Sehr geehrter Nutzer, Show
um beck-online.DIE DATENBANK nutzen zu können, muss Ihr Browser Cookies akzeptieren. Sollte Ihr Browser korrekt konfiguriert sein, so kann der Fehler auch verursacht werden durch eine: * Personal Firewall (z.B. Norton Personal Firewall), die Cookies blockiert. Inhalt Eine der Hauptaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes liegt in der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Die Pflicht zur Meldung bestimmter übertragbarer Krankheiten gehört zu den ältesten und wichtigsten Instrumenten der Seuchenbekämpfung. Neben den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) und der Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSGMeldAnpV) dient im Freistaat Sachsen auch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeVO) als rechtliche Grundlage. Dementsprechend wurden Meldeformulare für Ärzte und Laboratorien entwickelt. Das Auftreten und manchmal bereits der Verdacht auf eine Infektionskrankheit machen effiziente Maßnahmen erforderlich, um eine Weiterverbreitung in der Bevölkerung zu verhindern. Daher wurden zahlreiche Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Freistaat Sachsen erstellt. Diese Handlungsrichtlinien, auch
»Herdbekämpfungsprogramme« genannt, enthalten neben Angaben zur Epidemiologie, Falldefinition, Klinik, Labordiagnostik und Therapie der jeweiligen Infektionskrankheit auch Empfehlungen zur Prophylaxe (Expositions-, Immun-, Chemoprophylaxe), zu antiepidemische Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäusern wie auch für Personen, die im Lebensmittelverkehr beschäftigt sind. Auch die Aufgaben des erstbehandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes sind aufgeführt. Die »Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen im Freistaat Sachsen« dienen als Handlungshinweise für Ärzte und den ÖGD. Als eines der ersten Bundesländer verfügt der Freistaat bereits seit dem Jahr 2004 über eine Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sächsische Hygiene-Verordnung). Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten in nichtmedizinischen Einrichtungen, bei denen Tätigkeiten am Menschen im Bereich der Körper- oder Schönheitspflege durchführt werden, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen regelmäßig eine Durchtrennung der Haut und Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Neben Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur gilt dies insbesondere für Tätigkeiten am Menschen im Bereich des Frisörhandwerks, der Kosmetik, der Maniküre und Pediküre, des Ohrlochstechens, des Tätowierens und des Piercings. Tätigkeiten medizinischer Gesundheitsfachberufe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtpflege fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Am 29.06.2012 trat die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) in Kraft. Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen in medizinischen Einrichtungen. Behördlich angeordnete DesinfektionenGemäß § 17 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat die zuständige Behörde, in diesem Falle die Gesundheitsämter, für behördlich angeordnete Maßnahmen der Entseuchung und Entwesung und zur Bekämpfung von Wirbeltieren geeignete Fachkräfte mit entsprechender
Sachkunde zu beauftragen.
Meldebögen zum Vollzug des InfektionsschutzgesetzesDokumente zur Sächsischen Hygiene - Verordnung (SächsHygVO)Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung vonErste Maßnahmen in Arztpraxen bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer bedrohlichen Infektionskrankheit (HCID)Erste Maßnahmen in Krankenhäusern (Notaufnahmen) bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer bedrohlichen Infektionskrankheit (HCID)Belehrung für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln gemäß § 43 IfSGAllgemeine Informationen |