Bei einer Erfolgsqualifikation bzw. bei einem sog. erfolgsqualifiziertes Delikt wird der Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss. Es handelt sich um eine Sonderform des Erfolgsdelikts, man spricht insoweit auch von (uneigentlicher) Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination. Show
I. Allgemeines zum ErfolgsdeliktEin Erfolgsdelikt ist ein Delikt, dessen Tatbestand einen bestimmten Erfolg enthält, der sich von der Handlung unterscheidet. Es wird also ein von der Tathandlung gedanklich abgrenzbarer konkreter Erfolg vorausgesetzt. Dabei muss dennoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen (sog. Kausalität / Kausalzusammenhang). Nach der sog. conditio-sine-quo-non-Formel [im Zivilrecht spricht man insoweit von der Äquivalenztheorie] sind Handlung und Erfolg dann kausal zueinander, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele. Diese Formel greift jedoch regelmäßig zu weit, weswegen der der konkrete Erfolg dem Täter zusätzlich als sein Werk objektiv zurechenbar sein muss. Eine solche objektive Zurechenbarkeit [im Zivilrecht spricht man insoweit von der Adäquanztheorie] ist immer dann gegeben, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg gegeben ist. Danach muss der Täter also nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Aspekte wie unwahrscheinliche, ungewöhnliche oder eigenartige Verhaltensweisen bleiben also demnach unberücksichtigt. Beispiele für Erfolgsdelikte: II. Die Erfolgsqualifikation (sog. erfolgsqualifiziertes Delikt)1. AllgemeinesEine Erfolgsqualifikation bzw. ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass ein eigenständig strafbarer Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss. Eine solche sog. (uneigentliche) Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ist gem. §§ 11 Absatz 2, 18 StGB ein Vorsatzdelikt [vgl. dazu auch BGHSt 48, 34 ff.; BGH NStZ 2001, 534; davon abweichend vgl. auch BGH NStZ 2008, 150, 151]. Diese Erkenntnis hat insbesondere für die Versuchsstrafbarkeit sowie die Beteiligung eine enorme Bedeutung. Als Beispiel kommt insbesondere die Todesfolge in Betracht. Verursacht der Täter bspw. durch die Körperverletzung oder den Raub auch den Tod einer Person, ist auch das erfolgsqualifizierte Delikt (hier: § 227 StGB bzw. § 251 StGB) erfüllt. Im Rahmen der Körperverletzung kann eine solche besondere Folge aber auch der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge, des Gehörs, eines wichtigen Gliedes Körpers oder die dauerhafte Entstellung in erheblicher Weise sein (vgl. § 226 Absatz 1 StGB). Exkurs: Der erfolgsqualifizierte Versuch 2. Aufbau einer Erfolgsqualifikationa. Verwirklichung des Tatbestands des Grunddelikts b. Eintritt der besonderen Tatfolge i.S.d. § 18 StGB c. Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (vgl. dazu oben bei I.) d. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang e. Wenigstens Fahrlässigkeit f. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Abgrenzung zum: kupierte ErfolgsdeliktDie Erfolgsqualifikation bzw. das sog. erfolgsqualifizierte Delikt darf nicht mit der Sonderform des sog. „kupierten Erfolgsdelikts“ verwechselt werden. Der Unterschied zum Erfolgsdelikt – und damit auch grundlegend zur Erfolgsqualifikation – liegt darin, dass hierbei die Verursachung eines bestimmten Erfolges nicht Teil des objektiven Tatbestandes ist, sondern subjektiv das Anstreben des Erfolges vorliegen muss. Der Täter muss also mit einer auf die Verursachung gerichtete Absicht handeln. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Als Beispiel ist insbesondere der Diebstahl nach § 242 StGB zu nennen. Der objektive Tatbestand setzt nämlich nur die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Eine tatsächliche Zueignung ist hingegen nicht erforderlich. Es genügt insoweit lediglich die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (sog. Zueignungsabsicht, die auch beim Raub nach § 249 StGB gefordert wird – ähnlich dazu ist die sog. Bereicherungsabsicht beim Betrug nach § 263 StGB). Ist ein Erfolgsqualifizierter Versuch möglich?II. Erfolgsqualifizierter Versuch: Ein sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn das Grunddelikt lediglich versucht, die besondere schwere Folge aber eingetreten ist (Beispiel: A bedroht einen Wachmann im Museum, damit dieser ihn nicht daran hindert, ein Bild wegzunehmen.
Ist der Erfolgsqualifizierte Versuch strafbar?im Rahmen des §§ 227 StGB umstritten, ob an den Tötungserfolg oder an die tatbestandsspezifischen Gefahr der Körperverletzungshandlung angeknüpft wird. Die Letalitätslehre knüpft an den Erfolg an, sodass der erfolgsqualifizierte Versuch nicht strafbar ist.
Welche Erfolgsqualifikationen gibt es?Erfolgsqualifizierte Delikte sind die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge, der Raub mit Todesfolge und die Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 226, 227, 251, 306c StGB). Der Aufbau der Erfolgsqualifikation ist typischerweise dreistufig (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld).
Wie erkennt man Erfolgsqualifikation?ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass ein eigenständig strafbarer Grundtatbestand mit einer schweren Folge verknüpft, bezüglich derer dem Täter gem. § 18 StGB lediglich Fahrlässigkeit oder teilweise auch Leichtfertigkeit zur Last fallen muss.
|