Mit Beschluss vom 22. November 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderung tritt am 30. November 2022 in Kraft. Damit wird die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 31. Januar 2023 verlängert. Show
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Änderungen zum 1. Oktober 2022
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung Regelungen der Corona-Verordnung auf einen BlickDie Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 1. Oktober 2022) (PDF) Corona-Verordnung des Landes in derab 30. November 2022 gültigen FassungDie Erste Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 16. März 2020 (PDF) Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
Alle aktuellen Regeln im Überblick (Stand: 23.11.2022): Eigenverantwortliches Handeln: Was kann ich selbst tun?
MaskenpflichtDas Wichtigste im Überblick: Die hessische Corona-Schutzverordnung sieht auch weiterhin eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr vor, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen. Neu ist: Das bundesweit geltende BundesinfektionsschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster schreibt ab Samstag, 1. Oktober 2022, das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend. Eine FFP2-Pflicht gilt – aufgrund des BundesinfektionsschutzgesetzesÖffnet sich in einem neuen Fenster – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime. Weitere Informationen: Weitere Informationen zur Maskenpflicht finden Sie hier. TestpflichtDas Wichtigste im Überblick: Besucherinnen und Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend. Die Regeln im Detail: Die Testpflicht besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern; untergebrachte Personen sind keine Besucherinnen und Besucher. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Es besteht eine Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des BundesÖffnet sich in einem neuen Fenster ( § 28b IfSGÖffnet sich in einem neuen Fenster) besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, dürfen sich dort ohne Überwachung testen. Bürgertestungen: Teststellen für Bürgertestungen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster. Isolation / QuarantäneDas Wichtigste im Überblick: Die Isolationspflicht für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ist ab Mittwoch, 23. November 2022, aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022: Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird unabhängig davon, ob Symptome vorliegen, dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und insbesondere nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen. Weitere Informationen: Weitere Informationen zum Verhalten bei positivem Test-Ergebnis sowie kommentierende Erklärungen zu den isolationsersetzenden Maßnahmen wie beispielsweise der Maskenpflicht, was an Schulen, beim Tätigkeitsverbot und beim Betretungsverbot gilt, finden Sie in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (S. 6–11). SchuleAlle aktuellen Informationen und Regelungen zum Umgang mit Corona an Schulen finden Sie jederzeit auf den Seiten des Hessischen KultusministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster. ArbeitsplatzDie Regelungen zum Arbeitsschutz, die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie Informationen zu Kurzarbeit und Sozialschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Corona: Arbeitsschutz, Kurzarbeit, Grundsicherung (Bundesregierung) Öffnet sich in einem neuen Fenster Infektionsschutz am Arbeitsplatz (Bundesregierung) Öffnet sich in einem neuen Fenster Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und betrieblichem Infektionsschutz (BMAS) Öffnet sich in einem neuen Fenster ReisenDie wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie in einem „FAQ für Reisende“ auf den Seiten der BundesregierungÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Verordnungen und Auslegungshinweise (Stand: 23.11.2022)Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 23.11.2022) Auslegungshinweise zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (Stand: 23.11.2022) Vollzugshinweise bei Verstößen gegen Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen (Stand: 26.05.2022) Elektronische Verkündung von Verordnungen
Texte in Leichter Sprache Infos zu CoronaLeichte Sprache baut Barrieren auf textlicher Ebene ab. Die Informationen sind so für noch mehr Menschen zugänglich. Infos zu Corona in Leichter Sprache Direkt zu den Infos zur Maskenpflicht in Leichter Sprache Direkt zu den Infos zu Isolation und Quarantäne in Leichter Sprache
Information on Corona The most important Corona rules in English Information on Corona in several languages Öffnet sich in einem neuen Fenster Aktuelle Zahlen Zum Corona-Bulletin Öffnet sich in einem neuen Fenster
Impfungen für KinderFragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung für Kinder und Jugendliche Öffnet sich in einem neuen Fenster #Nachgefragt bei Kinderarzt Dr. Ralf Moebus Impfungen für ErwachseneAlle Infos zur Coronaimpfung Öffnet sich in einem neuen Fenster Stationäre Impfangebote: Hier können Sie sich impfen lassen Öffnet sich in einem neuen Fenster
Informationskanäle und AnsprechpartnerCorona-Hotline und Bürgertelefon Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus Messenger Die Landesregierung informiert Sie aus erster Hand mit gesicherten Informationen und tagesaktuell über Threema und Signal. Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte Kontaktieren Sie direkt das Gesundheitsamt Ihres KreisesÖffnet sich in einem neuen Fenster. Ärztlicher Bereitschaftsdienst Sollten Sie Krankheitssymptome wie Husten, Fieber oder Atemnot verspüren, erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 -117. Wo in Deutschland ist Prostitution wieder erlaubt?In welchem Zusammenhang steht es zu dem Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002? In Deutschland ist Prostitution seit vielen Jahrzehnten legal, wenn sie freiwillig und von volljährigen Personen ausgeübt wird. Aber erst seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 gilt sie nicht mehr als sittenwidrig.
Wo ist Prostitution noch erlaubt?Prostitution. In nur drei EU-Staaten ist Sexarbeit grundsätzlich verboten und sowohl Freier:innen als auch Sexarbeiter:innen machen sich strafbar, während Frankreich, Schweden und Irland dem nordischen Modell folgen, das lediglich Käufer:innen von Sexarbeit kriminalisiert.
Was fällt alles unter Sexarbeit?Sexarbeit ist ein seit den 1970er Jahren verwendeter Begriff für sexuelle Dienstleistungen, bezahlte Tätigkeiten in der Sexindustrie, insbesondere als Prostituierte, aber auch als Domina, Pornodarsteller oder Peepshowdarsteller.
Ist in Rumänien Prostitution erlaubt?In Rumänien war Prostitution bis Anfang 2014 durch das Strafgesetzbuch verboten. Dieses Verbot wurde zum 1.2.2014 aufgehoben. Seither gilt Prostitution als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bestraft.
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