Kann man sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen?

Urlaubsabgeltung – Regelungen zum Resturlaub

Verlässt ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung das Unternehmen und hat noch einige Tage auf seinem Urlaubskonto, sind diese abzugelten. Durch die Urlaubsabgeltung soll sichergestellt werden, dass jeder Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch erhält, ob als tatsächlich genommenen Urlaubstag oder ausgezahlt. Der Anspruch auf diese Abgeltung von Urlaubstagen findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Offene Urlaubstage sollten allerdings nur im Ausnahmefall ausgezahlt werden, wenn der aus seinem Beruf ausscheidende Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht mehr nehmen kann. Hat ein Angestellter beispielsweise noch 15 Urlaubstage offen und sieht der Aufhebungsvertrag vor, dass er das Unternehmen schon nach zwei Wochen verlässt, ist diese Voraussetzung gegeben. Der Mitarbeiter wäre in diesem Fall nicht in der Lage, seinen Urlaub vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses zu nehmen. Ein weiterer Grund kann vorliegen, wenn der Mitarbeiter aufgrund betrieblicher Interessen gebraucht wird oder für die Einarbeitung seines Nachfolgers anwesend sein muss.

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit ist der Abgeltung jedoch stets vorzuziehen, und der Arbeitgeber sollte seinem Angestellten diesen Anspruch nach Möglichkeit einräumen. Gleichermaßen kann sich das Unternehmen dazu entscheiden, den Mitarbeiter vor Ablauf seiner Kündigungsfrist freizustellen. Mit dieser Freistellungszeit ist der Urlaubsanspruch abgegolten. Diese Regelung lässt sich indes nur umsetzen, wenn die Interessen des Arbeitnehmers gewahrt werden. Ist die Freistellungszeit deutlich länger als der Resturlaub, so lässt sich davon ausgehen, dass der Angestellte seine Urlaubstage nutzen kann.

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Kann man sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen?

Wie wird die finanzielle Abgeltung berechnet?

Haben sich Arbeitnehmer und Angestellter auf die Urlaubsabgeltung geeignet, wird der Resturlaub in Geld umgerechnet. Dazu wird der Wert eines Arbeitstages zugrunde gelegt, den der Mitarbeiter andernfalls als normalen Lohn erhalten hätte. Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass jedes Kalenderquartal insgesamt 13 Wochen hat. Entsprechend wird zunächst das Gehalt für dieses Quartal berechnet und anschließend durch 13 Wochen geteilt. Ein Beispiel für einen Monatslohn von 4.000 Euro brutto im Monat:

4.000 Euro x 3 = 12.000 Euro pro Quartal
12.000 Euro : 13 = 923,08 Euro pro Woche

Bei einer normalen Arbeitszeit von 5 Wochentagen entspricht der Wert eines Urlaubstages demnach:
923,08 Euro : 5 = 184,62 Euro

Erhält der Mitarbeiter neben seinem Gehalt noch weitere Vergütungen, wie etwa einen jährlichen Bonus oder Provisionen, sind diese in der Berechnung zu berücksichtigen. Hätte der Arbeitnehmer normal Urlaub genommen, würden ihm diese Zahlungen schließlich auch zustehen. Nach einer fristlosen Kündigung gilt die Urlaubsabgeltung ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Das Fehlverhalten, das der fristlosen Kündigung voranging, hat keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Weitere Ansprüche können sich ergeben, wenn ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist seinen Urlaub nimmt und in dieser Zeit erkrankt. Krankheitstage lassen sich nicht auf den Urlaubsanspruch anrechnen, und demzufolge sind diese Tage als nicht genommener Urlaub zu bewerten und müssen abgegolten werden.

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber offenen Urlaub auszahlen (Urlaubsersatzleistung).

Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist aliquot (anteilig) auszuzahlen; bereits kon­sum­ierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offener, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren ist zur Gänze aus­zu­zahlen.

Die Höhe der Urlaubsersatzleistung

hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.

Offener Urlaub in Werktagen =

30 Werktage (Gesamtanspruch für 1 Jahr) : 365 Kalendertage x im Urlaubsjahr zurückgelegte Kalendertage minus bereits konsumierte Urlaubstage.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung =

Monatsentgelt + 1/12 Urlaubszuschuss + 1/12 Weihnachtsremuneration : 26 (bei Be­rech­nung in Werktagen) x Anzahl der oben berechneten offenen Urlaubstage.


Mit Monatsentgelt ist hier das regelmäßige Entgelt gemeint. Es enthält neben dem Monats­lohn/ -gehalt unter anderem auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden, Zulagen, Zuschläge usw, sowie Leistungsentgelte (z.B. Akkordlohn, Prämie) nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.

Tipp

Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Be­stimm­ung­en. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz (bei Mit­glied­schaft) oder den AK-RechtsexpertInnen.

Kann man sich den Urlaub auszahlen lassen?

Grundsätzlich erlaubt das Arbeitsrecht das Auszahlen eines Urlaubsanspruches nur in einem einzigen Fall: Wenn aufgrund eines endenden Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs wird mit dem Ausscheiden des ehemaligen Mitarbeiters fällig.

Was passiert wenn Urlaub nicht genommen wird?

Wenn der Urlaub bis zum Jahresende oder bei möglicher Übertragung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen wird, verfällt er nach dem BUrlG grundsätzlich ersatzlos. Dies gilt nur noch eingeschränkt.

Wie wird Resturlaub vergütet?

Ein Arbeitnehmer muss seinen Urlaub “in Natur” nehmen. Wenn der Urlaub nicht mehr “in Natur” genommen werden kann, sprich wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, können die Tage ausgezahlt werden. Dann erhält der Arbeitnehmer für die offenen Urlaubstage Geld – das nennt man Urlaubsabgeltung.

Kann nicht genommener Urlaub verfallen?

Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wurde.