Übergang von voller erwerbsminderungsrente in altersrente

Übergang von voller erwerbsminderungsrente in altersrente
Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, haben die Möglichkeit diese vorzeitig in eine Altersrente umzuwandeln. Damit der Antrag bewilligt wird, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Auch muss mit Kürzungen der Rentenbezüge für den Ruhestand gerechnet werden.

Wer nicht mehr in der Lage ist, mindestens noch drei Stunden am Tag zu arbeiten, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf den Erhalt einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Diese staatliche Zuwendung wird zunächst zeitlich befristet, später dann unbegrenzt bezogen. Ab einem bestimmten Alter und unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, diese in eine Altersrente umzuwandeln. Das bedeutet konkret, dass die bisherige Rente für die Erwerbsminderung dann durch die „normale“ Rente ersetzt wird, die auch Berufstätige mit dem Eintritt in den Ruhestand erhalten würden.

Vorzeitiger Bezug führt zu Abstrichen

Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • ab dem 65. Lebensjahr wird automatisch gewandelt
  • mindestens das 60. Lebensjahr muss vollendet sein
  • es muss ein schriftlicher Antrag beim Rentenversicherer erfolgen
  • die Initiative muss vom Rentenbezieher ausgehen

Generell wird die Umwandlung automatisch vorgenommen, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. In Zukunft wird diese Altersgrenze in Stufen bis auf 67 Jahren erhöht. Wer bereits vor dem Eintritt des Rentenalters umwandeln möchte, muss mindestens 60 Jahre alt sein. Zudem muss ein schriftlicher Antrag bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherer gestellt werden.

Bei einem vorzeitigen Bezug sollte beachten, dass Abstriche in der Rentenhöhe zu machen sind. Diese ist dann auf jeden Fall geringer, als wenn bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres gewartet würde. Wie hoch die jeweiligen Abstriche sind, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt gewandelt worden ist. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Erwerbsminderungsrente heutzutage ohnehin erst in maximal möglicher Höhe gezahlt wird, wenn das 63. Lebensjahr vollendet wurde. Der Abschlag beträgt bei der Altersrente 0,3% für jeden Monat, in dem die Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen wird. Wer den Antrag also zum Beispiel mit Erreichen des 63 Lebensjahres stellt, der muss einen Abschlag von insgesamt 7,2% hinnehmen (24 Monate a 0,3%).

Optimal: Doppelt so viel Geld im Ruhestand

Der Antrag muss beim zuständigen Rentenversicherer erfolgen, und zwar in schriftlicher Form. Folgende Informationen und Unterlagen müssen beigelegt werden:

  • Der Antrag als solcher kann über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen oder per Post angefordert werden
  • Nachweis über den Bezug der bisherigen Erwerbsminderungsrente
  • Vollendung des 60. Lebensjahres ist nachzuweisen (Ausweiskopie)
  • Attest des Arztes, dass eine Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht

Per Gesetz ist es festgelegt, dass die Altersrente keinesfalls geringer ausfallen darf, als die bis dato bezogene Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch unter Einbezug der Abschläge, die aufgrund der vorzeitigen Umwandlung erfolgen werden. Der volle Rentenanspruch beträgt in der Regel etwa ein Drittel des vorherigen Bruttoeinkommens. Wie hoch die Bezüge letztendlich sein werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Denn die Höhe der normalen Rente basiert auf den erworbenen Rentenpunkten. Im besten Fall erhält der Versicherte eine Regelaltersrente, die etwa 66% seines zuletzt erzielten Bruttoeinkommens beträgt.

Mit einem zuletzt erhaltenen Bruttoeinkommen vom monatlich 3.000 Euro als Beispiel gerechnet, würde die Rente für Erwerbsminderung rund 1.000 Euro betragen. Die Altersrente hingegen läge bei etwa 2.000 Euro, wobei dann natürlich noch die Abschläge bei vorzeitiger Umwandlung beachtet werden müssen. Im Idealfall wäre die gesetzliche Rente also etwa doppelt so hoch, wie die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

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Erwerbsminderungsrente

Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden diese Renten weiterhin unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weitergezahlt.

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung (Wehrdienst, soziale Sicherung) o.ä. oder volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt hatten und seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung jeden Kalendermonat durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen damit ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind.

Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 3, aber nur unter 6 Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand noch über 3, aber nur unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht – nicht mehr an.

Im Unterschied zum bis 31.12.2000 geltenden Recht sind Versicherte bei einem aus gesundheitlichen Gründen entsprechend geminderten Leistungsvermögen auch dann voll erwerbsgemindert, wenn sie weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d.h. befristet für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ebenso ist unter Umständen auf Antrag eine Umwandlung der Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung in Altersrente möglich. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag.

Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch.

Auch Erwerbsminderungsrente wird - wie die Altersrente - für jeden Monat, in dem sie vor der individuell maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber 10,8 % gemindert (siehe auch unter Rentenabschlag). Ab 01.01.2012 wird diese Altersgrenze abhängig vom Jahr des Rentenbeginns bis 2024 schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in Höhe von jährlich mehr als 6.300 € (brutto) kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.

§§ 43, 67, 77, 93, 96a, 240, 241, 253a, 264d Sozialgesetzbuch VI

ZGesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

Wird eine Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?

Sobald das Rentenalter erreicht ist, erfolgt die automatische Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in das Altersruhegeld. Hierzu muss kein Antrag gestellt werden. Ab einem Alter von 60 Jahren kann die Erwerbsminderungsrente auf Antrag in eine Altersrente umgewandelt werden.

Kann die Altersrente höher sein als die Erwerbsminderungsrente?

Die Altersrente nach der EM-Rente kann höher werden. Viele Versicherte „wandeln“ eine volle Erwerbsminderungsrente vor deren Auslaufen in eine vorgezogene Altersrente oder Regelaltersrente um. Ein kurzer Antrag und die Altersrente wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Kann die Altersrente niedriger sein als die Erwerbsminderungsrente?

Kann es passieren, dass meine Altersrente geringer ausfällt als meine Erwerbsminderungsrente? Nein, nicht wenn beide Renten nahtlos ineinander übergeben. In diesem Fall gilt ein Bestandsschutz. Dieser bewirkt, dass Ihre Altersrente nicht geringer sein kann als Ihre zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente.

Wie hoch ist der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und der Altersrente?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt ähnlich wie die der Altersrente von der Anzahl der Versicherungsjahre und dem individuellen Einkommen ab. Erwarte aber nicht zu viel, denn die Rente beträgt oft deutlich weniger als ein Drittel des letzten Bruttogehalts.