Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" haben, können zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres in beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten: Show
Letzte Aktualisierung: 6. April 2018 b) Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt, wenn
§ 25 Abs. 2 SchUG c) Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und diese bestanden werden. Ablegen einer Wiederholungsprüfung Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Letzte Aktualisierung: 6. April 2018 Um in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen zu können, müssen SchülerInnen die jeweilige Schulstufe erfolgreich abschließen, d.h. grundsätzlich im Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, so muss die Schulstufe grundsätzlich wiederholt bzw. Wiederholungsprüfungen abgelegt werden (siehe: Thema Wiederholungsprüfungen) Es kann aber mit höchstens einem „Nicht Genügend“ im Jahreszeugnis aufgestiegen werden, wenn die betreffende Schulstufe bereits wiederholt wurde, und der/die betreffende SchlülerIn im selben Schulfach im vorherigen Schuljahr zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Alternativ kann mit höchstens einem „Nicht Genügend“ gemäß der Entscheidung der Klassenkonferenz aufgestiegen werden, wenn der/die betreffende SchülerIn im vorangehenden Schuljahr im betreffenden Pflichtgegenstand nicht bereits mit einem „Nicht Genügend“ beurteilt wurde und der betreffende der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist. Gegen eine Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein Aufsteigen mit einem „Nicht Genügend“ im betreffenden Fall nicht möglich ist, kann ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde erhoben werden. Im Detail: 1. Aufsteigen bei erfolgreichem Abschluss der Schulstufe:
2. Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SCHUG a) Die gesetzliche Regelung
b) Das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend" als Ausnahmebestimmung (vgl. RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97, vom 21. März 1997): Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet (wie auch das ministerielle RS Nr. 20/1997, ZI. 13.261/8-III/4/97, vom 21. März 1997 ausdrücklich festhält), dass Abs. 2 dieses Paragraphen die Ausnahmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt. Wenn daher ein Schüler in seinem Jahreszeugnis nicht in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde, dann muss er - von § 25 Abs. 1 letzter Satz abgesehen - die Schulstufe grundsätzlich wiederholen bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 1985, 85/10/0096:
c) Zur Problematik der Leistungsprognose:
d) Zur Differenzierung zwischen Leistung und Leistungsbeurteilung:
e) Vorgangsweise bei einem Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 71 Abs. 2 lit. cSchUG): Wie viele 5 darf man im Zeugnis haben Gymnasium Bayern?Wenn im Zeugnis mehr als zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, ist eine Versetzung nicht möglich. Ausnahme: eine 5 oder 6 in einem Fach, das epochal nur im 2. Halbjahr unterrichtet wurde, wird für die Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Wann muss man in Österreich die Klasse wiederholen?Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.
Wie oft kann man in Österreich sitzen bleiben?Positiver Abschluss jedes Pflichtgegenstandes in jedem Semester; über nicht positiv bzw. nicht beurteilten Lehrstoff muss eine Semesterprüfung abgelegt werden, die grundsätzlich zweimal wiederholt werden darf.
Wann bleibt man sitzen Gymnasium Niedersachsen?Auf dem Gymnasium gilt: Mit drei oder mehr Fünfen auf dem Zeugnis wird man nicht versetzt und muss das Schuljahr wiederholen. Das Schuljahr wiederholen müssen Schüler auf dem Gymnasium prinzipiell auch dann, wenn diese eine Sechs in einem der Kernfächer haben.
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