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Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Niedersachsen

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können.

II. Was gilt aktuell

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Niedersachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Die aktuellen Corona-Zahlen für das Land Niedersachsen finden Sie hier.

GRUNDSÄTZLICH

  • Für das Gastgewerbe gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Masken-, Abstands- und oder Testpflichten) mehr.
  • Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.
  • Gastronom:innen / Hotelinhaber:innen / Veranstalter:innen / Betreiber:innen können jedoch für ihre Gaststätte / Räumlichkeiten / Veranstaltungsorte / Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.
  • Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort, ob Regelungen bestehen und was gegebenenfalls zu beachten ist.

GASTRONOMIE

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen, in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben.
  • Im Einzelfall können die Gastronom:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

DISKOTHEKEN / CLUBS

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen in Clubs und Diskotheken.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

VERANSTALTUNGEN

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht, Kapazitäts- oder andere Beschränkungen bei Veranstaltungen.
  • Im Einzelfall können die Veranstalter:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen / Masken- und Testpflicht oder andere Beschränkungen, in Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

III. Fragen & Erläuterungen

Land Niedersachsen: Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung finden Sie hier.

IV. Weitere Informationen

Hier geht‘s zu den Informationen Ihres DEHOGA-Landesverbandes Niedersachsen

Hier geht’s zum Corona-Informationsportal des Landes Niedersachsen

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Corona-Fahrplan in Niedersachsen für den Herbst und Winter 2022

Die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am 20.9.22 die Planungen der Landesregierung für die Corona-Schutzmaßnahmen vorgestellt:

  • ab dem 1. Oktober reicht im ÖPNV eine medizinische Maske aus
  • In Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden.
  • Dort besteht eine Testpflicht, die bei geimpften bzw. genesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf zweimal pro Woche reduziert werden kann
  • weitere Einschränkungen gibt es nicht

Bei einer deutlichen Verschärfung der Lage gibt es wieder einen Stufenplan für weitere Schutzmaßnahmen:

  • Stufe 1 -> 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz pro 100.000 Einwohner von mehr als 15 und gleichzeitige Auslastung der Intensivkapazitäten mit COVID-Patientinnen und -Patienten von mehr als 10 %
  • Stufe 2 -> 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von mehr als 20, Intensivbettenauslastung höher als 15 %

Neuanpassung des Infektionsschutzgesetzes

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt bundesweit bis zum 7. April 2023 erst einmal Folgendes:

  • im Fernverkehr der Bahn gilt eine FFP2-Maskenpflicht, Kinder unter 6 Jahren sind ausgenommen
  • in Flugzeugen entfällt die Maskenpflicht
  • eine FFP2 Maskenpflicht gilt für alle Beschäftigten in Kliniken und Pflegeeinrichtungen und Patientinnen und Patienten
  • das Personal muss sich 3 Mal pro Woche testen lassen
  • eine FFP2 Maskenpflicht gilt auch für Besucherinnen und Besucher in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, außerdem müssen sie einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest vorweisen
  • in Praxen gilt die Maskenpflicht nur für Patientinnen und Patienten

Weitere Beschlüsse:

  • die erhöhten Kinderkrankentage bleiben bestehen, d. h. pro Kind können 30 Tage (für Alleinerziehende 60 Tage) in Anspruch genommen werden
  • Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sie benötigen aber einen negativen Selbsttest, um wieder in die Schule gehen zu können
  • es wird eine verpflichtende Erfassung von PCR-Tests vorgeschrieben, auch der negativen
  • die Krankenhäuser müssen nicht mehr nur die Belegung der Intensivstationen melden, sondern auch die Auslastung der Notaufnahmen und normalen Stationen

Optionale Regelungen der Bundesländer:

Die Bundesländer können die Regelungen verschärfen, wenn z. B. das Gesundheitswesen oder die kritische Infrastruktur überlastet ist. Sie können dann zusätzlich festlegen:

  • Maskenpflicht im ÖPNV
  • Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen
  • Ersatz der Maskenpflicht in Kultur-, Freizeit, Sporteinrichtungen oder der Gastronomie kann ein tagesaktueller Test sein
  • Geimpfte (nicht länger als 3 Monate zurückliegend) oder Genesene (90 Tage her) können von der Maskenpflicht ausgenommen werden
  • Schulen ab der 5. Klasse können Maskenpflicht einführen, um Präsenzunterricht zu gewährleisten
  • in Schulen und Kitas können Tests Pflicht werden
  • bei einer landesweiten Pandemischen Lage, die vom Landtag festgestellt werden muss, kann eine Maskenpflicht im Freien, Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und ein Hygienekonzept vorgeschieben werden

Masken- und Testpflicht in Niedersachsen

Auch in Niedersachsen entfallen ab dem 3. April (wie im neuen Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt) fast alle Corona-Regeln. Eine Masken- und Testpflicht gibt es dann nur noch in wenigen Bereichen.

Eine FFP2-Maskenpflicht gilt dann nur noch in:

  • Krankenhäusern
  • Pflegeeinrichtungen
  • Heimen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Arztpraxen
  • und im öffentlichen Personennahverkehr

Eine Testpflicht gibt es weiterhin in

  • Krankenhäusern
  • Pflegeeinrichtungen
  • Heimen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Schulen und Kitas
  • Unterbringungen von Geflüchteten und Asylbewerbern

Die Quarantäne und Isolationsregelungen bleiben bis Ende April erst einmal so wie sie sind: positiv getestete Personen müssen, egal ob geimpft oder nicht, für 10 Tage in Quarantäne. Nach frühestens sieben Tagen kann die Quarantäne durch einen negativen Test verkürzt werden.

Corona-Regeln in Niedersachsen bis zum 2. April

  • Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich entfallen komplett, bei mehr als 50 Personen gilt weiterhin 3G.
  • FFP2 Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt wie gehabt.
  • Homeoffice-Pflicht entfällt
  • Events können mit 2G ohne Zuschauerbegrenzung stattfinden, draußen müssen keine Abstände eingehalten oder Masken getragen werden. Drinnen sind bis zum Sitzplatz FFP2 Masken vorgeschrieben, ab 2.000 Personen gelten drinnen weitere Abstandsregeln.
  • In Hotels, Beherbergungsstätten, im Theater, Kino, Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks gilt drinnen und draußen weiterhin 3G mit FFP2 Maskenpflicht bis zum Platz.
  • Die 3G Regel im ÖPNV entfällt, FFP2 Maskenpflicht bleibt.
  • In der Gastronomie gilt 3G, FFP2 Maskenpflicht bis zum Sitzplatz
  • In Clubs, Diskos etc. gilt weiterhin 2G+, Masken können am Sitzplatz abgelegt werden
  • Die Testpflicht in Kitas an 3 Tagen pro Woche läuft weiter
  • In Grund- und Förderschulen entfällt die Maskenpflicht, drei Tests pro Woche bleiben vorgeschrieben.
  • Beim Friseur oder körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin die FFP2 Maskenpflicht.
  • Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben (PCR-Test Nachweis), müssen weiterhin in der Regel zehn Tage in Quarantäne, diese kann frühstens nach 7 Tagen beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet (offiziell negativer Antigenschnelltest) sind. Der Impfstatus hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.
  • Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.

Neue Corona-Verordnung für Niedersachsen (gültig bis 19. März)

Ab dem 24.2.2022 gelten in Niedersachsen diese Corona-Regeln:

  • Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene entfallen komplett, Ungeimpfte können sich weiterhin nur mit 2 Personen eines anderen Haushalts treffen
  • An Veranstaltungen mit unter 50 Personen können Geimpfte und Genesene ohne Maske, Abstände und Hygienekonzept teilnehmen
  • Bei Mannschaftssportarten oder Konzerten drinnen sind bis zu 6.000 Besucher erlaubt, draußen 25.000. Dort müssen auch keine Kontakdaten mehr erhoben werden
  • In Hotels, Beherbergungsstätten, im Theater, Kino, Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks gilt drinnen und draußen weiterhin 2G.
  • In der Gastronomie gilt ebenfalls 2G
  • FFP2 Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt wie gehabt
  • Bei Schülern soll stufenweise die Maskenpflicht und das Testen entfallen, ab dem 7.3. muss nur noch 3 Mal pro Woche getestet werden (nicht mehr 5 Mal)
  • Die tägliche Testpflicht in Kitas läuft bis zum 20.3. weiter
  • In Grund- und Förderschulen entfällt die Maskenpflicht ab dem 21. März
  • Die bisherigen 3 Warnstufen werden künftig für Einschränkungen keine Rolle mehr spielen

    Ab dem 4. März gibt es weitere Lockerungen:

    • 3G in Gastronomie und Hotels, FP2 Masken müssen in öffentlichen Bereichen getragen werden
    • Im Theater, Kino, Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks gilt drinnen 3G. FFP2 Masken müssen bis zum Sitzplatz getragen werden.
    • keine Zugangs-Beschränkungen mehr bei Sportanlagen
    • Diskotheken und Clubs dürfen wieder öffnen, dort gilt dann bis 20. März 2GPlus
    • bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen gilt drinnen und draußen 3G (ab 2.000 Personen drinnen und draußen 2G), FFP2 Masken müssen bis zum Sitzplatz getragen werden.

    Die Runde der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten haben zusammen mit Kanzler Olaf Scholz am 16. Februar Folgendes beschlossen:

    In drei Stufen sollen die bislang geltenden Maßnahmen bis zum 20. März wegfallen.

    Schritt 1:

    • private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene werden wieder ohne Begrenzung möglich. Sobald jemand Ungeimpftes dabei ist, gelten wieder Kontaktbeschränkungen.
    • Im Einzelhandel soll nur noch die Pflicht zum Maskentragen (FFP2 wird empfohlen) bleiben. 2G pder 2G+ entfällt.

    Schritt 2 (ab dem 4. März):

    • 3G-Regelung gilt in Gastronomie und bei Beherbergung
    • Für Diskotheken und Clubs gilt 2G-Plus-Regel.
    • Veranstaltungen in Innenräumen sind maximal mit 60 % erlaubt, es dürfen aber nicht mehr als 6.000 Besucher sein.
    • Bei Veranstaltungen im Freien sind 75 % erlaubt, aber nicht mehr als 25.000 Personen.

    Schritt 3 (ab dem 20. März):

    • alle Kontakt- und Zugangsbeschränkungen entfallen.
    • Die Homeoffice-Pflicht läuft aus.
    • Eine Maskenpflicht wird weiterhin in Innenräumen sowie im ÖPNV gelten.

    Impfen in Apotheken

    Seit dem 8. Februar unterstützen auch die Apotheken beim Impfen gegen Corona. Niedersachsenweit haben 250 Apothekerinnen und Apotheker eine Schulung absolviert. Welche Apotheken in eurer Nähe Impfungen anbieten, könnt ihr auf https://www.mein-apothekenmanager.de herausfinden.

    "Winterruhe" in Niedersachsen

    Diese Regeln sind in Niedersachsen gültig bis einschließlich 23. Februar 2022:

    • Maskenpflicht im Innenbereich (auch im Einzelhandel)
    • Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen nur mit negativem Testnachweis und FFP2 – gilt auch für Geimpfte (inkl. Booster) und Genesene!
    • 3G bei Präsenz am Arbeitsplatz (ungeimpft = täglicher Test), sofern kein Home-Office möglich ist
    • 3G und FFP2 im öffentlichen Personen- und Nahverkehr, also in Bussen, Bahnen und Flugzeugen
    • Großveranstaltungen über 500 werden verboten
    • Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars etc. bleiben geschlossen

    Zusammenkünfte/Veranstaltungen/Private Feiern

    • Private Treffen mit maximal 10 Personen (geimpft/genesen)
    • Kinder unter 14 Jahren (0-13) sowie Betreuungspersonen für pflegebedürftige Menschen bzw. mit Behinderungen werden nicht eingerechnet
    • gilt auch bei privaten Treffen in der Gastronomie
    • bei sonstigen Veranstaltungen/Zusammenkünften gilt bei mehr als 10 geimpften/genesenen Personen generell 2Gplus sowie FFP2-Maske auch beim Sitzen.
    • Ungeimpfte Personen: nur 1 Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt

    Gastronomie

    • 2Gplus in Innen- und Außengastronomie – optional 2G bei Reduzierung Kapazität auf 70 %
    • FFP2-Maske Innen bis zum Sitzplatz
    • Kontaktdaten müssen erhoben werden

    Hotels, Pensionen etc. (Beherbergung)

    • 2Gplus Innen/Außen – optional 2G bei Reduzierung Kapazität auf 70 % und bei Test (=Anreise und 2x pro Woche)
    • 3G bei beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
    • Kontaktdaten
    • Innen FFP2-Maske bis zum Sitzplatz

    Körpernahe Dienstleistungen

    • 3G - ausgenommen: medizinisch notwendig/Blutspende
    • FFP2-Maskenpflicht im Innenbereich
    • Kontaktdaten

    Veranstaltungen bis 500

    • 2Gplus Innen/Außen – optional 2G bei Reduzierung Kapazität auf 70 %
    • Tanzverbot
    • Kontaktdaten
    • FFP2-Maske auch beim Sitzen

    Kino, Theater, Kultureinrichtungen, Zoos, Freizeitparks u.ä.

    • 2Gplus Innen/Außen – optional 2G bei Reduzierung Kapazität auf 70 %
    • Kontaktdaten
    • FFP2-Maske auch beim Sitzen

    Sport

    • 2Gplus bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen und Außenbereich – optional 2G bei Begrenzung 10qm/pro Person
    • FFP2-Maskenpflicht außer beim Sporttreiben
    • Dokumentation Kontaktdaten in Hallenschwimmbädern u.ä.
    • 3G wenn Sportausübung unerlässlich für Tierwohl

    Weitere Infos dazu findet ihr auf www.niedersachsen.de/coronavirus/vorschriften

    Bußgelder:

    • Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen ➔ 50 bis 150 €
    • Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2) ➔ 100 bis 150 €
    • Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis bei 2G ➔ 200 bis 250 €, bei 2Gplus ➔ bis 350 €
    • Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten bei 2G ➔ 400 bis 500 €, bei 2Gplus ➔ bis 600 €

    Beschlüsse der Bund-Länder-Runde am 24. Januar

    • Es ändert sich bis zum nächsten Treffen am 16. Februar nichts an den bisherigen Corona-Maßnahmen
    • Risikopatientinnen und -patienten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, in Arztpraxen und in der Pflege bekommen Vorrang bei PCR-Tests. Die genauen Details werden die Gesundheitsministerinnnen und -ministern noch ausarbeiten.
    • Infizierte sollten künftig ihre Kontaktpersonen selbst informieren

    Weiterhin gelten diese Isolations- und Quarantäneregeln:

    • Geboosterte Kontaktpersonen sind von der Isolation ausgenommen
    • Für alle anderen endet die Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen
    • Infizierte können sich nach sieben Tagen durch einen PCR- oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest aus der Quarantäne freitesten
    • Kinder und Jugendliche können sich als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen aus der Isolation freitesten, weil sie ohnehin regelmäßig in der Schule getestet werden
    • Krankenhauspersonal und Pflegende können bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen aus der Quarantäne oder Isolation entlassen werden (müssen vorher 48 Stunden symptomfrei sein)

    Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen am 7. Januar 2022:

    Diese neuen bundesweiten und inzidenzunabhängigen Regelungen gelten ab dem 15.1.2022:

    • 2Gplus gilt in der Gastronomie, geboosterte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen
    • Geboosterte Personen müssen als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne
    • Freitesten (durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest mit Nachweis) ist für geimpfte und genesene Infizierte und Kontaktpersonen nach sieben Tagen möglich, für die Ungeimpften kann die Quarantäne nach zehn Tagen enden, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt
    • eine allgemeine Impfpflicht wird in den nächsten Wochen im Bundestag beraten
    • FFP2-Masken werden beim Einkaufen und im ÖPNV empfohlen

      Bundesweite Corona-Regeln ab dem 28. Dezember:

      In Niedersachsen gelten viele dieser Regeln bereits (siehe unten "Weihnachts- und Neujahrsruhe"):

      • Private Kontakte werden drinnen auf maximal 10 geimpfte oder genesene Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden bei dieser Regelung nicht einberechnet. Ungeimpfte dürfen sich mit maximal 2 Personen aus einem anderen Haushalt treffen
      • 2G oder 2Gplus gilt weiterhin für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Kinos, Theater, Gaststätten etc.)
      • Große Sport- und Kulturevents finden ohne Zuschauer statt (z. B. Geisterspiele beim Fußball)
      • Clubs und Diskotheken werden geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten

      Das nächste Bund-Länder-Treffen wird am 7. Januar 2022 stattfinden.

      Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen:

      Vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Januar 2022 gilt landesweit und unabhängig von weiteren Indikatoren die verschärfte Warnstufe 3 (Weihnachts- und Neujahrsruhe). Es gelten zusätzlich zu den bisherigen Regeln:

      • 2G-Plus z. B. in der Gastronomie. Geimpfte, Genesene, unter 18-Jährige und Geboosterte brauchen keinen Test.
      • Kontakte werden drinnen auf maximal 25 geimpfte oder genesene Personen beschränkt (draußen max. 50), bei mehr als zehn Menschen gilt 2G-Plus. Bei familiären Feiern in privaten Räumen genügt ein Selbsttest unter Aufsicht.
      • Clubs und Diskotheken werden geschlossen
      • Vom 31.12.2021 bis 1.1.2022 ist Böllern in bestimmten Orten untersagt. Welche das sind, legen die Kommunen fest.

      Ab dem 21.12. sind auch im Einzelhandel FFP2 Masken zu tragen.

      Neue Regeln gelten ab dem 12. Dezember in Niedersachsen:

      Was bereits am 2.12. beim Bund-Länder-Gipfel beschlossen wurde, wird jetzt auch in Niedersachsen eingeführt:

      • 2G im Einzelhandel: Nur noch geimpfte oder genesene Kunden dürfen shoppen. Ausgenommen sind z. B. Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Geschäfte für Babybedarf, Gartenmärkte, Tankstellen, Blumenhandel, Apotheken, Buchhandel, Post und Autowerkstätten. ---> diese Regelung für den Einzelhandel wurde am 16.12. vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg aufgehoben
      • Maskenpflicht: Ab Warnstufe 2 muss überall im Einzelhandel eine OP-Maske getragen werden. In Bussen und Bahnen müssen es FFP2-Masken sein.
      • Veranstaltungen: In Warnstufe 2 wird die Anzahl der Besucherinnen und Besucher bei Veranstaltungen auf 2.500 drinnen und 5.000 draußen begrenzt.
      • Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte: Ein Haushalt mit Ungeimpften kann sich nur noch mit zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder unter 14 Jahre sind wie immer ausgenommen.

      Ausnahmen von der 2GPlus Regelung, die in Warnstufe 2 gilt:

      • Wer bereits eine Auffrischungsimpfung bekommen hat, ist bei 2Gplus von einer Testpflicht ausgenommen.
      • Auch Gastronomen und körpernahe Dienstleister wie Friseure können auf zusätzliche Tests verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden oder nur ein Kunde und eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem Raum zusammenkommen.
      • Beim Hallensport skann bei einer Begrenzung von zehn Quadratmeter pro Sportler ebenfalls auf Tests zu verzichtet werden.

      Geplante Änderungen ab Warnstufe 3 und bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen:

      • Weihnachtsmärkte, Discos und Messen müssen schließen
      • Auch Geimpfte und Genesene dürfen sich nur noch mit maximal 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen treffen.
      • Es sind nur noch Veranstaltungen mit maximal 500 Personen erlaubt
      • Bei Veranstaltungen gibt es die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, drinnen und draußen und auch im Sitzen.
      • Alle, die noch nicht geboostert sind, bräuchten auch bei Veranstaltungen im Freien einen negativen Testnachweis.

      Der Bund-Länder-Gipfel hat am 2. Dezember Folgendes beschlossen:

      • Impfpflicht ab Februar 2022, wenn der Bundestag zustimmt
      • bundesweit 2G im Einzelhandel, außer für Läden des täglichen Bedarfs und Apotheken
      • bundesweite Maskenpflicht in Schulen
      • Für Weihnachtsmärkte ist bundesweit der Zugang inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genese (2G) möglich.
      • wenn Ungeimpfte dabei sind, dürfen sich nur noch 2 Haushalte treffen
      • ab einer Inzidenz von 350 werden Bars und Diskos drinnen geschlossen
      • Feuerwerksverbot an Silvester, der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten
      • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden (maximal 5.000)
      • Bei Veranstaltungen im Freien, dazu zählen auch Spiele der Fußball-Bundesliga, dürften ebenfalls nur zwischen 30 bis 50 % belegt werden. Dort dann maximal 15.000 Personen.


      Die Bundesländer können bei besonders hohen Zahlen über diese Maßnahmen hinausgehen.

      Verschärfung der Corona-Regelungen in Niedersachsen

      In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens greifen ab dem 24.11.2021 verschärfte 2G-Regeln und später in Warnstufe 2 dann auch 2Gplus-Regeln. Dies gilt in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, beim Sport, beim Friseur oder bei der Beherbergung. Maskenpflicht und Abstandsgebote werden ausgeweitet. Drinnen gelten strengere Schutzmaßnahmen als draußen!

      Das niedersächsische Warnstufenkonzept wird erneut verschärft (analog zu den Beschlüssen des Corona-Gipfels von Bund und Ländern):

      • Warnstufe 1 bereits ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von drei (vorher sechs)
      • Warnstufe 2 bei einer Hospitalisierungsinzidenz von sechs
      • Warnstufe 3 bei einer Hospitalisierungsinzidenz von neun

      NEU: Auch bei 2G und 2Gplus muss der Abstand eingehalten und eine Maske getragen werden.

      Es gilt eine durchgängige Maskenpflicht auf Weihnachtsmärkten – drinnen wie draußen und unabhängig von der Warnstufe. Die Maske darf nur kurz abgenommen oder angehoben werden, wenn gegessen oder getrunken wird.

      Besonderheit für Jugendliche:
      Unabhängig von der jeweiligen Warnstufe müssen alle über 12-Jährigen bei 2G im Innenbereich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen, bei 2Gplus zusätzlich einen Nachweis über einen negativen Test. 

      Corona-Warnampeln

      Regelungen für Schulen und Kitas

      • Maskenpflicht im Unterricht auch in den Jahrgängen 1 und 2 (am Platz)
      • Für das gesamte Schulpersonal gilt wie für alle Arbeitnehmer 3G. Ungeimpfte müssen sich täglich testen: Zwei Tests unter Aufsicht des Arbeitgebers, die anderen drei Tests müssen z.B. im Testzentrum gemacht werden.
      • Schüler testen sich nach wie vor dreimal die Woche
      • Wenn es einen Verdachtsfall/einen positiven Schnelltest in der Klasse gibt, müssen sich alle Personen dieser Gruppe 5 Schultage hintereinander testen. Das gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
      • Schulische Veranstaltungen wie Adventsfeiern oder Weihnachtskonzerte sind nur ohne externe Besucherinnen und Besucher in kleinen Gruppen/Klassen möglich
      • Elternabende und Elternsprechtage sollten digital abgehalten werden. Sonst gilt die 2G-Plus-Regel inkl. Maskenpflicht und Abstandsregeln.
      • Klassenfahrten mit Übernachtungen werden bis Ende des 1. Schulhalbjahres (31. Januar 2022) untersagt.

      Vor der Warnstufe 1 (sobald die 7-Tage-Neuinfektionsinzidenz bei mehr als 35 liegt) gilt:

      • Es dürfen an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in Innenräumen nur noch geimpfte, getestete oder genesene Menschen teilnehmen (3G).
      • Das gilt dann im Innenbereich auch für alle Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, für Weihnachtsmärkte (dort auch draußen), Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und für Körpernahe Dienstleistungen.
      • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 1.000 Personen greift bereits in dieser frühen Stufe die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G).

      In Warnstufe 1 gilt:

      • Es galt schon bislang für größere Veranstaltungen in Innenräumen die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G). Diese Beschränkung wird dann im Innenbereich ausgeweitet auf alle Veranstaltungen, auf Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, auf Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und Körpernahe Dienstleistungen.
      • Bei den Weihnachtsmärkten gilt 2G drinnen und draußen. Neu ist ab dem 24.11. eine durchgängige Maskenpflicht – drinnen wie draußen und unabhängig von der Warnstufe. Die Maske darf nur kurz abgenommen oder angehoben werden, wenn gegessen oder getrunken wird.
      • Messen bleiben bei 3G, hier sind also weiterhin Menschen zugelassen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Am ersten Messetag muss jedoch ein negativer PCR-Test vorgelegt werden – an jedem weiteren Tag ein POC-Test.
      • Ansonsten gilt in Warnstufe 1 – wie bisher – unter freiem Himmel 3G.

      In Warnstufe 2 gilt:

      • Es wird die Beschränkung auf 2Gplus eingeführt. 2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss.
      • Dies gilt in Warnstufe 2 für alle Veranstaltungen im Innenbereich (draußen 2G) und generell für Weihnachtsmärkte.
      • Die 2Gplus Vorgabe erstreckt sich zudem auf die Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und auf alle Körpernahen Dienstleistungen.
      • Draußen gilt in Warnstufe 2 die Beschränkung auf 2G.
      • Messen bleiben bei 3G – notwendig ist jetzt aber ein PCR-Test.
      • In Warnstufe 2 wird zudem die Maskenpflicht verschärft auf FFP2 in allen Innenbereichen.
      • Generell gilt, dass in Warnstufe 2 nur noch bis zu 15 Personen in Innenbereichen bzw. unter freiem Himmel zusammenkommen dürfen. Bei mehr Personen gilt 2Gplus drinnen und 2G draußen.

      In Warnstufe 3 gilt:

      • Es dürfen sich dann nur noch bis zu 10 Personen treffen.
      • Für Veranstaltungen wird dann ein sehr viel strengerer Prüfungsmaßstab gelten und deutlich höhere Auflagen.

      Die Ausgestaltung von Warnstufe 3 erfolgt in Kürze. Hierfür wird dann gegebenenfalls der Landtag vorab um Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit gebeten werden.

      Warum gibt es Unterschiede bei den Hospitalisierungswerten des RKI und des Landes Niedersachsen?

      Sicher habt ihr euch auch schon gewundert, warum z. B. die Corona Warnapp eine viel niedrigere Hospitalisierung für Niedersachsen angibt als die Landesregierung. Dafür gibt es einen einfachen Grund:

      • Das Robert-Koch-Institut zählt die Hospitalisierung von Corona-Patienten nur dann, wenn die Infektion nicht länger als 7 Tage zurückliegt. D.h. wenn Patienten nach 8 Tagen überhaupt erst ins Krankenhaus müssen, zählen sie bei deren Hospitalisierung nicht mit.
      • Das Land Niedersachsen bekommt die Daten der Hospitalisierung direkt von den Krankenhäusern. Alle niedersächsischen Krankenhäuser melden täglich die Anzahl der neu aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die mit Corona infiziert sind. Dabei ist es egal, wann sie sich infiziert haben, es zählt immer der Tag, an dem sie eingeliefert wurden. So kann immer genau die aktuelle Auslastung der Betten geprüft werden.

      Beschlüsse des Corona-Gipfels von Bund und Ländern am 18. November 2021:

      Bund und Länder haben beschlossen, dass die Hospitalisierungsrate zukünftig für die Art der Corona-Maßnahmen ausschlaggebend sein wird. Es gibt 3 Stufen:

      • Stufe 1: mehr als 3 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner
      • Stufe 2: mehr als 6 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner
      • Stufe 3: mehr als 9 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner

      • Alle über 18 können eine Booster-Impfung erhalten, wenn die Zweitimpfung zwischen fünf und sechs Monate zurückliegt.
      • Alle Mitarbeiter und Besucher von Alten- und Pflwegeheimen müssen sich täglich testen. Auch Geimpfte bis zu dreimal wöchentlich
      • Am Arbeitsplatz soll eine 3G-Regel eingeführt werden, die der Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert.
      • Im ÖPNV und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird die 3G-Regel eingeführt und stichprobenartig kontrolliert.
      • Künftig wird flächendeckend 2G für Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen sowie die Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen gelten, wenn die Hospitalisierungsrate von 3 in einem Bundesland überschritten wurde.
      • Ab der Überschreitung des Schwellenwertes von 6 gilt dort 2G plus, ab 9 können dann auch Kontaktbeschränkungen u. Ä. eingeführt werden
      • Die sogenannte "Überbrückungshilfe" für die Wirtschaft wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert
      • Pflegekräfte werden einen weiteren Pflegebonus erhalten

      Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab dem 11. November 2021

      Das bisherige System wir beibehalten, sieht aber z. B. die folgenden Neuregelungen vor:

      • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmenden erfolgt zukünftig die Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen bereits in Warnstufe 1, statt wie bislang in Warnstufe 3.
      • Das gleiche gilt bei den eigentlichen Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden: ‚2G‘ statt ‚3G mit PoC-Test‘ schon bei Warnstufe 1 (und nicht mehr wie bisher erst bei Warnstufe 3).
      • Weihnachtsmärkte: Es muss sichergestellt sein, dass nicht nur der- oder diejenige Person, die für alle Essen oder Getränke besorgt, geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet ist, sondern alle Personen, die dann gemeinsam essen und trinken.
      • Es wird klargestellt, dass in Warnstufe 1 auch Personen, die nur im Außenbereich Sport getrieben haben, geimpft, genesen oder getestet sein müssen, wenn sie sich anschließend im Innenbereich einer Sportanlage duschen und umkleiden möchten.
      • Vor dem Hintergrund einiger Corona-Ausbrüche in Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte, ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen.
      • Eine tägliche Testpflicht gilt für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen.


      Hier findet ihr die ganze Verordnung: https://www.niedersachsen.de. (neue Regelungen sind gelb markiert)

      Neue Regelungen in Niedersachsen ab dem 22.9.2021

      Die Regelungen gelten gilt bis 10. November (nach den Herbstferien) und es gibt jetzt einen neuen Indikatior Hospitalisierung = Anzahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner. Bürgertests werden ab dem 11. Oktober kostenpflichtig (außer für unter 18 Jährige und Personen mit medizinischer Indikation).

      Warnstufen (Werte für 5 Tage nacheinander überschritten):

      Stufe 1
      - mehr als 6 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner
      - Inzidenz von mehr als 35
      - 5 % Auslastung der Intensivbetten

      Stufe 2
      - mehr als 8 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner
      - Inzidenz von mehr als 100
      - 10 % Auslastung der Intensivbetten

      Stufe 3
      - mehr als 11 Neuaufnahmen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner
      - Inzidenz von mehr als 200
      - 20 % Auslastung der Intensivbetten

      Es gibt einen Indikator, der auf jeden Fall überschritten sein muss, um eine Warnstufe auszulösen: die Hospitalisierung. Hinzukommen muss ein weiterer Indikator: entweder Neuinfizierte oder Intensivbetten.

      Maskenpflicht bleibt wie gehabt

      Schule:
      - Maskenpflicht für Klasse 1 und 2 wird aufgehoben

      Für Gaststätten und Veranstaltungen gilt:
      - Warnstufe 1 oder Inzidenz von mehr als 50 -> 3 G, 2G optional
      - Warnstufe 2 -> 3G auch Outdoor, bei Beherbergung sind 2 Tests/Woche nötig, 2G Pflicht Innen
      - Warnstufe 3 -> 3G mit PCR Test und FFP2 Maske drinnen und draußen

      Veranstaltungen 5.000 bis 25.000 Personen:
      höchstens 50% der Kapazität bei 3G, bei 2G die Begernzung von 25.000

      Messen:
      3G und 50% Auslastung oder 2G ohne Kapazitätsgrenze

      Diskos, Clubs, Shisha Bars:
      2G möglich, bei 3G auch Bürgertests für Jugendliche unter 18 nötig

      Sonder-Impfaktionen für Minderjährige

      Bitte beachtet:
      Die Impfaktionen sind immer mit einer ausführlichen ärztlichen Beratung verbunden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung bei minderjährigen Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren durch die oder den Sorgerechtsberechtige/n oder die sorgerechtsberechtigen Personen

      gemeinsam

      getroffen wurde.
      Aus diesem Grund muss der oder die Jugendliche zu beiden Impfterminen in Begleitung mindestens einer sorgeberechtigen Person erscheinen, damit das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch wahrgenommen werden kann. Die sorgeberechtigte Person muss durch ihre Unterschrift versichern, dass die ggf. weitere sorgeberechtigte Person ebenfalls mit der Impfung einverstanden ist.

      Neben diesen Sonder-Impfaktionen an besonderen Orten bieten viele Impfzentren weiterhin Impftermine an. Sofern ein Termin notwendig ist, muss er über die Impfhotline des Landes 0800 99 88 665 oder online auf www.impfportal-niedersachsen.de vereinbart werden. Die Hotline ist von montags bis samstags in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

      Alle Inzidenzen sortiert nach Altersgruppen, die Anzahl der positiven und negativen Tests, Hospitalisierungen und Vieles mehr findet ihr auf dieser Seite des RKI.

      Neue Regelungen für Niedersachsen ab dem 25. August 2021

      • AHA Regeln und Maskenpflicht gelten wie gehabt, im ÖPNV gilt die Maskenpflicht nicht mehr im Freien z. B. an Haltestellen
      • Zukünftig zählt nicht mehr nur die Inzidenz, sondern auch die Hospitalisierungsquote und Auslastung der Intensivbetten auf 100.000 Einwohner der letzten 7 Tage für die einzelnen Warnstufen
      • Ab der ersten Warnstufe (wenn mindestens 2 der oben genannten Werte überschritten werden) oder bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 gelten die 3G-Regeln, d. h. es muss ein Impfnachweis, ein Genesenen-Nachweis oder ein negativer Test vorgelegt werden z. B. in Pflege- und Altenheimen, in der Innengastronomie, beim Friseur, im Fitnessstudio und bei der Beherbergung
      • Private Anbieter wie z. B. Veranstalter oder Gastronomen können sich auch für 2G entscheiden, z. B. in Diskos kann dann die Maskenpflicht entfallen

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      In Kita & Schule gilt:

      • keine landesweite Regelung für Szenarien mehr, wird vor Ort entschieden
      • 2. bis 10.9. tägliche Testpflicht für ungeimpfte Lehrer*innen und Schüler*innen, danach Testpflicht 3 Mal pro Woche
      • Medizinische /FFP2 Masken werden zur Pflicht für Kinder ab 14 Jahren auch im Unterricht, kleinere Kinder können Stoffmasken tragen, es wird Maskenpausen geben

      Neue bundesweite Regelungen ab dem 23. August:

      Ab einer Inzidenz von 35 sind negative Tests für Ungeimpfte (ein Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder ein negativer PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden) die Voraussetzung für:

      • Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
      • Zugang zur Innengastronomie
      • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
      • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
      • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
      • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)

      Kostenlose Bürgertests wird es ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr geben. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

      Das RKI hat seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen angepasst: für symptomlose enge Kontaktpersonen ist eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich, wenn sie vollständig geimpft sind.
      Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.

      Die genauen Beschlüsse findet ihr auf www.bundesregierung.de

      Neue Corona-Regeln für Niedersachsen ab dem 28. Juli 2021:

      • Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars müssen bei einer Inzidenz von 10 schließen
      • Für Inzidenzen unter 10 gilt dort eine Maskenpflicht auch beim Tanzen und die Besucherzahl wird auf 50% der Kapazität begrenzt
      • ---> wurde per Gerichtsbeschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 3.8. für rechtswidrig und unverhältnismäßig erklärt

      Landkreise und Städte können selbstständig entscheiden, ob sie einzelne Bereiche von Regeln ausnehmen wollen, auch wenn die Inzidenz eigentlich Einschränkungen vorsehen würde. Das betrifft folgende Bereiche:

      • Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen
      • Einzelhandel
      • Körpernahe Dienstleistungen
      • Schwimmbäder, Saunen, Thermen
      • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
      • Beherbergung
      • Religiöse Veranstaltungen
      • Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
      • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und Kinos
      • Großveranstaltungen
      • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft
      • Gedenkstätten
      • Zoos, Tierparks und botanische Gärten
      • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
      • Freizeitparks
      • Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten
      • Seilbahnen
      • Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen
      • Prostitution
      • Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
      • Kindertageseinrichtungen
      • Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen
      • Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
      • Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
      • Spitzen- und Profisport

      Was müssen Urlaubs-Reiserückkehrer nach Niedersachsen beachten?

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Neuerungen in den Bereichen Gastronomie und Tourismus in Niedersachsen

      Regeln bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10

      • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätzen etc. ist nur noch ein Corona-Test bei der Anreise nötig
      • Gastronomische Betriebe können Innen und Außen ohne Test besucht werden, auf Abstände und Personenanzahl etc. muss geachtet werden
      • private Feiern in der Gastronomie: kein Abstand und keine Maske nötig, unter 50 Personen draußen und unter 25 drinnen ist kein Test nötig
      • Clubs und Diskotheken: mit negativem Test kein Abstand und keine Maske mehr nötig

      Regeln bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 10 und 35

      • in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätzen etc. ist ein Corona-Test bei der Anreise und 2 Mal pro Woche nötig
      • Gastronomische Betriebe können Innen und Außen ohne Test besucht werden, auf Abstände und Personenanzahl etc. muss geachtet werden
      • private Feiern in der Gastronomie: maximal 100 Personen mit Test
      • Clubs und Diskotheken: 50% Auslastung mit negativem Test

      Digitaler Impfpass

      Ab dem 14.6. könnt ihr euch in bestimmten Apotheken mit eurem gelben Impfausweis aus Papier einen QR Code ausstellen lassen, den ihr dann z. B. in die Corona Warn App oder die CovPass-App einlesen könnt. Das gilt dann als digitaler Nachweis für die Corona-Impfung.
      Ob eine Apotheke in eurer Nähe mitmacht, könnt ihr hier prüfen: https://www.mein-apothekenmanager.de.

      "Impfbrücke" in Region Hannover eingeführt

      Wenn ihr euch auf hannover.impfbruecke.de registriert, könnt ihr ab sofort mit Glück eine übrlig gebliebene Impfdosis im Impfzentrum Hannover erhalten. Per Zufall werden am Ende des Tages Mobilnummern ausgewählt, die eine SMS bekommen. Dann müsst ihr innerhalb von 30 Minuten im Impfzentrum sein. So werden auch die Impfstoffe genutzt, die sehr kurzfristig übrig geblieben sind und nicht mehr für reguläre Termine freigegeben werden können. Damit die Liste immer aktuell bleibt, müsst ihr euch allerdings nach einer Woche wieder neu registrieren.

      Lockerungen für Geimpfte und Genesene beschlossen

      Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, könnten die bundesweit geltenden Erleichterungen bereits am Wochenende in Kraft treten. Geimpfte (15 Tage nach der zweiten Impfung) und Genesene (deren Infektion nicht länger als 1/2 Jahr zurückliegt)

      • dürfen sich ohne Beschränkungen mit anderen Genesenen und Geimpften treffen
      • Ausgangssperren fallen für sie weg
      • dürfen Sport in beliebig großen Gruppen machen
      • müssen sich nicht mehr testen lassen, um Geschäfte oder Einrichtungen zu betreten
      • müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie mit Infizierten Kontakt hatten

      Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3

      Niedersachsen hat am 6.5.2021 den Fahrplan für die Terminvergabe an Angehörige der Prioritätsgruppe 3 vorgelegt. Neben den Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 sind impfberechtigt:

      Ab Montag, den 10. Mai
      Personen mit folgenden Erkrankungen:

      • behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen
      • Immundefizienz oder HIV-Infektion
      • Autoimmunerkrankungen
      • rheumatologische Erkrankungen
      • Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie
      • Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen
      • Asthma bronchiale
      • chronisch entzündliche Darmerkrankung
      • Diabetes mellitus ohne Komplikationen
      • Adipositas (BMI über 30).

      Und Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht oder bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
      Außerdem bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.

      Ab Montag, den 17. Mai

      • Tätige im Lebensmitteleinzelhandel
      • Mitglieder von Verfassungsorgangen
      • in relevanter Position Tätige bei Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, THW, Hilfsorganisationen, Justiz und Rechtspflege, Medien- und Pressewesen
      • in relevanter Position Tätige bei Auslandvertretungen, politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in den Bereichen: Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen

      Der dritte und letzte Öffnungsschritt vor der vollständigen Aufhebung der Priorisierung folgt schließlich am Montag, dem 31. Mai mit den folgenden Personen und Gruppen:

      • Personen, die an Hochschulen tätig sind
      • Wahlhelferinnen und -helfer
      • in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen
      • Tätige in med. Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug

      Geplante Lockerungen ab dem 10. Mai bei einer Inzidenz von unter 100 möglich

      Geimpfte, Genesene oder Personen mit negativen Test sollen ab dem 10. Mai in Niedersachsen wieder einiges machen dürfen, wenn die Inzidenz in ihren Städten oder Regionen stabil bei unter 100 liegt.
      Natürlich gelten weiterhin Maskenpflicht, Abstandsregeln müssen eingehalten werden und Hygienekonzepte vorliegen.

      • Außengastronomie: darf geöffnet werden bis 23 Uhr
      • Einkaufen: ohne Terminbuchung darf wieder eingekauft werden z. B. in Bekleidungsgeschäften, Möbelhäusern oder Schuhgeschäften, es gilt aber auch hier weiterhin: 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde müssen vorhanden sein
      • Reisen: in Hotels, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen wird erst einmal nur das Beherbergen von Einwohnern Niedersachsens möglich sein, Hotelrestaurants dürfen dann auch geöffnet haben
      • Kultur: mit sitzendem Publikum werden Veranstaltungen draußen wieder möglich, Museen, Zoos & Tierparks, Ausstellungen etc. dürfen mit 50% der Kapazität öffnen. Theater und Kinos bleiben noch geschlossen
      • Freizeitsport: Kontaktsport wird im Freien für bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erlaubt. Betreuer benötigen einen negativen Test.
      • Schulen: Wechselunterricht wird möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 165 liegt
      • Kitas: eingeschränkter Regelbetrieb (Szenario B) möglich, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 165 liegt
      • Weiterbildungen: berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung wird in kleinen Gruppen und mit Tests möglich

      Corona-Dashboard Niedersachsen

      Die niedersächsische Landesregierung hat ein Webseite entwickelt, die tagesaktuelle und interaktive Informationen zum Infektionsgeschehen niedersachsenweit und in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten anbietet. Die dort benutzen Zahlen werden täglich um 0 Uhr vom RKI gemeldet. Ihr findet dort unter anderem

      • eine Darstellung der aktuellen Inzidenzen pro Landkreis, Entwicklung der 7-Tages-Inzidenz im Rückblick und aktuelle Fallzahlen sowie Todesfälle
      • die Auslastung der Intensivstationen im Land inklusive der gemeldeten intensivmedizinisch behandelten Covid-19-Fälle, Zahl der Menschen, die beatmet werden, Reserve an betreibbaren Intensivbetten
      • die Zahlen der Erst- und Zweitimpfung, Anzahl der Impfdosenlieferungen sowie die Impfquote für Niedersachsen
      • Informationen zu den Impfzentren sowie ausgewählten Testmöglichkeiten

      Schaut es euch hier an.

      Bundesweite Notbremse ab 24. April beschlossen

      Ab sofort gelten, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an 3 Tagen nacheinander eine Inzidenz von 100 hat, dort ab dem übernächsten Tag bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen

      • Private Kontakte (drinnen und draußen): 1 Haushalt darf eine andere Person treffen
      • Ausgangssperre: sie gilt von 22 bis 5 Uhr, allein Sporttreiben ist bis 24 Uhr erlaubt
      • Schulen: bei Wechselunterricht sind 2 Test pro Woche vorgeschrieben, ab einer Inzidenz von 165 muss Unterricht zuhause stattfinden
      • Geschäfte: Geöffnet bleiben (mit entsprechenden Hygienekonzepten und Maskenpflicht) der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel
      • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen können nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Friseurbesuch und Fußpflege sind möglich mit tagesaktuellem negativen Corona-Test und mit Maske
      • Freizeitmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit aktuellem negativen Test
      • Sport: erlaubt nur alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen
      • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

      Terminbörse für kurzfristig frei gewordene Termine in den Impfzentren ab dem 26. April

      Ab dem 26. April können auch Personen, die 60 Jahre und älter sind, in Niedersachsen einen Termin für eine Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca buchen. Eine Anmeldung für die Warteliste ist auf www.impfportal-niedersachsen.de möglich. Die Priorisierung wird auch für die kurzfristig vergebenen Termine vollständig eingehalten.

      Lockdown in Niedersachsen bis 9. Mai verlängert

      Die überarbeiteten Verordnungen sollen gelten bis das neue Infektionsschutzgesetz bundesweit in Kraft tritt. Zusätzlich gilt ab dem 19.4.:

      • Menschen mit vollständigem Impfschutz (15 Tage nach der 2. Impfung) werden von Test- und Quarantäne-Pflichten befreit, das gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, sowie Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen
      • in Schulen müssen 2 Mal die Woche Corona-Tests angeboten werden, außer für Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen
      • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mindestens 1 Mal die Woche einen Schnell-Test anbieten
      • Ausgangssperren ab 21 Uhr ab einer Inzidenz von 150 müssen nicht für ganze Landkreise oder Städte gelten, sondern können auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden

      Wo kann ich mich (kostenlos) testen lassen?

      Regionale Testmöglichkeiten:
      Infos zu Testzentren gibt es immer aktuell auf www.niedersachsen.de.

      Ärztinnen & Ärzte:
      Welche Praxis in eure Nähe Corona-Schnelltests anbietet, könnt ihr auf www.arztauskunft-niedersachsen.de herausfinden. Gebt bei "WO" euren Ort ein und wählt dann bei "BESONDERHEITEN" die Anzeige "Corona-Schnelltest" aus. Bitte ruft aber vorher in der jeweiligen Praxis an, ob noch genügend Schnelltests vorhanden sind und macht dann einen festen Termin aus.

      Was gilt in Niedersachsen ab dem 29.3.?

      Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde aktualisiert und ab dem 29. März 2021 gelten folgende Regelungen:

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Folgendes wurde am 22.3.2021 bei der Bund-Länder-Konferenz beschlossen:

      • Wegen steigender Infektionszahlen wird der Lockdown mit den aktuellen Regeln bis zum 18. April verlängert.
      • Von Gründonnerstag bis Ostermontag (1.-5. April) solle es eine "Ruhephase" geben, in der das öffentliche, wirtschaftliche und private Leben ruhen soll.
      • Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit nur mit dem eigenen Haushalt (Paare gelten als ein Haushalt) oder mit einem weiteren Haushalt möglich sein, aber nur mit maximal 5 Personen (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt).
      • Nur an Karsamstag darf der Lebensmitteleinzelhandel öffnen. Falls Außengastronomie geöffnet wurde, muss diese auch während der fünf Tage geschlossen bleiben. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet.
      • Die Kirchen werden gebeten, über die Osterfeiertage keine Präsenzgottesdienste abzuhalten.
      • Bund und Länder appellieren dringend, in den Osterferien auf Reisen im Inland und Ausland zu verzichten. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe in Deutschland bleiben geschlossen.
      • Das Infektionsschutzgesetz wird geändert: es soll eine generelle Testpflicht der Fluglinien vor dem Rückflug nach Deutschland eingeführt werden. Eine generelle Quarantäne-Pflicht für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten soll es nicht geben.
      • Corona-Tests für Schüler, Lehrkräfte und Kita-Beschäftigte sollen ausgeweitet werden. Angestrebt werden zwei Testungen pro Woche. Die Länder regeln Schließungen und Einschränkungen dort aber weiterhin in Eigenregie.
      • Unternehmen werden gebeten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal pro Woche einen Test anzubieten und das Ergebnis auch zu bescheinigen.
      • Am 12. April wollen Bund und Länder erneut beraten, wie es weiter gehen wird.

      ACHTUNG:

      Gründonnerstag und Karsamstag werden nun doch keine "Ruhetage" sein. Das hat Angela Merkel am 24. März verkündet. D. h. sie gelten weiterhin als normale Arbeitstage.

      7-Tages-Inzidenzen der Landkreise/kreisfreien Städte in Niedersachsen:

      Die Gesamtzahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle und Todesfälle für die Landkreise oder kreisfreien Städte in Niedersachsen findet ihr immer aktuell auf https://www.niedersachsen.de .

      ACHTUNG: In der Übersicht sind ausschließlich Fälle aufgelistet, die dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt täglich elektronisch bis 9 Uhr mitgeteilt wurden. Es kann deshalb zu Abweichungen zwischen der Tabelle und Angaben der Kommunen kommen.

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Öffnungsschritte je nach Inzidenz

      Beim Bund-Länder-Treffen wurde am 3. März beschlossen, dass der Lockdown zunächst bis zum 28. März verlängert wird, doch auch erste Lockerungsschritte erarbeitet. So sehen die Öffnungsszenarien aus:

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Niedersachsen hebt ab dem 20. Februar einige Einschränkungen auf und konkretisiert einige Regeln:

      • Die Kontaktregel, nach der sich ein Haushalt mit nur einer weiteren Person treffen darf, gilt grundsätzlich weiter. Bisher wurden nur Kleinkinder bis drei Jahre nicht mitgezählt, künftig gilt das für Kinder bis sechs Jahre.
      • Klargestellt wurde außerdem, dass die Kontaktbeschränkung nicht für beruflich bedingte Fahrgemeinschaften gilt. Allerdings nur, wenn alle Mitfahrer im Auto medizinische Masken tragen.
      • Wer Kontakt zu Patienten oder Pflegebedürftigen hat, muss ebenfalls eine medizinische Maske tragen - auch als Besucher.
      • Blumenläden und Gartencenter dürfen ab dem 20.2. wieder öffnen.
      • Öffnen dürfen auch Auto- und Fahrradhändler für Probefahrten, an denen auch immer nur ein Haushalt teilnehmen darf. Die Verkaufsstellen müssen geschlossen bleiben.

      Neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung:

      Ab dem 13. Februar sind Personen, die nach Niedersachsen einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in Quarantäne zu begeben. Hier lest ihr die neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung.

      Ergebnisse des Corona-Gipfels am 10. Februar 2021:

      • Der Lockdown wird bis 7. März verlängert.
      • Friseure dürfen ab dem 1. März wieder öffnen.
      • Schulen und Kitas können öffnen, jedes Bundesland entscheidet in eigener Verantwortung selbst.
      • Kontaktverbote (nur 1 Person aus fremdem Haushalt) und Maskenpflicht bleiben.
      • Reisen und Besuche sollten weiterhin vermieden werden.
      • der nächste Öffnungsschritt wird erst bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen.
      • Erst dann kann über eine die Öffnung des Einzelhandels, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe entschieden werden.

      Der nächste Corona-Gipfel findet am 3. März statt.

      Niedersachsens Corona-Stufenplan

      Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 2. Februar 2021 einen Corona-Stufenplan beraten und ihn dann zur Übersendung an den Landtag zur Abstimmung gegeben. Es wird eine Art erweitertes Ampelsystem mit sechs Stufen geben, das abhängig von der Inzidenz und dem R-Faktor unterschiedliche Lockerungen vorsieht.
      Ab welcher Inzidenz zum Beispiel die Schulen oder Restaurants wieder öffnen, findet ihr hier übersichtlich in dieser Tabelle auf www.stk.niedersachsen.de.

      Niedersachsens Impf-Hotline wird ab dem 28. Januar geschaltet:

      Niedersächsinnen und Niedersachsen, die älter sind als 80 Jahre, erhalten ab dem 1. Februar einen Brief des Sozialministeriums. Darin werden sie schriftlich informiert, wie sie einen Impftermin vereinbaren können (telefonisch oder online) und wie der Impfvorgang ablaufen wird. Niedersachsens Impf-Hotline 0800 9988665 ist von Montag bis Samstag in der Zeit von 8 bis 20 Uhr erreichbar. Online ist ab dem 28.1.2021 ab 8 Uhr eine Anmeldung auf www.impfportal-niedersachsen.de möglich.

      Neue Regelungen bis zum 14. Februar:

      • Der bestehende Lockdown wird zunächst bis zum 14. Februar verlängert.
      • Es gilt ein Anspruch auf Homeoffice: Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten und begründen, warum eine Präsenzarbeit zwingend notwendig ist.
      • In Firmen müssen medizinische Masken getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen ausreichend Masken zur Verfügung stellen. Es gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArBSchV).
      • Im ÖPNV oder Geschäften müssen medizinische oder FFP2 Masken getragen werden.
      • Händler, die keine Waren des täglichen Bedarfs anbieten, bleiben weiterhin bis mindestens 14. Februar geschlossen
      • Öffnen dürfen jetzt neben Supermärkten, Bäckern, Lebensmittelhändlern, Wochenmärkten, Getränkemärkten, Apotheken, Drogerien, Reformhäusern, Optikern, Sanitätshäusern, Hörgeräteakustikern, Geschäften für Babybedarf, Fahrrad- und KFZ-Werstätten, Banken, Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Geschäften für Tierbedarf und Futtermittelmärkten auch Telefonshops, Versicherungsbüros und Fotostudios (sie wurden als Dienstleistungsunternehmen eingestuft)
      • es gibt KEINE nächtlichen Ausgangssperren
      • Schulen und Kitas bleiben bis zum 14. Februar geschlossen, es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und für Abschlussklassen können besondere Regelungen gelten.
      • ABWEICHENDE REGELUNGEN IN NIEDERSACHSEN: Grundschulen und Abschlussklassen bleiben für Wechselunterricht nach Szenario B im nun freiwilligen Präsenzunterricht
      • Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur mit 1 Person außerhalb des eigenen Haushalts möglich. Ausnahme: Kinder bis zu 3 Jahren und Patchworkfamilien.

      Mehr Infos: www.niedersachsen.de.

      Lockdown wird bis zum 31. Januar verlängert und verschärft:

      • Schulen und Kitas bleiben bis zum 31. Januar geschlossen, es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und für Abschlussklassen können besondere Regelungen gelten.
      • Die für Eltern geltenden zusätzlichen bezahlten Kinderkrankentage werden verdoppelt (für jedes Elternteil auf 20 Tage und auf 40 für Alleinerziehende) und können während der Pandemie zur Betreuung genutzt werden.
      • Der bestehende Lockdown wird zunächst bis zum 31. Januar verlängert.
      • Private Zusammenkünfte sind nur noch mit 1 Person außerhalb des eigenen Haushalts möglich. Ausnahme: Kinder bis zu 3 Jahren und Patchworkfamilien.
      • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern dürft ihr euch nur noch aus wichtigen Gründen 15km von eurem Wohnort entfernen
      • bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten wird eine Doppel-Teststrategie angewendet: es muss bei der Einreise ein negativer Test vorliegen und wird dann bei der Einreise erneut getestet.

      Mehr Infos: www.niedersachsen.de.

      Silvester in Niedersachsen - was ist erlaubt?

      Bundesweit darf ja nach wie vor kein Feuerwerk verkauft werden. Auf belebten Plätzen, Wegen und Straßen ist zusätzlich das Abbrennen als auch das Mitführen von Feuerwerkskörpern verboten. Welche Orte das genau sind, legen die Landkreise und großen Städte selbst fest. Am besten ihr fragt in euren Wohnorten genau nach.

      Für Feiern gelten die altbekannten Regeln:

      • private Treffen sind nur mit 2 Haushalten, maximal fünf Personen, erlaubt. Kinder bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
      • Silvester und Neujahr gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot.
      • Das Trinken alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist verboten.

      Fragen und Antworten zum Thema Impfen:

      Begonnen mit dem Impfen wurde zunächst in Alten- und Pflegeheimen in Landkreisen mit hohen Inzidenzen. Dort ist die Gefahr, mit Corona infiziert zu werden besonders groß. Termine in Alten- und Pflegeheimen werden durch die Leitung in Absprache mit dem jeweiligen Impfzentrum gemeinsam vereinbart.

      Wie wird ein Termin vereinbart?
      Trotz Zulassung des ersten Impfstoffes ist eine Terminvergabe noch nicht möglich. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass gleich 2 Termine vergeben werden. Die Impfung ist nur wirksam, wenn beide Termine wahrgenommen werden.

      Kann ich mir das Impfzentrum aussuchen?
      Ihr bekommt am Telefon das nächstgelegene Impfzentrum vorgeschlagen. Die Auswahl basiert auf der Entfernung zum Wohnort, verfügbaren Terminen und verfügbaren Impfdosen.

      Erhalte ich eine Terminbestätigung?
      Ja! Ihr könnt euch aussuchen, ob ihr eine Terminbestätigung per E-Mail oder per Brief erhalten möchtet. Die Terminbestätigung enthält neben den persönlichen Daten die beiden Impftermine, einen Termin-Code sowie die Adresse des Impfzentrums.
      Der Terminbestätigung beigefügt sind auch allgemeine Informationen rund um das Impfen. Bitte bringt die Bestätigung zu den Impfterminen mit.

      Gibt es eine Terminerinnerung?
      Ja. Ihr erhaltet jeweils zwei Werktage vor den Terminen der 1. und 2. Impfung eine Terminerinnerung über den von euch gewählten Kontaktweg (E-Mail oder Brief).

      Was passiert, wenn die zweite Impfung nicht wie vorgesehen verabreicht werden kann, weil ich z.B. erkrankt bin?
      Die Impfung ist nur wirksam, wenn beide Impftermine wahrgenommen werden. Deshalb werden beide Impftermine zusammen vergeben. Wenn ihr den 2. Termin – bitte nur in dringenden Ausnahmefällen, z.B. Fieber über 38,5°C! – nicht einhalten könnt, meldet euch bitte umgehend bei der Termin-Hotline. Dort erhaltet ihr weitere Informationen.

      Kann ich einen Termin auch wieder stornieren?
      Das ist generell möglich. Bitte meldet euch in einem solchen Fall so früh wie möglich bei der Termin-Hotline. Dann kann der freigewordene Termin wieder vergeben werden.
      Wenn ihr den ersten Termin bereits wahrgenommen habt, sollten ihr den zweiten Termin zum vorgesehenen Zeitpunkt unbedingt einhalten. Die Impfung ist nur wirksam, wenn beide Termine wahrgenommen werden.

      Wo können sich Inselbewohnerinnen und -bewohner impfen lassen?
      Inselbewohnerinnen und -bewohner müssen sich leider auf dem Festland impfen lassen.

      Impfzentren in Niedersachsen (Stand 22.12.2020)!

      Bitte beachtet, dass die Impfzentren ihren Betrieb noch nicht aufgenommen haben und ihr nur mit einem Termin geimpft werdet! Im Januar 2021 wird eine Onlineplattform zur Verfügung stehen, über die ihr euch anmelden könnt, wenn Niedersachsen mehr Impfstoff bekommen hat.
      Erst- und Zweitimpfung müssen in einem festgelegten zeitlichen Abstand erfolgen. Um dies sicherzustellen, wird bei der Terminvergabe zugleich der Termin für die Folgeimpfung vereinbart.
      Eine schriftliche Terminbestätigung erfolgt per E-Mail oder per Post. In dieser wird ein QR-Code mitgeschickt, der beim Impftermin zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt werden muss.

      Landkreis/Kreisfreie Stadt
      Anschrift

      Ammerland

      Schule, Virchowstraße 2, 26160 Bad Zwischenahn

      Aurich

      Sporthalle, Georgsheiler Weg 52, 26624 Südbrookmerland

      Braunschweig

      Stadthalle, Braunschweig, St. Leonhard 14, 38102 Braunschweig

      Celle

      Veranstaltungshalle, Hannoversche Straße 30b, 29221 Celle

      Cloppenburg

      Jugendherberge, Am Campingplatz 7, 49681 Garrel-Petersfeld

      Cuxhaven

      Veranstaltungshalle, Lentzstraße 1, 27472 Cuxhaven

      Delmenhorst

      Sporthalle, Am Wehrhahn 6, 27749 Delmenhorst

      Diepholz

      Krankenhaus, Marie-Hackfeld-Str. 6, 27211 Bassum

      Emden

      Veranstaltungshalle, Früchteburger Weg 17-19, 26721 Emden

      Emsland

      Veranstaltungshalle, Lindenstraße 24a, 49808 Lingen (Ems)
      Stadthalle, Ölmühlenweg 9, 26871 Papenburg

      Friesland

      ehem. Schule, Potsdamer Straße 10, 26419 Schortens OT Roffhausen

      Gifhorn

      Stadthalle, Schützenplatz 2, 38518 Gifhorn

      Goslar

      Sporthalle, Bei der Eiche 5, 38642 Goslar OT Oker

      Göttingen - Stadt

      ehemaliger Großmarkt, Anna-Vandenhoeck-Ring 13, 37081 Göttingen

      Göttingen - Landkreis

      Sporthalle, Heidestraße 10, 37412 Herzberg am Harz
      Sporthalle, Godehardstraße 11, 37081 Göttingen

      Graftschaft Bentheim

      Gewerbehalle, Paulstr. 4-8, 48529 Nordhorn

      Hameln-Pyrmont

      Unterkunftsgebäude, Reimerdeskamp, 31787 Hameln

      Hannover - Region und Landeshauptstadt

      Messehalle, Messegelände, 30521 Hannover, Messehalle 25

      Harburg

      Stadthalle, Luhdorfer Straße 29, 21423 Winsen (Luhe)
      Veranstaltungshalle, Richard-Schmidt-Straße 27, 21244 Buchholz

      Heidekreis

      Veranstaltungshalle, Soltauer Str. 39, 29683 Bad Fallingbostel

      Helmstedt

      Sporthalle, Kantstraße 27, 38350 Helmstedt

      Hildesheim - Landkreis und Stadt

      Sporthalle, Steuerwalder Str. 158, 31137 Hildesheim
      Sporthalle, Kalandstraße 19, 31061 Alfeld / Leine

      Holzminden

      Gewerbehalle, Zeppelinstraße 6, 37603 Holzminden

      Leer

      Schule, An der Schule 6, 26835 Hesel

      Lüneburg

      Gewerbehalle Fa. Deerberg, Lilienthalstraße 1, 21337 Lüneburg

      Nienburg

      ehem. Schule, Weserweg 48, 31623 Drankenburg

      Northeim

      Stadthalle, Medenheimer Str. 4, 37154 Northeim

      Oldenburg - Stadt

      Messehalle, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg

      Oldenburg - Land

      ehem. Verbrauchermarkt, Westring 7, 27793 Wildeshausen

      Osnabrück - Stadt

      Sporthalle, Schlosswall 10, 49080 Osnabrück

      Osnabrück - Land

      ehem. Verbrauchermarkt, Borsigstraße 2, 49134 Wallenhorst
      ehem. Verbrauchermarkt, Leimbrink 1-3, 49124 Georgsmarienhütte

      Osterholz

      Stadthalle, Jacob-Frerichs-Straße 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck

      Peine

      Industriehalle, Woltorfer Straße 77a, 31224 Peine

      Rotenburg (Wümme)

      ehem. Krankenhaus , Dr. Otto-Straße 2, 27404 Zeven

      Salzgitter

      Unterkunftsgebäude, Hans-Birnbaum-Straße 30-32, 38229 Salzgitter

      Schaumburg

      Festhalle, Enzer Straße 19a, 31655 Stadthagen

      Stade

      Industriehalle, Sophie-Scholl-Weg 24, 21684 Stade-Ottenbeck

      Uelzen und Lüchow-Dannenberg

      Stadthalle, Am Schützenplatz 1, 29525 Uelzen

      Vechta

      Gewerbehalle, Robert-Bosch-Straße 1, 49393 Lohne

      Verden

      Containerbau am Kreishaus, Lindhooper Straße 67a, 27283 Verden (Aller)

      Wesermarsch

      ehem. Schule, Kirchenstraße 17, 26919 Brake

      Wilhelmshaven

      ehem. Verbrauchermarkt, Güterstraße 48a, 26389 Wilhelmshaven

      Wittmund

      Jugendherberge, Esens-Bensersiel, Grashauser Flage 2, 26427 Esens-Bensersiel

      Wolfenbüttel

      Veranstaltungshalle, Schweigerstraße 8, 38302 Wolfenbüttel

      Wolfsburg

      Veranstaltungshalle, Heinrich-Heine-Straße, 38440 Wolfsburg

      Neuer Lockdown ab 16. Dezember!

      Folgende Regeln gelten erst einmal bis zum 10. Januar:

      • Private Treffen sind weiterhin nur mit 2 Haushalten, maximal fünf Personen, erlaubt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
      • Vom 24. bis 26. Dezember darf sich ein Haushalt mit vier weiteren Personen über 14 Jahren treffen. Eine feste Personenobergrenze gibt es aber nicht. Sie sollten allerdings aus dem "engsten" Familienkreis kommen.
      • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Es gilt Maskenpflicht, Singen ist verboten.
      • Der Verkauf von Böllern vor Silvester wird generell verboten. Silvester und Neujahr gilt bundesweit ein An- und Versammlungsverbot.
      • Das Trinken alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit wird verboten.
      • Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis 10. Januar 2021 geschlossen.
      • Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.
      • Geschlossen werden auch Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapien sowie Fußpflege sind weiterhin erlaubt.
      • Eltern konnten in Niedersachsen ihre Kinder bereits ab dem 14.12.2020 vom Unterricht befreien lassen, ab dem 16.12. sollten Kinder bis zum 10. Januar "wann immer möglich zu Hause betreut werden".
      • Arbeitgeber werden dringend gebeten, Betriebsferien oder Homeoffice-Lösungen anzubieten.
      • Das Personal in Alten- und Pflegeheimen und Arbeitnehmer in mobilen Pflegedienste sollen zukünftig mehrmals pro Woche getestet werden.

      Niedersachsen nimmt Lockerungen für Silvester zurück

      Am 10. Dezember hat Ministerpräsident Stefan Weil die für Weihnachten und Silvester beschlossenen Lockerungen teilweise zurückgenommen. Ab dem 14.12. gilt jetzt:

      • Eltern können ihre Kinder ab dem 14.12.2020 vom Unterricht befreien lassen, d. h. wenn ihr möchtet, dass eure Kinder in der letzten Schulwoche vor Weihnachten von zu Hause aus lernen, teilt das bitte der Schule mit
      • In den berufsbildenden Schulen gelten die Regelungen, über die die jeweilige Schulleitung informiert.
      • Die Regel "im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus deren Kinder unter 14 Jahren treffen" gilt auch an Silvester und über den Jahreswechsel bis zum 10. Januar.
      • Zwischen dem 24. und dem 26. Dezember sind allerdings Familientreffen mit bis zu zehn Verwandten und deren Partnern erlaubt - nicht mitgezählt werden auch dabei Kinder unter 14 Jahren.
      • noch keine abschließende Entscheidung wurde für den Bereich Handel getroffen

      Regeln ab dem 1. Dezember:

      Angela Merkel und die Ministerinnen und -minister haben am 25. November diese neuen Regeln beschlossen:

      • Die bisherigen Regeln gelten weiter, d. h. Gastronomie sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben bis zum 20. Dezember geschlossen
      • Ab dem 1. Dezember dürfen sich nur noch fünf Erwachsene aus maximal zwei Haushalten treffen, die Anzahl der Kinder ist egal
      • Vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen sich maximal zehn Menschen aus beliebig vielen Haushalten treffen
      • Böller dürfen an Silvester abgeschossen werden, allerdings nicht auf belebten Plätzen und Straßen. Empfohlen wird gar kein Feuerwerk zu veranstalten
      • In Geschäften über 800 Quadratmeter darf sich nur noch eine Person pro 20 Quadratmeter aufhalten
      • Die Maskenpflicht wird ausgeweitet, etwa vor Läden und auf Parkplätzen
      • Ab 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen soll es in den einzelnen Orten und Landkreisen eine sogenannte Hotspot-Strategie geben. Dabei werden dann spezielle Regelungen in Schulen und im Einzelhandel sowie weitergehende Kontaktbeschränkungen möglich

      Neue App zu geltenden Corona-Regeln!

      Wo genau muss ich in Westerstede eine Maske tragen und darf ich eigentlich in Soltau Outdoor-Sport betreiben? Trotz der allgemeinen Corona-Regeln gelten in einzelnen Städten oder Landkreisen je nach Inzidenzwert unterschiedliche Maßnahmen. Damit ihr da ganz leicht den Überblick behaltet, wurde die App "Darf ich das?" entwickelt.

      Dort könnt ihr ganz einfach eure gewünschten Orte auswählen (Städte oder Landkreise) und bekommt die dort regional geltenden Corona-Regeln und den jeweils aktuellen Inzidenzwert des RKI angezeigt. Innerhalb dieser Regeln könnt ihr euch auch nur die Themen anzeigen lassen, die euch besonders interessieren. Z. B. wo genau Maskenpflicht gilt, welche Einreisebeschränkungen es gibt oder wie die Regeln für Bars und Kneipen, Fitness und Breitensport oder für private Feiern aussehen.

      In der App, die es kostenlos für iOS und Android gibt, werden keine persönlichen Daten erhoben.

      Ihr wollt helfen und euch ehrenamtlich engagieren?

      Dann könnt ihr euch auf der Plattform Freiwilligenserver informieren.

      Teil-Lockdown ab dem 2. November!

      Kanzlerin Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich auf einen weiteren Lockdown geeinigt. Die Einschränkungen gelten bundesweit erst einmal vom 2. bis 30. November.

      • Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen sollen möglichst geöffnet bleiben
      • Gastronomie sowie Bars, Clubs und Diskotheken werden geschlossen. Ausgenommen sind Speisen zum Mitnehmen
      • Kantinen bleiben geöffnet
      • Ein milliardenschweres Hilfsprogramm soll betroffenen Unternehmen helfen, Umsatzausfälle abzufedern. (Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbstständige sollen bis zu 75 Prozent des Umsatzausfalls aus dem November 2019 ersetzt bekommen)
      • Inländische touristische Übernachtungen sind verboten
      • Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoo-Studios werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen (mit Rezept) bleiben dagegen weiterhin erlaubt
      • Friseursalons bleiben geöffnet
      • Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen (Messen, Kinos, Freizeitparks, Theater, Opern oder Konzerte) sind deutschlandweit weitgehend untersagt
      • Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden
      • Bordelle werden geschlossen
      • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird verboten
      • Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen und Thermen werden geschlossen
      • Geschäfte bleiben unter Hygiene-Auflagen geöffnet (nur noch maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche)

      Schule nach den Herbstferien!

      Die Schulen in Niedersachsen setzen den eingeschränkten Regelbetrieb mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 26. Oktober fort, es wird landesweit im Szenario A gestartet. Ein paar Neuerungen bzw. Empfehlungen hat Kultusminister Grant Hendrik Tonne zusätzlich bekannt gegeben:

      • Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 50 sollen auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
      • Sobald am Standort der Schule oder am Wohnort eine Inzidenz von 35 erreicht wurde, können sich alle Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreien lassen, wenn sie eine Attest für sich selbst oder Angehörige vorlegen
      • Bei der Lüftung ist die Faustregel 20-5-20 zu beachten, es wird zur Hälfte einer Unterrichtsstunde für zirka fünf Minuten zu Stoß- oder Querlüftung geraten
      • Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden. Jahreszeitangepasste Kleidung ist wichtig, gleichzeitig wird niemand in der Schule dauerhaft im Kalten sitzen und frieren müssen
      • In dem gewohnten und bewährten Zwei-Wochen-Rhythmus wird analysiert und ausgewertet

      Covid-Postleitzahlen-Check!

      Auf covid-plz-check.de könnt ihr die PLZ eines Ortes oder Landkreises eingeben und es werden euch die aktuellen 7 Tage Werte angezeigt, die täglich vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht werden.

      Corona-Gipfel von Bund und Ländern am 14. Oktober:

      Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich auf einheitliche Regeln für Städte und Regionen mit hohen Infektionszahlen verständigt.

      Wenn die Neuinfektionen bei mehr als 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen liegen, gilt bundesweit:

      • es dürfen sich nur noch maximal 10 Personen im öffentlichen Raum treffen
      • private Feiern werden in zwei Stufen begrenzt. Ab 35 Neuinfektionen dürfen Feiern mit maximal 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 im privaten Raum stattfinden. Bei mehr als 50 Neuinfektionen sind höchstens noch 10 Personen im öffentlichen Raum erlaubt und im privaten Raum 10 Menschen aus höchstens zwei Haushalten
      • es wird eine generelle Sperrstunde ab 23 Uhr in der Gastronomie gelten
      • bereits ab 35 Neuinfektionen gilt künftig eine erweiterte Maskenpflicht
      • auf eine einheitliche Lösung beim Beherbergungsverbot konnten Bund und Länder sich nicht einigen

      Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots!

      Ab dem 10. Oktober sind laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen für all diejenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.

      Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind, weil sich dort mehr als 50 Personen in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner infiziert haben, werden immer auf diesen Seiten veröffentlicht: www.niedersachsen.de und www.rki.de

      Neue Regeln in Niedersachsen ab dem 9. Oktober:

      • Feiern Zuhause in geschlossenen Räumen sind nur für 25 Personen erlaubt, ab 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen nur noch 10 Personen
      • Feiern draußen in Gärten oder Höfen ist für 50 Personen erlaubt. Wenn die Infektionszahlen steigen, dürfen nur noch 25 (ab 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner) zusammen feiern
      • Feiern in Restaurants sind für 100 Personen zulässig, die Zahl sinkt bei 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner auf 50 Personen, ab 18 Uhr dürfen reine Spirituosen und ab 22 Uhr gar kein Alkohol weder angeboten noch konsumiert werden
      • Clubs & Diskos bleiben über den 31. Oktober hinaus geschlossen
      • Kinos, Theater & Kulturstätten (mit sitzendem Publikum) mit mehr als 500 Personen sind nur erlaubt, wenn die Besucher*innen mindestens 1 Meter Abstand halten können, Kommunikation untereinander vermeiden und eine Klimaanlage für ausreichend Frischluft vorhanden ist
      • Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens zeitweise stehend teilnimmt, bedürfen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden eine vorherige Zulassung
      • Sportveranstaltungen, an denen die Zuschauerinnen und Zuschauer mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird
      • Sport-Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen brauchen eine Erlaubnis und die Plätze dürfen nur zu 20% besetzt sein. Alkohol bleibt dabei verboten
      • Prostitution ist nur erlaubt, wenn Kontaktdaten hinterlassen werden und beim Kontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird
      • Besuche in Altenheimen bleiben verboten, wenn dort Coronafälle aufgetreten sind


      Hier findet ihr die genaue Verordnung zum Download.

      Reisewarnungen ab 1. Oktober:

      Die allgemeinen COVID-19 Reisewarnungen wurden aufgehoben, ab sofort werden wieder für einzelne Länder Warnungen herausgegeben. Die aktuellen Infos dazu findet ihr immer auf der Seite des Auswärtigen Amtes: https://www.auswaertiges-amt.de.

      Ab dem 1. Oktober 2020 gilt Folgendes:

      • es wird erst einmal keine weiteren Lockerungen geben solange die Infektionszahlen steigen
      • bei Feiern dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen, wenn zum Beispiel in einer Gaststätte gefeiert wird (wenn sich nicht mehr als 35 Menschen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen angesteckt haben)
      • wenn sich mindestens 50 Menschen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen angesteckt haben, sogar nur maximal 25 Menschen
      • im eigenen Wohnzimmer sollten sich bitte nur maximal 25 Menschen treffen, wenn die Grenze von 50 Neuinfektionen überschritten ist, sogar nur 10 Personen
      • wenn Gäste in Lokalen einen falschen Namen angeben, gibt es Bußgelder von 50 Euro pro Person - für den Gastwirt

      Niedersachsen bereitet anhand dieser Beschlüsse eine eigene Regelung vor, diese wir dann am 9. Oktober verkündet.

      Bußgelder in Niedersachsen:

      Das niedersächsische Sozialministerium hat am 28. August noch einmal auf die fälligen Bußgelder hingewiesen. Die genaue Höhe des Bußgeldes hängt davon ab ob z. B. mit Vorsatz gehandelt wurde.

      • Ohne Mundschutz im ÖPNV: 100 bis 150 Euro
      • Nichteinhaltung Abstandsgebot von 1,5 Meter: 100 bis 400 Euro
      • Nichteinhaltung der Quarantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebieten: 500 bis 3.000 Euro pro Person
      • Nach der Rückkehr aus Risikogebieten keinen Kontakt zu einer Behörde aufgenommen oder keinen Corona-Test gemacht: 150 bis 2.000 Euro
      • Ansammlungen von mehr als 10 Personen oder zwei Hausständen: 150 bis 400 Euro pro Person
      • Hochzeitsfeiern, Taufen etc. mit mehr als 50 Personen: 300 bis 3.000 Euro für Veranlasser/in
      • Besuch von Diskos oder Clubs: 150 bis 400 Euro pro Person

      Bund und Länder beschließen strengere Regeln:

      Nach stundenlangen Beratungen haben Bund und Länder am 27. August folgende Regelungen beschlossen:

      • Bußgelder für Maskenmuffel liegen bei mindestens 50 Euro
      • Großveranstaltungen bleiben bis mindestens Ende Dezember verboten, für Sportveranstaltungen wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die bis Ende Oktober Vorschläge machen soll
      • Eine Entscheidung zu Weihnachtsmärkten wurde vertagt
      • ab dem 16. September wird es keine kostenlosen Corona-Test für Urlaubsrückkehrer mehr geben, es sei denn sie kommen aus einem Risikogebiet
      • Rückkehrer aus Risikogebieten müssen für 14 Tage in Quarantäne und können ab dem 5 Tag einen Corona-Test machen
      • Lohnfortzahlung während der Quarantäne soll es nicht mehr geben, wenn vor der Reise klar war, dass das Reiseziel ein Risikogebiet ist
      • Eltern mit Anspruch auf Kinderkrankengeld stehen in diesem Jahr 5 Tage pro Elternteil und Kind zu, Alleinerziehende erhalten 10 Tage

      Schulen starten im eingeschränkten Regelbetrieb!

      Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat am 26. August noch einmal die drei Herausforderungen für das Schuljahr 2020/2021 betont: Unterrichtsversorgung, Umgang mit dem Corona Virus und Digitale Bildung.
      Die aktuelle Situation mit dem Virus ist beherrschbar und somit kann nach Szenario A des Rahmenhygieneplans Corona Schule vorgegangen werden:

      • Unterricht in voller Klassenstärke
      • Verzicht auf Mindestabstand, dafür Einführung fester Lern- und Bezugsgruppen („Kohortenprinzip“)
      • KEINE Maskenpflicht im Unterricht
      • Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kohorten nicht eingehalten werden kann
      • Pflichtunterricht hat Priorität
      • Ganztagsangebote sind möglich
      • Schutz von Risikogruppen kann zu Einschränkungen führen

      Corona-Schutzmaßnahmen bis Mitte September verlängert!

      Wegen der gestiegenen Infektionszahlen verschiebt die niedersächsische Landesregierung die für den 1. September geplanten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Bis mindestens Mitte September bleiben deshalb weiterhin geschlossen bzw. verboten: Clubs, Diskotheken, Messen, Kongresse und Spezialmärkte ohne Eintritt.
      Gesundheitsministerin Carola Reimann appellierte am 17. August an Alle: "die Pandemie weiter ernst zu nehmen und sich an die Abstands-, und Hygieneregeln zu halten und Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Wir haben es alle gemeinsam in der Hand, in welche Richtung es bei den Corona-Maßnahmen geht."

      Die Schule startet mit Szenario A!

      Gaby Willamowius, Staatssekretärin im Niedersächsischen Kultusministerium, hat am 14. August angekündigt, dass nach den Sommerferien in Niedersachsen trotz der vielen Neuinfektionen Szenario A angewendet werden soll.

      Das bedeutet:

      • Unterricht in voller Klassenstärke
      • Feste Lern- und Bezugsgruppen mit Verzicht auf Mindestabstand in diesen Gruppen
      • Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gruppen nicht eingehalten werden kann
      • Pflichtunterricht hat Priorität vor Homeschooling
      • Ganztagsangebote sind möglich
      • Schutz von Risikogruppen kann zu Einschränkungen führen
      • Der Rahmenhygieneplan Corona Schule wird angewendet

      Pläne für die Regelbetrieb in Kindertagesstätten und Kindertagespflege in Niedersachsen:

      Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat am 24. Juli die Pläne für den Regelbetrieb Kitas ab dem 1. August vorgestellt, auch hier gibt es 3 unterschiedliche Szenarien. Für den normalen Regelbetrieb gilt erst einmal Folgendes:

      • Kinder müssen keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen
      • Die Kinder sollten sich möglichst häufig und lange im Außenbereich aufhalten
      • Bei einem normalen Schnupfen oder leichtem Husten kann die Kindertageseinrichtung besucht werden
      • Weiterhin gilt: Kinder, die Fieber haben und eindeutig krank sind, sollen nicht in die Betreuung gegeben werden. Kurzfristig erkrankte Kinder sind abzuholen.
      • Zur Betreuung in den Gruppen muss ausreichend pädagogisches Personal anwesend sein, um die Umsetzung von Hygienemaßnahmen zu gewährleisten.
      • Die Betreuung einer Gruppe sollte – sofern dies möglich ist – durchgehend durch dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen.
      • Über den Einsatz von Beschäftigten entscheidet der Träger der Einrichtung.
      • Das Bringen und Abholen ist möglichst kurz zu halten. Es soll weiterhin ein Abstand von mind. 1,5 m zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden eingehalten werden.
      • Durchmischungen von Gruppen – etwa während der Früh- und Spätdienste – sind zulässig, solange das Gesundheitsamt keine Änderung bezüglich des Regelbetriebs festlegt.
      • Den Gruppen sollten aber feste Bezugspersonen zugeordnet werden. Ein Personalwechsel sollten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden.
      • Die Gruppen sollen möglichst zeitlich versetzt essen.
      • Gemeinsamen Benutzen von z. B. Spielzeug verschiedener Gruppen sollte weitestgehend vermieden werden.
      • Sing- und Bewegungsspiele sollten im Freien stattfinden.
      • Sport in geschlossenen Räumen kann wieder stattfinden, wenn es geht aber lieber draußen.
      • Feiern und Veranstaltungen mit Eltern sollten im Freien, mit einer möglichst geringen Anzahl von Menschen und unter Beachtung des Abstandsgebotes durchgeführt werden.
      • Von Übernachtungen in einer Kindertageseinrichtung wird abgeraten.


      Hier findet ihr den kompletten Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan und den Leitfaden für KiTa in Corona-Zeiten 2.0.

      Wo gelten welche Corona Regeln in Deutschland?

      Damit ihr euch auf Reisen in Deutschland besser auf die aktuellen Corona-Regeln in den jeweiligen Bundesländern einstellen könnt, hat die Bundesregierung einen digitalen Tourismus-Wegweiser erstellt.
      Neben allgemeinen Abstandsregelungen oder Vorgaben zu einer Mund-Nasen-Bedeckung findet ihr dort z. B. auch, welche Beschränkungen es zu Gästezahlen bei Hotels und Campingplätzen gibt, ob und bis wann Kneipen öffnen oder wie viele Menschen an Kulturveranstaltungen teilnehmen dürfen.

      Ab dem 13. Juli gelten die alten und einige neue Regeln:

      DIE BASIS ALLER REGELUNGEN BLEIBEN:

      • Kontakte sollten weiterhin auf das Notendige beschränkt werden
      • immer mindestens 1,5 Meter Abstand einhalten
      • Masken tragen im öffentlichen Raum, in denen der Abstand nicht eingehalten werden kann (Geschäfte, Wochenmärkte, ÖPNV inkl. Wartebereiche). Banken und Tankstellen sind weiterhin ausgenommen. Bei Veranstaltungen gilt sie bis der Sitzpkatz erreicht wurde.
      • Hygienekonzepte müssen vorliegen: Anzahl der Personen begrenzt und gesteuert werden, Desinfektion, Luftzufuhr regeln etc. je nach Besonderheit des Angebotes

      Die räumliche Kapazität begrenzt die Anzahl der Personen, mit denen man sich treffen kann. 1,5 Meter Abstand sollten eingehalten werden - auch im Privaten.

      VERBOTEN BLEIBEN:

      • Clubs Diskos, Shishabars, Messen, Kongresse, Ausstellungen, Spezialmärkte ohne Eintritt und Prostitution bis 31. August
      • Veranstaltungen ab 1.000 Personen bis zum 31. Oktober

      VERANSTALTUNGEN:

      • 500 Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden
      • Bei Mannschaftssport werden wieder Wettkämpfe und Testspiele erlaubt. Maximal 30 Sportler (inklusive Auswechselspieler) dürfen teilnehmen.
      • Zuschauer bei Sportveranstaltungen etc. bleiben auf 50 Personen beschränkt, wenn sie auf festen Plätzen sitzen, gilt die Regelung für bis zu 500 Personen
      • Lockerungen: Veranstaltungen und Reisen mit Übernachtung von Jugendgruppen: es wird für Gruppen bis zu 50 Personen erlaubt. Gilt auch für Klassenfahrten.

      BERUFSAUSÜBUNG:

      • Basisregelungen (s.o.) und die bisherigen Regelungen gelten bei Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, Sammelunterkünften & Erntehelfern, Einzelhandel, Körpernahen Dienstleistungen, Gastonomie, Tourismus etc. wie bisher.
      • Lockerungen: Jugendherbergen etc. dürfen Angebote für Minderjährige und Kinder auf Gruppen von bis zu 50 Personen ausweiten
      • Busreisen: dort gelten die Regelungen des Bundeslandes, in dem die Busreise begonnen wurde. In Niedersachsen gilt: Masken beim Betreten, Verlassen und während der Fahrt

      BETREUUNG / BILDUNG:

      • Gruppenbezogene Angebote für Kinder und Jugendliche dürfen mit bis zu 50 Personen stattfinden
      • Für Musikschulen gelten keine gesonderten Regelungen mehr

      KRANKENHÄUSER / REHA:

      • Die Vorgaben für die Anzahl der Besucher regeln ab sofort die Einrichtungen selbst gemäß der allgemeinen Regeln (s.o.)

      EINREISE:

      • bei der Einreise aus einem Risikogebiet (es gilt weiterhin die Liste des RKI), ist eine 14tägige Quarantäne nötig, es sei denn der Aufenthalt liegt unter 48 Stunden oder es kann ein negativer Test vorgelegt werden

      Pläne für die Schulen in Niedersachsen nach den Sommerferien:

      Grant Hendrik Tonne hat am 7. Juli die Pläne für die Schule nach den Sommerferien vorgestellt:

      • es ist ein Regelbetrieb geplant, bei Verschlechterung der Corona-Lage wird neu beraten
      • es wird ein Präsenzunterricht angestrebt, besonders für die Klassen 1 bis 6
      • in den Klassen 7 bis 13 Uhr sollte 1 Tag "Lernen Zuhause" nicht überschritten werden
      • Risikogruppen (Lehrer oder Schüler) sind weiterhin vom Präsenzunterricht ausgenommen (wenn Atteste vorliegen, nicht mehr pauschale Altersgruppen)
      • Mund-Nasen-Schutz muss im Unterricht nicht mehr getragen werden, nur noch bei Klassenwechsel und in der Pause
      • Mindestabstand von 1,5, Metern ist nicht mehr nötig
      • feste Gruppen (Jahrgänge bzw. Klassenübergreifende Kurse) sollten gebildet werden
      • Hygienemaßnahmen bleiben wie bisher, Seife, Desinfektionsmittel werden weiterhin gestellt
      • Ganztags- und Nachmittagsunterricht ist in Gruppen von bis zu 2 Schulklassen möglich
      • AG Angebote können in Förderkurse umgewandelt werden, um Defizite durch Corona auszugleichen
      • Prüfungen werden erleichtert: Quantität kann rediuziert werden
      • 160 Fortbildungsmaßnahmen "Digitales Lehren und Lernen" werden bis Ende 2020 für Lehrkräfte angeboten

      Weiterhin gilt:

      • Kontakte auf ein Minimum beschränken
      • Abstand von 1,5 Metern (beim Sport 2 Meter) einhalten
      • Viel Lüften
      • Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann (wie beim Einkaufen oder ÖPNV)
      • Hust- & Nies-Etikette einhalten
      • Hände waschen
      • Dokumentationspflicht

      Änderungen ab Montag, den 6. Juli 2020:

      • Veranstaltungen mit bis zu 500 Besuchern werden wieder möglich sein. Es muss natürlich auch dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, es muss feste Sitzplätze geben und in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieser darf aber am Sitzplatz abgenommen werden.
      • Im Kino, Theater etc. müssen am Sitzplatz keine Masken mehr getragen werden, damit auch gegessen und getrunken werden kann.
      • Training in Kontaktsportarten wie Fuß- oder Handball werden wieder möglich sein. Allerdings nur in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen. Spiele gegen andere Mannschaften sind aber weiterhin untersagt. Im Training müssen die Kontaktdaten erfasst werden.

      NEUE REGELUNGEN ab dem 22. Juni:

      Weiterhin gilt:

      • Kontakte auf ein Minimum beschränken
      • Abstand von 1,5 Metern (beim Sport 2 Meter) einhalten
      • Viel Lüften
      • Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann (wie beim Einkaufen oder ÖPNV)
      • Hust- & Nies-Etikette einhalten
      • Hände waschen
      • Dokumentationspflicht

      Verboten bleiben:

      • Clubs
      • Diskotheken
      • Shisha-Bars
      • Prostitution
      • Messen & Veranstaltungen bis 31. August
      • Großveranstaltungen (Konzerte, Festivals, Schützenfeste, Sportveranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern) bis 31. Oktober

      Erlaubt wird unter oben genannten Auflagen:

      • Treffen von bis zu 10 Personen, egal aus wie vielen Haushalten - gilt auch für Restaurants
      • Kita und Vorschulen werden für alle geöffnet
      • Sportunterricht
      • Schulveranstaltungen wie Einschulung oder Zeugnisvergaben
      • Kinder- und Gruppenreisen mit Übernachtung bis zu 16 Personen
      • Sitzungen / Mitgliederversammlungen von Vereinen
      • Kulturelle Veranstaltungen drinnen wie Kino, Theater, Oper mit Maskenpflicht
      • Zuschauer bei Sportveranstaltungen bis zu 50 Personen, gilt nicht für den Profisport, dort bleiben Zuschauer verboten
      • Bei Sportveranstaltungen bis 250 Personen muss dokumentiert werden
      • Picknick und Grillen in der Öffentlichkeit werden für bis zu 10 Personen erlaubt
      • Tagespflege wird wieder geöffnet
      • Saunen öffnen
      • Freizeiteinrichtungen Indoor und Outdoor
      • Chöre und Bläser-Gruppen bzw. Orchester dürfen im Freien auftreten und proben
      • die Belegungsgrenze für Hotels, Stadtführungen und Seilbahnen wird aufgehoben
      • Bei Busreisen können Gruppen bis zu 10 Personen gemeinsam mitfahren
      • Supermärkte müssen die Grenze 1 Person pro 10 Quadratmeter nicht mehr beachten
      • 3/4 der Flächen von Behinderten-Werkstätten dürfen wieder geöffnet werden, wenn Abstand möglich, entfällt Maskenpflicht

      Die Corona-Warn-App ist da!

      Hier beantworten wir euch die wichtigsten Fragen und ihr könnt sie euch auch gleich herunterladen: www.bundesregierung.de

      Mit wie vielen personen darf man sich treffen niedersachsen

      Wichtige Infos:

      Ab dem 8. Juni gilt in Niedersachsen die vierte Stufe der Corona-Lockerungen

      • Clubs, Diskos, Shisha Bars, Theater, Opern, Saunen, Messe und Kinos bleiben geschlossen
      • Prostitution und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bleiben verboten
      • An einem Tisch im Restaurants dürfen weiterhin pro Tisch nur die Mitglieder von 2 Haushalten sitzen und auch nicht wechseln
      • Kulturelle Veranstaltungen und Vereinstreffen dürfen im Freien mit bis zu 250 Personen stattfinden, wenn jeder einen Sitzplatz hat und die Personendaten dokumentiert werden (es gilt weiterhin 1 Person/ 10 Quadratmeter). Dort gibt es keine Maskenpflicht.
      • Hallenbäder und Indoor Spielplätze werden geöffnet
      • Ferienwohnungen dürfen an 2 Hausstände vermietet werden (keine Zeitbegrenzung)
      • Auch Kneipen und Bars, die keine Speisen anbieten, dürften wieder öffnen.
      • Führungen in der Natur werden wieder erlaubt. Gruppengröße 10 Personen.
      • Spezialmärkte im Freien werden erlaubt, wenn sie Eintritt kosten.
      • Touristische Busreisen werden wieder möglich. Masken müssen die ganze Fahrt getragen werden.
      • In den Hotels und auf Campingplätzen dürfen mehr Gäste übernachten (80% Auslastung).
      • Verlassen der Heime durch Bewohner und Besuche in Heimen sind möglich.
      • Beerdigungen, Hochzeiten, Taufen, Konfirmationen etc. können mit bis zu 50 Personen stattfinden (im Restaurants aber bitte die geltenden Regeln der 2 Haushalte pro Tisch beachten)
      • Verzehr von Speisen und Getränken in Spielhallen wird erlaubt.

      Reisewarnungen

      sollen ab dem 15. Juni aufgehoben werden für Belgien, Bulgarien, Dänemark,Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

      Stufe 3 des Fünf-Stufen-Plans für die Lockerung des Lockdowns in Niedersachsen ab Montag, 25. Mai:

      • Hotels, Pensionen und Jugendherbergen dürfen wieder öffnen (mit maximal 60 % Auslastung zzgl. Dienstreisende), Bäder und Saunen bleiben dort geschlossen
      • Sporthallen, Fitnessstudios, Spielparks, Minigolfanlagen und Freibäder werden geöffnet
      • Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten können wieder vollständig öffnen (unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln)
      • Boote und Fahrräder können wieder ausgeliehen werden
      • Spielhallen und Casinos können öffnen
      • Heimvolkshochschulen und Beratungsstellen (1 Haushaltsgruppe oder Gruppen von bis zu 10 Personen inkl. Anleiter*innen)
      • Wochenend-Kurzausflüge werden wieder erlaubt
      • Freizeitparks, Kletterhallen und Outdoor-Freizeiteinrichtungen können öffnen
      • Die 11. Klassen gehen wieder zur Schule
      • Bläser und Chöre dürfen in Kleingruppen wieder üben
      • Schiffs-, Kutschfahrten und Stadtführungen werden erlaubt (10 Personen mit Maskenpflicht)
      • Seilbahnen dürfen wieder fahren (50% inkl. Maskenpflicht)
      • Private Feiern wie z. B. Hochzeiten, Jugendweihen, Konfirmationen etc. werden für bis zu 20 Personen erlaubt
      • Alle körpernahen Dienste werden erlaubt
      • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, deren Fahrdienste und Tagespflegen dürfen zu 50% belegt werden


      Geschlossen bleiben:

      • Indoor-Freizeiteinrichtungen (für Mannschaftssport)
      • Schwimmbäder
      • Indoor-Spielanlagen (es sei denn Abstände können eingehalten werden)
      • Wellness/Sauna Einrichtungen
      • Messen
      • Kinos, Theater, Opern etc.
      • Bars, Kneipen
      • Diskos


      Quarantäne:

      • Einreise aus den Schengen-Staaten sind erlaubt, es sei denn das RKI bestätigt das Überschreiten von 50 Fällen / 100.000 Einwohner.

      Folgendes gilt ab dem 11. Mai in Niedersachsen:

      KONTAKTVERBOT: Das Kontaktverbot bleibt vorerst bis zum 5. Juni bestehen, es dürfen sich ab dem 11. Mai aber Personen aus zwei Haushalte treffen. Von einem Besuch bei älteren Menschen oder Menschen der Risikogruppe wird aber weiterhin abgeraten.

      MASKENPFLICHT: Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen weiterhin Mund und Nase bedeckt werden.

      GASTRONOMIE: Restaurants, Cafés, Gaststätten und Biergärten dürfen ab dem 11. Mai wieder öffnen. Sie dürfen allerdings nur die Hälfte der Plätze vergeben. Eine Reservierungspflicht besteht zwar nicht, viele Restaurants bitten aber trotzdem darum vorher einen Tisch zu bestellen. Vor Ort müssen außerdem die Kontaktdaten hinterlassen werden. Bars, Kneipen und Diskotheken bleiben aber auf Weiteres geschlossen.

      SENIOREN- UND PFLEGEHEIME: Ab dem 11. Mai wird das grundsätzliche Besuchsverbot in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Pflege- und Seniorenheimen gelockert. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann dann von einer festen Person besucht werden.

      TOURISMUS: Ab dem 11. Mai dürfen Touristen wieder nach Niedersachsen kommen. Urlaub ist zunächst aber nur in Ferienwohnungen oder Häuser, auf Campingplätzen, Booten oder im Wohnmobil. In Ferienwohnungen dürfen nur alle sieben Tage neue Gäste kommen. Hotels dürfen ab dem 25. Mai wieder öffnen.

      SCHULE: Alle niedersächsischen Schülerinnen und Schüler sollen ab dem 15.Juni unabhängig vom Jahrgang wieder zur Schule gehen können.

      KITA: Die Notbetreuung in Kindertagesstätten soll ab dem 11. Mai weiter ausgeweitet werden. Tageseltern, also die Kindertagespflege, sollen von dann an in den regulären Betrieb zurückkehren. Ab dem 11. Mai dürfen Tagesmütter und -väter in den Regelbetrieb mit fünf Kindern zurückkehren. Die Kinder dürfen aber höchstens aus drei verschiedenen Haushalten kommen. Ab dem 18. Mai dürfen Großpflegestellen öffnen und die Rückkehr in den Regelbetrieb für Kitas ist ab dem 1. August geplant.

      HANDEL: Geschäfte bis 800m² können schon seit Montag (20.4.) unter Hygiene-Auflagen wieder öffnen, ab dem 11. Mai dürfen alle Geschäfte wieder öffnen.

      FREIZEIT/KULTUR: Spielplätze, Museen, Tierparks und Sportanlagen im Freien dürfen wieder öffnen. Kinos, Theater und Opernhäuser bleiben vorerst geschlossen.

      INSELN: Für die Inseln gelten in Bezug auf Tourismus und alle anderen Bereichen dieselben Regeln wie für den Rest Niedersachsens und keine Sonderregeln mehr.

      SPORT: Die 1. und 2. Bundesliga startet am 15. Mai wieder mit Geisterspielen. Breiten- und Freizeitsport ist im Freien und unter Auflagen wieder möglich.

      GROßVERANSTALTUNGEN: Alle Großveranstaltungen werden bis zum 31. August verboten.

      RELIGION: Gottesdienste und religiöse Handlungen wie Taufen, Beerdigungen oder Trauungen sind im kleinen Kreis möglich. Hochzeitsfeiern dürfen nur im engeren Familien- und Freundeskreis stattfinden und höchstens zwanzig Personen umfassen.

      KOSMETIK: Friseure haben unter Hygiene-Auflagen wieder geöffnet. Kosmetiksalons und medizinische Fußpflege sollen ab dem 11. Mai wieder öffnen.

      FAHRSCHULE: Der praktische Fahrschulunterricht im Auto oder einem anderen geschlossenen Fahrzeug ist unter Auflagen gestattet. Zulässig sind auch der theoretische Unterricht, die Durchführung der theoretischen Prüfung und der praktische Unterricht auf dem Motorrad.

      UMZUG: Umzüge sollten, wenn möglich, von einer professionellen Umzugsfirma und unter Einhaltung des Mindestabstands durchgeführt werden. Bei einem unbedingt notwendigen Umzug, der nicht mit einem Unternehmen stattfinden kann, sollte vor allem auf die Mitglieder des gemeinsamen Hausstands gesetzt werden, da höchstens eine externe Privatperson mithelfen darf.

      Maskenpflicht in Niedersachsen:

      Carola Reimann, Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat es in der Landespresskonferenz verkündet: ab dem 27. April muss beim Einkaufen, im öffentlichen Personen Nahverkehr und in Taxen ein Mundschutz getragen werden. Es sollen bitte ausdrücklich keine medizinische Mundschütze verwendet werden, sondern selbst genähte oder Schals.
      Ausgenommen sind Personen mit Lungen-, Herz- oder Kreislauferkrankungen. Die genauen Bußgelder stehen noch nicht fest.


      Diese Maskenart wird sogar vom Virologen Christian Drosten empfohlen:
      Ihr benötigt eine Küchenrolle, ein Taschentuch, einen Locher, eine Schere, Gummibänder, Draht und breites Klebeband.
      Ihr legt zwei Blätter Küchenrolle übereinander und ein Papiertaschentuch darauf. Dann schneidet ihr den Stapel in der Hälfte durch, ihr könnt aus jeder Hälfte eine Maske machen.
      Die Ränder werden mit Klebeband stabilisiert und gelocht. Durch die Löcher wird ein Gummiring gezogen. Mit dem kann man die Maske an den Ohren fest machen. Ein Stück Draht wird dann noch mit einem Klebestreifen oben angebracht, damit man die Maske besser an die Nase anpassen kann.

      Bußgeldkatalog:

      Auf Grundlage der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 8. April 2020 einen Bußgeldkatalog vorgestellt.

      • Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freien
        jede beteiligte Person 150 Euro
      • Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen
        jede beteiligte Person 200 bis 400 Euro
      • Besuch von Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen
        jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
      • Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube)
        jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
      • Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung
        jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
      • Besuch öffentlicher Veranstaltungen
        jede beteiligte Person 150 bis 400 Euro
      • Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus-Verkauf)
        jede beteiligte Person 150 Euro
      • Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50m
        jede beteiligte Person 150 Euro


      Veranstaltungen, Hotels, Restaurants

      • Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen
        3.000 bis 10.000 Euro
      • Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-Haus-Verkauf)
        4.000 bis 10.000 Euro
      • Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden
        1.000 bis 3.000 Euro
      • Betrieb von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken
        3.000 bis 10.000 Euro
      • Veranstalten öffentlicher Veranstaltungen
        1.000 bis 5.000 Euro


      Lieferdienste, Kantinen, Dienstleistungen, Wochenmärkte:

      • Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden
        1.000 bis 3.000
      • Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m
        1.000 bis 3.000 Euro
      • Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik)
        2.000 bis 5.000 Euro
      • Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7
        1.000 bis 3.000 Euro
      • Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten
        1.000 bis 3.000 Euro
      • Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten
        1.000 bis 3.000 Euro


      Aus dem Ausland Rückkehrende

      • Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende
        500 bis 1.000 Euro
      • Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr
        4.000 bis 8.000 Euro

      Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
      0800 0 116 016

      Telefonseelsorge
      0800 11 10 111 oder 0800 11 10 222

      Nummer gegen Kummer
      116 111

      Kinder- und Jugendtelefon
      0800 11 10 333

      Hilfetelefon sexueller Missbrauch
      0800 22 55 530

      Hilfetelefon "Schwangere in Not"
      0800 404 0020

      Sucht- und Drogenhotline
      01805 31 30 31 (kostenpflichtig: 0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.)

      Pflegetelefon
      0800 611 611 1

      Elterntelefon
      0800 111 0550

      Menschen aus Hannover, die Unterstützung in Zeiten von Corona suchen und solche, die Hilfe anbieten, vernetzen sich. Hier findet ihr diverse Corona-Hilfsaktionen und Nachbarschaftshilfen in Hannover sowie überregionale und bundesweite Aktionen: www.freiwilligenzentrum-hannover.de

      Für Fragen von Eltern und Schulen stehen die Servicestellen der Niedersächsischen Landesschulbehörde unter den vier Hotlines der Regionalabteilungen sowie per Mail bereit:

      Regionalabteilung Braunschweig
      0531 484-3333

      Regionalabteilung Hannover
      0511 106-6000

      Regionalabteilung Lüneburg
      04131 15-2222

      Regionalabteilung Osnabrück
      0541 77046-444

      Wie viele Personen dürfen sich treffen Geburtstag Niedersachsen?

      Dezember 2021 dürfen auch in Niedersachsen nur noch zehn Personen bei privaten Feiern oder Zusammenkünften zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet, ebenso wenig Betreuungspersonen.

      Was gilt ab 20.03 2022 in Niedersachsen?

      Die neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden.

      Was sind die aktuellen Corona Regeln in Niedersachsen?

      Das Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske (oder einer Maske eines vergleichbaren Schutzniveaus) sowie einen negativen Testnachweis für alle Personen vor, die die folgenden Gesundheitseinrichtungen betreten wollen: Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den ...

      Was ändert sich ab Oktober 2022?

      Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.