Kann man mit einem 5 aufsteigen?

Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" haben, können zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres in beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten:

  • Werden beide Prüfungen erfolgreich abgelegt, so steht dem Aufsteigen nichts im Wege.
    § 23 Abs. 1 SchUG
  • Fällt eine Prüfung positiv, eine negativ aus, so entscheidet die Klassenkonferenz , ob der Schüler/die Schülerin zum Aufsteigen berechtigt ist.
    § 25 Abs. 2 lit. c SchUG
  • Fallen beide Wiederholungsprüfungen negativ aus, so ist der Schüler/die Schülerin nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
    § 25 Abs. 1 SchUG

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018

b) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn

  • der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde,
    und
  • der betreffende Gegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist,
    und
  • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler/die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.

§ 25 Abs. 2 SchUG

c) Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden.
§ 25 Abs. 2 SchUG

Ablegen einer Wiederholungsprüfung

Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
§ 23 Abs. 1 SchUG

Letzte Aktualisierung: 6. April 2018

Um in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen zu können, müssen SchülerInnen die jeweilige Schulstufe erfolgreich abschließen, d.h. grundsätzlich im Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung erhalten haben. 

Ist dies nicht der Fall, so muss die Schulstufe grundsätzlich wiederholt bzw. Wiederholungsprüfungen abgelegt werden (siehe: Thema Wiederholungsprüfungen)

Es kann aber mit höchstens einem „Nicht Genügend“ im Jahreszeugnis aufgestiegen werden, wenn die betreffende Schulstufe bereits wiederholt wurde, und der/die betreffende SchlülerIn im selben Schulfach im vorherigen Schuljahr zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Alternativ kann mit höchstens einem „Nicht Genügend“ gemäß der Entscheidung der Klassenkonferenz aufgestiegen werden, wenn der/die betreffende SchülerIn im vorangehenden Schuljahr im betreffenden Pflichtgegenstand nicht bereits mit einem „Nicht Genügend“ beurteilt wurde und der betreffende der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist. 

Gegen eine Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein Aufsteigen mit einem „Nicht Genügend“ im betreffenden Fall nicht möglich ist, kann ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde erhoben werden.
(Abweichend davon bestehen Ausnahmen für sind SchülerInnen in der 1. und 2. Schulstufe, SchülerInnen von Sonnderschulen, etc.)

Im Detail:

1. Aufsteigen bei erfolgreichem Abschluss der Schulstufe:

  • Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält.
  • Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nichtgenügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend" beurteilt wurde. Die Aufstiegsberechtigung ist im Zeugnis zu vermerken (vgl. §3 Abs. 2a Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF, „ZeuVO“)
  • Wenn der zum Ablegen von zwei Wiederholungsprüfungen berechtigte Schüler eine von diesen besteht und auf den verbleibenden negativ beurteilten Pflichtgegenstand diese Aufstiegsmöglichkeit zutrifft, ist der Schüler ebenfalls zum Aufsteigen berechtigt. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Wiederholungsprüfung im betreffenden Gegenstand gleichsam „freiwillig" absolviert wird oder nicht und ob sie allenfalls negativ beurteilt wird. (vgl. ministerielles RS Nr. 23/1997, ZI. 13.261/15-III/4/97, vom 21. April 1997, mittlerweile „rechtsbereinigt“)
  • Diese Aufstiegsberechtigung gilt auch für den Fall, dass die betreffende Schulstufe das zweite Mal wiederholt wird. (vgl. ministerielles RS Nr. 23/1997, ZI. 13.261/15-III/4/97, vom 21. April 1997, mittlerweile „rechtsbereinigt“)
  • Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn die letzte Stufe einer Schulart wiederholt wird. Die Ablegung einer Jahresprüfung ist dann nicht erforderlich. Bei der Verbindung des Reifeprüfungszeugnisses (Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe ist in diesem Fall folgender Vermerk aufzunehmen: „Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen." (vgl. ministerielles RS Nr. 23/1997, ZI. 13.261/15-III/4/97, vom 21. April 1997, mittlerweile „rechtsbereinigt“; vgl. § 3 Abs. 3a ZeuVO)
  • Das SchUG versteht unter „Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe" nur das Aufsteigen im Rahmen derselben Schulart, Form einer Schulart oder Fachrichtung einer Schulart. Die diesbezüglichen Bestimmungen zum „Aufsteigen" und zum „Wiederholen von Schulstufen" sind in §§ 25 bis 27 geregelt. Bei Wechsel der Schulart (Form, Fachrichtung) gelten hingegen die Bestimmungen der §§ 28 bis 31 (betreffen Aufnahme und Übertritt eines Schülers, vgl. hiezu das Stichwort „Aufnahme eines Schülers in die Schule", ferner die Stichwörter „Aufnahmsprüfung an AHS", „Übertritt").
  • Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.Auch bei der Entscheidung nach der Ablegung von Wiederholungsprüfungen ist die Klassenkonferenz zuständig (vgl. § 71 Abs. 1 lit. c iVm § 20 Abs 6). Sofern der Schüler zum Ende des Unterrichtsjahres nur in einem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend" erhält, hat die Klassenkonferenz am Ende des Unterrichtsjahres über die Berechtigung zum Aufsteigen zu entscheiden. Auch für den Fall der nur in einem Pflichtgegenstand erforderlichen, jedoch nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist aus Rechtschutzgründen die Klassenkonferenz zuständig (VwGH-Erkenntnis vom 29. Juni 1992, ZI. 91/10/0109).
  • Die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart die Frist für die Einbringung kann mündlich oder schriftlich bekannt gegeben werden (vgl. § 71 Abs. 3 SchUG, so auch VwGH, 26. Juni 1989, ZI. 88/10/0208). Da sich die Frist für die Einbringung eines allfälligen Widerspruchs (§ 71 Abs. 3 SchUG) an die Verkündung (mündlich) bzw. Zustellung (schriftlich) knüpft, hat die Bekanntgabe nachweisbar zu erfolgen (vgl. § 72 SchUG). Daher ist eine schriftliche Bekanntgabe zweckmäßig (jedoch nicht zwingend).  Die Zustellung erfolgt an den Schüler, wenn dieser volljährig ist, oder an die Erziehungsberechtigten. Gem. § 72 Abs. 2 SchUG kann diese auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigung dem Schüler zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt wird und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
  • Soweit in der Klassenkonferenz die Entscheidung getroffen wird, dass der Schüler trotz eines „Nicht genügend" aufsteigen darf, hat keine gesonderte Bekanntgabe zu erfolgen. Es genügt der diesbezügliche Hinweis gem. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a ZeuVO: „Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt."
  • Bei der Feststellung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe bleiben die Noten in Freigegenständen außer Betracht. Es werden nur die Noten in den Pflichtgegenständen herangezogen.
  • Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet, hierüber hat die Klassenkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG zu entscheiden (§ 25 Abs. 5a SchUG).

2. Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SCHUG

a) Die gesetzliche Regelung

  • Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen:
    • Kein Pflichtgegenstand wurde mit „Nicht genügend" beurteilt (§ 25 Abs. 1 SchUG; siehe hiezu oben Punkt 1).
    • Beim Wiederholen einer Schulstufe wurde höchstens ein Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend" beurteilt, und dieser Pflichtgegenstand wurde vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend" beurteilt (§ 25 Abs. 1 SchUG letzter Satz; siehe hiezu oben Punkt 1)
    • Das Jahreszeugnis des Schülers enthält nicht mehr als ein „Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand, und (alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein):
      • der Schüler hat nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" erhalten (§ 25 Abs. 2 lit. a SchUG),
      • der betreffende Pflichtgegenstand ist (ausgenommen an Berufsschulen) in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen (§ 25 Abs. 2 lit. b SchUG) und
      • die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG).
  • Zur Entscheidung darüber, ob ein Schüler mit einem „Nicht genügend" aufsteigen darf, ist die Klassenkonferenz (§ 57 SchUG) zuständig. Nach einer erfolgten Wiederholungsprüfung entscheidet die Klassenkonferenz der Klasse, die der Schüler im vorhergegangenen Unterrichtsjahr besucht hat.
    • wenn in der Klassenkonferenz im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres ein „Nicht genügend" vorliegt, als auch
    • wenn erst nach der Wiederholungsprüfung zu Beginn des Schuljahres nur mehr ein „Nicht genügend" vorliegt, also eine der beiden Wiederholungsprüfungen positiv beurteilt wurde und die zweite Wiederholungsprüfung negativ beurteilt wurde (VwGH, 2. Juni 1986, ZI. 85/10/0184).
    • Auch nach Ablegung von einer einzigen Wiederholungsprüfungen ist, sofern der betreffende Schüler in diesem Gegenstand die Wiederholungsprüfung nicht besteht, durch die Klassenkonferenz (und nicht etwa durch den Schulleiter) eine neuerliche Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe von der Klassenkonferenz (Beurteilung gem. § 25 Abs 1 lit c SchUG) zu treffen. (VwGH, 29. Juni 1992, ZI. 91/10/0109).
  • Unter dem Begriff „im vorhergegangenen Schuljahr" in § 25 Abs. 2 lit. a SchUG ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr - und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde - zeitlich unmittelbar folgt (VwGH, 25. Juni 1979, ZI. 0715/79).

b) Das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" als Ausnahmebestimmung (vgl. RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97, vom 21. März 1997):

Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet (wie auch das ministerielle RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97, vom 21. März 1997 ausdrücklich festhält), dass Abs. 2 dieses Paragraphen die Ausnahmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt. Wenn daher ein Schüler in seinem Jahreszeugnis nicht in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde, dann muss er - von § 25 Abs. 1 letzter Satz abgesehen - die Schulstufe grundsätzlich wiederholen bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 1985, 85/10/0096:

  • Darin heißt es u. a.:
    • „Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG soll nur dann dem Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" gegenüber dem Wiederholen einer Schulstufe der Vorzug gegeben werden, wenn es aufgrund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint. Ausgangspunkt für die Prognose sind die Leistungen (nicht jedoch die Leistungsbeurteilungen) des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, sowie eine vorausschauende Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart."
    • „Bei der Leistungsprognose steht der Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz) und im Berufungsverfahren der Schulbehörde ein Beurteilungsspielraum (Prognosespielraum) zu, dessen Grenzen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die ex-ante-Beurteilung (Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) aufgrund der ermittelten Fallumstände, somit sachverhaltsbezogen, unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung darstellt."
  • Demnach kommt ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" somit nur dann in Frage, wenn sich für einen Schüler unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach allgemeinen Erfahrungen die Prognose abgeben lässt, er werde ungeachtet einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis die Anforderungen der kommenden Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen.
  • Eine solche Einschätzung lässt sich nur treffen, wenn das Leistungsbild (die Leistungen) des Schülers im abgelaufenen Schuljahr in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Lern- und Arbeitskapazitäten signalisiert.
  • In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass kein Schüler über unbegrenzte Lern- und Arbeitskapazitäten verfügt. Denn bei einem Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" ist der Schüler schließlich gezwungen, auf der nächsthöheren Schulstufe im negativ beurteilten Pflichtgegenstand sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten, als auch die aus dem abgelaufenen Schuljahr stammenden Lücken zu schließen. Diese Lücken sind immerhin so groß, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt werden konnten (§ 14 LBVO).
  • Nach der Konzeption von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG setzt ein Schließen dieser Lücken die Möglichkeit voraus, aus den positiv beurteilten Bereichen Lern- und Arbeitskapazität abzuziehen, um sie in den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand zu „investieren", ohne dadurch auf der nächsthöheren Schulstufe das Fortkommen in diesen positiv abgeschlossenen Gegenständen zu gefährden.

c) Zur Problematik der Leistungsprognose:

  • Für die Entscheidung der Klassenkonferenz, ob ein Schüler gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG trotz eines „Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen darf, spielt die Frage der individuellen Leistungsprognose in Bezug auf den betreffenden Schüler die entscheidende Rolle.
  • Grundlage für die Prognose sind die Leistungen (nicht jedoch die Leistungsbeurteilungen) des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, sowie eine vorausschauende Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart (VwGH, 26. April 1982, 82/10/0012; VwGH, 11. November 1985, 85/10/0096; VwGH, 21. September 1987, 87/10/0073). Unbeschadet dessen wird sich das Abschätzen der noch vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers am Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit zu orientieren haben.
  • Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen konkret beschaffen sein müssen, um den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden; es kommt auf den Einzelfall an. Der Vollziehung ist ein Prognosespielraum eingeräumt, dessen Grenzen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die Ex-ante-Beurteilung (Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) aufgrund der ermittelten Fallumstände, somit sachverhaltsbezogen, unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung darstellt (VwGH,  11. November 1985, 85/10/0096).
  • In der Sphäre des Schülers gelegene Umstände, welche geeignet wären, seine Leistungen in negativer Weise zu beeinflussen (z. B. mangelnde Prüfungsvorbereitung wegen Krankheit, psychisch veränderter Zustand), dürfen nicht in die Leistungsprognose nach dieser Bestimmung einbezogen werden (VwGH-Erkenntnis vom 21. September 1987, ZI. 87/10/0073).
  • Ein Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" ist nur möglich, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen des Schülers positive Leistungsbeurteilungen in allen Pflichtgegenständen der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden können (VwGH, 11. November 1985, 85/10/0096).
  • Der VwGH hat in Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, ZI. 93/10/0224, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur Folgendes festgestellt:
    • Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG obliegt es der jeweils damit befassten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler auf Grund seiner im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des mit „Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilnehmen können wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weitern (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen".
    • Die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
    • Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde
    • Dass sich die Prognose auf die Frage einer positiven Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu beziehen hat, steht einer Einbeziehung von Gegenständen, die in dieser nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden, nicht entgegen, da auch deren Beurteilung für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung ist.
  • Der in diesem Zusammenhang grundlegende ministerielle Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97), führt in seinem Punkt 3 zur Prognoseerstellung Folgendes aus:
    • Die Organe der Schule (Klassenkonferenz, Jahrgangskonferenz) müssen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu § 25 SchUG eine Prognose darüber abgeben, ob das Gelingen dieses Vorhabens realistisch ist. Als Maßstab für diese Einschätzung dient das Leistungsbild des Schülers in den positiv beurteilten Pflichtgegenständen (subjektiver Aspekt) vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmungen der jeweiligen Schulart, wie sie sich aus dem 11. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes ergeben (objektiver Aspekt). Gern. § 34 Abs. 1 SchOG haben AHS die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
    • Jeder einzelne Lehrer muss sich als Mitglied der Klassenbzw. Jahrgangskonferenz demnach darüber im Klaren sein, welche Stärken und Schwächen ein Schüler in den von ihm unterrichteten Pflichtgegenständen aufweist, und er soll dem entscheidungsbefugten Organ (Klassenkonferenz, Jahrgangskonferenz) verdeutlichen können, weshalb aufgrund dieser Leistungsstruktur, projiziert auf die Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe, bei einem Aufsteigen Probleme zu befürchten oder nicht zu befürchten sind.
    • Im Falle einer lebenden Fremdsprache können diese Leistungsschwächen etwa in der Sprachbeherrschung liegen. Sie kommen z. B. dadurch zum Ausdruck, dass in den Schularbeiten, aber auch im Bereich des Mündlichen, konstant Verstöße gegen zum Teil elementare grammatikalische Regeln unterlaufen. Wenn nun etwa der Lehrplan auf der nächsthöheren Schulstufe im Bereich der Grammatik das Behandeln von Besonderheiten der Formen- und Satzlehre vorsieht und damit solide grammatikalische Kenntnisse voraussetzt, weil nun der Schwerpunkt bei Übersetzungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad oder bei Referaten und Aufsätzen liegt, dann stellen nach realistischer Einschätzung ins Grundlegende gehende Grammatik- und Wortschatzschwächen ein nicht zu unterschätzendes Hindernis für das Erreichen dieses Lehrziels dar.
    • Sind auch nur in einem noch positiv abgeschlossenen Pflichtgegenstand die Leistungsreserven des Schülers so gering, dass ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelten muss, wenn der Schüler für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr die Zeit wie bisher aufwenden kann, so scheidet das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG aus.
    • Selbstverständlich lässt sich der Nachweis, dass nur mehr geringe Leistungsreserven vorhanden sind, nicht in jedem Fall bis zur absoluten Zweifelsfreiheit führen. Vielfach muss es genügen, jene Indizien, die im Fall eines Aufsteigens für oder gegen ein Weiterkommen sprechen, einander gegenüberzustellen und zu einem Schluss zu kommen. An dieser Stelle sei ausdrücklich betont, dass das Schulrecht eine solche absolute Zweifelsfreiheit auch keineswegs fordert. Sie wäre in der Schulwirklichkeit auch gar nicht leistbar.
    • Es muss die Aufgabe der Organe der Schule bzw. der Schulbehörden bleiben, hier eine rechtsstaatlich vertretbare Entscheidungspraxis zu entwickeln. Wie die Indizien, die im Fall eines Aufsteigers für oder gegen ein Weiterkommen sprechen, konkret beschaffen sein müssen, kann allenfalls grob skizziert werden. Als Entscheidungshilfe mag dienen, dass eine Situation, in der die Berechtigung zum Aufsteigen verweigert werden muss, dann gegeben sein kann, wenn der Schüler erst aufgrund einer mündlichen Prüfung gern. § 5 Abs. 2 erster Satz LBVO eine positive Jahresbeurteilung erhalten hat. Die Tatsache, dass bis unmittelbar vor Ende des Unterrichtsjahres in diesem Pflichtgegenstand eine negative Jahresbeurteilung drohte, kann auf nicht mehr allzu große Leistungsreserven schließen lassen.
    • Hat der Schüler hingegen - und dies relativiert das eben Gesagte wieder etwas - krankheitshalber einen großen Teil des Unterrichtsjahres versäumt und dann aufgrund einer erfolgreich abgelegten Prüfung gern. § 20 Abs. 2 SchUG eine positive Jahresbeurteilung erreicht, kann es ohne weiteres vertretbar sein, dass sich die Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz unter Würdigung dieses speziellen Umstandes für das Erteilen der Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" entscheidet.
    • Alle Prognoseüberlegungen betreffen nicht jenen Pflichtgegenstand, der mit „Nicht genügend" beurteilt wurde, sondern nur jene Pflichtgegenstände (bzw. jenen Pflichtgegenstand), die (der) mit „Genügend" beurteilt wurde(n). Zu unterscheiden ist dabei jedenfalls zwischen der Leistung und der Leistungsbeurteilung.
    • Überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend" beurteilt worden ist, hat er jedenfalls Leistungen erbracht, mit denen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind, sodass das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn auf „Genügend" lautende Beurteilungen vorliegen.

d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung:

  • Zur rechtlichen Unterscheidung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung führt der ministerielle Erlass vom 21. März 1997 (RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97) in seinem Punkt 4 unter dem Titel „Leistungen versus Leistungsbeurteilungen - ein Widerspruch?" Folgendes aus:
    • Zwar spricht das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH SIg. Nr. 11 935 A) davon, dass es im Fall des Aufsteigens mit einem „Nicht genügend" nicht auf die Leistungsbeurteilungen, sondern auf die Leistungen (an sich) ankommt, doch wird man sich bei einem Abschätzen der noch vorhandenen Leistungsreserven eines Schülers sicherlich am Notenbild des Jahreszeugnisses bzw. seiner Entwicklung mit zu orientieren haben.
    • Was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung meinen, ist, dass auf „Genügend" lautende Jahresbeurteilungen nicht von vornherein zum Verweigern der Aufstiegsberechtigung führen müssen. So kann der Fall eintreten, dass bereits eine nur denkbar knapp abgesicherte, auf „Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Es sind jedoch ebenso Konstellationen denkbar, wo trotz mehrerer auf „Genügend" lautender Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheint. Dies dann, wenn aus allen auf „Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend" herauslesbar ist, abgestützt etwa durch deutlich über dem Durchschnitt liegenden Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres.
    • Spricht demnach der Gesetzgeber unter Beachtung der Wortwahl des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von Leistungen, so will er damit keinesfalls Leistung(en) und Leistungsbeurteilungen gegeneinander ausspielen oder Unterschiedliches konstruieren. Es liegt dem, ausgehend von § 20 Abs. 1 SchUG („Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen."), vielmehr die Vorstellung zugrunde, dass jeder Beurteilung eine gewisse Orientierung, eine Tendenz innewohnt. So kann etwa ein Schüler deshalb ein „Genügend" im Jahreszeugnis erhalten haben, weil er in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres nach vielversprechendem Beginn deutlich abfiel. Es kann bei derselben Jahresbeurteilung jedoch auch die gegenteilige Leistungsentwicklung gegeben sein. Ein Schüler braucht zwar relativ lange, um leistungsmäßig Tritt zu fassen, kann sich dann aber beträchtlich steigern. Diesen Verlauf des Leistungsbildes, seine allfällige Tendenz in Richtung benachbarter Noten, will das Gesetz beim Aufsteigen oder Nichtaufsteigen mit einem „Nicht genügend" einbinden.
    • Die vergebene Jahresbeurteilung fasst die Leistungen des Schülers zu einer globalen Aussage im Sinne der Notenskala zusammen. Sie formalisiert sie. Die Notendefinition des § 14 LBVO bietet dem Lehrer eine Handhabe, wie er die konkrete Einordnung vorzunehmen hat. Das Abstellen auf die Leistungen, wie es § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sowie der VwGH fordern, soll eine Analyse dieser Jahresbeurteilung möglich machen. Es sollen Umstände wieder sichtbar werden, die, in numerische Kalküle gebracht, zwangsläufig nicht greifbar sein können. Aufgrund dieser Analyse des durch die Jahresbeurteilung zusammengefassten Leistungsbildes ist über § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu entscheiden.
    • Wenn in den bisher gemachten Ausführungen das Gewähren einer Aufstiegsberechtigung gem. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG von der Beschaffenheit der auf „Genügend" lautenden Beurteilung(en) abhängig gemacht wurde, so deshalb, weil man wohl davon wird ausgehen können, dass überall dort, wo ein Schüler zumindest mit „Befriedigend" beurteilt wurde, er also jedenfalls Leistungen erbracht hat, mit denen die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt worden sind, das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven gegeben ist. Dies bedeutet, dass die einzelnen Klassen- und Jahrgangskonferenzen sich mit der Problematik des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nur dann eingehender zu befassen haben, wenn auf „Genügend" lautende Beurteilungen vorliegen.
      Die Auffassung, es müssten die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen „signifikant", somit erheblich besser sein als „das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül", also „Genügend", ist weder durch den Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deren Zweck vereinbar (VwGH, 11. November 1985, 85/10/0096 Dies ergibt sich schon daraus, dass das SchUG auf die „Leistungen" und nicht auf die „Leistungsbeurteilung" abstellt. Ebenso verfehlt wie die vom VwGH gerügte Auffassung wäre aber auch die Meinung, dass die Note „Genügend" für eine positive Entscheidung der Klassenkonferenz bereits ausreichend sei.

e) Vorgangsweise bei einem Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 71 Abs. 2 lit. cSchUG):

Wie viele 5 darf man im Zeugnis haben Gymnasium Bayern?

Wenn im Zeugnis mehr als zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, ist eine Versetzung nicht möglich. Ausnahme: eine 5 oder 6 in einem Fach, das epochal nur im 2. Halbjahr unterrichtet wurde, wird für die Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.

Wann muss man in Österreich die Klasse wiederholen?

Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.

Wie oft kann man in Österreich sitzen bleiben?

Positiver Abschluss jedes Pflichtgegenstandes in jedem Semester; über nicht positiv bzw. nicht beurteilten Lehrstoff muss eine Semesterprüfung abgelegt werden, die grundsätzlich zweimal wiederholt werden darf.

Wann bleibt man sitzen Gymnasium Niedersachsen?

Auf dem Gymnasium gilt: Mit drei oder mehr Fünfen auf dem Zeugnis wird man nicht versetzt und muss das Schuljahr wiederholen. Das Schuljahr wiederholen müssen Schüler auf dem Gymnasium prinzipiell auch dann, wenn diese eine Sechs in einem der Kernfächer haben.