Prostitution ab wann wieder erlaubt 2022

Mit Beschluss vom 22. November 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderung tritt am 30. November 2022 in Kraft. Damit wird die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 31. Januar 2023 verlängert.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Änderungen zum 30. November 2022

  • Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 31. Januar 2023.

Änderungen zum 1. Oktober 2022

  • Neufassung der Verordnung und Anpassung an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.
  • Einige Regelungen wie FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und in medizinischen Einrichtungen sind nun durch das IfSG geregelt.
  • Laufzeit der Verordnung bis 30. November 2022.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 1. Oktober 2022) (PDF)

Corona-Verordnung des Landes in derab 30. November 2022 gültigen Fassung

Die Erste Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 16. März 2020 (PDF)

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:

  • eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Altenheime, Obdachlosenunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

Corona-Regeln

Alle aktuellen Regeln im Überblick (Stand: 23.11.2022):

Eigenverantwortliches Handeln: Was kann ich selbst tun?

  • Verhalten Sie sich so, dass Sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.
  • Berücksichtigen Sie eigenverantwortlich und situationsangepasst die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen.
  • Lassen Sie besondere Vorsicht walten bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht (Empfehlung: vorsorgliche Testung!).
  • Berücksichtigen Sie bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten und treffen Sie angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden.
  • Achten Sie in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung.
  • Vermeiden Sie bei akuten Atemwegssymptomen möglichst persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen.
  • Sollten Sie mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, reduzieren Sie persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen, insbesondere, wenn Sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen (Empfehlung: tägliche Testung!).

Maskenpflicht

Das Wichtigste im Überblick:

Die hessische Corona-Schutzverordnung sieht auch weiterhin eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr vor, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.

Neu ist: Das bundesweit geltende BundesinfektionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster schreibt ab Samstag, 1. Oktober 2022, das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.

Eine FFP2-Pflicht gilt – aufgrund des BundesinfektionsschutzgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Maskenpflicht finden Sie hier.

Testpflicht

Das Wichtigste im Überblick:

Besucherinnen und Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.

Die Regeln im Detail:

Die Testpflicht besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern; untergebrachte Personen sind keine Besucherinnen und Besucher. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Es besteht eine Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des BundesÖffnet sich in einem neuen Fenster ( § 28b IfSGÖffnet sich in einem neuen Fenster) besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, dürfen sich dort ohne Überwachung testen.

Bürgertestungen: Teststellen für Bürgertestungen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Isolation / Quarantäne

Das Wichtigste im Überblick:

Die Isolationspflicht für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ist ab Mittwoch, 23. November 2022, aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022:

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:

  • eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird unabhängig davon, ob Symptome vorliegen, dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und insbesondere nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zum Verhalten bei positivem Test-Ergebnis sowie kommentierende Erklärungen zu den isolationsersetzenden Maßnahmen wie beispielsweise der Maskenpflicht, was an Schulen, beim Tätigkeitsverbot und beim Betretungsverbot gilt, finden Sie in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (S. 6–11).

Schule

Alle aktuellen Informationen und Regelungen zum Umgang mit Corona an Schulen finden Sie jederzeit auf den Seiten des Hessischen KultusministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Arbeitsplatz

Die Regelungen zum Arbeitsschutz, die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie Informationen zu Kurzarbeit und Sozialschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Corona: Arbeitsschutz, Kurzarbeit, Grundsicherung (Bundesregierung) Öffnet sich in einem neuen Fenster

Infektionsschutz am Arbeitsplatz (Bundesregierung) Öffnet sich in einem neuen Fenster

Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und betrieblichem Infektionsschutz (BMAS) Öffnet sich in einem neuen Fenster

Reisen

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie in einem „FAQ für Reisende“ auf den Seiten der BundesregierungÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Rechtliche Grundlagen

Verordnungen und Auslegungshinweise (Stand: 23.11.2022)

Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 23.11.2022)

Auslegungshinweise zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 23.11.2022)

Vollzugshinweise bei Verstößen gegen Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen (Stand: 26.05.2022)

Elektronische Verkündung von Verordnungen

Leichte Sprache

Texte in Leichter Sprache

Infos zu Corona

Leichte Sprache baut Barrieren auf textlicher Ebene ab. Die Informationen sind so für noch mehr Menschen zugänglich.

Infos zu Corona in Leichter Sprache

Direkt zu den Infos zur Maskenpflicht in Leichter Sprache

Direkt zu den Infos zu Isolation und Quarantäne in Leichter Sprache

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Information on Corona

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Aktuelle Zahlen

Zum Corona-Bulletin Öffnet sich in einem neuen Fenster

Corona-Schutzimpfungen

Impfungen für Kinder

Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche Öffnet sich in einem neuen Fenster

#Nachgefragt bei Kinderarzt Dr. Ralf Moebus

Impfungen für Erwachsene

Alle Infos zur Coronaimpfung Öffnet sich in einem neuen Fenster

Stationäre Impfangebote: Hier können Sie sich impfen lassen Öffnet sich in einem neuen Fenster

Kontakt & Unterstützung

Informationskanäle und Ansprechpartner

Corona-Hotline und Bürgertelefon

Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus

Messenger

Die Landesregierung informiert Sie aus erster Hand mit gesicherten Informationen und tagesaktuell über Threema und Signal.

Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte

Kontaktieren Sie direkt das Gesundheitsamt Ihres KreisesÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Sollten Sie Krankheitssymptome wie Husten, Fieber oder Atemnot verspüren, erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 -117.

Wo in Deutschland ist Prostitution wieder erlaubt?

In welchem Zusammenhang steht es zu dem Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002? In Deutschland ist Prostitution seit vielen Jahrzehnten legal, wenn sie freiwillig und von volljährigen Personen ausgeübt wird. Aber erst seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 gilt sie nicht mehr als sittenwidrig.

Wo ist Prostitution noch erlaubt?

Prostitution. In nur drei EU-Staaten ist Sexarbeit grundsätzlich verboten und sowohl Freier:innen als auch Sexarbeiter:innen machen sich strafbar, während Frankreich, Schweden und Irland dem nordischen Modell folgen, das lediglich Käufer:innen von Sexarbeit kriminalisiert.

Was fällt alles unter Sexarbeit?

Sexarbeit ist ein seit den 1970er Jahren verwendeter Begriff für sexuelle Dienstleistungen, bezahlte Tätigkeiten in der Sexindustrie, insbesondere als Prostituierte, aber auch als Domina, Pornodarsteller oder Peepshowdarsteller.

Ist in Rumänien Prostitution erlaubt?

In Rumänien war Prostitution bis Anfang 2014 durch das Strafgesetzbuch verboten. Dieses Verbot wurde zum 1.2.2014 aufgehoben. Seither gilt Prostitution als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft.