1.
Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6
2.
hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig
ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
–
Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen.
2.1
(weggefallen)
2.2
(weggefallen)
2.3
(weggefallen)
3.
Bewegungsbehinderungen
ja
ja
ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4.Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1.1
Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit
nein
nein
–
–
4.1.2
– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher
ja, kardiologische Untersuchung
ja, kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2
Hypertonie (zu hoher Blutdruck)
4.2.1
Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen
nein
nein
–
–
4.2.2
Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung
Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung
regelmäßige ärztliche Kontrollen
regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3
Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)
4.3.1
In der Regel kein Krankheitswert
ja
ja
–
–
4.4
Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)
4.4.1
EF > 35%
ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
–
–
4.4.2
EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes
Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
in der Regel nein, kardiologische Untersuchung
–
–
4.5
Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen
4.5.1
NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)
ja, fachärztliche Untersuchung
ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
–
jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2
NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja, fachärztliche Untersuchung
ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
–
jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3
NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)
ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung
nein
–
–
4.5.4
NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)
nein
nein
–
–
4.6
Periphere arterielle Verschlusskrankheit
4.6.1
– bei Ruheschmerz
nein
nein
–
–
4.6.2
– nach Intervention
Fahreignung nach 24 Stunden
Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
–
–
4.6.3
– nach Operation
Fahreignung nach einer Woche
Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
–
–
4.6.4
Aortenaneurysma – asymptomatisch
keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
–
–
4.6.5
Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung
–
Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
5.Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
5.1
Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen
nein
nein
–
–
5.2
Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung
ja, nach Einstellung
ja, nach Einstellung
–
–
5.3
Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko
ja
ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
–
regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.4
Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)
ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
–
fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5
Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand
für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung
Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung
regelmäßige ärztliche Kontrollen
regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.6
Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10
6.
Krankheiten des Nervensystems
6.1
Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks
ja abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen
–
6.2
Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie
ja abhängig von der Symptomatik
nein
bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen
–
6.3
Parkinsonsche Krankheit
ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein
Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
–
6.4
Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit
ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein
Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
–
6.5
Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden
6.5.1
Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden
ja in der Regel nach drei Monaten
ja in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2
Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen
ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3
Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6
Epilepsie
ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei
ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie
Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen
7.
Psychische (geistige) Störungen
7.1
Organische Psychosen
7.1.1
akut
nein
nein
–
–
7.1.2
nach Abklingen
ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachuntersuchung
in der Regel Nachuntersuchung
7.2
chronische hirnorganische Psychosyndrome
7.2.1
leicht
ja abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja
Nachuntersuchung
Nachuntersuchung
7.2.2
schwer
nein
nein
–
–
7.3
schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse
nein
nein
–
–
7.4
schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung
7.4.1
leicht
ja wenn keine Persönlichkeitsstörung
ja wenn keine Persönlichkeitsstörung
–
–
7.4.2
schwer
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
–
–
7.5
Affektive Psychosen
7.5.1
bei allen Manien und sehr schweren Depressionen
nein
nein
–
–
7.5.2
nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung
ja bei Symptomfreiheit
regelmäßige Kontrollen
regelmäßige Kontrollen
7.5.3
bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen
nein
nein
–
–
7.5.4
nach Abklingen der Phasen
ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein
regelmäßige Kontrollen
–
7.6
Schizophrene Psychosen
7.6.1
akut
nein
nein
–
–
7.6.2
nach Ablauf
ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen
–
–
7.6.3
bei mehreren psychotischen Episoden
ja
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen
regelmäßige Kontrollen
regelmäßige Kontrollen
8.
Alkohol
8.1
Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein
nein
–
–
8.2
nach Beendigung des Missbrauchs
ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
–
–
8.3
Abhängigkeit
nein
nein
–
–
8.4
nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)
ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
–
–
9.
Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
9.1
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein
nein
–
–
9.2
Einnahme von Cannabis
9.2.1
Regelmäßige Einnahme von Cannabis
nein
nein
–
–
9.2.2
Gelegentliche Einnahme von Cannabis
ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
–
–
9.3
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
nein
nein
–
–
9.4
missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
nein
nein
–
–
9.5
nach Entgiftung und Entwöhnung
ja nach einjähriger Abstinenz
ja nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollen
regelmäßige Kontrollen
9.6
Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
9.6.1
Vergiftung
nein
nein
–
–
9.6.2
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
nein
nein
–
–
10.
Nierenerkrankungen
10.1
schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung
nein
nein
–
–
10.2
Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung
ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung
10.3
erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion
ja
ja
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4
bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5
11.
Verschiedenes
11.1
Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen
11.2
Tagesschläfrigkeit
11.2.1
Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit
nein
nein
11.2.2
Nach Behandlung
ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3
obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde)
ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr
11.3
Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik
nein
nein
11.4
Störung des Gleichgewichtssinnes
in der Regel nein
in der Regel nein
im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung