte und Genesene müssen nach Rückreise aus einem Hochrisikogebiet auch weiterhin nicht in Quarantäne.
    • Masken: In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen weiterhin medizinische Schutzmasken (OP oder FFP2) "verbindlich vorgeschrieben" sein. Alle vier Wochen soll das überprüft werden.
    • Feiern und Veranstaltungen: Einschränkungen, wie eine begrenzte Teilnehmerzahl für Clubs und Partys, sind weiter möglich, Hygienekonzepte müssen vorgelegt werden. In Fußballstadien und bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern soll maximal die Hälfte der Plätze der Veranstaltungsstätte oder des Stadions besetzt werden. Die Höchstzahl der Zuschauer soll bei 25.000 liegen.
    • Arbeit: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird noch einmal über den 10. September hinaus verlängert. Sie verpflichtet Unternehmen zu Hygieneplänen und zum Angebot von Tests für Beschäftigte.
    • Corona-Hilfen: Die bis Ende September laufenden Wirtschaftshilfen, wie Überbrückungshilfe III Plus und die Erleichterungen zum Zugang für das Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden.
    • Epidemische Lage: Bund und Länder bitten den Bundestag, die epidemische Lage über den 11. September hinaus zu verlängern. Damit erhält der Bund das Recht, direkt Verordnungen etwa zu Impfungen und Tests oder Kontaktbeschränkungen zu erlassen.

    Beschluss der Videoschaltkonferenz

    Quelle: Bundesregierung, Landesregierung

    Stand 09.08.21 - 24. CoBeLVO geändert – Änderungen treten am 04.08.2021 in Kraft!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz  vom 30. Juni, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2021, am 3. August 2021 erneut geändert und an die Corona-Einreiseverordnung vom 30.07.2021 angepasst.  

    Die Änderungen, dies sich ausschließlich auf § 20 „Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Einreisenden und der Nachweispflicht“ der 24. CoBeLVO beziehen, treten am 4. August 2021 in Kraft.Die konsolidierte 24. CoBeLVO finden Sie hier.

    Stand 04.08.21 - Neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Friseurhandwerk, Beauty- & Wellnessbetriebe

    Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat in einer Neuauflage die Arbeitsschutzstandards des Friseurhandwerks sowie der Beauty- und Wellnessbetriebe zu einem gemeinsamen Standard zusammengeführt.

    Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- & Wellnessbetriebe mit Stand 22.07.2021 ist an die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst.

    Folgende Regelungen/Änderungen sind hervorzuheben:

    •  Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
    • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
    • Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
    • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.

    Quelle: BGW

    Stand 03.08.21 - Coronavirus-Einreiseverordnung – Neue Verordnung tritt ab 01.08.2021 in Kraft

    Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 01. August 2021 eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Diese Verordnung läuft zum 31.12.2021 aus.

    Die Verordnung enthält verschiedene Neuregelungen für Reiserückkehrer in die Bundesrepublik Deutschland.

    Wesentliche Änderungen sind:

    • Alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen SARS-CoV2-Testnachweis, einen Genesensennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, aus welchem Land und mit welchem Verkehrsmittel die Person einreist. Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet, ist ein negativer Testnachweis zwingend erforderlich. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises reicht nicht. Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenartig an der Grenze. Sie sind auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
    • Zudem werden Risikogebiete ab dem 1. August 2021 nicht mehr in drei, sondern nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen. Differenziert wird künftig zwischen Hochrisiko- und Virusvariantengebieten. Damit soll die Handhabung der Verordnung für den Bürger verständlicher gemacht werden.
      • Hochrisikogebiet: Als Hochrisikogebiete gelten Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen oder sonstiger quantitativer sowie qualitativer Faktoren. Für Reiserückkehrer aus diesen Gebieten besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die Testung frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantänepflicht nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet 5 Tage nach der Einreise.
      • Virusvariantengebiet: Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen Hinweise auf Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die aus diesen Gebieten einreisen, besteht eine 14-tägige Quarantäneverpflichtung sowie eine Testnachweispflicht. Die Quarantänedauer kann nicht durch einen Impf- oder Genesenennachweis verkürzt werden.
    • Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht immer bei der Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten

    Weitere Informationen dazu und insbesondere auch zu den sich daraus ergebenden Rechtsfragen im Arbeitsverhältnis finden Sie im UDH Merkblatt: Umgang mit Quarantänevorschriften

    Quelle: ZDH

    Geltende Regelungen der 24. CoBeLVO bis 15.08.2021 verlängert!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz  vom 30. Juni 2021 in einer konsolidierten Fassung vom 28.07.20121 verlängert. Die Verordnung tritt demnach erst am 15.08.2021 außer Kraft. Somit bleiben die aktuell gültigen Regelungen weiterhin bestehen.

    Die konsolidierte 24. CoBeLVO finden Sie hier.

    Corona-Einreiseverordnung - Zweite Änderungsverordnung tritt ab 28.07.2021 in Kraft

    Die Coronavirus-Einreiseverordnung wurde durch die am 22. Juli 2021 veröffentlichte Zweite Änderungsverordnung angepasst. Die Änderungsverordnung tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.

    Mit der neuen Verordnung werden die bei der Einreise geltenden Quarantäneregelungen der CoronaEinreiseV nach aktuellem Stand bis zum 10. September 2021 verlängert und insbesondere die Vorgaben zur Quarantäne bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet modifiziert. Für den 10. August 2021 ist eine Ministerpräsidentenkonferenz angesetzt, deren Beschlüsse ebenfalls zu Anpassungen führen können.

    Die 2. Änderungsverordnung beinhaltet folgende Anpassung:

    Wenn ein Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der 14-tägigen Quarantäne des Reiserückkehrers zum Hochinzidenzgebiet eingestuft wird, gelten ab sofort die Quarantäneregelungen für Hochinzidenzgebiete. Dies hat zur Folge, dass ab dem 5. Tag eine Freitestungsmöglichkeit bzw. gar keine Quarantäneverpflichtung für Geimpfte und Genesene besteht.   Diese Erleichterungen gelten auch für Personen, die mit einem Impfstoff geimpft sind, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekannt gemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist.

    Ferner endet die Quarantäneverpflichtung zukünftig vor Ablauf der vorgesehenen Quarantänedauer, wenn das betroffene Gebiet nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.

    Weitere Informationen dazu und insbesondere auch zu den sich daraus ergebenden Rechtsfragen im Arbeitsverhältnis finden Sie im UDH-Merkblatt: Umgang mit Quarantänevorschriften

    Quelle: ZDH

    Überbrückungshilfe III Plus ab 23.07.2021 beantragbar!

    Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis September 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 %. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

    Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier

    Quelle: BMWI

    Stand 08.07.2021 - Urlaubszeit = Reisezeit? Was ist bei der Rückreise zu beachten?

    In Deutschland gilt die Coronavirus-Einreiseverordnung. Diese teilt alle Länder, in denen das Coronavirus zirkuliert, in 3 Kategorien ein:

    • einfache Risikogebiete,
    • Hochinzidenzgebiete und
    • Virusvariantengebiete

    Für die jeweiligen Gebiete gelten unterschiedliche Regelungen für die Einreise nach Deutschland (z. B. Testpflichten, Quarantäne-Regelungen).

    Seit 1. Juli gilt eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen für Länder, die von der Bundesregierung als Hochinzidenzgebiet oder als Virusvariantengebiet eingestuft sind. Für Länder, die als einfaches Risikogebiet eingestuft sind, rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen, touristischen Reisen ab.

    Zu den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes geht es hier. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App Sicher Reisen.

    Was ein Risikogebiet/Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet ist, finden Sie hier.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Bundesregierung

     Corona-Einreiseregeln / Kurzübersicht

    Quelle: Bundesregierung

    Stand 01.07.2021 - 24. CoBeLVO veröffentlicht – angekündigte Erleichterungen umgesetzt

    Die Landesregierung hat die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Sie tritt am morgigen Freitag, 02.07.2021 in Kraft und mit Ablauf des 30.07.2021 außer Kraft.

    Die damit einhergehenden Erleichterungen finden Sie in unserem Beitrag vom 29.06.2021.

    Stand 30.06.2021 - Bundesnotbremse ab morgen, 01.07.2021, aufgehoben!

    Die Regelungen der bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen (Bundesnotbremse) treten mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft.

    Somit entfallen ab morgen die sogenannte „Home Office-Pflicht“ sowie die verschärften Regelungen ab einer 7-Tage-Inzidenz > 100 (Ausgangssperre, Schließung von Einrichtungen etc.).

    Zu beachten sind jedoch weiterhin die landesspezifischen Regelungen.

    Für Rheinland-Pfalz gilt derzeit die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) bis einschließlich 01.07.2021. Ab 02.07.2021 greift dann die 24. CoBeLVO. Die aktuell geltende Verordnung finden Sie hier.

    Stand 29.06.2021 - 24. CoBeLVO soll ab Freitag, 02.07.2021 gelten – Weitreichende Lockerungen u. a. bei der Personenbegrenzung geplant

    Der Ministerrat hat heute weitere Lockerungen bei den Coronaschutzmaßnahmen beschlossen. Diese sollen mit Veröffentlichung der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung ab Freitag gelten.

    Die geplanten Regelungen zum 2. Juli 2021 im Überblick:

    • Personenbegrenzung in gewerblichen Einrichtungen: nur noch 1 Person pro 5 qm
    • Körpernahe Dienstleistungen:
      • es entfällt für die Beschäftigten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht
    • Gastronomie:
      • Für die ServicemitarbeiterInnen entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
      • Für Gäste in der Gastronomie entfällt die Testpflicht sowie die Vorausbuchungspflicht.
      • In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
    • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
    • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
    • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet.
    • Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.

    Der Bereich Veranstaltungen wird neu geregelt. Künftig wird wie folgt unterschieden:

    • Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
    • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
    • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
    • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
    • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
    • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.

    Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.

    • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 BesucherInnen unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
    • Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig.
    • Sport ist im Freien und innen in einer Gruppe von 50 Personen (mit Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei der Bestimmung der Gruppengröße nicht mit.
    • In Zoos, Museen, Galerien u. ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht.
    • Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn sowohl Lehrer/Lehrerin als auch Schüler/Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht.
    • Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppengrößen wie beim Sport möglich.
    • Proben Laienkultur in Gruppengrößen wie im Sport möglich.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 25.06.2021 - Überbrückungshilfe & Co. - Antragsfristen der Bundeshilfen verlängert

    November- und Dezemberhilfe:

    Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhielten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019.

     Änderungsanträge bis 31.07.2021 möglich.

    Überbrückungshilfe II:

    Die Überbrückungshilfe II unterstützte kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

     Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 (Frist verlängert) gestellt werden.

    Überbrückungshilfe III & Neustarthilfe:

    Über die Überbrückungshilfe III können Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro unterstützt werden. Auch gemeinnützige und kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können Fixkostenzuschüsse erhalten. Bedingung ist, dass zwischen November 2020 und Juni 2021 Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mindestens 30 % verzeichnet wurden. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 %, 60 % oder 100 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Unternehmen, die in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten zusätzlich zur regulären Förderung einen Eigenkapitalzuschuss.

     Erst- und Änderungsanträge können bis 31.10.2021 gestellt werden.

     Neuanträge, die bis 30.06.2021 gestellt werden, können noch eine Abschlagszahlung erhalten.

    Die Überbrückungshilfe wird mit dem neuen Programm der „Überbrückungshilfe III plus“ für die Monate Juli – September fortgeführt.

    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

    Stand 18.06.2021 - BMAS plant neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 01. Juli 2021 – Testangebotspflicht soll aufrecht erhalten bleiben!

    Die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Daher hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen neuen Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Die neue Verordnung soll ab 1. Juli 2021 gelten.

    Kurz skizziert die wesentlichen Inhalte/Änderungen:

    • detaillierte Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung und die betrieblichen Hygienekonzepte im Rahmen der COVID-19 Pandemie
    • Kontaktreduktion im Betrieb wird neu gefasst und gekürzt.
    • Testangebotspflicht für Mitarbeiter, die nicht mobil arbeiten können, (2x wöchentlich) bleibt weiterhin bestehen.
    • Personenbegrenzung, welche eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person vorschreibt, entfällt. Aber Achtung: landesrechtliche und berufsgenossenschaftliche Regeln sind dann trotzdem noch zu beachten!

    Quelle: ZDH

    Stand 17.06.2021 - 23. CoBeLVO veröffentlicht – angekündigte Erleichterungen umgesetzt

    Die Landesregierung hat die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Sie tritt am 18.06.2021 in Kraft und mit Ablauf des 01.07.2021 außer Kraft.

    Die damit einhergehenden Erleichterungen finden Sie in unserem Beitrag vom 16.06.2021.

    Stand 16.06.2021 - 23. CoBeLVO soll ab Freitag, 18.06.2021 gelten – Weitere Lockerungen insbesondere bei der Maskenpflicht im Freien und in Schulen

    Der Ministerrat hat weitere Lockerungen bei den Coronaschutzmaßnahmen beschlossen. Diese sollen mit Veröffentlichung der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung ab Freitag gelten.

    So wurde ab einer 7-Tage-Inzidenz < 35 die Maskenpflicht im Freien sowie für SchülerInnen gelockert:

    7-Tage-Inzidenz < 35:

    • Lockerung der Maskenpflicht im Freien:
      • Lediglich in Gedrängesituationen, wie bspw. bei Warteschlangen soll weiterhin die Maskenpflicht greifen.
      • Weiterhin gilt die Maskenpflicht aber in Innenbereichen, wie im Einzelhandel und dem ÖPNV!
    • Lockerung der Maskenpflicht in Schulen:
      • Für alle Jahrgänge gilt ab kommenden Montag, 21.06. keine Maske mehr am Sitzplatz und auf dem Schulhof

    Weitere Erleichterungen werden in der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt:

    • Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
    • Private Feiern werden mit maximal 25 Gästen im Innenbereich und mit Test möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden.
    • In der Gastronomie werden Buffetangebote wieder möglich. Kantinen können wieder öffnen.
    • Urlaub/Erholungsangebote:
      • Gemeinschaftseinrichtungen der Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, etc. öffnen wieder.
      • Bus- und Schiffsreisen werden gestattet.
      • Hallenbäder und Thermen öffnen.
      • Freizeitparks u. ä. können auch im Innenbereich öffnen.
    • Sport:
      • Sportliche Aktivität wird draußen in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) und in Innenräumen im Rahmen der Kontaktbeschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder möglich. Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal 50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe) Sport treiben. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
      • Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
    • Außerschulische(r) Bildung/Musikunterricht:
      • Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich.
      • Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.

    Die Verordnung tritt am Freitag, 18. Juni 2021 in Kraft.

    Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli folgen.

    Stand 10.06.2021 - „Perspektivplan RLP“ erweitert – Rheinland-Pfälzische Landesregierung teilt weitere Öffnungsschritte mit

    Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 08.06.2021 den Perspektivplan Rheinland-Pfalz mit zwei neuen Stufen fortgeschrieben und zwei weitere Öffnungsschritte beschlossen. Diese Öffnungsschritte sollen mit der am bereits 18.Juni 2021 in Kraft tretenden nächsten Corona-Bekämpfungsverordnung greifen.

    Öffnungssschritte ab dem 18. Juni 2021 - Mehr Sport, Kultur und Freizeit

    • Öffnung des Innenbereichs von Freizeiteinrichtungen (z.B. Indoorminigolf, Indoorspielplätze) mit Test und Personenbeschränkung.
    • Private Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 100: Diese sind innen und außen auch in gemieteten Räumen mit max. 25 Personen möglich, bei privaten Veranstaltungen im Innenbereich besteht Testpflicht, Geimpfte und Genesene werden nicht einberechnet.
    • Private Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 50: Diese sind ausschließlich im Freien mit bis zu 50 Personen möglich. Geimpfte und Genesene werden nicht einberechnet.
    • Ausübung von Sport/Kultur bei einer Inzidenz unter 100: 30 teilnehmende Personen sind im Freien gestattet.
    • Ausübung von Sport/Kultur bei einer Inzidenz unter 50: Außen sind 50 teilnehmende Personen ohne Test gestattet. Im Innenbereich gilt dies für 20 Personen mit Test, für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt drinnen die Testpflicht.
    • Veranstaltungen im Kultur/Sportbereich bei einer Inzidenz unter 100: Veranstaltungen können mit 250 Zuschauern außen ohne Test stattfinden.
    • Veranstaltungen im Kultur/Sportbereich bei einer Inzidenz unter 50: Im Innenbereich sind 250 Gäste mit Test zugelassen, für den Außenbereich gilt: 500 Zuschauer können eine entsprechende Veranstaltung besuchen.
    • Zuschauer im Amateursport sind in selber Anzahl wie im Profisport wieder zugelassen.
    • Auftrittsbetrieb mit Zuschauern in der Laienkultur ist in selber Anzahl wie in öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen wieder möglich.
    • Hallen- und Spaßbäder sowie Thermen öffnen mit vorzuhaltendem Hygienekonzept, Test und 50 Prozent Kapazitätsbegrenzung.
    • Öffnung aller Campingplätze und deren Gemeinschaftseinrichtungen wird wieder gestattet. Bei gastronomischen Angeboten, Sport oder Wellness gelten die entsprechenden Regelungen.
    • Kantinen können für Betriebsangehörige ohne Test öffnen.
    • Jugendfreizeiten sind mit Übernachtung möglich.

    Öffnungsschritte ab dem 02. Juli 2021 - Mehr Kontakte auch bei privaten Feiern möglich

    • Die Personenbegrenzung (z. B. Einzelhandel) wird gelockert: es gilt nunmehr überall eine Person je 10 qm, die strengere Regelung bei Flächen ab 801 qm entfällt.
    • Weitere Lockerung der Kontaktbeschränkung auf max. zehn Personen aus verschiedenen Hausständen.
    • Privatveranstaltungen (Hochzeiten, Geburtstage, etc.) bei einer Inzidenz unter 100: Private Veranstaltungen Innen und Außen in gemieteten Räumen sind mit 75 Personen wieder möglich. Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
    • Privatveranstaltungen bei einer Inzidenz unter 50: Außen können bis zu 100 Personen zusammen feiern. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit.
    • Fachmessen, Spezialmärkte, Flohmärkte (auch mit Kirmeselementen) sind unter Auflagen wieder möglich.
    • Kultur- und Sportveranstaltungen können innen wieder mit 350 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. Es gilt die Testpflicht. Für den Außenbereich sind weiterhin bis zu 500 Gäste zugelassen.
    • Busreisen und Schiffsreisen sind mit Maske, Test und maximal 50 Prozent Belegung wieder möglich.
    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Staatskanzlei RLP

    Quelle: Staatskanzlei RLP

    Stand 10.06.2021 - Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen – Antragsfrist bis 30. September 2021 verlängert

    Das Bundeskabinett hat die bereits angekündigte Verlängerung der Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

    D. h. Unternehmen, die bis 30.09.2021 erstmals oder nach 3-monatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.

    Danach gilt weiterhin folgendes:

    • Mindestens 10 % der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen.
    • Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden.
    • Auch für LeiharbeitnehmerInnen kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

    Qulle: Bundesregierung

    Stand 09.06.2021 - "Überbrückungshilfe III plus" – Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September

    Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

    Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:

    Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

    Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

    • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
    • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

    Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

    • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
    • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
    • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

    Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

    Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

    Quelle: Bundesfinanzministerium

    Stand 01.06.2021 -3. Stufe Perspektivplan Rheinland-Pfalz – ab morgen, 02.06.2021 greifen weitere Lockerungen! U.a. ist die Innengastro ab 7-Tage-Inzidenz < 100 wieder erlaubt; Außengastro ohne Testpflicht!

    „Die Landesregierung hat die  22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die aktuelle Verordnung finden Sie hier. Die Verordnung tritt am 02. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 20. Juni 2021 außer Kraft. Hierin werden die angekündigten Erleichterungen der 3. Stufe des „Perspektivplan Rheinland-Pfalz“ umgesetzt.“

    Folgende Erleichterungen treten zum 2. Juni 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft:

    • In der Gastronomie:
      • Innengastronomie: auch bei Inzidenz zwischen 50 und 100 kann der Innenbereich geöffnet werde
      • Außengastronomie: Wegfall der Testpflicht im Freien,
      • Möglichkeit der Abholung von Speisen/Getränken an der Theke
    • Kontaktbeschränkung 5 Personen aus 5 Hausständen zzgl. Kinder bis einschließlich 14 Jahre und Geimpfte/Genesene
    • bei Außenaktivitäten entfällt die Testpflicht bei möglichst digitaler Kontakterfassung
    • Öffnung von Freizeiteinrichtungen (z. B. Minigolfplätze) und Freizeitparks im Freien (mit Maske, wo immer möglich sowie Kontakterfassung; zusätzlich Vorausbuchungspflicht im Freizeitpark)
    • Im Sport:
      • Inzidenz < 100: Training (inklusive Kontaktsport) im Freien in der 10er Gruppe mit Trainer plus Geimpfte und Genesene, für Kinder bis 14 Jahre auch Kontaktsport draußen mit bis zu 25 Kindern
      • Inzidenz < 50: Training inklusive Kontaktsport im Freien mit 20 Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene, innen mit 10 Personen (kontaktfrei und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene) und 25 Kinder mit Kontakt auch innen
      • ZuschauerInnen beim Sport: bei Inzidenz < 50 sind 250 (statt 100) ZuschauerInnen im Außenbereich möglich
    • Öffnung der Freibäder und Badeseen mit Kapazitätsbeschränkung auf 50 % und weiteren Schutzmaßnahmen
    • Saunen können öffnen mit Test und maximal 50 % Belegung
    • In den Hotels: Bewirtung der Gäste innen und außen, Frühstück auch als Buffet zulässig; Saunaöffnung zulässig, Wellnessangebote – auch Kosmetikanwendungen – und Hallenbadnutzung unter Auflagen für die Hotelgäste möglich im Rahmen der Kontaktbeschränkung.
    • In der Kirche: Gemeindegesang im Freien möglich, Musik/Gesang in der Kirche durch kleinere Ensembles möglich, Kommunion-/Konfirmations-/Firmunterricht zulässig
    • Im Bereich außerschulische Bildung jetzt Angebote mit einer Person pro angefangene 10 m² (statt 20), ebenso im Bereich des Musik- und Kunstunterricht; weitere Erleichterung für Musik- und Kunstunterricht für Kinder in Gruppen bis zu 25 Kindern
    • Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.)
      • Inzidenz < 100: innen und im Freien für 100 ZuschauerInnen möglich
      • Inzidenz < 50: im Freien 250 ZuschauerInnen möglich
    • Proben in der Laienkultur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nebst Anleitungsperson erlaubt, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen,
      • innen mit Testpflicht;
      • im Freien mit bis zu 10 Personen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen; Kinder draußen in Gruppen mit 25 Kindern

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Stand 26.05.2021 - Ankündigung der Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für eine 3. Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt, die voraussichtlich noch im Juni in Kraft tritt. Geplant sind:

    • Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen (nur 10 % statt 30 % der Mitarbeiter müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein) um drei Monate bis zum 30.09.2021
    • Verlängerung der vollständigen Erstattung der sonst allein von dem Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.09.2021; ab 01.10.2021 Erstattung von 50 % und Erstattung von 100 % bis zum Jahresende möglich bei Qualifizierung durch Weiterbildung während Kurzarbeit
    • Neue Regelung, nach der ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können, mehr bestehen soll
    • Befristete Öffnung des KUG für die Zeitarbeit bis zum 31.12.2021 soll auch für die Zeitarbeitsbetriebe gelten, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben

    Stand 20.05.2021 - Härtefallhilfe für existenzbedrohte Betriebe ab sofort beantragbar – Alternative für Nichtantragsberechtigte der Überbrückungshilfe III 

    Unternehmen, die in ihrer Existenz bedroht sind, und die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen nicht erfasst sind, können ab sofort Anträge auf Härtefallhilfen von Bund und Ländern stellen. Die Anträge müssen wie die Überbrückungshilfe über prüfende Dritte eingereicht werden.

    Informationen zu den Härtefallhilfen von Bund und Ländern sowie die Antragsvoraussetzungen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de/rheinland-pfalz.

    Quelle: Landesregierung RLP

    Stand 20.05.2021 - !21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz veröffentlicht!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern Abend die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

    Die Verordnung tritt am 21. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juni 2021 außer Kraft.

    Hierin werden die angekündigten Erleichterungen der 2. Stufe des „Perspektivplan Rheinland-Pfalz“ umgesetzt.

    D. h.: unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an 5 aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag gastronomische Einrichtungen auch im Innenbereich geöffnet, mit Testen, Maske und Abstand (gleichen Voraussetzungen wie bei der möglichen Außengastro ab 7-Tages-Inzidenz < 100).

    Stand 17.05.2021 - Friseure und Kosmetiker in Impfgruppe 3

    Auf Anfrage der Handwerkskammer Rheinhessen erklärt das Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz:

    "Die Zugehörigkeit zu einer priorisierten Personengruppe wird im jeweiligen Impfzentrum bzw. durch die jeweilige Hausarztpraxis anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft.

    Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 mit erhöhter Priorität (dritte Impfgruppe) geimpft. Dazu gehören nach hiesiger Ansicht auch die Mitarbeiter*innen, die körpernahe Dienstleistungen ausüben, wie zum Beispiel Friseurinnen und Friseure.

    Zum Impftermin ist die Terminbestätigung und ein Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) mitzubringen. Darüber hinaus wird ein Nachweis der jeweiligen Einrichtung bzw. des Arbeitgebers benötigt. Ein entsprechendes Formular steht dafür unter diesem  Link zum Download zur Verfügung."

    Stand 12.05.2021 - !20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz veröffentlicht!

    Das Land Rheinland-Pfalz hat gestern Abend die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht.

    Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

    Stand 11.05.2021 - „Perspektivplan Rheinland-Pfalz“ verabschiedet – Weitere Lockerungen für Landkreise mit 7-Tage-Inzidenz < 100 greifen ab Mittwoch, 12. Mai!

    In Abstimmung mit Kommunen und Verbänden hat die Landesregierung ein 3-stufiges Konzept mit Öffnungsstrategien erarbeitet, welches für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Bundesnotbremse nicht greift (7-Tage-Inzidenz < 100), gilt.

    Der Ministerrat hat diesen sogenannten „Perspektivplan Rheinland-Pfalz“ heute Vormittag beschlossen.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Land RLP

    Es handelt es sich um einen 3-Stufen-Plan. Die 1. Stufe tritt bereits mit Wirkung zum 12.05.2021 in Kraft.

    Nachfolgend die Erleichterungen im Überblick:

    Stufe 1 (ab Mittwoch, 12. Mai - Christi-Himmelfahrt)
    • Gleiche Bedingungen im Handel und Lebensmitteleinzelhandel
      Der gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften.
    • Tourismus: kontaktarmer Urlaub möglich
      Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt. Übernachtungen in Hotels sind auch „kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach alle 48 Stunden notwendig.
    • Lockerungen im Sport
      Auch im Sport ist die kontaktfreie Sportausübung wieder möglich, das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand möglich.
    Stufe 2 (ab Freitag, 21. Mai - Pfingsten)
    • kulturelle Veranstaltungen und Zuschauer beim Sport jeweils im Freien mit Test erlaubt.
      Hier liegt die Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen. Bei den Sitzplätzen müssen die Abstandsregeln eingehalten werden.
    • Gruppensport kann außen auch wieder mit maximal 5 Personen aus maximal 5 Haushalten mit Abstand auch unter Anleitung eines Trainers betrieben werden.
    • Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske.
    Stufe 3 (ab Mittwoch, 02. Juni - Fronleichnam)
    • Öffnung der Hotels insgesamt mit Test und von Freibädern
    • Auch Innengastronomie und kulturelle Angebote im Innenbereich wie Theater, Opernhäuser, Kinos und Museen sind mit negativem Testergebnis wieder geöffnet
    • Hotels können wieder gastronomische Angebote vorsehen.
    • Jugendfreizeiten mit Übernachtung können wieder durchgeführt werden.
    • Weitere Lockerungen im Sport:
      Für Sportvereine und Fitnesscenter ist Sporttraining innen und außen für eine Person je 20 Quadratmeter wieder möglich. Erwachsenengruppen können auch innen mit 5 Personen auf Abstand Sport treiben. Bei einer Inzidenz unter 50 ist Gruppensport draußen auch mit maximal 20 Erwachsenen auf Abstand möglich.

    Achtung: Bitte beachten Sie, dass diese Lockerungen nur in den Landkreisen und kreisfreien Städten gelten, in denen die Bundesnotbremse nicht greift!

    Weitere Details finden Sie hier.

    Quelle: Landesregierung

    Wann wird die Bundesnotbremse in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt aufgehoben?

    Unterschreitet in einem Landkreis ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen der Bundesnotbremse an 5 aufeinander folgenden Werktagen, die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag diese Maßnahmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung. (§ 28 b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).

    Die tagesaktuelle 7-Tage-Inzidenz finden Sie unter www.rki.de/inzidenzen und auf der Website Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt.

    Stand 10.05.2021 - Erleichterungen für Corona-Geimpfte und Genesene beschlossen – Regelungen gelten ab Sonntag, 9. Mai!

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Bundesregierung.de

    Das Bundeskabinett hat Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung des Coronavirus Covid-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben der Verordnung zugestimmt. Die neuen Regelungen sind am Sonntag, den 9. Mai, in Kraft getreten.

    Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.

    Ziel der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist es, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Geimpften und genesenen Personen ist es dadurch wieder möglich, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten. Gleiches gilt auch für den Besuch von Zoos oder botanischen Gärten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern bundesweit.

    Zugleich sieht die Verordnung für geimpfte und genesene Personen Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und dem Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft vor. Auch mit Blick auf Quarantänepflichten greifen Ausnahmeregelungen. Die Bundesregierung verweist zudem auf die Gefahr der „Entstehung und Verbreitung neuer besorgniserregender Virusvarianten, bei denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder einer vorherigen Infektion bestehen“. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten solche Varianten Anlass für Änderungen der Verordnung geben, schreibt die Regierung. 

    Quelle: Bundesregierung

    Konkret bedeutet das:

    • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten grundsätzlich nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.  Vollständig geimpfte oder genesene Personen sollen sich unbeschränkt treffen können. Bei Treffen mit anderen Personen werden sie nicht mitgezählt.
    • Für Geimpfte und Genesene greifen automatisch die Lockerungen, die bisher nur Menschen mit negativem Corona-Testergebnis vorbehalten waren.
    • Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote bleiben unberührt.
    • Quarantänepflichten für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, greifen für geimpfte und genesene Personen nicht mehr.
      Ausnahme: Die Quarantänepflicht gilt weiterhin auch für geimpfte Personen, die Kontakt zu einer Person hatten/haben, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit „besorgniserregenden Eigenschaften“ infiziert ist sowie bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

    Stand 03.05.2021 - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet

    Mit dem heutigen Tag endet die Aussetzung von der Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens. Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt, ist künftig Insolvenz anzumelden. Weitere Infos finden Sie in beigefügtem ZDH-Rundschreiben.

    Stand 28.04.2021 - Informationen zu erweiterten Testangeboten –  Beschaffung von Selbsttests

    Vor dem Hintergrund der Testangebotspflicht für Betriebe (2 x pro Woche, siehe Corona-ArbSchV) informiert der ZDH über den Hinweis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), dass derzeit noch erhebliche Kontingente im Rahmen bestehender Rahmenverträge („Memoranda of Understanding“, MoU) bestehen, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Herstellern und Vertreibern von Schnelltests für die Bedarfe der öffentlichen Hand abgeschlossen hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie in dieser Liste. Die MoU-Partner wurden nun vom BMG gebeten, Antigen-Schnelltests verstärkt auch der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das BMG macht die MoU-Partner auch ausdrücklich auf die Internetplattform der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (www.plattform-corona-schutzprodukte.de) aufmerksam, in welche Angebote für Schnelltests an Unternehmen eingestellt werden können. Diese Matching-Plattform steht angesichts der engen Partnerschaft der vier Spitzenverbände allen Unternehmen und Organisationen und dabei bundesweit bei der Beschaffung von Test-Stets zur Verfügung.

    Quelle: ZDH RS 46/21

    Stand 26.04.2021 - Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz / Das gilt bei unterschiedlichen Inzidenzen

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022

    Die Übersicht im PDF-Format finden Sie hier.

    Stand 26.04.2021 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut angepasst – Corona-Testangebot 2x pro Woche = Pflicht! + Homeoffice-Verpflichtung für Arbeitgeber UND Arbeitnehmer!

    Die 3. Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.04.2021 verkündet und gilt ab dem 23.04.2021.

    Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche!

    Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

    Fragen und Antworten zur Verordnung finden Sie hier.

    Quelle: BMAS

    Stand 23.04.2021 - Bundesnotbremse tritt heute,  23.04.2021 in Kraft 

    Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021, BGBl. I S. 802 ist heute in Kraft getreten.

    Details finden Sie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums hier.

    Die Regelungen gelten damit ab dem morgigen Samstag, den 24.04.2021. Die Maßnahmen sind befristet bis maximal 30.06.2021.

    Eine Übersicht über die Inzidenzen der Landkreise finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls vorhandene schärfere Regelungen in der rheinland-pfälzischen Landesverordnung weiterhin Geltung haben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

    Stand 23.04.2021 - Ab  heute,  23. April ist die 3. Gruppe zur Anmeldung zum Impfen freigegeben

    Welche Bereiche dies betrifft, definiert grundsätzlich der Bund. Gemeint sind im Kern Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

    Eine Übersicht finden Sie hier.

    Die Frage, ob eine bestimmte Einrichtung oder ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz zur Kritischen Infrastruktur gehört, ist durch die Einrichtung oder das Unternehmen gemäß den KRITIS-Kriterien selbst zu entscheiden. Es erfolgt ausdrücklich keine Vorauswahl oder Bestätigung durch die Landesregierung.

    Die Zugehörigkeit ist nachzuweisen. Hierfür stehen beim Land die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

    Nach erster Einschätzung betrifft dies folgende Bereiche (für die Richtigkeit kann keine Garantie übernommen werden – die Einschätzung erfolgt vorbehaltlich weiterer Informationen durch das Land und wird bei weiteren Erkenntnissen aktualisiert

    1. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko arbeiten, insbesondere in Laboren.
      Dies betrifft für das Handwerk:
      • Zahntechniklabore
      • Hörgeräteakustiker
      • Orthopädieschumacher
      • Orthopädietechniker
      • Chirurgiemechaniker
      • Friseure und Fußpflege (Nachweis seitens Krankenhaus/Pflegeheim etc... erforderlich)
      • Augenoptiker
    2. Personen, im Lebensmitteleinzelhandel, Ernährungswirtschaft.
      Die betrifft im Handwerk:
      • Bäcker
      • Konditoren
      • Fleischer
      • Speiseeishersteller
      • Brauer und Mälzer
    3. Personen, die in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind:
      Dies betrifft im Handwerk:
      • Bestatter
      • Installateur und Heizungsbau, Ofen- und Luftheizungsbauer, Kälteanlagenbauer
      • Elektrotechniker
      • Informationstechniker
    4. Personen, die in der Justiz und Rechtspflege tätig sind
      Dies betrifft im Handwerk
      • Sachverständige

    Stand 22.04.2021 - Bundesweite Notbremse beschlossen!

    Den Entwurf eines 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hatte das Kabinett am Dienstag, 13.04.2021 beschlossen. Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz enthält eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes. Der Bundestag hat das Gesetz am Mittwoch, 21.04.2021, verabschiedet. Heute wird der Bundesrat beraten. Das Gesetz ist dort nicht zustimmungspflichtig.

    Die Bundesregierung hat dazu folgendes veröffentlicht:

    Die bundesweite Notbremse sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden.

    • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
    • Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. 

      Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

    • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
    • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. 
    • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
    • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
    • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 
    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Bundesregierung
    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Bundesregierung
    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    Bundesregierung

    Quelle: Infektionsschutzgesetz bundesweite Notbremse (bundesregierung.de)

    Stand 19.04.2021 - Testangebotspflicht für Betriebe ab morgigen Dienstag, 20.04.2021 verbindlich!

    Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-Covid-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 15.04.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

    Sie wird damit ab Dienstag, den 20. April 2021, in Kraft treten.

    Wesentlicher Inhalt ist die Angebotspflicht für Corona-Tests in Betrieben, s. u. Meldung vom 16.04.2021:

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird um Testangebotspflicht in Betrieben ergänzt – was heißt das konkret?

    Die Angebotspflicht gilt ab in Kraft treten der Verordnung, also somit auch ab Dienstag, 20.04.2021.

    Stand 16.04.21 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird um Testangebotspflicht in Betrieben ergänzt – was heißt das konkret?

    Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Diese wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der kommenden Woche (16. KW 2021) in Kraft treten.

    Sie erweitert die Arbeitgeberpflichten in Zeiten der Pandemie um die Angebotspflicht für Corona-Tests. Die Angebotspflicht gilt ab in Kraft treten der Verordnung.

    Testangebotspflicht für Betriebe

    Gem. § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber dann seinen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice), mindestens 1x bzw. je nach Tätigkeit auch mindestens 2 x pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten.

    Übersicht - Testangebotspflicht nach Art der Tätigkeit der Beschäftigten

    Beschäftigte, die... Keine Angebotspflicht mindestens 1x pro KW mindestens 2 x pro KW
    nur im Home Office arbeiten x
    im Betrieb / Büro arbeiten x
    Abweichend davon Beschäftigte, die ...
    unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 begünstigen x
    personennahe Dienstleistungen anbieten, mit direktem Körperkontakt zu anderen Personen x
    betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, wenn diese Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen x
    betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten x
    in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (betriebsbedingt) x

    Als Beschäftigte sind auch Auszubildende und Teilzeitkräfte anzusehen.

    Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Corona-Tests durchzuführen!

    D. h. es besteht seitens des Arbeitgebers eine Angebotspflicht, jedoch keine Testdurchführungspflicht!

    Wie kommt der Arbeitgeber der Angebotspflicht nach?

    Das Testangebot kann durch

    • die Bereitstellung von Selbsttests oder
    • die Vereinbarung mit Dritten (Testzentren, Testanbieter) zur Testung der Mitarbeiter

    auf Kosten des Arbeitgebers erfolgen.

    Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.

    Nachweispflicht

    Nachweise über

    • die Beschaffung von Tests oder
    • die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten

    sind vom Arbeitgeber 4 Wochen aufzubewahren.

    Empfehlung: Das Testangebot sollte den Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitsschutz-Unterweisung angeboten werden. Diese Unterweisung sollte dokumentiert werden. Es bedarf nach derzeitigem Stand, keiner Dokumentation der Testdurchführung und des Testergebnisses.

    Weiterhin empfehlen wir bei der Verwendung von Selbsttests, diese an die Beschäftigten mit dem Appell auszugeben, die Tests zuhause durchzuführen und nur negativ getestet zur Arbeit zu erscheinen.

    Testzeit = Arbeitszeit?

    Diese Frage ist derzeit noch nicht eindeutig geregelt.

    Die Corona-ArbSchV weist dazu lediglich aus, dass die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt oder nicht, im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen werden soll.

    ++++++

    Das Testen entbindet nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regel, der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie notwendigen Hygienevorkehrungen im Betrieb und der Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

    Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Stand 13.04.21 - Bundeseinheitliche Notbremse ab Inzidenz > 100 – Geplante Regelungen im Bundeskabinett beschlossen und bekannt gegeben

    Die folgenden geplanten Regelungen sind derzeit noch nicht gültig. Der Gesetzentwurf wird in den nächsten Tagen im Bundestag beraten. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Sobald hierüber Verbindlichkeit herrscht und die Gesetzesnovellierung verabschiedet ist, werden wir entsprechend informieren.

    Das Bundeskabinett hat heute eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Bei einer Inzidenz von über 100 Neuinfektionen soll künftig eine einheitliche Notbremse greifen, für alle Land- und Stadtkreise in Deutschland gleichermaßen. Darauf hat sich das Bundeskabinett verständigt.

    Geplant sind nachfolgende bundeseinheitliche Regelungen:

    Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an 3 aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen den Schwellenwert von 100, sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen gelten. Diese Maßnahmen werden im § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden sein. Dies sind in erster Linie die Maßnahmen, die bereits zwischen den Ländern und dem Bund zur Notbremse vereinbart wurden.

    • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von Kontakten - damit auch privaten Kontakten - ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen.  Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht. 
    • Öffnungen von Geschäften: Grundgedanke ist, dass die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt bleiben soll. Offenbleiben können demzufolge der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Voraussetzung bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
    • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
    • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen.  Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen, - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.   
    • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat, zum Beispiel arbeitet, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
    • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 200: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher richtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 200 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

    Quelle: Bundesregierung

    Stand 13.04.21 - Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen - Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt!

    Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird.

    Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

    Neu gilt:

    Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

    • grundsätzlich mindestens 1x pro Woche
    • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
    • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

    Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

    • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
    • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
    • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen.
    • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
    • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
    • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
    • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
    • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
    • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
    • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

    Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

    Quelle: BMAS

    Stand 12.04.21 - Was gilt neu für Rheinland-Pfalz ab 11.04.21?

    Symptomlose geimpfte Personen sind von der Testpflicht, (Besuch in der Außengastronomie, körpernahen Dienstleistung ohne Maske) ausgenommen. Hierzu muss sich der Unternehmer einen Nachweis zum vollständigen Impfschutz schriftlich oder digital vorlegen lassen.

    Symptomlose Personen sind Personen, die keine typischen Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Geimpfte Personen sind die, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 verfügen. Dieser liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten (zweiten) Impfung vergangen sind.

    Symptomlose geimpfte Personen, die aus einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen und bei Einreise negativ getestet wurden, sind von der zehntägigen Quarantänepflicht befreit.

    Personen, die der Testpflicht unterliegen und die negativ getestet wurden, kann die Bescheinigung des Testergebnisses auch digital zur Verfügung gestellt werden.

    Die jeweiligen Allgemeinverfügungen der Landkreise sind zusätzlich zu beachten!!!

    Stand 26.03.21 - Corona-Tests in den Betrieben – Teststrategie des deutschen Handwerks

    Durch eine deutliche Ausweitung der Corona-Testungen können unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden. Die neue Teststrategie von Bund und Ländern ist neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik in Deutschland.

    Die 4 Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH haben einen gemeinsamen Appell an Unternehmen und Betriebe gerichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig solche Corona-Tests anzubieten.

    Der ZDH hat hierzu die FAQ-Liste “Umgang mit Corona-Tests in den Betrieben – Anwendungshinweise“ veröffentlicht, welche wichtige Informationen zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten beinhaltet. Die FAQ, die unter Federführung der BDA von den 4 Spitzenverbänden gemeinsam erstellt wurden, werden laufend aktualisiert und ergänzt.

    Wann öffnen spielhallen wieder niedersachsen corona 2022
    DHKT

    Quelle: ZDH

    Wir testen, damit alle gesund bleiben!

    Testen Sie mit!

    Stand 23.03.2021 - 18. CoBeLVO veröffentlicht: Testpflicht konkretisiert; Gastronomie im Außenbereich geöffnet

    Am Freitag, 19.03.2021, wurde die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) siehe Rechtsgrundlagen rlp.de veröffentlicht. Sie tritt zum 22.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 11.04.2021 außer Kraft.

    Die 18. CoBeLVO konkretisiert die Testpflicht für die in der Verordnung bestimmten Fälle.

    Dies betrifft:

    • Dienstleistungen, bei denen wegen der Art der Tätigkeit eine Maske nicht getragen werden kann, wie z. B. bei Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur
    • Gastronomie im Außenbereich

    Testpflicht gem. 18. CoBeLVO

    Der Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS CoV-2 muss durch

    • einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest) [Testzentren] oder
    • einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest)

    durchgeführt werden.

    !!ACHTUNG: Der Test muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website gelistet sein!!

    Variante Schnelltest (Testung durch geschultes Personal / externe Teststelle)

    • Test darf nicht älter als 24 Stunden sein
    • Ergebnis und Testzeitpunkt müssen durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein (Bescheinigung)
    • die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.

    Variante Selbsttest (Testung durch Besucherin/Besucher)

    • Testdurchführung von der Besucherin oder dem Besucher
    • vor dem Betreten der Einrichtung
    • in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person
    • auf Verlangen hat der Betreiber der Einrichtung das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen (Bescheinigung, siehe Vorlage RLP)

    Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.

    Gastronomie im Außenbereich wieder geöffnet

    Gastronomische Einrichtungen im Außenbereich können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wieder öffnen:

    Es gelten:

    • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO,
    • für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
    • die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO,
    • zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht und
    • die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

    Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig.

    Stand 23.03.2021 - Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021

    Bund und Länder verlängern die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 18. April. Die konkrete Umsetzung steht derzeit noch aus! Inwiefern die nachfolgend aufgeführten Regelungen in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden, ist noch offen.

    Kontaktbeschränkungen

    • Die Verlängerung der bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen bis zum 18. April heißt konkret: Private Treffen sind mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
    • Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden.
    • Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen - überall dort, wo es möglich ist.
    • Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.

    "Notbremse"

    Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an 3 aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die strengeren Kontaktbeschränkungen in Kraft, die bis zum 7. März galten.

    Damit müssen sich private Kontakte wieder auf 1 Person außerhalb des eigenen Hausstandes beschränken, allerdings werden Kinder bis 6 Jahre nicht mitgezählt (Regelung RLP).

    Auch Öffnungen

    • des Einzelhandels,
    • von Museen, Zoos oder Sportanlagen

    müssen wieder rückgängig gemacht werden.

    Zusätzliche Maßnahmen

    In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen weitergehende Schritte umgesetzt werden – etwa Schnelltests in Bereichen, in denen Abstandhalten oder konsequentes Maskentragen erschwert sind, Ausgangs- oder verschärfte Kontaktbeschränkungen.

    !Achtung: Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören.

    Weitere Bund-Länder-Beschlüsse

    • Testangebote in Betrieben
      Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. 
    • Auf Reisen verzichten
      Es gilt weiterhin der Appell, auf nicht zwingende notwendige Reisen zu verzichten – auch über die Osterfeiertage.
    • Flächendeckende Tests in Schulen und Kitas
      Die Testungen von Beschäftigten in Schulen und Kitas und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut. Ziel sind zwei Testungen pro Woche.

    Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.

    Rheinland-Pfalz wird eine gesonderte Landesregelung bekannt geben, der die Details für RLP zu entnehmen sind.

    Die nächste Bund-Länder-Konferenz findet am 12. April statt.

    Quelle: Bundesregierung

    Stand 16.03.21 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV ) bis 30. April 2021 verlängert!

    Die Corona-ArbSchV wurde durch die erste Änderungsverordnung vom 11.03.2021 (veröffentlicht am 12.03.2021) verlängert und gilt nun bis einschließlich 30. April 2021.

    Neu ist, dass das betriebliche Hygienekonzept zu verschriftlichen und in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen ist. Bei Bedarf ist das Hygienekonzept zu aktualisieren.

    Die Corona-ArbSchV verpflichtet die Arbeitgeber darüber hinaus, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

    Zum Thema Homeoffice veranstaltet die HwK Koblenz am kommenden Donnerstag, 18.03.2021, von 17.00-18.00 Uhr das kostenfreie WebSeminar „Schnell ins Homeoffice Teil 2 – Rechtssicher aufgestellt“. Melden Sie sich dazu bei Interesse gerne hier an.

    Die Inhalte der aktuellen Corona-ArbSchV sowie weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Stand 10.03.21: Kosmetikstudios/Friseursalons: Entwurfsvorlage für ein „Testkonzept für Personal“ ab sofort bei uns abrufbar!

    Wie der 17. CoBeLVO zu entnehmen ist, wird für die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin / der Kunde die Maske nicht tragen kann, sowohl

    • ein tagesaktueller negativen Covid-19-Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest der Kundin/des Kunden mit negativem Ergebnis und
    • ein Testkonzept für das Personal benötigt.

    Die Handwerkskammer Koblenz hat eine vorläufige Entwurfsvorlage zur Umsetzung eines betriebsspezifischen Testkonzepts erstellt. Die Entwurfsvorlage des Testkonzepts ist bereits mit dem Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland abgestimmt. Des Weiteren haben wir unseren Entwurf dem Corona-Team des Landes Rheinland-Pfalz zugesendet. Sobald wir von dieser Seite eine Rückmeldung erhalten, werden wir das Konzept bei Erfordernis anpassen und Sie informieren.

    Die Entwurfsvorlage sowie weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Stand 08.03.21: Achtung! Es greifen Allgemeinverfügungen  von Landkreisen und kreisfreien Städten bei erhöhten Inzidenz-Werten

    Gem. § 23 der 17. CoBeLVO besteht die Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte, Allgemeinverfügungen zu erlassen, die schärfere Maßnahmen vorsehen, sofern

    • die 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an mehr als 3 Tagen in Folge den Wert von 100 überschritten wird bzw.
    • der landesweite 7-Tages-Inzidenz-Wert > 50 ist; dies betrifft diejenigen Landkreise/kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenzwert > 50 sind.

    Stand 08.03.2021: Kostenlose Corona-Schnelltests in Rheinland-Pfalz – Hier geht’s zu den Teststellen

    Ab 8. März sollen alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz auch ohne Symptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit haben, sich kostenlos testen zu lassen. Dafür werden im ganzen Land Schnellteststationen eingerichtet.

    Es ist vorgesehen, dass jeder Getestete eine Bescheinigung über das Testergebnis (positiv und negativ) erhält.

    Mit Hilfe geschulter, freiwilliger und professioneller Schnelltesthelfer werden dort Antigen-Schnelltests für alle Bürgerinnen und Bürger ohne Krankheitssymptome angeboten.

    Eine Übersicht über die kostenlosen Teststellen erhalten Sie hier.

    Weitere Infos zu den kostenlosen Corona-Schnelltests erhalten Sie hier.

    Kostenlose Plattform für Handwerksbetriebe online

    www.handwerk-macht.de ist die neue Online-Plattform der HwK Koblenz, auf der sich Mitgliedsbetriebe kostenfrei registrieren können. Mit ihr bieten wir Handwerkern aus der Region die Chance, eigene Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren und langfristig eine digitale Brücke zu ihren Kunden aufzubauen!