Unterschied erfolgsqualifizierter versuch und versuch der erfolgsqualifikation

Bei einer Erfolgsqualifikation bzw. bei einem sog. erfolgsqualifiziertes Delikt wird der Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss. Es handelt sich um eine Sonderform des Erfolgsdelikts, man spricht insoweit auch von (uneigentlicher) Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination.

I.  Allgemeines zum Erfolgsdelikt

Ein Erfolgsdelikt ist ein Delikt, dessen Tatbestand einen bestimmten Erfolg enthält, der sich von der Handlung unterscheidet. Es wird also ein von der Tathandlung gedanklich abgrenzbarer konkreter Erfolg vorausgesetzt. Dabei muss dennoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen (sog. Kausalität / Kausalzusammenhang). Nach der sog. conditio-sine-quo-non-Formel [im Zivilrecht spricht man insoweit von der Äquivalenztheorie] sind Handlung und Erfolg dann kausal zueinander, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele. Diese Formel greift jedoch regelmäßig zu weit, weswegen der der konkrete Erfolg dem Täter zusätzlich als sein Werk objektiv zurechenbar sein muss. Eine solche objektive Zurechenbarkeit [im Zivilrecht spricht man insoweit von der Adäquanztheorie] ist immer dann gegeben, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg gegeben ist. Danach muss der Täter also nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Aspekte wie unwahrscheinliche, ungewöhnliche oder eigenartige Verhaltensweisen bleiben also demnach unberücksichtigt.

Beispiele für Erfolgsdelikte:
   –  §§ 211 ff. StGB:  der Tod eines Menschen
   –  §§ 223 ff. StGB:  die Gesundheitsschädigung
   –  §§ 263 ff. StGB:  der Vermögensschaden
   –  § 303 StGB:  die Beschädigung einer Sache
   –  § 238 Absatz 1 StGB:  die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

II.  Die Erfolgsqualifikation (sog. erfolgsqualifiziertes Delikt)

1. Allgemeines

Eine Erfolgsqualifikation bzw. ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass ein eigenständig strafbarer Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss. Eine solche sog. (uneigentliche) Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ist gem. §§ 11 Absatz 2, 18 StGB ein Vorsatzdelikt [vgl. dazu auch BGHSt 48, 34 ff.; BGH NStZ 2001, 534; davon abweichend vgl. auch BGH NStZ 2008, 150, 151]. Diese Erkenntnis hat insbesondere für die Versuchsstrafbarkeit sowie die Beteiligung eine enorme Bedeutung.

Als Beispiel kommt insbesondere die Todesfolge in Betracht. Verursacht der Täter bspw. durch die Körperverletzung oder den Raub auch den Tod einer Person, ist auch das erfolgsqualifizierte Delikt (hier: § 227 StGB bzw. § 251 StGB) erfüllt. Im Rahmen der Körperverletzung kann eine solche besondere Folge aber auch der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, des Gehörs, eines wichtigen Gliedes Körpers oder die dauerhafte Entstellung in erheblicher Weise sein (vgl. § 226 Absatz 1 StGB).

Exkurs: Der erfolgsqualifizierte Versuch
Bei einem erfolgsqualifizierten Versuch gelangt die Ausübung einer Straftat zwar nicht über das Versuchsstadium hinaus, dennoch tritt die schwere Folge ein. Insoweit ist auch die Frage nach einem möglichen Rücktritt sehr problematisch und in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten.

2. Aufbau einer Erfolgsqualifikation

a. Verwirklichung des Tatbestands des Grunddelikts
Zunächst muss der objektive Tatbestand des Grunddelikts verwirklicht worden sein, ansonsten liegt allenfalls ein erfolgsqualifizierter Versuch vor (s.o.). Der Täter muss das Grunddelikt aber auch vorsätzlich begangen sowie ggf. das besondere subjektive Element erfüllt haben (etwa die Zueignungsabsicht beim Diebstahl bzw. Raub oder die Bereicherungsabsicht beim Betrug).

b. Eintritt der besonderen Tatfolge i.S.d. § 18 StGB
In der Regel ist die besondere Tatfolge der Tod des Opfers (vgl. dazu mit dem Beispiel oben). Nicht umfasst von § 18 StGB ist jedoch der Eintritt einer konkreten Gefahr sowie Regelbeispiele, selbst wenn sie qualifizierend wirken.

c. Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (vgl. dazu oben bei I.)

d. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge ein sog. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bestehen, d.h. dass sich die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss [vgl. dazu auch BGHSt 48, 34 ff.; BGH NStZ 2001, 478 f.].
Diese enge Verknüpfung dient der Rechtfertigung der hohen Strafandrohung im Vergleich zur Strafandrohung des Grunddelikts. Problematisch ist dabei oftmals die Beschaffenheit dieses tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs: es ist nämlich denkbar, dass der Anknüpfungspunkt auf den Taterfolg oder auf die Tathandlung gelegt wird. Zu unterschiedlichen Ergebnissen führen diese beiden Ansichten vor allen Dingen dann, wenn der Taterfolg ausbleibt, die schwere Folge dennoch eingetreten ist. Daneben wird die Frage nach dem Anknüpfungspunkt des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs dann relevant, wenn dem vorsätzlich verwirklichten Grunddelikt nur deshalb die schwere Folge folgt, weil das Opfer selbstschädigend aktiv wird oder Dritte in das Geschehen eingreifen; in diesen Fällen kann es zusätzlich zu Aufbauproblemen in der Prüfung kommen, da diese Konstellationen in der Regel auch schon bei der objektiven Zurechenbarkeit zu problematisieren sind. Problematisch ist in diesem Zusammenhang aber auch, wenn mehrere Personen an der Tat beteiligt sind oder wenn der Täter – etwa wegen Alkoholkonsums – in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

e. Wenigstens Fahrlässigkeit
Nach § 18 StGB muss der Täter die schwere Folge „wenigstens fahrlässig“ herbeigeführt haben. „Wenigstens“ bedeutet, dass auch Leichtfertigkeit oder (bedingter) Vorsatz gegeben sein kann.
Hinsichtlich der Fahrlässigkeit müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der fahrlässigen Begehung eines Grunddelikts, namentlich das objektive Fahrlässigkeitselement, bestehend aus der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und der objektiven Vorhersehbarkeit, sowie das subjektive Fahrlässigkeitselement, bestehend aus den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters sowie aus der individuellen Erkennbarkeit der schweren Folge und des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs.

f. Rechtswidrigkeit und Schuld

III.  Abgrenzung zum:  kupierte Erfolgsdelikt

Die Erfolgsqualifikation bzw. das sog. erfolgsqualifizierte Delikt darf nicht mit der Sonderform des sog. „kupierten Erfolgsdelikts“ verwechselt werden. Der Unterschied zum Erfolgsdelikt – und damit auch grundlegend zur Erfolgsqualifikation – liegt darin, dass hierbei die Verursachung eines bestimmten Erfolges nicht Teil des objektiven Tatbestandes ist, sondern subjektiv das Anstreben des Erfolges vorliegen muss. Der Täter muss also mit einer auf die Verursachung gerichtete Absicht handeln. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erfolg tatsächlich eingetreten ist.

Als Beispiel ist insbesondere der Diebstahl nach § 242 StGB zu nennen. Der objektive Tatbestand setzt nämlich nur die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Eine tatsächliche Zueignung ist hingegen nicht erforderlich. Es genügt insoweit lediglich die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (sog. Zueignungsabsicht, die auch beim Raub nach § 249 StGB gefordert wird – ähnlich dazu ist die sog. Bereicherungsabsicht beim Betrug nach § 263 StGB).

Ist ein Erfolgsqualifizierter Versuch möglich?

II. Erfolgsqualifizierter Versuch: Ein sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn das Grunddelikt lediglich versucht, die besondere schwere Folge aber eingetreten ist (Beispiel: A bedroht einen Wachmann im Museum, damit dieser ihn nicht daran hindert, ein Bild wegzunehmen.

Ist der Erfolgsqualifizierte Versuch strafbar?

im Rahmen des §§ 227 StGB umstritten, ob an den Tötungserfolg oder an die tatbestandsspezifischen Gefahr der Körperverletzungshandlung angeknüpft wird. Die Letalitätslehre knüpft an den Erfolg an, sodass der erfolgsqualifizierte Versuch nicht strafbar ist.

Welche Erfolgsqualifikationen gibt es?

Erfolgsqualifizierte Delikte sind die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge, der Raub mit Todesfolge und die Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 226, 227, 251, 306c StGB). Der Aufbau der Erfolgsqualifikation ist typischerweise dreistufig (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld).

Wie erkennt man Erfolgsqualifikation?

ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass ein eigenständig strafbarer Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss.