Kann ich als Selbstständige Familienversichert bleiben?

Bleibt der Gründer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ändert sich für ihn und seine Angehörigen nichts. Die kostenlose Familienversicherung kann weiterhin für die Ehefrau und die Kinder genutzt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Einkommensgrenzen des Ehepartners oder der Kinder, sofern diese bereits arbeiten, nicht überschritten werden.

Fall 2 – Der Gründer wechselt in die private Krankenversicherung und der Ehepartner ist angestellt

Der Existenzgründer kann mit dem Beginn seiner Selbständigkeit in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Hat der Ehepartner eigene Einkünfte, wie bspw. Lohn oder Gehalt, muss für die Krankenkasse ein Familienfragebogen ausgefüllt werden. Mit diesem Fragebogen wird festgestellt, welcher Partner überwiegend für den Unterhalt der Familie aufkommt.

Bei dem besser verdienenden Partner werden die Kinder dann in Punkto Krankenversicherung zugeordnet. Das kann also auch heißen, dass der privat versicherte Familienvater für seine Kinder eine private Krankenversicherung abschließen muss. Diese ist zwar wesentlich günstiger als eine Versicherung für einen Erwachsenen, sorgt jedoch für eine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn gleich eine wesentlich höhere Absicherung und Vorsorge für die Kinder geschaffen wurde. Übrigens: Eine private Krankenversicherung für Kinder kostet ca. um die 100 EUR monatlich, je nach Versicherungsgesellschaft.

Eine Ausnahme gibt es noch: Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehepartners höher ist als das des Partners, aber noch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, können die Kinder trotzdem familienversichert werden.

Was zählt zu den Einkünften bei einer Familienversicherung?

Zu den Einkünften zählen der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Der Gewinn erscheint in der EÜR. Die Einkünfte aus dem Minijob zählen ebenfalls dazu, deren Höhe erfahren Sie aus Ihrer Lohnbescheinigung oder Jahres-SV-Meldung.

Diese Einkünfte müssen zusammengerechnet unter 470,- Euro liegen, nur dann ist eine weitere Familienversicherung möglich.

Familienversicherung beantragen

Liegen die Einkünfte unter der Freigrenze, kann der Unternehmer bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Familienversicherung stellen. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse werden alle zwei Jahre die Einkünfte überprüft. Der familienversicherte Unternehmer muss den Fragebogen Familienversicherung (PDF, 35 KB) (Angaben zur Feststellung der Familienversicherung) ausfüllen.

Problem: Höhere Einkünfte

Liegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit und dem Minijob über 5.640,- Euro im Jahr (470,- mal 12), besteht kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Trifft dieser Umstand auch schon für das Vorjahr zu, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung nachgezahlt werden. Der Unternehmer ist nämlich verpflichtet, bei Änderungen der Einkünfte die Krankenkasse zu informieren.

Ab welchem Datum müssen die Beiträge nachgezahlt werden?

Krankenversicherungsbeiträge müssen immer dann rückwirkend nachgezahlt werden, wenn der Unternehmer die Veränderung der Einkünfte der Krankenkasse nicht mitgeteilt hat.

Sofern die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, gilt die Versicherungspflicht. Hier ist das Datum des Einkommensteuerbescheides ausschlaggebend. Ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Steuerbescheides gilt die Versicherungspflicht.

Als nebenberuflicher Unternehmer sind Sie generell als Arbeitnehmer über Ihren Arbeitgeber oder, bei Arbeitslosigkeit, über die Arbeitsagentur gesetzlich krankenversichert.

Der nebenberuflich als Unternehmer tätige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung. Das heißt, er muss keine Beiträge bezahlen, solange die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 425 € (bis 31.12.2016 415 €) aus der Unternehmertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigen und pro Woche eine Arbeitszeit (hier zählen auch Vorbereitungs- und Nacharbeiten etc. dazu) von 20 Stunden nicht überschritten wird (laut der „grundsätzlichen Hinweise“ des Spitzenverbandes der GKV vom 03.12.2010 für die Abgrenzung hauptberufliche bzw. nebenberufliche Unternehmertätigkeit).

Wir empfehlen möglichst die „alte“ Grenze der maximalen Arbeitszeit von 17,99 Stunden einzuhalten, um diesbezüglichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

Bei Beschäftigung eines mehr als geringfügig verdienenden Arbeitnehmers ist laut den o. g. Hinweisen ebenfalls immer von einer hauptberuflichen Unternehmertätigkeit auszugehen, meist ebenso wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind.

Zur genauen Einschätzung Ihrer Situation lesen Sie die folgenden Informationen bitte genauestens durch: Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Selbstständige / Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann aber der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 20 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden.

Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2014 nicht den Betrag von 425 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Konkret bedeutet dies, dass z. B. ein monatlicher Gewinn aus der Unternehmertätigkeit von maximal 425 € zusätzlich zu monatlich 25 € aus einem Minijob noch die Grenzen für die kostenfreie Mitversicherung nicht überschreiten würden. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten überschritten werden.

Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen.

Bei Einnahmen aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i. H. v. 1.000 € pro Kalenderjahr, bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 € pro Kalenderjahr abgezogen. Bei Unternehmertätigkeit werden von den Betriebseinnahmen die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen.

Kann ich mich als Selbstständiger über meine Frau gesetzlich versichern lassen?

Mit anderen Worten: Solange Sie die Selbstständigkeit nebenberuflich ausüben, nur geringfügige Einkünfte erzielen und keine eigene Pflichtversicherung besteht, können Sie sich in der Regel ohne Zusatzkosten über die Krankenkasse Ihres Ehe- oder Lebenspartners versichern!

Kann man als Kleinunternehmer in der familienversichert bleiben?

Greift meine Familienversicherung, wenn ich ein Kleingewerbe betreibe? Verdienen die im Haus lebenden Kinder, sowie die Ehefrau, nicht mehr als 365 Euro pro Monat, so können sie über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Generell gilt dies auch für Selbstständige.

Wann fällt man aus der Familienversicherung raus?

Wie lange ist die Familienversicherung möglich? Sie können Ihre Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichern. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 18.

Wie kann ich familienversichert bleiben?

Kinder können bis zum 23. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, sofern sie noch nicht arbeiten. Sollten die Kinder ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Bezahlung aufnehmen, verlängert sich die kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr.